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Urteil

3 Ca 787/11

Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGST:2011:0928.3CA787.11.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 10.332,46 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 10.332,46 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten. Der Beklagte wurde zum 01.04.2010 von der Klägerin als Einsatzkraft Werkfeuerwehr B I (zunächst in Ausbildung hierzu) eingestellt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.11.2009 (Bl. 23 - 32 d. A.). Der Arbeitsvertrag enthielt auszugsweise folgende Regelungen: " 3. Ausbildungsmaßnahmen und –kosten / Erforderliche Qualifikationen 3.1 In der Zeit vom Einstellungszeitpunkt gemäß Ziffer 2 bis zum 30.06.2010 wird der Mitarbeiter folgende Ausbildungsmaßnahmen absolvieren: ( Erwerb des Führerscheins Klasse CE ( Ausbildung zum Rettungssanitäter ( Feuerwehr-Grundlehrgang. In dieser Zeit erfolgt ein Einsatz des Mitarbeiters nach den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages noch nicht. 3.2 Die Firma trägt die angemessenen Kosten des Ausbildungsträgers für die Absolvierung der in Ziffer 3.1 vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen sowie bei Erfordernis die Kosten einer von ihr ausgesuchten Unterkunft an einem ggf. externen Ausbildungsort. 3.3 Für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.07.2010 ist es zwingend erforderlich, dass der Mitarbeiter im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse CE ist, dass er die Prüfung zum Rettungssanitäter bestanden hat und dass er den Feuerwehr-Grundlehrgang absolviert hat. … Auf Ziffer 28 wird hingewiesen. 4. Einsatzort/Vergütung/Versetzung/Arbeitnehmerüberlassung 4.1 Ab dem 01.07.2010 wird der Mitarbeiter im GroßraumBrunsbüttel, zunächst in dem Objekt "S1" in B1, eingesetzt. 4.2 Für die Dauer der in Ziffer 3.1 definierten Ausbildungszeit erhält der Mitarbeiter von der Firma eine Vergütung in Höhe von € 1.200,- brutto pro vollen Kalendermonat. 4.3 Ab dem 01.07.2010 erhält er stattdessen einen Bruttostundenlohn von € 8,87. Zusätzlich werden ab diesem Zeitpunkt die tariflichen Zeitzuschläge gezahlt. Diese betragen derzeit: a.) Nachtzuschlag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 18 %. Der Nachtzuschlag wird auch sonntags/feiertags gezahlt ( ja. ( nein. b.) Sonntagszuschlag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 50 %. c.) Feiertagszuschlag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 100 %. … 28. Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses 28.1 Der Mitarbeiter ist zur Erstattung von der Firma nach Ziffer 3 entstandenen Ausbildungskosten verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund gemäß Ziffer 3.3 endet, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt oder wenn ihm seitens des Arbeitgebers aus wichtigem Grund gekündigt wird. Der Rückforderungsanspruch beträgt € 15.000,-. Er verringert sich um 1/60 für jeden Monat der Unternehmenszugehörigkeit des Mitarbeiters, gerechnet ab dem 01.07.2010; bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30.06.2015 besteht daher keine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Mitarbeiters mehr. Im übrigen wird auf Ziffer 28.3 hingewiesen. 28.2 Der Rückforderungsanspruch ist fällig zum 15. des auf das Ausscheiden des Mitarbeiters folgenden Monats. 28.3 Die Rückzahlungsverpflichtung des Mitarbeiters entfällt bei betriebsbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber sowie bei solchen Kündigungen durch den Mitarbeiter, für die der Arbeitgeber den Grund gesetzt hat." Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis selbst zum 30.04.2011. Die Klägerin meint, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 10.332,46 € nebst Zinsen gegen den Beklagten habe. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass der Beklagte zunächst eine Ausbildung zur hauptberuflichen Werkfeuerwehreinsatzkraft nach den Vorgaben und in Kooperation mit der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein durchlaufen sollte. Diese umfasse die Ausbildung zum Rettungssanitäter, einen Lehrgang im Blockmodell an der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein, zwei fachpraktische Ausbildungsmodule sowie den Zeitraum der Abschlussprüfung an der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein. Die Ausbildung umfasse schon ohne die Qualifikation zum Rettungssanitäter 18 Monate. Die Klägerin behauptet, dass auch dem Beklagten die Ausbildungsdauer von mindestens 18 Monaten bekannt gewesen sei. So sei bereits am ersten Tag der Ausbildung eine Eröffnungspräsentation vorgeführt worden, die u. a. die Ausbildungsdauer thematisiert habe. Im Übrigen sei dem Beklagten zu keiner Zeit angedeutet worden, dass er bereits nach dem Grundlehrgang als vollwertige Feuerwehreinsatzkraft tätig sein könne. Entgegen dem Vortrag des Beklagten habe der Einsatz bei "S1" ein fachpraktisches Ausbildungsmodul dargestellt. Entsprechend sei hierüber im Auftrag der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein auch ein von dieser strikt vorgegebenes Pflichtenheft geführt worden. Die Klägerin meint, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 10.332,46 € erworben habe. Es seien Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 12.155,84 € entstanden. Wegen deren Zusammensetzung wird auf die Aufstellung Bl. 33 d. A. verwiesen. Die Klägerin behauptet, dass ihr diese Kosten auch tatsächlich entstanden seien. Entsprechend der Regelung unter Ziff. 28.2 des Arbeitsvertrages würden von den entstandenen Gesamtkosten – da der Beklagte gerechnet ab dem vierten Monat des Arbeitsverhältnisses neun volle Monate dem Unternehmen der Klägerin zugehörig gewesen sei – 51/60 geltend gemacht. Dies entspreche dem Betrag in Höhe von 10.332,46 €. Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, dass die Rückzahlungsklausel unter Ziff. 28 des Arbeitsvertrages wirksam sei. Sie behauptet hierzu, dass der Beklagte seine Berufs- und Verdienstchancen auf dem Arbeitsmarkt durch die begonnene Ausbildung in hohem Maße verbessert habe. Dies werde durch den Umstand untermauert, dass er noch vor Abschluss der Ausbildung abgeworben worden sei. Auch halte die Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB stand. Sie sei klar und verständlich formuliert und benachteilige den Beklagten nicht unangemessen. Der Beklagte sei sich aufgrund der konkreten Bezifferungen im Arbeitsvertrag, aber auch aufgrund der vor Vertragsschluss mit Herrn K3 geführten Gespräche bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und vor Beginn der Ausbildung über die maximale Größenordnung des ggf. zu erstattenden Betrages bewusst gewesen. Auch sei die zwischen den Parteien vereinbarte Bindungsdauer angemessen. Die Dauer der Ausbildung habe sich auf insgesamt 18 Monate belaufen. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die anteilige Reduzierung des Gesamtbetrages nicht erst nach erfolgreichem Abschluss der 18-monatigen Ausbildung, sondern bereits während der andauernden Ausbildung begonnen habe. Die Rechtsprechung zur zulässigen Bindungsdauer von Rückzahlungsvereinbarungen stelle hingegen jeweils auf eine Bindungsdauer erst nach abgelegter Prüfung ab. Zudem seien die von der Rechtsprechung entwickelten Bindungslängen keine rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern ließen einzelfallbezogene Betrachtungen ausdrücklich zu. Schließlich sei auch die Deckelung der Ausbildungskosten auf maximal 15.000,00 € für den Beklagten insgesamt günstiger. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.332,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Der Beklagte behauptet, dass er bei der Klägerin keine 18-monatige Ausbildung durchlaufen oder auch nur begonnen habe. Der Arbeitsvertrag enthalte lediglich eine Fortbildungsklausel über einen Feuerwehr-Grundlehrgang vom 01.04.2010 bis 30.06.2010. Ab dem 01.07.2010 sei der Kläger regulär im Großraum Brunsbüttel, konkret in dem Objekt "S1" eingesetzt worden. Bei "S1" habe der Beklagte regulär gearbeitet. Er sei dort als vollwertiger Feuerwehrmann eingesetzt worden. Dies zeige auch die Tatsache, dass ab diesem Zeitpunkt keine pauschale Vergütung mehr, sondern ein regulärer Lohn gem. Ziff. 4.3 des Arbeitsvertrages gezahlt worden sei. Auch in einer Eröffnungspräsentation sei keine 18-monatige Ausbildung vorgestellt worden. Vorsorglich bestreitet der Beklagte, dass überhaupt Kosten in Höhe von 12.155,84 € entstanden seien. Schließlich hält der Beklagte die Rückzahlungsklausel gem. Ziff. 28.1 des Arbeitsvertrages für unwirksam. Der Beklagte bestreitet, dass er abgeworben worden sei. Er verdiene bei dem Betrieb, für den er jetzt tätig sei, auch nicht mehr als bei der Beklagten. Dies zeige, dass auch seine Verdienstchancen nicht erhöht worden seien. Zudem halte die Klausel einer AGB-Kontrolle nicht stand. Zum einen sei die gewollte Bindungsdauer von fünf Jahren unangemessen lang. Im vorliegenden Fall gehe es lediglich um eine dreimonatige Fortbildung. Hier sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Bindungsdauer von max. zwei Jahren angemessen. Selbst bei einer 18-monatigen Ausbildungszeit sei eine Bindungsdauer von fünf Jahren zu lang. Die Rückzahlungsklausel sei zum anderen unwirksam, da sie den Beklagten mit der Festlegung eines fixen Rückzahlungsbetrages in Höhe von 15.000,00 € unangemessen benachteilige. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei gerade nicht eine Rückzahlung von max. 15.000,00 €, sondern von pauschal 15.000,00 € vereinbart worden. Tatsächlich hätten die Ausbildungskosten nach Vortrag der Klägerin jedoch nur 12.155,84 € betragen. Schließlich weist der Beklagte darauf hin, dass – würde man von einer 18-monatigen Ausbildung zum Feuerwehrmann ausgehen – es sich um eine berufliche Erstausbildung handeln dürfe. Für eine solche Ausbildung seien die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes einschlägig. Danach seien im Berufsausbildungsverhältnis Rückzahlungsklauseln allerding gem. § 12 (ggf. i. V. m. § 26) BBiG verboten. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.332,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2011. 1. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung ist Ziff. 28.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13.11.2009. Die Rückzahlungsklausel ist jedoch unwirksam. Bei der Rückzahlungsklausel in Ziff. 28.1 des Arbeitsvertrages handelt es sich – wovon beide Parteien ausgehen – um allgemeine Geschäftsbedingungen. Als solche unterliegt die Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB. Vorliegend verstößt die Rückzahlungsklausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB. Nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Unangemessen ist im Übrigen jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG Urteil v. 19.01.2011 – 3 AZR 621/08 m.w.N.; BAG Urteil v. 23.09.2010 – 8 AZR 897/08). a) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt zum einen die unter Ziff. 28.1 des Arbeitsvertrages vereinbarte Bindungsdauer bis zum 30.06.2015 eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar. Zwar sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Allerdings können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB gegen Treu und Glauben verstoßen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Eine Rückzahlungsklausel ist danach zunächst nur zulässig, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Zudem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Dabei gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgende Grundsätze: bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung ist regelmäßig eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Dabei geht es allerdings nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. BAG Urteil v. 19.01.2011 – 3 AZR 621/08 m.w.N.). Ergänzend muss die Rückzahlungsklausel auch dem Transparenz gebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen. Dieses schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen in einer Klausel so genau beschrieben werden, dass zugunsten des Verwenders keine unangemessenen Beurteilungsspielräume entstehen. Dem genügt eine Klausel dann, wenn in ihr die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise umschrieben werden, wie es dem Verwender unter Berücksichtigung des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren möglich ist (vgl. LAG Hamm Urteil v. 10.09.2010 – 7 Sa 633/10 m.w.N.). Diesen Vorgaben genügt die Rückzahlungsklausel in Ziff. 28.1 des Arbeitsvertrages der Parteien nicht: Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte durch die begonnene Ausbildung seine Berufs- und Verdienstchancen verbessert hat. Jedenfalls ist die bis zum 30.06.2015 vereinbarte Bindungsdauer zu lang. Wenn es sich entsprechend dem Vortrag der Beklagten um eine zumindest 18-monatige Ausbildung handeln sollte, so ist dies im Arbeitsvertrag der Parteien vom 13.11.2009 jedenfalls nicht zum Ausdruck gekommen. Insoweit ist dem Bestimmtheitsgebot, das sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt, nicht Genüge getan. Einziger Anhaltspunkt für eine über drei Monate hinausgehende Ausbildung ist die Regelung unter Ziff. 6.3 a.) des Arbeitsvertrages. Dort heißt es, dass das Arbeitsverhältnis darüber hinaus jederzeit aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden könne. Die Firma sei u. a. insbesondere berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, wenn der Mitarbeiter an einer zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss des Praxismoduls zu absolvierenden Prüfung zur Werkfeuerwehreinsatzkraft (B I) aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht teilnehme oder wenn er diese nicht bestehe. Ein Hinweis auf die konkrete Dauer der Ausbildung ist allerdings auch dieser Regelung des Arbeitsvertrages nicht zu entnehmen. Im Übrigen nimmt Ziff. 28.1 des Arbeitsvertrages ausschließlich auf die der Klägerin nach Ziff. 3 des Arbeitsvertrages entstandenen Ausbildungskosten Bezug. Unter Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrages ist jedoch lediglich geregelt, dass der Beklagte vom 01.04.2010 bis zum 30.06.2010 einen Feuerwehr-Grundlehrgang als Ausbildungsmaßnahme absolvieren wird. Zu darüber hinausgehenden Ausbildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen enthalten auch die übrigen Bestimmungen unter Ziff. 3 des Arbeitsvertrages keine Hinweise. Die Rückzahlungsklausel gemäß Ziff. 28.1 des Arbeitsvertrages nimmt damit ausschlielich den dreimonatigen Feuerwehr-Grundlehrgang in Bezug. Dafür, dass es ausschließlich um diese dreimonatige Ausbildung geht, sprechen vielmehr auch weitere Regelungen des Arbeitsvertrages. So heißt es bereits unter Ziff. 3.3 des Arbeitsvertrages "Für die Durchführung des Arbeits verhältnisses ab dem 01.07.2010 …". Darüber hinaus erhielt der Beklagte gemäß Ziff. 4.2 des Arbeitsvertrages für die Dauer der in Ziff. 3.1 definierten Ausbildungszeit eine Vergütung in Höhe von 1.200,00 € brutto monatlich. Ab dem 01.07.2010 erhielt der Beklagte stattdessen einen Brutto-Stundenlohn und tarifliche Zeitzuschläge, vgl. die Regelung unter Ziff. 4.3 des Arbeitsvertrages. Nachdem der Arbeitsvertrag damit keine klare Regelung zu einer 18-monatigen Ausbildungszeit enthält, ist es mit dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht vereinbar, wenn hier eine mehr als dreimonatige Ausbildungszeit gemeint sein soll. Bei einer nur dreimonatigen Ausbildungsdauer ist die – in diesem Fall erst nach Abschluss der Ausbildung beginnende – Bindungsdauer von fünf Jahren eindeutig zu lang. Hier liegt eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. b) Darüber hinaus verstößt Ziff. 28.1 des Arbeitsvertrages auch insoweit gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, als geregelt ist, dass der Rückforderungsanspruch 15.000,00 € beträgt. Insoweit kann die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Vertragsstrafenregelungen entsprechend herangezogen werden. Danach kann eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen. Entscheidend ist dabei, ob die vorgesehene Vertragsstrafe eine Übersicherung des Verwenders darstellt (vgl. BAG Urt. v. 23.09.2010 – 8 AZR 897/08). Liegt eine solche unzulässige Übersicherung vor, kommt eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsstrafenklausel nicht in Betracht. Eine Klauselaufrechterhaltung mit differenziert-eingeschränktem Inhalt wäre mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB nicht vereinbar. Schutzzweck der Vorschriften ist es, auf einen angemessen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenzen des Zulässigen überschreiten dürfte und er lediglich befürchten müsste, dass die dadurch hervorgerufene Benachteiligung seines Geschäftspartners durch die Gerichte lediglich auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt wird (vgl. BAG Urt. v. 23.09.2010 – 8 AZR 897/08). Überträgt man diese Grundsätze auf den mit 15.000,00 € bezifferten Rückforderungsanspruch, benachteiligt auch diese Bestimmung den Beklagten unangemessen: Der Regelung unter Ziff. 28.1 des Arbeitsvertrages lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass es sich hier um einen Maximalbetrag handeln soll. Vielmehr werden pauschal 15.000,00 € als Rückforderungsanspruch festgelegt. Beendet ein Arbeitnehmer – wie vorliegend der Beklagte – das Arbeitsverhältnis nach einem Jahr, so sind unstreitig keine Kosten in Höhe von 15.000,00 € entstanden, sondern in diesem Fall in Höhe von 12.155,84 €. Noch geringer dürften die angefallenen Kosten sein, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu einem noch früheren Zeitpunkt beenden würde. Damit stellt der pauschal mit 15.000,00 € angegebene Rückforderungsanspruch jedoch eine Übersicherung der Klägerin dar. Eine geltungserhaltende Reduktion, wie sie die Klägerin letztlich tatsächlich vorgenommen hat, kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist die Klausel insgesamt unwirksam. c) Nach alledem hält die Rückzahlungsklausel unter Ziff. 28.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13.11.2009 einer Inhaltskontrolle anhand § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht stand. Sie ist demnach unwirksam. 2. Nachdem bereits die Hauptforderung nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO in Höhe der streitigen Forderung festgesetzt.