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Urteil

2 Ca 1176/21

Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGST:2022:0110.2CA1176.21.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.889,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2021 zu zahlen.

  • 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert wird auf € 16.889,17 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.889,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 16.889,17 festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Sozialplanabfindung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Arbeitsvertrages vom 22.11.2011 mit dem 1.1.2012. Der Kläger war als Elektromonteur beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie A. Mit Schreiben vom 30.6.2021 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.8.2021. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Verdienstabrechnungen (Bl. 58 ff. d.A.) erzielte der Kläger im Zeitraum von September 2020 bis August 2021 unter Beachtung von Zulagen und Sonderzahlungen durchschnittlich ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von Euro 4.332,01. Die Beklagte ist Teil des globalen B-Konzerns und konzipiert und fertigt technologieübergreifende, maßgeschneiderte Anlagen- und Werkzeugtechnik für die Kunststoffverarbeitung. Bei der B handelt es sich um einen Mutterkonzern, der über mehrere Standorte verfügt. Der Kläger war am Standort in C beschäftigt. Umfassende betriebsübergreifende Restrukturierungsmaßnahmen führten am 29.4.2021 zu einem Interessenausgleich und Rahmensozialplan zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten. Auch der Arbeitsplatz des Klägers war ausweislich der Ausführungen im Interessenausgleich grundsätzlich von den Restrukturierungen betroffen und somit Gegenstand des Interessenausgleichs. Der Kläger ist als einer der betroffenen Arbeitnehmer auf der Namensliste benannt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Interessenausgleichs und des Rahmensozialplans wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen (Bl. 15 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend zu den Vereinbarungen von Interessenausgleich und Rahmensozialplan schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat sowie den örtlichen Betriebsräten eine Regelungsabrede zur künftigen kontinuierlichen Zusammenarbeit und eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Standort- und Beschäftigungssicherung, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen B1 und B2 (Bl. 128 ff. d.A.) verwiesen wird. Vor Ausspruch der Eigenkündigung des Klägers wurde diesem eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Konzern angeboten. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Gegenüber dem Kläger wurde vor dem Ausspruch seiner Eigenkündigung keine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung gestützt auf den Interessenausgleich ausgesprochen. Mit Schreiben vom 3.9.2021 machte der Kläger anwaltlich gegenüber der Beklagten den Sozialplanabfindungsanspruch geltend. Mit Schreiben vom 20.9.2021 wies die Beklagte Ansprüche des Klägers zurück. Mit seiner am 25.10.2021 beim Arbeitsgericht Rheine eingegangenen und der Beklagten am 3.11.2021 zugegangenen Klage begehrt der Kläger eine Sozialplanabfindung gestützt auf die Regelungen des Interessenausgleichs und des Rahmensozialplans vom 29.04.2021 i.H.v. Euro 16.889,17. Der Kläger meint, der geltend gemachte Anspruch stünde ihm zu. Für den Kläger sei der gegenständliche Geltungsbereich des § 1 des Rahmensozialplans eröffnet. Mit der Benennung auf der Namensliste des Interessenausgleichs und dem Hinweis, dass Kündigungen ab dem 31.05.2021 erfolgten, sei es gegenüber dem Kläger zu Maßnahmen i.S.v. § 1 Abs.1 des Rahmensozialplans gekommen. Dies habe den Kläger dazu veranlasst, die Eigenkündigung auszusprechen. Damit seien für den Kläger durch den Interessenausgleich wirtschaftliche Nachteile entstanden, die mit der Sozialplanabfindung abzugelten seien. Der Anspruch sei auch trotz des Umstandes gegeben, dass der Kläger eine Eigenkündigung aussprach. Der Anspruchsausschluss nach Absatz 2 gelte für den Kläger nicht, da die ausgesprochene Eigenkündigung ausschließlich durch die im Interessenausgleich beschriebene Maßnahme veranlasst worden sei. Der Kläger sei auch abfindungsberechtigt i.S.v. § 2 des Rahmensozialplans. Veranlasst durch die Benennung auf der Namensliste sei der Kläger aufgrund des Interessenausgleichs durch Kündigung im Sinne von § 2 Ziffer 2.1 Abs.1 ausgeschieden. Dabei umfasse der in Ziffer 2.1 Absatz 1 verwendete Begriff der „Kündigung“ auch Eigenkündigungen, welche einer betriebsbedingt ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorkommen. Dies folge zum einen daraus, dass der Begriff der Kündigung nicht näher definiert worden sei. Zudem folge dieses Verständnis aus der Regelung in Ziffer 2.4 Absatz 1, welche den Fall der vorzeitigen Eigenkündigung vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung ausdrücklich regele und so nicht nur einen Zuschlagsanspruch, sondern auch den Abfindungsanspruch normiere. Soweit die Formulierung in Absatz 1 ein fiktives reguläres Ende voraussetze, ergebe sich dies, wie im vorliegenden Fall, bereits aus den unterschiedlichen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer und den verlängerten tarifvertraglichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber. Mit dem Ausspruch der Eigenkündigung sei ebenfalls das fiktive reguläre Ende des Arbeitsverhältnisses durch Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu berechnen. Dass von den Tarifvertragsparteien auch der Ausspruch vorgezogener Eigenkündigungen begünstigt werden sollte, folge zudem aus § 3 Abs.2 des Interessenausgleichs, der die Möglichkeit der Eigenkündigung ausdrücklich mit aufführe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass in dem Interessenausgleich Kündigungswellen vereinbart wurden. Insbesondere lasse sich dem nicht der vordergründige Zweck beimessen, dass hiermit die Handlungsfähigkeit insoweit sichergestellt werden sollte, dass vorgezogene Eigenkündigungen nach dem Interesse der Betriebsparteien gerade vermieden werden sollten. Soweit dem Kläger ein Arbeitsplatzangebot im Konzern vor Ausspruch der Eigenkündigung unterbreitet wurde, habe der Kläger dieses weder annehmen müssen, noch habe die Ablehnung einen Ausschluss des Anspruchs zur Folge. Unter Beachtung der Regelungen in § 2 Ziffer 2.1 und 2.4 ergebe sich aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit von 9,67 Jahren und des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts von Euro 4.332,01 unter Berücksichtigung des um einen Monat vorzeitig erfolgten Austritts des Klägers durch die Eigenkündigung und des sich hierfür ergebenen Zuschlages insgesamt ein Abfindungsbetrag i.H.v. Euro 16.889,17. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 16.889,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, ein Abfindungsanspruch des Klägers sei nicht gegeben. Bereits der Umstand, dass der Kläger das Angebot der Beklagten auf Weiterbeschäftigung im Konzern bei der D Steuerungstechnik GmbH in E abgelehnt habe, mache die Klage unschlüssig. Hiermit sei dem Kläger verdeutlicht worden, dass seine Arbeitskraft weiter benötigt wird. Aus dem Grund sei auch eine Kündigung nicht ausgesprochen, sondern auf diese verzichtet worden. Zudem sei der Geltungsbereich nach § 1 des Rahmensozialplans für den Kläger nicht eröffnet. Schon eine „Maßnahme“ der Beklagten in diesem Sinne sei gegenüber dem Kläger nicht erfolgt. Die bloße Benennung auf der Namensliste eines Interessenausgleichs reiche hierfür nicht aus. Da auch arbeitgeberseitig vor Ausspruch der Eigenkündigung keine Kündigung ausgesprochen wurde, liege keinerlei Maßnahme der Beklagten vor. Zudem seien ausweislich des Wortlauts in § 1 Absatz 2 ausgesprochene Eigenkündigungen vom Rahmensozialplan nicht umfasst. Damit bestehe ein Abfindungsanspruch nicht für Eigenkündigungen, die nicht durch eine veranlasste Maßnahme erfolgten. Auch sei der Kläger kein „abfindungsberechtigter Arbeitnehmer“ i.S.v. § 2 Ziffer 2.4. Dass der Wortlaut in Ziffer 2.1 nicht zwischen arbeitgeberseitiger und arbeitnehmerseitiger Kündigung differenziere, sei irrelevant, da nach § 1 Abs.2 der Anwendungsbereich für eine Eigenkündigung nicht eröffnet sei. Zudem müsse der Arbeitnehmer aufgrund des Interessenausgleichs ausscheiden. Dabei begründe der Interessenausgleich lediglich die Berechtigung, eine Kündigung dann aussprechen zu können, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die betrieblichen Verhältnisse fortbestehen. So sei lediglich eine Beendigungsoption in den Raum gestellt worden. Die bloße Nennung des Arbeitnehmers auf der Namensliste begründe dagegen keine Pflicht zum Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Dementsprechend könne ein abfindungsberechtigter Arbeitnehmer nur ein solcher sein, der tatsächlich eine arbeitgeberseitige Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten habe. An diesem Auslegungsergebnis ändere auch die Formulierung in § 2 Ziffer 2.4 der Zuschlagsregelung nichts. Der Sachverhalt der vorgezogenen Eigenkündigung falle trotz des Wortlauts nicht unter Ziffer 2.4. Dies verdeutliche die weitere getroffene Formulierung in Ziffer 2.4, wonach der Zuschlag beschrieben werde, der ansonsten bis zum fiktiven regulären Ende des Arbeitsverhältnisses noch auszuzahlen gewesen wäre. Ein fiktives reguläres Ende eines Arbeitsverhältnisses könne nur bestehen, wenn es einen tatsächlichen Beendigungstatbestand, ausgelöst auf Seiten des Arbeitgebers gebe, dem dann durch Eigenkündigung vorgegriffen werde. Eine willkürlich ausgesprochene Eigenkündigung begründe kein fiktives Ende. Soweit in § 3 Abs.4 des Interessenausgleichs ausgeführt wird, dass ein vorheriges Ausscheiden von hier genannten Arbeitnehmern im Rahmen von freiwilligen Vereinbarungen jederzeit möglich bleibt, erfordere eine Vereinbarung eine zwischen zwei Parteien herbeigeführte Einigung. Diese könne nicht mit einer einseitigen Willenserklärung in Form einer Kündigung gleichgesetzt werden. Auch die Regelungssystematik sowie der verfolgte Sinn und Zweck spreche gegen eine Anwendung der Regelung auf den Fall der vorzeitigen Eigenkündigung ohne vorausgegangenen Beendigungstatbestand durch die Beklagte. Dabei sei im Rahmen der Auslegung des Rahmensozialplans auch Sinn und Zweck des Interessenausgleichs zu berücksichtigen. Der Interessenausgleich verdeutliche aufgrund der Vereinbarung der Kündigungswellen, dass der Fokus der Restrukturierung auf der Erhaltung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit der Beklagten gelegen habe insoweit, dass ein unkontrollierter Personalabgang habe vermieden werden sollen. Dementsprechend könne auch nicht angenommen werden, dass Arbeitnehmer durch das vermeintliche Anbieten einer höheren Abfindungszahlung dazu motiviert werden sollten, vorzeitige Eigenkündigungen auszusprechen. Dies stünde der Zielsetzung des Interessenausgleichs, nämlich der Erhaltung der Handlungsfähigkeit, entgegen. Der Annahme, vorgelagerte Eigenkündigungen fielen unter Ziffer 2.4, stehe auch Sinn und Zweck der angebotenen Aufhebungsverträge auf Basis doppelter Freiwilligkeit entgegen. Dieser hätte es nicht bedurft, wenn die Betriebsparteien eigenmächtige Eigenkündigungen hätten finanziell begünstigen wollen. Aus dem Grund könne Ziffer 2.4 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein finanzieller Anreiz für die vorzeitige Eigenkündigung geboten werden sollte. Eine Begünstigung von Eigenkündigungen sei nicht im Interesse der Betriebsparteien gewesen. Aus dem Grund stünde dem Kläger auch ein Abfindungsanspruch nicht zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Zahlungsklage ist begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Euro 16.889,17 brutto gemäß § 2 des Rahmensozialplans vom 29.04.2021. Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen Regelungen des Rahmensozialplans i.V.m. dem Interessenausgleich vom 29.04.2021. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs.4 S.1, § 112 Abs.1 S.3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungszweck seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG vom 13.2.2007 – 1 AZR 163/06, zit. nach juris; BAG vom 06.11.2007 – 1 AZR 960/06, zit. nach juris). In Anwendung dieser Grundsätze führt eine Auslegung der maßgeblichen Regelungen in den §§ 1 und 2 des Rahmensozialplans dazu, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. a) Der Kläger fällt in den Geltungsbereich gemäß § 1 des Rahmensozialplans. Gemäß § 1 Abs.1 des Rahmensozialplans gelten die Regelungen des Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile die dem Arbeitnehmer aufgrund der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen entstehen. Nach Absatz 2 gilt der Sozialplan u.a. nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung endet, ohne dass dies von Seiten des jeweiligen Betriebs im Hinblick auf die im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen veranlasst wurde. Nach § 3 Abs.4 des Interessenausgleichs war der Kläger auf der Namensliste des Interessenausgleichs zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ab dem 31.05.2021 benannt. Obwohl der Kläger am 30.06.2021 eine Eigenkündigung zum 31.08.2021 ausgesprochen hat, noch bevor von der Beklagten eine betriebsbedingte Kündigung gestützt auf den Interessenausgleich ausgesprochen wurde, fällt der Kläger in den Geltungsbereich des Rahmensozialplans. Denn vorliegend stellt die Kündigung des Klägers eine Eigenkündigung dar, die im Hinblick auf die im Interessenausgleich beschriebene Maßnahme veranlasst wurde. Maßgeblich ist, dass Ursache für das Ausscheiden die vom Arbeitgeber vorgenommene Betriebsänderung ist. Dies ist sie auch dann, wenn der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor (Hess. LAG vom 03.12.2008 – 6 Sa 695/08, zit. nach juris). Mit der Benennung des Klägers auf der Namensliste unter Angabe des Datums für den Ausspruch der notwendig werdenden Kündigung ab dem 31.05.2021 ist bei dem Kläger die berechtigte Annahme hervorgerufen worden, dass er mit einer Kündigung rechnen musste und mit dem Ausspruch der Eigenkündigung dieser nur zuvorgekommen ist. Entgegen der Sichtweise der Beklagten stellt auch bereits die Benennung auf der Namensliste im Interessenausgleich bezogen auf die konkret dargestellte Betriebsänderung und eine daraufhin ausgesprochene Eigenkündigung eine Eigenkündigung dar, die im Hinblick auf die im Interessenausgleich beschriebene Maßnahme im Sinne von § 1 Abs.2 des Rahmensozialplans veranlasst wurde. Der verwendete Begriff der „Maßnahme“ verlangt insoweit nicht, dass gegenüber dem Kläger zuvor hätte eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden müssen. Aus dem Grund fällt der Kläger auch in den gegenständlichen Geltungsbereich des Rahmensozialplans gemäß § 1 Abs.1. Ein Ausschlusstatbestand im Sinne des Absatzes 2 liegt nicht vor. b) Der Kläger ist auch anspruchsberechtigt gemäß § 2 des Rahmensozialplans. Der Kläger ist im Sinne des § 2 Ziff. 2.1 Abs.1 aufgrund des Interessenausgleichs vom 29.4.2021 durch Kündigung ausgeschieden. Insoweit umfasst der Wortlaut der „Kündigung“ auch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers, selbst dann, wenn sie vor Ausspruch der betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung erfolgt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass lediglich der Begriff der „Kündigung“ verwendet wird, ohne dass zwischen arbeitgeberseitig oder arbeitnehmerseitig ausgesprochener Kündigung differenziert wird. Dass der Begriff der „Kündigung“ auch die vorgezogene Eigenkündigung noch vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit umfasst, ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit der Regelung in Ziffer 2.4. Diese regelt eine Zuschlagspflicht auf die Abfindung bei vorzeitigem Austritt u.a. für Arbeitnehmer, die vor (…) Ausspruch einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung vorzeitig durch (…) Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Damit behandelt die Regelung ausdrücklich den Fall der vorzeitigen Eigenkündigung auch vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung und setzt ausweislich der Formulierung den Abfindungsanspruch dem Grunde nach bereits voraus. Denn Ziffer 2.4 befasst sich mit dem Zuschlagsanspruch. Dementsprechend kann der in Ziffer 2.1 verwendete Begriff der „Kündigung“ nur so verstanden werden, dass hiervon auch eine Eigenkündigung umfasst ist, die vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung erfolgt ist. Ansonsten hätte es der Aufführung dieser Sachverhaltsvariante in der Regelung zur Zuschlagspflicht in Ziffer 2.4 Absatz 1 nicht bedurft. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt ein anderes Ergebnis nicht aus dem verwendeten Begriff des „abfindungsberechtigten“ Arbeitnehmers in Ziffer 2.4. Absatz 1. Insbesondere setzt dies nicht voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor tatsächlich eine arbeitgeberseitige Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben muss. Zwar ist es richtig, dass die bloße Benennung auf der Namensliste noch keinen Abfindungsanspruch i.S.d. Rahmensozialplans auslöst. Da Abfindungsberechtigt i.S.v. Ziff. 2.1 jedoch die Arbeitnehmer sind, die „durch eine Kündigung“ ausscheiden und der Begriff der Kündigung auch die Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung umfasst, ist vorliegend ein Beendigungstatbestand gegeben und der Kläger damit auch „abfindungsberechtigter“ Arbeitnehmer i.S.d. Ziffer 2.4 Absatz 1. Diesem Auslegungsverständnis steht nicht die Formulierung in Ziffer 2.4 Absatz 1 entgegen, wonach der Zuschlag auf die Abfindung in Höhe der Bruttoentgelte erfolgt, die ansonsten zum fiktiven regulären Ende des Arbeitsverhältnisses noch an den Arbeitnehmer auszuzahlen gewesen wäre. Entgegen der Sichtweise der Beklagten verlangt der verwendete Begriff des „fiktiven regulären Endes eines Arbeitsverhältnisses“ nicht zwingend, dass es zunächst auch einen tatsächlichen Beendigungstatbestand gibt, der seitens des Arbeitgebers ausgelöst wurde und dem erst dann durch Eigenkündigung vorgegriffen wird. Denn vielmehr ergibt sich ein Sinn der Regelung auch bei Geltung unterschiedlicher Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber, im vorliegenden Fall aufgrund tarifvertraglicher Regelungen. Auch dann kann es zu unterschiedlichen Beendigungsterminen kommen, so dass mit dem Ausspruch der Eigenkündigung auch ohne vorherigen Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung auf ein „fiktives reguläres Ende“ zurückgegriffen werden kann. Soweit § 3 Abs.4 des Interessenausgleichs vorsieht, dass ein vorheriges Ausscheiden im Rahmen von „freiwilligen Vereinbarungen“, insbesondere dreiseitigen Verträgen unabhängig von den vorgenannten Kündigungsterminen jederzeit möglich sein soll, handelt es sich hierbei nicht um eine abschließende Regelung insoweit, dass der Interessenausgleich verdeutliche, dass gerade vorgezogene Eigenkündigungen nicht vom Willen der Betriebsparteien umfasst gewesen seien. Zum einen behandelt die Regelung Fälle einer freiwilligen Vereinbarung „vor dem genannten Kündigungstermin“, bei dem Kläger ist dieser ab dem 31.5.2021 benannt. Ein solcher Fall liegt auch mit der ausgesprochenen Eigenkündigung des Klägers vom 30.06.2021 nicht vor. Zudem zeigt ein Zusammenspiel mit § 3 Abs.2 des Interessenausgleichs, dass nach dem Willen der Betriebsparteien die Möglichkeit des Ausspruchs einer vorherigen Eigenkündigung durch den Mitarbeiter zum Zwecke der Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung sogar vorrangig berücksichtigt werden soll. Dementsprechend ist auch der Fall einer Eigenkündigung vor Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung von den Betriebsparteien nicht nur im Rahmensozialplan in § 2 Ziffer 2.4 Absatz 1 mit der Zuschlagsregelung, sondern auch im Interessenausglich sowohl bedacht, als auch gewollt gewesen. Aus dem Grund tragen die Ausführungen der Beklagtenseite zu Sinn und Zweck der im Interessenausgleich vereinbarten Kündigungswellen nicht. Bereits die Zuschlagsregelung in § 2 Ziffer 2.4 Abs.1 des Rahmensozialplans zeigt, dass die Betriebsparteien auch ein Interesse an einer vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch ausgesprochene Eigenkündigungen vor Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigungen haben. Gleiches verdeutlicht § 3 Abs.2 des Interessenausgleichs. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Regelungen kann nicht angenommen werden, vordergründiger Zweck der Vereinbarung der Kündigungswellen sei die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Beklagten insoweit, dass von den Betriebsparteien vorzeitige Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durch vorgezogene Eigenkündigungen gerade nicht gewollt gewesen seien und dementsprechend diese auch nicht finanziell besonders honoriert werden sollten. Eine Entlassung einer Vielzahl von Arbeitnehmern in Kündigungswellen kann auch andere Erleichterungen mit sich bringen, beispielsweise im Hinblick auf die Massenentlassungsanzeige. Mithin ist auch eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach dem Rahmensozialplan gegeben. c) Ein Abfindungsanspruch des Klägers besteht trotz des Umstands, dass der Kläger vor Ausspruch der Eigenkündigung ein Arbeitsplatzangebot bei einem Konzernunternehmen der Beklagten abgelehnt hat. Zwar sind die Betriebsparteien grundsätzlich berechtigt, den Abfindungsanspruch für Arbeitnehmer, die einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, auszuschließen. Dementsprechend können die Betriebsparteien in Sozialplänen bei Abfindungen auch differenzieren zwischen Arbeitnehmern, denen kein zumutbares Angebot einer Weiterbeschäftigung gemacht wird und denjenigen, die ein solches Angebot ablehnen. Dabei liegt es im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, wenn diese pauschalierend davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der eine zumutbare Weiterbeschäftigung ausschlägt, keine oder nur geringere wirtschaftliche Nachteile erleidet (BAG vom 06.11.2007 – 1 AZR 960/06, zit. nach juris). Ein solcher Ausschluss ist vorliegend im Rahmensozialplan zwischen den Betriebsparteien nicht vereinbart worden. Der Rahmensozialplan enthält weder Regelungen dazu, dass ein Anspruchsausschluss bei Ablehnung eines Arbeitsplatzangebotes erfolgen soll, noch unter welchen Voraussetzungen von einem zumutbaren Arbeitsplatzangebot auszugehen ist. Jedenfalls hat dieser Gedanke in dem Regelungszweck des Rahmensozialplans keinerlei Niederschlag gefunden. Deshalb kann ein betroffener Arbeitnehmer, der das Arbeitsplatzangebot abgelehnt hat, durch Eigenkündigung ausscheiden und die Abfindung des Rahmensozialplans beanspruchen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitnehmer, die aufgrund eines vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrages oder einer von ihm veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, mit denjenigen gleich zu behandeln sind, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird (Hess. LAG vom 03.12.2008 – 6 Sa 695/08 Rn. 36, zit. nach juris; BAG vom 26.10.2004 – 1 AZR 503/03 – AP Nr. 171 zu § 112 BetrVG 1972). Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger mit dem Angebot zur Weiterbeschäftigung bei der D Steuerungstechnik GmbH in E ein zumutbares Angebot gemacht wurde, insoweit, dass es sich um eine Tätigkeit zu nahezu denselben Arbeitsbedingungen unter Anrechnung bisheriger Dienstzeiten handelte. Nähere Ausführungen hierzu hat die Beklagte nicht gemacht. d) Der Anspruch ist in der geltend gemachten Höhe gegeben. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. Es ist auch ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von Euro 4.332,01 für die Berechnung des Anspruchs unter Beachtung der Regelungen in § 2 Ziffer 2.3 des Rahmensozialplans zugrunde zu legen. Insbesondere umfasst die Bestimmung des Bruttomonatsentgelts nach Ziffer 2.3 letzter Absatz auch etwaige Zulagen und Sonderzahlungen. Unter Beachtung der Beschäftigungsdauer des Klägers seit dem 01.01.2012 und der Beendigung zum 31.08.2021 sind die Beschäftigungsjahre gemäß § 2 Ziffer 2.2 mit 9,67 Jahren zu berücksichtigen, so dass sich unter Beachtung des Faktors von 0,3 nach § 2 Ziffer 2.1 ein Betrag von Euro 12.567,16 ergibt. Da der Kläger aufgrund der Eigenkündigung bereits zum 31.08.2021 ausgeschieden ist, und damit vorzeitig im Vergleich zum Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung unter Einhaltung der um einen Monat verlängerten Kündigungsfristen nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie A steht dem Kläger auch der Zuschlag gemäß § 2 Ziffer 2.4 des Rahmensozialplans zu. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs.1, 247 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG, § 91 Abs.1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde mit dem Wert der Klageforderung bemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.