Urteil
3 Ca 530/22
Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGST:2022:0907.3CA530.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 1.159,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 1.159,51 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte für einen Zeitraum, in dem der nicht gegen SARS-CoV-2 (im Folgenden: Corona-Virus) geimpfte Kläger sich aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus und behördlicher Anordnung in Quarantäne befand. Der 1984 geborene Kläger ist seit dem 01.03.2015 als Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Die tägliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 7,4 Stunden, der Stundenlohn 17,41 € brutto. Das Arbeitsentgelt ist zum Schluss des Kalendermonats fällig. Der Kläger wurde am 26.12.2021 bei einer PCR-Testung positiv auf das Corona-Virus getestet. Daraufhin erließ die Gemeinde A mit Schreiben vom 29.12.2021 eine Ordnungsverfügung, wonach gegenüber dem Kläger für mindestens 14 Tage Isolierung (Quarantäne) angeordnet wurde. Die Quarantäne dauerte bis zum Ablauf des 12.01.2022. Für die Zeit vom 27. bis zum 31.12.2021 wurde dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Der Kläger litt unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen. Die Beklagte leistete für diese Zeit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für die Zeit vom 03. bis zum 12.01.2022 bemühte sich der Kläger um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine solche wurde ihm jedoch mit Verweis auf das positive Testergebnis als auch die Absonderungsanordnung verweigert, da nach Auffassung des Hausarztes diese Unterlagen ausreichend seien, um eine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Die Beklagte leistete für diesen Zeitraum keine Zahlungen an den Kläger. In der Verdienstabrechnung für den Monat Januar 2022 nahm die Beklagte einen Abzug für 66,6 Stunden in Höhe von 1.019,65 € brutto vor. Die Forderung in Höhe von 1.019,65 € brutto wurde mit Schreiben der IG Metall vom 15.03.2022 erfolglos gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger meint, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.159,51 € brutto nebst Zinsen für den Zeitraum 03. bis 12.01.2022 habe. Der Anspruch ergebe sich zunächst aus § 3 EFZG. Der Kläger ist hierzu zunächst der Ansicht, dass der Umstand der fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Auswirkung auf das Bestehen des Anspruchs habe. Nach § 5 EFZG stelle der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit mittels ärztlicher Bescheinigung zwar den Normalfall des Nachweises dar, dies sei jedoch nicht der einzig mögliche Fall. Die Arbeitsunfähigkeit könne auch durch ein positives Testergebnis mittels PCR-Test nachgewiesen werden. Es komme unter diesen Umständen auch nicht tatsächlich darauf an, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung noch erbringen könne, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger sei erkrankt gewesen. Bei einer ansteckenden Krankheit bestehe zudem auch dann Arbeitsunfähigkeit, wenn der Betroffene seine vertraglichen Verpflichtungen erbringen könnte. Dem Arbeitnehmer sei es nämlich objektiv nicht zumutbar, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, wenn er andere in Gefahr bringe, ebenfalls zu erkranken. Als Produktionsmitarbeiter sei es dem Kläger schließlich nicht möglich gewesen, seine Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen. Hilfsweise stehe dem Kläger jedenfalls ein Anspruch aus § 56 IfSG zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Anspruch nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen. Zunächst sei die Ansicht der Beklagten, dass allein das Unterlassen einer Impfung an sich schon zu einem Anspruchsausschluss für Ansprüche nach § 56 IfSG führe, weder mit dem Wortlaut noch mit der gesetzgeberischen Intention in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber habe mit dem Wortlaut ausdrücklich nicht allein darauf abgestellt, dass eine Impfung empfohlen werde, sondern zusätzlich das „Kausalitätserfordernis" geschaffen, dass durch diese Impfung die Absonderung und damit der Verdienstausfall hätte vermieden werden können. Dieses Kausalitätserfordernis habe der Gesetzgeber auch in der Gesetzesbegründung herausgehoben. Der Kläger vertritt weiter die Meinung, dass er die Infektion auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn er die empfohlene Schutzimpfung wahrgenommen hätte. Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Masernimpfpflicht Einzug ins Gesetz gefunden habe. Dabei habe die Wirksamkeit der Masernimpfung sicherlich ihren Niederschlag gefunden. Zahlreiche, weltweit durchgeführte Studien zeigten, dass bei Masern bereits eine einmalige Impfung dazu führe, dass 92 Prozent der Geimpften sich nicht infizierten, bei doppelter Impfung gar 98 bis 99 Prozent. Demgegenüber böten die gängigen und empfohlenen Impfstoffe gegen das Corona-Virus nach den Feststellungen des Robert-Koch-Instituts gegenüber jeglicher oder symptomatischer Erkrankung durch die Omikron-Variante nur einen geringen Schutz. In der 52. Kalenderwoche 2021 hätten aber erstmals die Infektionen mit dieser Virusvariante überwogen. Doch selbst ein Schutz vor einer Infektion mit der damals auch noch vorhandenen Delta-Variante hätte nach aktuellen Erkenntnissen lediglich bei 75 Prozent gelegen – unabhängig von dem vorhandenen Schutz vor einer schweren Erkrankung. Eine Vergleichbarkeit der Situation mit der Schutzwirkung einer Masernimpfung sei nach alledem nicht gegeben. Der Kläger trägt weiter vor, dass sich derjenige, der für sich die Entscheidung treffe, sich nicht gegen das Corona-Virus impfen zu lassen, auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlassen können müsse, d. h. dass dann, wenn die Studienlage einen hinreichenden Schutz vor einer Infektion nicht gewährleiste, entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG bestehe. Die Quarantänepflicht hänge auch nicht davon ab, ob jemand schwer oder leicht an Corona erkranke, sondern knüpfe einzig daran an, ob jemand infiziert sei. Auch das Bundesland Thüringen und das Bayrische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gingen davon aus, dass im Falle einer positiven Testung eine Impfung eine Absonderung nicht hätte vermeiden können. Etwas anderes ergebe sich schließlich nicht aus der vorgelegten Entscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn. Dieses knüpfe im Rahmen der Überlegungen zur hypothetischen Kausalität daran an, dass eine Impfwirksamkeit gegen die damalig noch vorherrschende Delta-Variante in hinreichendem Maße gegeben gewesen sei. Von dieser Annahme könne man sich vorliegend nicht leiten lassen, da kein vergleichbares Infektionsgeschehen mehr vorgelegen habe. Die Höhe der Forderung ergebe sich, wenn man die in der Verdienstabrechnung für Januar 2022 abgezogenen 66,6 Stunden mit dem Stundenlohn des Klägers multipliziere: 66,6 Stunden x 17,41 € brutto = 1.159,51 € brutto. Der geltend gemachte Zinsanspruch folge gemäß § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 247 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Hilfsantrag werde schließlich für den Fall gestellt, dass das Gericht der Auffassung sei, dass die Verdienstausfallentschädigung nicht als Bruttobetrag eingeklagt werden könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.159,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2022 an den Kläger zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Nettobetrag aus 1.159,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2022 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Der Kläger habe zunächst keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG, weil er für den streitigen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Der Kläger habe auch keinen Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG, weil er nicht gegen das Corona-Virus geimpft sei. Der Anspruch bestehe dann nicht, wenn die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, hätte vermieden werden können. Sinn und Zweck der Norm sei es entsprechend der gesetzgeberischen Begründung ausdrücklich, eine Entschädigung dann nicht zu zahlen, wenn die betroffene Person das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne in vorwerfbarer Weise verursacht habe. Die Norm stelle somit eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht dar. Damit lasse sich die Feststellung treffen, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Wertung getroffen habe, bei fehlender, aber möglicher Schutzimpfung dem Betroffenen die Schuld an den ihn betreffenden Folgen zuzuweisen. Zumindest solle er nach Treu und Glauben nicht noch Zahlungen für die ihm aufgrund der Folgen seines Verhaltens entstandenen Verluste erhalten, sondern die Konsequenzen hiervon selbst tragen. Diese vor dem Hintergrund des Masernschutzgesetzes vom 10.02.2020 in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG aufgenommene Regelung lasse sich grundsätzlich auf den vorliegenden Fall übertragen. Zwar könnte sich ein Wertungswiderspruch in dem Fall ergeben, dass ein Arbeitnehmer ohne Symptome in Quarantäne müsse und dann keine Entschädigung erhalte, während der tatsächlich erkrankte Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG erhalte. Widerspreche es aber Treu und Glauben, im Fall einer Impfverweigerung gegen das Corona-Virus eine staatliche Entschädigung zu erhalten, so widerspreche es in diesem Fall auch Treu und Glauben, eine „Entschädigung“ in Form der Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers zu bekommen. Jedenfalls müsse dieser Grundsatz bei der Auslegung des Begriffs des Verschuldens im Rahmen des § 3 EFZG zur Anwendung kommen. Die Rechtsauffassung der Beklagten werde schließlich durch das beigefügte Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn gestützt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.159,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2022. 1. Der Anspruch auf die Hauptforderung ist aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage gegeben. a) Ein Anspruch kommt zunächst nicht aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG in Betracht. Unabhängig davon, ob der Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG in der Zeit vom 03. bis einschließlich 12.01.2022 durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, ohne dass ihn ein Verschulden traf, ist die Beklagte jedenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG berechtigt, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 EFZG ausgeschlossen. aa) Der Kläger hat zunächst für die Zeit ab 03.01.2022 keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, obwohl er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG hierzu verpflichtet gewesen wäre. Weder der positive PCR-Test vom 26.12.2021 noch die Ordnungsverfügung der Gemeinde A vom 29.12.2021 stellen eine solche ärztliche Bescheinigung dar. Vielmehr ist unstreitig, dass der Hausarzt des Klägers diesem für die Zeit ab 03.01.2022 keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. bb) Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtung der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht zu vertreten hätte, § 7 Abs. 2 EFZG. Es gilt insoweit die Regelung des § 276 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Anders als im arbeitsrechtlichen Haftungsrecht genügt jeder Grad von Fahrlässigkeit (vgl. ErfK-Reinhard, 22. Aufl., § 7 EFZG, Rn. 15 m.w.N.; Schmitt, EFZG, 8. Aufl., § 7 EFZG, Rn. 53 m.w.N.). Dabei wird sogar angenommen, dass der Arbeitnehmer es zu vertreten hat, wenn der Arzt eine unzureichende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt (vgl. ErfK-Reinhard, 22. Aufl., § 7 EFZG, Rn. 17 m.w.N.; Schmitt, EFZG, 8. Aufl., § 7 EFZG, Rn. 58 m.w.N.). Vorliegend hat der Arzt unter Verweis auf das positive Testergebnis und die Ordnungsverfügung gar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Hier hat es der Kläger zu vertreten, dass er seinen Arzt nicht dazu angehalten hat, ihm zu ermöglichen, die gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG zu erfüllen. b) Auch ein Anspruch aus § 616 BGB kommt nicht in Betracht. Die Anwendung dieser Vorschrift ist neben § 26 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie ausgeschlossen. c) Ein Fall, in dem § 26 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Freizeit unter Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vorsieht, ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. d) Schließlich kommt auch kein Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG in Betracht. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG vor. Die Entschädigung ist jedoch nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. aa) Eine Schutzimpfung gegen das Corona-Virus im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Klägers war bereits seit Ende 2020 öffentlich empfohlen. Seit der 14. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung vom 29.11.2021 empfiehlt die STIKO nunmehr auch eine Auffrischungsimpfung für alle Personen im Alter ab 18 Jahren (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 48/2021). bb) Die Inanspruchnahme dieser Schutzimpfung hätte eine Absonderung auch im Sinne der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeiden können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Schutzimpfung eine Infektion mit dem Corona-Virus nicht in jedem Fall verhindert. In seinem wöchentlichen Lagebericht zur Corona-Virus-Krankheit-2019 vom 06.01.2022 schätzte das Robert-Koch-Institut (RKI) nach der von ihm angewandten Farrington-Methode die Effektivität einer Grundimmunisierung gegenüber einer symptomatischen COVID-19-Erkrankung für die vergangenen vier Wochen (Mittelwert der MW 49 - 52) in der Altersgruppe 18 - 59 Jahre mit ca. 62 % ein. Die mit derselben Methode geschätzte Effektivität einer Auffrischungsimpfung gegenüber einer symptomatischen COVID-19-Erkrankung habe für die vergangenen vier Wochen (Mittelwert der MW 49 - 52) in der Altersgruppe 18 - 59 Jahre bei 89 % gelegen. Festzuhalten ist weiter, dass der Anteil der sog. Omikron-Variante nach dem wöchentlichen Lagebericht zur Corona-Virus-Krankheit-2019 vom 06.01.2022 des RKI in Nordrhein-Westfalen bei 52,4 % und deutschlandweit bei 20 % lag. Der Anteil der Delta-Variante habe demgegenüber in Nordrhein-Westfalen bei 47,3 %, bundesweit bei 80 % gelegen. Diese Zahlen zeigen eine hohe Impfeffektivität insbesondere gegen die Delta-Variante, die ausreichend war, um anzunehmen, dass die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus eine Absonderung im Sinne der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG hätte vermeiden können. Zu diesem Ergebnis führt letztlich die Auslegung der Norm, auch wenn es hierzu auch andere Stimmen gibt. Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willen des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (vgl. BAG Urt. v. 07.09.2021 – 9 AZR 571/20 m.w.N.; BAG Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 374/16 m.w.N.). (1) Bereits der Wortlaut der Norm zeigt, dass der Gesetzgeber nicht von einem 100%igen Schutz der Impfung gegen eine Infektion ausgegangen ist. Das Gesetz spricht von „hätte vermeiden können“, nicht von „vemieden hätte“. (2) Dass es sich um keine ganz strenge Kausalitätsprüfung handelt, zeigt weiter die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Diese wurde im Zuge des Masernschutzgesetzes (BGBl I 2020, 148) mit Wirkung vom 01.03.2020 in § 56 Abs. 1 IfSG eingefügt. Die Wirksamkeit einer einmaligen Impfung gegen Masern liegt bei 92 %, die Wirksamkeit der zweifachen Impfung gegen Masern bei 98 - 99 % (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html). Wenn dies auch sehr hohe Werte sind, zeigt sich doch, dass der Gesetzgeber keinen 100%igen Schutz vor einer Infektion infolge einer Schutzimpfung vorausgesetzt hat. Nach der Gesetzesbegründung ging es vielmehr darum, dass der Betroffene nicht auf Kosten der Allgemeinheit Entschädigung erhalten solle, wenn er das schädigende Ereignis (Tätigkeitsverbot/Absonderung) in vorwerfbarer Weise verursacht hat. Die Regelung erhöhe damit den Anreiz für die Beschäftigten, sich impfen zu lassen, soweit dies medizinisch möglich und zumutbar sei (vgl. BT Drs. 19/15164, S. 58). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Impfeffektivität von 62 % bzw. 89 % (noch) als ausreichend, um die notwendige Kausalität annehmen zu können. Entgegen der Auffassung des Klägers war es vorwerfbar, eine Impfung gegen das Corona-Virus nicht in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere, weil zum Zeitpunkt der Infektion des Klägers die Delta-Variante noch etwa die Hälfte der Infektionen ausmachte. Wenn die Impfeffektivität auch nicht so hoch ist wie bei der Masernschutzimpfung, bot sie doch einen überwiegenden Schutz. Die Aussage in der Gesetzesbegründung, dass der Anreiz, sich impfen zu lassen, erhöht werden solle, zeigt auch, dass der Gesetzgeber die Bevölkerungsgesamtheit und nicht nur den Schutz jedes Einzelnen im Blick hatte. Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen sich nicht hätte impfen lassen können, ist nicht ersichtlich. (3) Schließlich spricht auch die Systematik der Vorschrift dafür, das Kausalitätserfordernis vorliegend zu bejahen. Da der Anspruchsausschluss an die Unterlassung der Impfung anknüpft, geht es genau genommen um eine hypothetische Kausalität (vgl. Sievers/Kruppa, jM 2022, 22, 23). In diesem Zusammenhang wird es als ausreichend angesehen, dass der Betroffene in vorwerfbarer Weise zum Schadenseintritt beigetragen hat (vgl. Sievers/Kruppa, jM 2022, 22, 23 m.w.N.). Die erkennende Kammer schließt sich dieser Auffassung an, weil sie sie sich erkennbar am Willen des Gesetzgebers orientiert (vgl. BT Drs. 19/15164, S. 58). Diese Voraussetzung ist aber – wie bereits dargestellt – gegeben. Ob dies mit weiter zunehmender Durchsetzung derOmikron-Variante anders zu entscheiden wäre, war an dieser Stelle nicht zu entscheiden. cc) Nach alledem ist ein Anspruch aus § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen. d) Die Hauptforderung besteht nach alledem nicht. 2. Nachdem bereits die Hauptforderung nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. II. Auch Hilfsantrag war abzuweisen. Dieser ist bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet. 1. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Formulierung „den Nettobetrag aus 1.159,51 € brutto“ zu zahlen genügt diesem Bestimmtheitserfordernis nicht (vgl. Hamacher, Antragslexikon, 3. Aufl., Vergütung, Rn. 27). 2. Der Antrag wäre aber auch unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. 1. d) der Entscheidungsgründe verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe der streitigen Forderung festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.