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Urteil

1 Ca 2005/09

Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGST:2010:0614.1CA2005.09.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 01.09.2006 vereinbarten Befristung enden wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 9.936,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 01.09.2006 vereinbarten Befristung enden wird. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 9.936,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede vom 01.09.2006. Der Beklagte betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere forensische Fachkliniken zur Unterbringung psychisch kranker Straftäter. Insoweit handelt es sich originär um eine Aufgabe des Landes, die (teilweise) auf den Beklagten übertragen wurde. Da es seit Jahren einen Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für psychisch kranke Straftäter gab und gibt, hat das Land Nordrhein-Westfalen die so genannte Einrichtung S1 in R1 von der Stadt R1 angemietet und dem Beklagten zur Nutzung, d.h. zum Betrieb einer entsprechenden forensischen Fachklinik (Maßregelvollzugsklinik) zur Verfügung gestellt. Dabei sollte es sich um eine Übergangslösung handeln, mit welcher die Zeit bis zur Eröffnung neuer forensischer Kliniken in Nordrhein-Westfalen überbrückt werden sollte. Der notarielle Mietvertrag zwischen der Stadt R1 (Vermieterin) und dem Land Nordrhein-Westfalen (Mieter) kam am 27.12.2002 (vgl. Bl. 35 ff. d. A.) zustande. Darin war eine Phase zur Nutzung des Objektes S1 in R1 vorgesehen, die 84 Monate lang sein sollte. Diese Nutzungsphase begann nach Durchführung der zuvor erforderlichen Baumaßnahmen im Januar 2005. Im Jahr 2007 trat das Land Nordrhein-Westfalen an die Stadt R1 mit der Bitte heran, die Laufzeit des Mietvertrages für die Einrichtung S1 zu verlängern. Mit Ratsbeschluss vom 19.06.2007 räumte der Rat der Stadt R1 dem Land daraufhin die Option ein, den Mietvertrag (d.h. die Nutzungsphase) bis maximal Ende des Jahres 2016 zu verlängern. Diese Verlängerungsoption stellte die Stadt R1 unter den Vorbehalt, dass eine weitere Verlängerung nicht in Betracht komme, dass bei der Suche nach einem dauerhaften Standort für forensische Einrichtungen der Standort R1-B1 ausgeschlossen werde und dass für die Vertragslaufzeit ab dem 01.01.2012 ein ortsübliches Nutzungsentgelt gezahlt werde. Am 15.09./25.11.2008 kam sodann auf Basis der oben genannten Option ein Änderungsvertrag zwischen der Stadt R1 und dem Land Nordrhein-Westfalen zustande. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 45 f. der Akte verwiesen. Nach Maßgabe dieses Änderungsvertrages läuft die dem Beklagten zur Verfügung stehende Nutzungsphase für die Einrichtung S1 am 31.12.2016 aus. Der Beklagte stellte den Kläger am 01.12.2004 als Altenpfleger für die Übergangseinrichtung in R1 ein, und zwar zunächst sachgrundlos befristet bis zum 30.11.2006. Sodann kam am 01.09.2006 ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Bl. 9 f. d. A.) zwischen den Parteien zustande, in welchem es unter anderem wörtlich heißt: „§ 1 Herr F1 wird mit Wirkung vom 01.12.2006 befristet als Krankenpfleger eingestellt. […] Bis zur vollständigen Inbetriebnahme neu zu errichtender Kliniken des Maßregelvollzuges an anderer Stelle werden am Standort R1 übergangsweise Plätze für die Unterbringung von Maßregelvollzugspatienten benötigt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgt daher mit Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21.12.2000 in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 30 Abs. 1 TVöD und zwar im Rahmen einer Zweckbefristung wegen einem nur vorübergehenden Bedarf an Arbeitsleistung durch den Angestellten für die Dauer des Betriebes der Maßregelvollzugsklinik am Standort R1 (Westf. Maßregelvollzugsklinik R1). Das Arbeitsverhältnis endet gem. § 15 Abs. 2 TzBfG mit dem Ende des Betriebes der Westf. Maßregelvollzugsklinik R1, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Angestellten durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. […]" Das aktuelle Bruttomonatsentgelt des Klägers beträgt 3.312,00 €. Der Beklagte schloss mit mehr als 70 Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge für die Dauer des Betriebes der Übergangseinrichtung in R1. Der Kläger ist der Ansicht, die Befristungsabrede vom 01.09.2006 sei unwirksam, da kein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG vorliege. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass bei Zustandekommen der Befristungsabrede nicht festgestanden habe, bis zu welchem Zeitpunkt die Einrichtung in R1 betrieben werden würde; insoweit habe allenfalls eine bloße Unsicherheit bestanden. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bereits vor Zustandekommen der streitgegenständlichen Befristungsabrede vom 01.09.2006 einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung S1 in R1 angestrebt. Dementsprechend sei zunächst auch der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger beabsichtigt gewesen, den der Beklagte jedoch sodann aufgrund finanzieller Auseinandersetzungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen letztlich nicht abgeschlossen habe. Im Übrigen strebe der Beklagte nach wie vor einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung in R1 an und es sei keineswegs sicher, dass es Ende 2016 tatsächlich zu einer Betriebsschließung kommen werde. Der Kläger behauptet, die derzeit in R1 untergebrachten 90 Patienten müssten durch den Beklagten selbst bei einer Schließung der Einrichtung S1 anderweitig untergebracht werden. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Klägers, dass der Bedarf an seiner Arbeitsleistung auch bei einer Schließung der Einrichtung voraussichtlich weiterhin bestünde und sich allenfalls örtlich verlagern würde. Der Kläger meint, schon angesichts der für die Befristung vorgesehenen Zeitspanne von 5 Jahren sei von einem Dauerbedarf an seiner Arbeitsleistung auszugehen. Zudem sei ein vorübergehender betrieblicher Bedarf im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht gegeben, da der Beklagte sich zur Begründung der Befristung auf eine vorgesehene Einstellung des gesamten Betriebes gestützt habe. Ein derartiger Sachverhalt lasse sich von Vornherein nicht unter § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG subsumieren, da auf diese Weise (Massen-)Entlassungen und deren gesetzlich vorgesehene Folgen umgangen werden könnten. Wenn derartige Befristungsabreden zulässig wären, könne jeder Arbeitgeber, der beispielsweise eine Werkshalle befristet angemietet habe, befristete Arbeitsverträge mit seinen Mitarbeitern schließen und auf diese Weise das unternehmerische Risiko auf diese abwälzen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beklagte mit insgesamt mehr als 70 Arbeitnehmern Befristungen für die Dauer des Betriebes der Übergangseinrichtung in R1 vereinbart habe, dass eine Einzelfallprognose im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Klägers nicht getroffen worden sei. Auch dies habe die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristungsabrede zur Folge. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 01.09.2006 vereinbarten Befristung enden wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die streitgegenständliche Befristungsabrede sei als Zweckbefristung wirksam, da ein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG vorliege. Denn bei Zustandekommen des befristeten Arbeitsvertrages habe der Beklagte nur von einer vorübergehenden Nutzung der Maßregelvollzugsklinik in R1 ausgehen können, da das Land Nordrhein-Westfalen diese als bloße Übergangseinrichtung geschaffen habe. Dabei habe von Vornherein festgestanden, dass der Betrieb in R1 in absehbarer Zeit wieder stillgelegt werden würde. Dementsprechend habe die zu treffende Prognoseentscheidung des Beklagten ergeben, dass über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers mehr bestehen würde. Die Befristungsabrede stelle auch keine Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Kläger dar, denn es habe keine (von konjunkturellen Faktoren bestimmte) Unsicherheit betreffend die künftige Entwicklung bestanden. Vielmehr habe von Anfang an festgestanden, dass der Betrieb in R1 wieder eingestellt werden würde. Ungewiss sei lediglich der genaue Zeitpunkt dieser Einstellung gewesen. Der Beklagte behauptet, es sei im Zeitpunkt des Zustandekommens der Befristungsabrede auch nicht absehbar gewesen, ob der Kläger nach Schließung der Einrichtung in R1 in einer anderen forensischen Klinik des Beklagten eingesetzt werden könnte. Denn neue forensische Kliniken würden nicht zwangsläufig in Trägerschaft des Beklagten geschaffen. Vielmehr habe das Land Nordrhein-Westfalen zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Einrichtungen in Trägerschaft Dritter (z.B. der A1 GmbH und der Anstalten B2) zu errichten. Im Übrigen erstrecke sich die bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zu treffende Prognoseentscheidung bei einem öffentlichen Arbeitgeber nur auf den Beschäftigungsbedarf in der Dienststelle, für welche der Arbeitnehmer eingestellt werden solle. In diesem Zusammenhang zitiert der Beklagte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19.12.2006 (5 Sa 264/06). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der gemäß § 17 S.1 TzBfG zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Zwischen den Parteien besteht gemäß § 16 S. 1, 1. Hs. TzBfG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, da die Befristungsabrede vom 01.09.2006 unwirksam ist. 1. Der Kläger hat die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG eingehalten. Im Zeitpunkt der Klageerhebung (sowie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) war es noch nicht zu dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es dem Arbeitnehmer jedoch unbenommen, eine Befristungskontrollklage bereits vor dem vereinbarten Vertragsende zu erheben (BAG vom 21.12.2005, 7 AZR 541/04 m. w. N.). 2. Die Befristungskontrolle richtet sich vorliegend gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 01.09.2006 nach § 30 Abs. 1 TVöD in Verbindung mit § 14 Abs. 1 TzBfG. Aufgrund der oben zitierten Verweisungsklausel in § 1 des Arbeitsvertrages vom 01.09.2006 findet das Teilzeit- und Befristungsgesetz i.V.m. § 30 Abs. 1 TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der vertragliche Verweis erstreckt sich nach seinem Wortlaut auch auf § 30 Abs. 1 S. 2 TVöD, welcher seinerseits unter anderem § 30 Abs. 2 S. 1 TVöD in Bezug nimmt. Nach der letztgenannten Vorschrift sind kalendermäßig mit sachlichem Grund befristete Arbeitsverträge nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt. Die Dauer des hier in Rede stehenden befristeten Arbeitsvertrages des Klägers erstreckt sich vom 01.12.2006 bis jedenfalls 31.12.2016 und damit über einen Zeitraum von deutlich mehr als fünf Jahren. Allerdings stellt sich die Frage, ob § 30 Abs. 2 S. 1 TVöD tatsächlich für den Kläger gilt, d.h. ob die insoweit erforderlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 S. 2 TVöD erfüllt sind. Zudem ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht kalendermäßig befristet, sondern zweckbefristet bzw. unter einer auflösenden Bedingung geschlossen. Es erscheint fraglich, ob § 30 Abs. 2 S. 1 TVöD nach dem Willen der Tarifvertragsparteien über seinen Wortlaut hinaus auch auf derartige Fallkonstellationen anwendbar ist. Die Beantwortung dieser Fragen kann im Ergebnis dahinstehen, da die streitgegenständliche Befristungsabrede sich jedenfalls auf Grundlage des § 14 TzBfG als unwirksam erweist: 3. Zur gerichtlichen Überprüfung stand allein die zwischen den Parteien am 01.09.2006 zuletzt zustande gekommene Befristungsabrede. Die zuvor für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 30.11.2006 zustande gekommene Befristungsabrede ist nicht streitgegenständlich und im Übrigen gilt für sie die Wirksamkeitsfiktion gemäß § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sein soll (BAG vom 18.04.2007, 7 AZR 255/06). 4. Die gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG für Befristungsabreden erforderliche Schriftform ist gewahrt. Die von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Befristungsabrede ist am 01.09.2006 und damit vor Beginn des in Rede stehenden Befristungszeitraumes zustande gekommen (vgl. insoweit BAG vom 16.04.2008, 7 AZR 1048/06). 5. Die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages vom 01.09.2006 ist jedoch in Ermangelung eines Sachgrundes unwirksam und wird daher nicht gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. a) Der Beklagte geht davon aus, bei der streitgegenständlichen Befristungsabrede handele es sich um eine Zweckbefristung. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, der Beklagte habe von Anfang an einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung S1 in R1 angestrebt und es sei keineswegs sicher, dass es Ende 2016 tatsächlich zu einer Betriebsschließung kommen werde. Vielmehr strebe der Beklagte nach wie vor einen dauerhaften Betrieb an. Wenn man diesen Vortrag als zutreffend unterstellt, wäre die vertragliche Abrede vom 01.09.2006 entgegen dem Wortlaut in § 1 des Arbeitsvertrages nicht als Zweckbefristung, sondern vielmehr als Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für das Arbeitsverhältnis auszulegen. Ob dies der Fall ist, kann jedoch letztlich dahinstehen, da gemäß § 21 TzBfG auch für unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Arbeitsverträge eine Befristungskontrolle anhand des § 14 Abs. 1 TzBfG stattzufinden hat. Der Prüfungsmaßstab ist also derselbe wie bei der Zweckbefristung (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2009, 15 Sa 825/09 m. w. N.). b) Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 01.09.2006 im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG liegt nicht vor. aa) Im Zusammenhang mit der Befristungskontrolle ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 14 TzBfG beabsichtigte, die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 620 BGB zu kodifizieren (BT-Drucks. 14/4374, 13, 18). Diese Rechtsprechung zielte maßgeblich darauf ab, die Umgehung unverzichtbarer Bestimmungen des Kündigungsrechts zu verhindern (vgl. BAG, Großer Senat vom 12.10.1960, GS 1/59). Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr bestehen wird. Der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (vgl. BAG vom 20.02.2008, 7 AZR 950/06). Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich aus unterschiedlichen Sachverhalten ergeben, z.B. aus der Tatsache, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert, z.B. wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage. Der vorübergehende Bedarf kann einmalige oder wiederkehrend auszuführende Daueraufgaben des Arbeitgebers oder eine zeitweise übernommene Sonderaufgabe betreffen, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. BAG vom 20.02.2008, 7 AZR 950/06). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG darauf an, ob im Hinblick auf die Arbeitsleistung für einen bestimmten (vom Arbeitgeber zu prognostizierenden) Zeitraum ein vorübergehender Mehrbedarf im Betrieb besteht. Zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung des betreffenden Arbeitnehmers muss ein (vom Arbeitgeber darzulegender) ursächlicher Zusammenhang bestehen (BAG vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08). Daraus folgt zugleich, dass die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose stets am Einzelfall orientiert stattfinden muss, d.h. es kommt darauf an, ob die befristete Einstellung des konkret in Rede stehenden Arbeitnehmers auf einem vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarf beruht. Dabei steht es dem Arbeitgeber lediglich frei, die vorhandene Arbeitsmenge so zu verteilen, dass die zusätzlichen Arbeiten nicht durch den befristet eingestellten Arbeitnehmer, sondern durch andere Arbeitnehmer erledigt werden (vgl. BAG vom 20.02.2008, 7 AZR 950/06). bb) Eine Überprüfung anhand dieser Maßstäbe führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht gegeben ist. (1) Bei dem Beklagten besteht schon kein vorübergehender betrieblicher Mehrbedarf an der Arbeitsleistung des Klägers. (a) Auf Grundlage der Prognose des Beklagten war bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 01.09.2006 vielmehr davon auszugehen, der gesamte Betrieb in der Einrichtung S1 müsse Ende 2011/ Anfang 2012 eingestellt werden. Denn Ende 2011/ Anfang 2012 endete die zunächst zwischen der Stadt R1 und dem Land Nordrhein-Westfalen vereinbarte Nutzungsphase von 84 Monaten. (aa) Allein der Umstand, dass diese Prognose sich später aufgrund des Änderungsvertrages vom 15.09./25.11.2008 zwischen der Stadt R1 und dem Land Nordrhein-Westfalen als unzutreffend erwies, führt allerdings noch nicht zwingend zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristungsabrede. Denn in Fällen, in denen die Prognose des Arbeitgebers sich aufgrund späterer Entwicklungen nicht bestätigt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht darauf an, ob der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit bei Vertragsschluss nicht absehbar war (vgl. BAG vom 20.02.2008, 7 AZR 950/06). Dafür könnte hier sprechen, dass die dem Beklagten für das S1 zur Verfügung stehende Nutzungsphase befristet war und dass die Stadt R1 auch der Verlängerung dieser Nutzungsphase bis zum 31.12.2016 – jedenfalls nach dem Vortrag des Beklagten – nur unter dem Vorbehalt zugestimmt hat, dass eine weitere Verlängerung nicht in Betracht komme. Daher ist selbst nach aktuellem Sachstand jedenfalls nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger dauerhaft (d.h. auch über den 31.12.2016 hinaus) in der Einrichtung S1 beschäftigt werden kann. (bb) Der Kläger wendet im Zusammenhang mit der Prognose des Beklagten ein, diese habe nicht einzelfallbezogen im Hinblick auf den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit ihm stattgefunden. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte unstreitig mit mehr als 70 Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge für die Dauer des Betriebes der Übergangseinrichtung in R1 geschlossen hat, ist tatsächlich davon auszugehen, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderliche Einzelfallbetrachtung hier nicht stattgefunden hat. (cc) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Prognose des Beklagten den oben dargelegten Anforderungen genügt und ob sie – wie der Beklagte meint – nur im Hinblick auf die Dienststelle durchzuführen war, für welche der Kläger eingestellt werden sollte. Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte – wie vom Kläger vorgetragen – bereits vor Zustandekommen der streitgegenständlichen Befristungsabrede einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung S1 angestrebt hat und nach wie vor anstrebt. Denn die Prognose des Beklagten bezog sich jedenfalls auf Umstände, die nicht zu einer wirksamen Befristungsabrede führen können: (b) Wie bereits ausgeführt kommt es im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG darauf an, ob im Hinblick auf die Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum ein vorübergehender Mehrbedarf im Betrieb besteht. Dies setzt denknotwendig voraus, dass der Betrieb als solcher auch nach Wegfall des vorübergehenden Mehrbedarfes weiterhin besteht. Entsprechendes folgt auch aus dem Gesetzestext, denn dort heißt es „[…] wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht […]" . Hintergrund der streitgegenständlichen Befristungsabrede war jedoch sowohl nach deren oben zitiertem Inhalt als auch nach dem Vortrag des Beklagten, dass dieser bei Vertragsschluss davon ausging, der gesamte Betrieb in S1 werde nur vorübergehend existieren, da die mietvertraglich vereinbarte Nutzungsphase jedenfalls nicht auf unabsehbare Zeit verlängerbar sein werde. Dementsprechend wurde die Befristung ausweislich des oben zitierten Vertragswortlautes „für die Dauer des Betriebes der Maßregelvollzugsklinik am Standort R1" vereinbart. Derartige Konstellationen sind bereits nicht vom Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG erfasst. Denn es handelt sich gerade nicht um einen Fall, in dem der Betrieb als solcher nach Wegfall eines vorübergehenden Mehrbedarfes weiterhin existiert. (2) Zudem läuft die zwischen den Parteien getroffene Befristungsabrede auf eine Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen hinaus und ist vor diesem Hintergrund nicht mit dem Schutzzweck des § 14 TzBfG vereinbar. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass durch Befristungen für die Dauer der Existenz eines Betriebes (Massen-)Entlassungen und deren gesetzlich vorgesehene Folgen (§§ 17,18 KSchG) umgangen werden könnten. Darüber hinaus hätten derartige Befristungen gegebenenfalls auch eine Umgehung der §§ 111 ff. BetrVG zur Folge. Auch insoweit handelt es sich – bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen – um zwingende Bestimmungen, deren Sinn und Zweck darin besteht, die Arbeitnehmer bei der Durchführung von Betriebsänderungen (die oftmals mit Kündigungen einhergehen) zu beteiligen und die ihnen dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder jedenfalls abzumildern (vgl. Fitting, Kommentar zum BetrVG, 25. Auflage, § 111 Rn. 1). Dem kann der Beklagte auch nicht entgegenhalten, er habe keinen Einfluss auf etwaige (weitere) Verlängerungen des befristeten Mietvertrages zwischen der Stadt R1 und dem Land Nordrhein-Westfalen. Denn letztlich befindet sich jeder Arbeitgeber, der seinen Betrieb auf einem nicht in seinem Eigentum stehenden Gelände betreibt, in einer vergleichbaren Situation. Bei einem angemieteten Betriebsgelände besteht stets die Möglichkeit, dass entsprechende Mietverträge nicht verlängert oder gekündigt werden. Und auch unabhängig von mietrechtlichen Fragen kann jeder Arbeitgeber in eine Situation geraten, die es ihm rechtlich oder faktisch unmöglich macht, den Betrieb weiterhin aufrecht zu erhalten. So können beispielsweise erforderliche behördliche Genehmigungen für die Zukunft versagt werden oder das Betriebsgebäude und nicht zu ersetzende betriebliche Arbeitsmittel / Unterlagen können (z.B. durch einen Brand) zerstört werden. Insoweit handelt es sich um typische unternehmerische Risiken, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen. Eine solche Abwälzung wäre jedoch gegeben, wenn Befristungsabreden auf denkbare (oder absehbare) künftige Betriebsstilllegungen gestützt werden könnten. Dieses Ergebnis führt für den Arbeitgeber auch nicht zu unzumutbaren Härten. Wenn er seinen Betrieb vollständig stilllegt, ist es ihm grundsätzlich unbenommen, sämtliche Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt zu kündigen. Er ist dabei lediglich gehalten, die für solche Fälle geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 17,18 KSchG und – soweit anwendbar – §§ 111 ff. BetrVG) zu beachten. (3) Auf die Behauptung des Klägers, der betriebliche Bedarf an seiner Arbeitsleistung bestünde auch bei einer Schließung der Einrichtung S1 fort und würde sich durch eine Verlegung der zu betreuenden psychisch kranken Straftäter lediglich örtlich verlagern, kommt es nach dem oben Gesagten nicht mehr an. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ergäbe sich daraus keine Wirksamkeit der streitgegenständlichen Befristungsabrede, da jedenfalls kein vorübergehender betrieblicher Bedarf im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gegeben ist. Auch das Gegenargument des Beklagten, neue forensische Kliniken würden nicht zwangsläufig in seiner Trägerschaft errichtet, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der streitgegenständlichen Befristungsabrede. Die Übernahme der Patienten aus der Maßregelvollzugsklinik in R1 durch einen anderen Träger dürfte einen Betriebsübergang zur Folge haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt sich aus einem Betriebsübergang als solchem jedoch kein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses herleiten. Ein Betriebsübergang hat grundsätzlich – abgesehen von dem Wechsel in der Person des Arbeitgebers – keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis (vgl. BAG vom 30.10.2008, 8 AZR 855/07). c) Auch im Übrigen ist kein Sachgrund für die Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 S. 1 GKG hat das Gericht ein Vierteljahreseinkommen des Klägers zugrunde gelegt.