Urteil
4 Ca 180/10
Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGST:2010:0303.4CA180.10.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 213,60 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird für die Klägerin zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 213,60 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird für die Klägerin zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Umsetzung des Tarifabschlusses für den Einzelhandel NRW vom 25.07.2008. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage eine Gehaltserhöhung ab August 2008, eine Einmalzahlung sowie rückständiges Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2008. Sie beruft sich hierbei auf den Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW vom 25.07.2008. Die am 23.09.1969 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1991 als Verkäuferin mit zuletzt 56,3 Stunden im Monat bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V.. Seit dem 01.08.2002 führt sie die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Wegen der ab dem 29.04.1991 gültigen Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterlandes e.V. wird auf die Kopie Blatt 69 ff. der Gerichtsakte verwiesen, wegen der Satzungsänderung für OT-Mitgliedschaften wird auf Blatt 73 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Die weitere, geänderte Satzungsfassung vom 04.11.1999 wurde ausweislich der Kopie des Vereinsregisterauszuges (vgl. Blatt 82 f. der Gerichtsakte) am 26.11.1999 ins Vereinsregister eingetragen. In dieser Satzung vom 04.11.1999 heißt es auszugsweise: ... „ § 3 Mitgliedschaft […] 2. Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 kann als Mitgliedschaft mit Tarifbindung (T-Mitgliedschaft) oder als Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) begründet werden. 3. Der Wechsel von einer T-Mitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft und umgekehrt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden. Neu eingetretene Mitglieder bestimmen mit ihrer Beitrittserklärung, ob sie eine T- oder OT-Mitgliedschaft eingehen möchten. […] § 4 Beitritt […] 2. Über die Aufnahme in den Verband als T- oder OT-Mitglied und über den Wechsel von einer T- in eine OT-Mitgliedschaft und umgekehrt entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. […] § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder gemäß § 3.1. und 3.2. haben gleiche Rechte und Pflichten. In Tarifangelegenheiten bestehen Rechte und Pflichten allerdings nur für T-Mitglieder. OT Mitglieder haben in diesen Angelegenheiten kein Stimmrecht. Sie unterliegen auch nicht den vom Einzelhandelsverband Münsterland e.V. oder dem Einzelhandelsverband NRW e.V. ausgehandelten Tarifverträgen (Ausnahme: Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Tarifvertragsgesetz). Im Übrigen haben alle Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften Anspruch darauf, vom Verband in allen Einzelhandelsfragen vertreten, beraten, und unterstützt zu werden. […] § 8 Der Vorstand […] 9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmungen können auch schriftlich erfolgen, wenn alle Vorstandsmit- glieder dem Verfahren zustimmen. In Tarifangelegenheiten haben nur die Vorstandsmitglieder ein Stimmrecht, die T-Mitglied des Verbandes sind. […] § 9 Beirat […] 6. Beschlüsse – ausgenommen Beschlüsse über die Abberufung des Vorstandes und über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Verbandes – werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleich gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. In Tarifangelegenheiten haben nur die Beiratsmitglieder ein Stimmrecht, die T-Mitglied sind. Die Beiratssitzung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten der genannten Satzung vom 04.11.1999 wird auf die Kopie Blatt 74 ff. verwiesen. Mit Schreiben vom 18.06.2002 erklärte der Einzelhandelsverband Münsterland e.V. gegenüber der Beklagten, dass diese ab dem 01.08.2002 als Mitglied ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) geführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Kopie Blatt 30 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten gegenüber der Klägerin gewährten Lohnerhöhungen seit 2002 wird auf den Vortrag der Klägerin Blatt 46 bis 48 der Gerichtsakte verwiesen. Die Lohnerhöhungen erfolgten in der gleichen Höhe, in welcher auch die Tarifverträge Lohnerhöhungen vorsahen. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Lohnabrechnungen wird auf Blatt 51 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der Einzelheiten der seit dem Jahre 2002 gewährten Jahressonderzuwendungen sowie des seit 2002 gezahlten Urlaubsgeldes wird auf Blatt 67 der Gerichtsakte verwiesen. Seit 1998 waren die Beschäftigten der Beklagten in der ver.di-Tarifkommission für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen durch zwei Tarifkommissionsmitglieder vertreten. Nach einer längeren Tarifauseinandersetzung erzielten die Tarifvertragsparteien des Einzelhandels NRW am 25.07.2008 einen Kompromiss. Dieser sieht unter anderem vor: 1. Eine Anhebung der Löhne und Gehälter ab 01. Mai 2008 um 3 %. 2. Eine Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 30.04.2008 in Höhe von 400,00 €. Der Beklagten wurde dieser Tarifkompromiss am gleichen Tag bekannt gegeben. Sie verfasste daraufhin ebenfalls am 25.07.2008 einen Aushang für die Beschäftigten, mit welchem sie zur Kenntnis gab, dass ihre Mitgliedschaft im Einzelhandelsverband NRW seit dem 01.08.2002 ohne Tarifbindung geführt werde (vgl. Blatt 17der Gerichtsakte). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe den Tarifkompromiss vom 25.07.2008 umzusetzen. Für die Monate Mai bis Juli 2008 begehrt die Klägerin aufgrund der Tariflohnerhöhung eine rückständige Lohndifferenz in Höhe von 20,84 € pro Monat, insgesamt 62,52 € brutto. Weiter begehrt die Klägerin 12,93 € brutto für zu wenig gezahltes Weihnachtsgeld 2008 sowie eine Einmalzahlung in Höhe von 138,16 € brutto. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen, die auf den Tarifkompromiss vom 25.07.2008 beruhen, wird auf Blatt 5-6 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden, weil ihre OT-Mitgliedschaft unwirksam sei. Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. enthalte keine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung in Fragen von Tarifangelegenheiten. Eine Einflussnahme von Mitgliedern ohne Tarifbindung auf tarifpolitische Entscheidungen sei nicht zulässig. Trotz des Ausschlusses des Stimmrechtes der OT-Mitglieder in Tarifangelegenheiten sei eine Beratung durch die OT-Mitglieder in Tarifangelegenheiten laut Satzung zulässig. Somit sei eine unmittelbare Einflussmöglichkeit des OT-Mitgliedes auf tarifpolitische Entscheidungen möglich. Die Beklagte sei auch deshalb an den Tarifkompromiss gebunden, weil ihr Verhalten die Tarifautonomie beeinträchtige. Die Beklagte betreibe ca. 200 Filialen in NRW. Wenn sie die Informationen über ihren Wechsel von einer Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung verschweige, beeinträchtige sie die Tarifautonomie. Hätte die Gewerkschaft zum Arbeitskampf bei der Beklagten aufgerufen, hätte die Beklagte sich dann überraschend erklären können, dass sie nicht tarifgebunden sei und somit den Arbeitskampf als Druckmittel spürbar entkräften können. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Gewerkschaft ver.di über ihren Statuswechsel zu informieren. So habe auch das BAG in der Entscheidung 4 AZR 419/07 die Obliegenheit des Arbeitgebers gesehen, während eines bestimmten Zeitraums einen Statuswechsel nicht geheim zu halten, sondern ihn dem Tarifvertragspartner gegenüber anzuzeigen. Der Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft sei nichtig. Selbst in den zahlreichen Fällen, in denen die Gewerkschaft ver.di für ihre Mitglieder in all den Jahren seit 2002 Ansprüche aus dem Tarifvertrag schriftlich geltend gemacht habe, in denen sie immer darauf hingewiesen habe, dass die Ansprüche aufgrund beiderseitiger Tarifbindung bestünden, habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Richtigstellung vorgenommen. Eine Bindung folge jedenfalls aus Treu und Glauben bzw. einer betrieblichen Übung. Die Beklagte habe seit 2002 sämtliche Tariferhöhungen nachvollzogen. Die Beklagte habe, spätestens nach Aufforderung durch die Gewerkschaft, in den vergangenen Jahren die entsprechenden Tarifvereinbarungen umgesetzt. Da die Beklagte sich all die Jahre in ihrem Verhalten bezüglich der Tariferhöhung nicht geändert habe, habe die Klägerin davon ausgehen müssen und dürfen, dass die Beklagte den jeweiligen Tarifabschluss umsetzen werde. Weder für die Gewerkschaft, den Betriebsrat, noch für die Beschäftigten sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte sich nicht der Tarifdynamik habe unterwerfen wollen. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, ihr stehe aufgrund eines Verstoßes gegen § 3 i.V.m. § 2 des Nachweisgesetzes ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung zu. Die Beklagte habe es unterlassen, die Klägerin über eine Änderung einer wesentlichen Vertragsbedingung, nämlich, dass der jeweils aktuelle Gehalts- und Lohntarifvertrag nicht mehr auf das ihr Arbeitsverhältnis zu Anwendung komme, zu informieren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie einen Betrag in Höhe von 62,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. August 2008 zu zahlen; 2. ihr 12,92 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen; 3. ihr 138,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen. Weiter beantragt die Klägerin, soweit der Streitwert nicht 600,00 € übersteige, die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifkompromiss vom 25.07.2008 gebunden. Die aktuelle Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. sehe eine hinreichend klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung in Fragen von Tarifangelegenheiten vor. Das Verhalten der Beklagten beeinträchtige auch nicht die Tarifautonomie. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.06.2008, 4 AZR 419/07 betreffe einen anderen Lebenssachverhalt als den streitgegenständlichen. Die zitierte Entscheidung beschäftige sich ausschließlich mit einem sogenannten Blitzwechsel eines Arbeitgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen. Der Statuswechsel der Beklagten liege jedoch mehrere Jahre zurück. Ausdrücklich hebe das BAG in der von der Klägerin zitierten Entscheidung hervor, dass für die Beurteilung, ob in einem Wechsel von der vollen Mitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft eine nicht unerhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie liege, der Zeitpunkt des Statuswechsels maßgeblich sei. Ein Anspruch folge auch nicht aus Treu und Glauben oder einer betrieblichen Übung. Zwar sei es in der Zeit von 2002 bis 2007 zu den von der Klägerin genannten Terminen zu Erhöhungen des monatlichen Bruttogehalts gekommen, falsch sei jedoch, dass dies unter Bezugnahme auf den jeweiligen Tarifvertrag erfolgt sei. Die Beklagte habe sich lediglich an den Ergebnissen der Tarifvertragsverhandlungen orientiert, ohne auf die jeweiligen Tarifverträge ausdrücklich hinzuweisen. Es liege weder eine Vereinbarung noch ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin dahingehend vor, die jeweiligen Gehaltserhöhungen würden auch künftig automatisch im Anschluss an die Tarifverhandlungen erfolgen. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber könne eine betriebliche Übung der Erhöhung der Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers darauf geben, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Lohnerhöhungen übernehmen wolle. Dies führe dazu, dass Aufforderungen von Gewerkschaften zur Umsetzung entsprechender Tarifvereinbarungen nur den Schluss zuließen, der nicht tarifgebundene Arbeitgeber fühle sich nicht an die Tarifverhandlungen gebunden und wolle sich in jedem Einzelfall vorbehalten, die jeweiligen Gehaltserhöhungen umzusetzen. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen und sich seiner Entscheidungsfreiheit für die zukünftige Gehaltsentwicklung begeben. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin verkehre das Regel- Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil, wenn sie verlange, die Beklagte hätte ihr Verhalten eigens erläutern müssen. Die fehlerhafte Annahme der Klägerin, die Gehaltserhöhungen seien wegen der Tarifgebundenheit der Beklagten erfolgt, begründe gerade keine betriebliche Übung. Eine betriebliche Übung entstehe nach ständiger Rechtsprechung des BAG bei Tarifbindung des Arbeitgebers allein aufgrund regelmäßiger Erhöhung nicht, denn es sei anzunehmen, der Arbeitgeber wolle nur den gesetzlichen Verpflichtungen des Tarifvertragsgesetzes Rechnung tragen und seine Arbeitnehmer gleich behandeln. Von etwas anderem könne ein Arbeitnehmer nicht ausgehen, falls die Frage der Tarifbindung seines Arbeitgebers überhaupt eine Rolle für ihn spiele. Es dürfe deshalb in keinem Fall von einer dauerhaften Bindung ausgegangen werden, zumal der tarifgebundene Arbeitgeber durch Austritt oder Statuswechsel die Anwendbarkeit künftiger Tariflohnerhöhungen vermeiden könne. Auch den Lohnabrechnungen, die keinen Hinweis auf eine tarifliche Entlohnung enthielten, sei kein Erklärungswert über künftige Ansprüche auf Gehaltserhöhung zu entnehmen seien. Im Bezug auf das Weihnachtsgeld komme bereits deswegen keine betriebliche Übung in Betracht, weil die Beklagte das Weihnachtsgeld nach Gutdünken in jährlich unterschiedlicher Höhe gezahlt habe. Auch aus dem Nachweisgesetz ergebe sich kein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Voraussetzung für sämtliche geltend gemachten Klageforderungen ist, dass die Beklagte inhaltlich an den gefunden Tarifkompromiss vom 25.07.2008 gebunden ist. Dies ist nicht der Fall. 1. Eine Bindung an den Tarifabschluss vom 25.07.2008 folgt nicht aus § 3 Abs. 1 TVG. Nach § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Arbeitgeberverband in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne die Folge der Tarifgebundenheit vorsieht. Mitglieder die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind dann keine Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG (vgl. ausführlich BAG vom 18.07.2006, 1 ABR 36/05, JURIS). Vorliegend ist die Beklagte seit 2002 OT-Mitglied beim Einzelhandelsverband Münsterland e.V. Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. sieht auch eine OT Mitgliedschaft vor. a) Die OT-Mitgliedschaft der Beklagten ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. keine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vorsehen würde. Sie sieht nämlich sehr wohl eine solche Trennung vor. Die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie gebietet einen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitscher Entscheidungen. Die Satzung muss daher eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vorsehen. Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitscher Entscheidungen ist nicht zulässig. OT-Mitglieder dürfen nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik- oder Aussperrungsfond auszuschließen. Weiter ist ihnen kein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegungen von tarifpolitischen Zielen oder die Annahme von Tarifverhandlungsergebnissen zu gewähren (BAG vom 20.05.2009, 4 AZR 179/08, JURIS). Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. vom 04.11.1999 erfüllt die genannten Voraussetzungen. Die Satzung unterscheidet ausdrücklich verschiedene Formen der Mitgliedschaft und sieht hierbei eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vor. Die Satzung sieht eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vor. Nur für T-Mitglieder bestehen in Tarifangelegenheiten Rechte und Pflichten; OT-Mitglieder haben in Tarifangelegenheiten kein Stimmrecht (§ 6 Abs. 1 der Satzung). In Tarifangelegenheiten haben nur die Vorstandsmitglieder ein Stimmrecht, die T-Mitglied des Verbandes sind (§ 8 Abs. 9 der Satzung). In Tarifangelegenheiten haben nur die Beiratsmitglieder ein Stimmrecht, die T-Mitglieder sind (§ 9 Abs. 6 der Satzung). Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern in Tarifangelegenheiten ist damit durch die Satzung ausgeschlossen. Eine etwaige Teilnahme von OT-Mitgliedern an der Willensbildung in der Delegiertenversammlung oder die Möglichkeit, beratend tätig zu werden, spricht nicht für eine mangelnde Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung. Die bloße Möglichkeit, auf tarifpolitischer Entscheidung beratend Einfluss zu nehmen, muss für OT-Mitglieder nicht ausgeschlossen sein. Dies ist schon deshalb nicht geboten, weil es dem Verband auch aus tarifrechtlicher Sicht nicht verwehrt werden kann, sich bei tarifpolitischen Entscheidung auch durch nicht gebundene außenstehende Dritte beraten zu lassen (BAG v. 04.06.2008, 4 AZR 419/07; BAG v. 20.05.2009, 4 AZR 179/08, JURIS). Es ist ausreichend, wenn die Satzung, wie vorliegend, die OT-Mitglieder von der Entscheidung durch Stimmabgabe ausnimmt (vgl. BAG v. 20.05.2009, 4 AZR 179/08, JURIS). Die Satzung in der Fassung vom 04.11.1999 wurde unstreitig am 26.11.1999 in das Vereinsregister eingetragen, zum Zeitpunkt des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft im Jahre 2002 war diese Satzungsänderung somit wirksam (vgl. zum Erfordernis der Eintragung in das Vereinsregister auch BAG v. 26.08.2009, 4 AZR 294/08, JURIS). b) Der Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft im Jahre 2002 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er etwa gegen Artikel 9 Abs. 3 S. 2 des GG verstieße. Ein solcher Verstoß liegt nämlich nicht vor. Nach Artikel 9 Abs. 3 S. 1 ist für jedermann und alle Berufe das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Vereinigungen zu bilden, gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes nichtig, hierauf gerichtete Maßnahme sind rechtswidrig. aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass allein durch die Möglichkeit, die Mit-gliedschaft in einem Arbeitgeberverband auch als OT-Mitgliedschaft zu erwerben, keine die Funktionsfähigkeit des Tarifsystems gefährdende Intransparenz entsteht. Während die Tarifzuständigkeit eines Verbandes anhand der Satzung zuverlässig feststellbar sein muss, ist es nicht erforderlich, dass die Tarifgebundenheit einzelner Mitglieder jederzeit ohne Weiteres erkennbar ist. Die Gewerkschaft mag ein Interesse daran haben, zu wissen, welche Mitglieder des Arbeitgeberverbandes an einen Tarifvertrag gebunden sind. Dieses Interesse steht jedoch der allgemeinen Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht entgegen. Die Frage der Tarifgebundenheit einzelner Arbeitgeber stellt sich nämlich nicht nur in Fällen einer OT-Mitgliedschaft, sondern in gleicher Weise, wenn es darum geht, ob ein Arbeitgeber überhaupt Mitglied des Verbandes ist (BAG 18.07.2006, 1 ABR 36/05, BAGE 119, 103). bb) Lediglich unter Berücksichtigung der Umstände des Einfalles kann die fehlende Transparents eines Austritts- oder Statuswechsels in konkretem Zusammenhang mit Tarifverhandlungen eine Gefährdung der Tarifautonomie bedingen und deshalb unwirksam sein (BAG vom 04.06.2008, 4 AZR 419/07, JURIS). (1) Ein Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung kann trotz grundsätzlicher satzungsmäßiger Zulässigkeit und sich daraus ergebender vereinsrechtlicher Wirksamkeit tarifrechtlich als die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigende Abrede unwirksam sein, wenn er während laufender Tarifverhandlungen erfolgt und der konkrete Wechsel des Mitgliedes für die an der Verhandlung beteiligte Gewerkschaft nicht vor dem endgültigen Tarifabschluss erkennbar ist (BAG v. 04.06.2008, 4 AZR 419/07, JURIS). Die OT-Mitgliedschaft und die die Tarifgebundenheit vermittelnde Vollmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband genießen ebenso den Schutz des Artikel 9 GG wie die Regeln, die sich die Mitglieder dieses Verbandes für die innerverbandliche Willensbildung, für Beginn und Ende der Mitgliedschaft und für den Statuswechsel innerhalb des Verbandes gegeben haben. Grenzen für die sich hieraus ergebenden Handlungsfreiheiten können nur dort von Rechts wegen gezogen werden, wo dies verfassungsimmanente Schranken, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gebieten oder wo dies um des Schutzes gleichwertiger Rechte Willen und sei es auch aus Artikel 9 GG selbst, unabdingbar notwendig ist. Solche Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützten Freiräumen müssen auf den zur Gewährleistung für das betroffene Rechts geringstmöglichen Umfang begrenzt bleiben (BAG, a.a.O.). Bei einem Wechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von der Vollmit- gliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen kollidieren zwei verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen aus Artikel 9 Abs. 3 GG: Einerseits ist dies die Freiheit einer Koalition zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Ordnung und zu einem dieser Ordnung entsprechenden Verhalten der Koalition und ihrer Mitglieder, die zugleich ihre negative Koalitionsfreiheit wahrnehmen und andererseits ist es die durch Gesetzgeber und Gerichte in ihrem äußeren Rahmen zu schützende Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, die um der Koalitionen auf beiden Seiten und um des Gemeinwohls Willen gewährleistet ist. Im Rahmen einer Ausübungskontrolle ist festzustellen, wie diese Kollision im Einzelfall unter größtmöglicher Schonung der jeweiligen Rechte aufgelöst werden kann (praktische Konkordanz). Dabei kann auch zur Bestimmung der Rechtsfolgen auf die Verbotsnormen des Artikel 9 Abs. 3 S. 2 GG zurückgegriffen werden. An die Ausübungsbeschränkungen des Artikel 9 Abs. 3 S. 2 GG sind nicht nur Träger öffentlicher Gewalt, sondern auch alle Privatrechtssubjekte sowie auch die Koalition selbst gebunden. Artikel 9 Abs. 3 S. 2 GG ist ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Diese Norm ist sowohl anwendbar, wenn der Inhalt eines Rechtsgeschäfts verbotswidrig ist, als auch dann, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht wegen seines Inhalts, wohl aber wegen der besonderen Umstände der Vornahme gegen ein Gesetz verstößt, das aus diesen Gründen die Existenz des betreffenden Rechtsgeschäfts missbilligt (BAG a.a.O. m.w.N.). Eine Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit kann sich aus den konkreten Begleitumständen des Statuswechsels eines Verbandsmitgliedes nach Beginn und vor Abschluss der Tarifverhandlungen ergeben. Unter der Koalitionsfreiheit im Sinne des Artikel 9 Abs. 3 GG ist nicht nur das individuelle Freiheitsrecht, sondern auch die autonome Ordnung des Arbeitslebens durch die Koalition, also die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu verstehen (BAG a.a.O.m.w.N.). Das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit an annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (BAG a.a.O.m.w.N.). Der Schutz der Tarifautonomie erfordert jedenfalls auch grundlegende Verfahrensregeln für die von den Koalitionen geführten Tarifverhandlungen. Ob diese von den Tarifvertragsparteien eingehalten worden sind, ist im Streitfall von den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden, die sicher zu stellen haben, dass die Tarifvertragsparteien ihre auch im Gemeinwohlinteresse liegenden Rechtsetzungsaufgaben genügen können. Dies ist nur dann der Fall, wenn Störungen der Geschäftsgrundlage des angestrebten Tarifvertrages bei den Tarifverhandlungen unterbleiben. Eine solche Störung kann insbesondere darin liegen, dass diejenigen Arbeitgeber, die vertreten durch den Verband an den Tarifverhandlungen teilnehmen, nicht mit denjenigen übereinstimmen, die nach Tarifabschluss an diesen gebunden sind. Dieser aus der Sicht der Gewerkschaft als Verhandlungspartner beschriebene Geschäftsgrundlage entspricht die Grenze für die Möglichkeit von Arbeitgeberverbänden, wirksamen OT-Mitgliedschaften zu eröffnen. Es ist für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erforderlich, in der Verbandssatzung einen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit sicher zu stellen und um dieses Zieles Willen eine klare Trennung der Einflussphäre von Vollmitgliedern und OT-Mitgliedern, was die Teilnahme an der Tarifpolitik des Verbandes angeht, vorzunehmen. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn dieser Gleichlauf während der Tarifverhandlungen entfällt: Während der betreffende Arbeitgeber bei Beginn der Verhandlungen und der Festlegung von Tarifzielen und möglicher Kampffolgen voll verantwortlich mitentscheiden kann, entzieht er sich mit dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft der Wirkung der von ihm mitgestalteten Tarifergebnisse, wodurch auch die Berechtigung für die Angemessenheitsvermutung des vereinbarten Tarifvertrages beeinträchtigt sein kann (BAG a.a.O.m.w.N.). Die allgemein beschriebene Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen, insbesondere kurz vor deren Abschluss, besteht unabhängig davon, ob die Verbandssatzung einen jederzeitigen Statuswechsel vorsieht. Es geht nicht darum, ein bestehendes satzungsmäßiges Recht allgemein zu beschränken, sondern es in einer besonderen Situation einer hierauf bezogenen Ausübungskontrolle zu unterziehen. Andererseits ergibt sich nicht aus jedem der Satzung entsprechenden Wechsel in die OT-Mitgliedschaft, nur weil sie während laufender Tarifverhandlungen erfolgt, eine Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dies im Einzelfall zu entscheiden, ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte. Aufgrund der Tarifautonomie ist es Sache des Verhandlungspartners, hier der Gewerkschaft, zu überprüfen und zu entscheiden, ob sich durch den Statuswechsel die Verhandlungssituation und die Rahmenbedingungen für den geplanten Abschluss wesentlich geändert haben. Eine solche Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit besteht, wenn der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft während der Tarifverhandlungen erfolgt, in dem die Gewerkschaft – sei es durch den Arbeitgeber selbst, sei es durch den Verband – hiervon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird. Das Erfordernis der Transparenz eines Statuswechsels während Tarifverhandlungen dient der Verhinderung konkreter Störungen der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie auch unter dem Gesichtspunkt der für die Tarifverhandlungen unter Einschluss des Rechts des Arbeitskampfes geltenden Fairness-Gebots, das – eingeschränkt – als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht nur beim Arbeitskampf zu beachten ist, sondern auch in anderen Stadien der Tarifvertragsverhandlungen. Wird die Gewerkschaft zumindest darüber unterrichtet, wie sich die Rahmenbedingungen während der Tarifverhandlungen insoweit geändert haben, kann sie darüber entscheiden, ob sie den beabsichtigten Tarifvertrag auch unter den nun gegebenen Umständen abschließen will (BAG a.a.O.m.w.N.). Daraus ergibt sich zugleich der wesentliche sachliche Anhaltspunkt zur Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Gewerkschaft als Verhandlungspartner über die eingetretene Veränderung informiert werden muss : Sie muss in die Lage versetzt werden, auf den Statuswechsel des Verbandsmitgliedes mit Wirkung für den vor dem Abschluss stehenden Tarifvertrag zu reagieren. Die beschriebene Obliegenheit besteht nicht nur darin, während eines bestimmten Zeitraums diesen Statuswechsel nicht geheim zu halten, sondern ihn dem Tarifvertragspartner gegenüber anzuzeigen (BAG a.a.O.m.w.N.). Für die Beurteilung, ob in einem Wechsel von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft eine nicht unerhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie liegt, ist der Zeitpunkt des Austritts oder Statuswechsels maßgeblich (BAG a.a.O.m.w.N.). (2) Unter Anwendung der oben beschriebenen Grundsätze lässt sich eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch das Verhalten der Beklagten nicht feststellen. Der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft im Jahre 2002 ist nicht gemäß Artikel 9 Abs. 3 S. 2 erster Fall GG bzw. gemäß Artikel 9 Abs. 3 S. 2 zweiter Fall GG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. (a) Die in der Entscheidung des BAG (a.a.O.) entwickelten Grundsätze führen nicht in einer direkten Anwendung im vorliegenden Fall dazu, dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie festgestellt werden könnte. Das BAG verweist ausdrücklich darauf, dass Störungen dadurch entstehen können, dass während laufender Tarifverhandlungen ein Mitglied des Arbeitgeberverbandes von einer Voll- zu einer OT-Mitgliedschaft wechselt (BAG a.a.O. Rand-Nr. 65). Dies begründet das BAG mit dem auch für Verbandssatzungen geltenden Grundsatz des Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit. Wechselt ein Arbeitgeber während der laufenden Tarifverhandlungen in eine OT-Mitgliedschaft, so konnte er bei Beginn der Verhandlungen unter Festlegung von Tarifzielen und möglicher Kampfformen vollverantwortlich mitentscheiden, entzieht sich aber mit dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft der Wirkung der von ihm mitgestalteten Tarifergebnisse (BAG a.a.O.). Gerade hierin sieht das BAG eine potentielle Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte ist bereits im Jahre 2002, also lange vor Aufnahme der aktuellen Tarifverhandlungen, OT-Mitglied geworden. Der erforderliche Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit ist vorliegend sicher gestellt. Entsprechend der Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland e.V. war bei Beginn der Tarifverhandlungen, die zum Kompromiss vom 25.07.2008 führten, eine unmittelbare Einflussnahme der Beklagten als OT-Mitglied auf die Festlegung von Tarifzielen etc. nicht mehr möglich. Hiermit korrespondiert, dass die Beklagte nach Ende der Tarifverhandlungen auch nicht an die Ergebnisse der Tarifverhandlungen gebunden ist. (b) Eine potentielle Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie folgt auch nicht daraus, dass der Gewerkschaft vor Aufnahme der Tarifverhandlungen, die nicht mitgeteilt wurde, dass die Beklagte bereits seit 2002 OT Mitglied war. Zwar führt das BAG (a.a.O. Rand-Nr. 65) aus, dass im Grundsatz die Gewerkschaft bei Aufnahme der Tarifverhandlungen darauf vertrauen dürfe, dass diejenigen Arbeitgeber, die bei Verhandlungsbeginn Mitglied des an den Tarifverhandlungen beteiligten Arbeitgeberverbandes seien, an den auszuhandelnden Tarifvertrag gebunden sein werden. Dies ist nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Gewerkschaft auch darauf vertrauen dürfte, dass eventuelle OT-Mitglieder des beteiligten Arbeitgeberverbandes an den auszuhandelnden Tarifvertrag gebunden sein werden. Überdies besteht auf Seiten des Arbeitgeberverbandes bzw. des Arbeitgebers auch keine allgemeine Auskunftspflicht dahin, vor Aufnahme von Tarifverhandlungen zu offenbaren, welche Mitglieder OT-Mitglieder und welche Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Vollmitglieder sind. Eine solche allgemeine Auskunftspflicht widerspräche dem Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 3 GG. Sowie Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenbaren müssen, ob sie Gewerkschaftsmitglied sind oder nicht, so muss ein Arbeitgeber gegenüber der Gewerkschaft oder gegenüber dem Arbeitnehmer auch nicht offenbaren, ob er OT-Mitglied oder Vollmitglied oder gar kein Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist. Eine Ausnahme mag mit dem BAG (a.a.O.) allenfalls in den Fällen zu sehen sein, in denen während laufender Tarifverhandlungen ein Statuswechsel erfolgte. Erfolgt indes ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft lange vor Beginn der Tarifverhandlungen, so rechtfertigt auch nicht die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Gewerkschaft oder dem Arbeitnehmer, seine OT-Mitgliedschaft offen zu legen. Das BAG selbst (a.a.O. Rand-Nr. 32) bekräftigt, dass für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie es nicht erforderlich ist, dass die Tarifgebundenheit einzelner Mitglieder jederzeit ohne Weiteres erkennbar ist. (c) Nach Ansicht des Gerichts können die in der Entscheidung des BAG (a.a.O.) entwickelten Grundsätze auch nicht entsprechend auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Wie oben erläutert besteht nach Ansicht des Gerichts keine allgemeine Auskunftspflicht des Arbeitgebers bzw. Arbeitgeberverbandes gegenüber der Gewerkschaft oder dem Arbeitnehmer, vor Aufnahme von Tarifverhandlungen über eine OT-Mitgliedschaft eines Arbeitgebers aufzuklären. Gegen eine entsprechende Anwendung der vom BAG (a.a.O.) entwickelten Grundsätze spricht auch die Begründung dieser Grundsätze. Das BAG stellt entscheidend auf den Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit ab (BAG a.a.O. Rand-Nr. 65). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht betroffen, wenn schon lange vor Aufnahme der Tarifverhandlungen eine OT-Mitgliedschaft des Arbeitgebers bestand und die entsprechende Satzung des Arbeitgeberverbandes auch den Anforderungen an eine eindeutige Trennung von Verantwortlichkeit und Betroffenheit genügt. In einem solchen Fall konnte dann nämlich der Arbeitgeber, der OT-Mitglied ist, auch bei Beginn der Verhandlung bzw. im Laufe der Verhandlung auf die Ergebnisse keinen Einfluss nehmen. Dann erscheint es aber angemessen, dass ein solcher Arbeitgeber mit OT-Mitgliedschaft auch von den Folgen der Tarifvereinbarungen ausgenommen bleibt. c) Der im Jahre 2002 erfolgte Wechsel in die OT-Mitgliedschaft ist auch nicht etwa wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Nachweisgesetz unwirksam. Aus dem Nachweisgesetz und insbesondere aus § 2 Abs. 1 Ziff. 10 des Nachweisgesetzes kann nicht die Rechtsfolge hergeleitet werden, dass ein Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft unwirksam ist, wenn er nicht gegenüber dem Arbeitnehmer angezeigt wurde. Es muss nicht entschieden werden, ob der Kläger nach dem Nachweisgesetz einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihn den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband anzeigt. Selbst wenn der Kläger eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten aus § 2 Abs. 1 Ziff. 10 des Nachweisgesetzes i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 J der Richtlinie 91 533 (Informationspflicht) sowie § 3 S. 1 Nachweisgesetz i.V.m. Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91 533 (Änderung der Angaben) herleiten könnte, würde eine diesbezügliche unterbliebene Information nicht zur Unwirksamkeit des Statuswechsels der Beklagten führen. Die Unwirksamkeit des Statuswechsel als Rechtsfolge einer etwaigen Informationspflichtverletzung kommt bereits deshalb nicht in Frage, weil gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91 533 Änderungen „spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung“ schriftlich mitgeteilt werden müssen. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91 533 zweifelsfrei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Änderungen einer etwaigen Informationspflicht zeitlich vorgeht. Infolge dessen kann die Wirksamkeit von einer Informationspflichtverletzung nicht berührt werden (BAG v. 20.05.2009, 4 AZR 179/08). Auch aus § 3 S. 1 Nachweisgesetz, wonach eine Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen ist, lässt sich keine weitergehende Rechtsfolge ableiten (BAG a.a.O.). 2. Eine inhaltliche Bindung an den Tarifkompromiss vom 25.07.2008 folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte aufgrund einer betrieblichen Übung an die jeweiligen Tarifverträge gebunden ist. Eine solche betriebliche Übung liegt nämlich nicht vor. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will (BAG v. 09.02.2005, 5 AZR 284/04). Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Parteien eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge des Einzelhandels NRW nicht dadurch vertraglich vereinbart, dass die Beklagte in der Vergangenheit Lohnerhöhungen gewährte, die der Höhe nach den Tariflohnerhöhungen entsprochen haben. In der wiederholten Lohnerhöhung durch die Beklagte liegt schon nicht der von der Klägerin angenommene Erklärungswert. Ein Arbeitnehmer darf die Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung durch einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber nur bei zusätzlichen deutlichen Anhaltspunkten dahin verstehen, der Arbeitgeber wolle auch die künftig von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhung übernehmen. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht in die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen (BAG v. 03.11.2004 5 AZR 622/03, JURIS). Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts in einen Arbeitgeberverband oder eines Wechsels in eine OT-Mitgliedschaft. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung vorzunehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers zu einer dauerhaften Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung an eine Tariflohnerhöhung folgenden freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohnes, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers auch künftige Tariferhöhungen weiter zu geben. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit über die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung bei der Gewährung von Zulagen und Jahressonderzahlungen. Hierbei entstehen zwar auch weitere Kosten. Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet (BAG v. 03.11.2004 5 AZR 622/03 JURIS; BAG v. 16.01.2002 5 AZR 715/00, AP BGB § 242 betriebliche Übung Nr. 56). Die geforderten zusätzlichen, deutlichen Anhaltspunkte folgen entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht daraus, dass jeweils durch die Gewerkschaft Lohnzahlungen entsprechend der Tariferhöhung gefordert wurden und anschließend durch die Beklagte Lohnzahlungen erfolgten, die der Höhe nach den Tariferhöhungen entsprachen. Die Beklagte weist nämlich zu Recht darauf hin, dass ausweislich der Lohnabrechnungen diese Zahlungen neutral erfolgten. Aufgrund der oben beschriebenen Interessenlage reichten nach Ansicht des Gerichts die genannten, von der Klägerin angeführten Anhaltspunkte nicht als zusätzliche, deutliche Anhaltspunkte im Sinne der beschriebenen Rechtsprechung. Es kommt hinzu, dass der tarifgebundene Arbeitgeber durch Austritt aus den tarifschließenden Verband die Anwendbarkeit künftiger Tariflohnerhöhungen vermeiden kann (§ 3 Abs. 3 TVG). Eine betriebliche Übung wird bei Tarifbindung des Arbeitgebers allein aufgrund regelmäßiger Erhöhungen nicht entstehen können; denn es ist anzunehmen, der Arbeitgeber wolle nur den gesetzlichen Verpflichtungen des TVG Rechnung tragen und seine Arbeitgeber gleich behandeln. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der sich zeitweise wie ein tarifgebundener Arbeitgeber verhält, darf deswegen nicht schlechter stehen als dieser, nämlich auf Dauer ohne Austrittsmöglichkeit vertraglich gebunden sein. Das muss der Arbeitnehmer erkennen, falls die Frage der Tarifbindung seines Arbeitgebers überhaupt eine Rolle für ihn spielt. Deshalb darf er in keinem Fall von einer dauerhaften Bindung des Arbeitgebers ausgehen (BAG v. 03.11.2004, 5 AZR 622/03, JURIS). 3. Eine inhaltliche Bindung an den Tarifkompromiss vom 27.05.2008 folgt vorliegend auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ist vorliegend nicht feststellbar. Wie oben unter I.,1., b) ausgeführt, besteht grundsätzlich keine allgemeine Auskunftspflicht eines Arbeitgebers, gegenüber der Gewerkschaft oder dem einzelnen Arbeitnehmer darüber, ob er bei Beginn von Tarifvertragsverhandlungen OT-Mitglied ist oder nicht. Eine eventuelle Treuwidrigkeit ist auch nicht unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles festzustellen. Die Klägerin führt schon nicht aus, welche konkrete, von der Rechtsprechung zu § 242 BGB entwickelte Fallgruppe, vorliegend einschlägig sein soll. Im Übrigen ist auch auf Seiten der Klägerin kein schützenswertes Vertrauen darauf entstanden, dass die Beklagte tarifgebundenes Mitglied des Arbeitgeberverbandes wäre. Zur Begründung wird auf die umfangreichen Ausführungen unter I.2. verwiesen. 4. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsforderungen auch nicht als Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte ihre Informationspflicht nach dem Nachweisgesetz nicht erfüllt hätte. Es kann dahinstehen, ob individualrechtlich eine Informationspflicht besteht, was den Statuswechsel der Arbeitgeberin in die OT-Mitgliedschaft angeht. Selbst wenn der haftungsbegründende Tatbestand vorläge, so ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Schaden die Klägerin durch eine etwaige pflichtwidrig unterlassene Information vorliegend erlitten haben könnte. Nach der im allgemeinen Schadensrecht gem. §§ 249 ff. BGB geltenden Differenzhypothese (vgl. BAG NJW 1985, 2545; BGH NJW 1994, 2357) wäre die gegenwärtige Vermögenssituation der Klägerin mit einer solchen gegenüber zu stellen, die sich ergäbe, wenn die Klägerin im Jahre 2002 über die OT-Mitgliedschaft der Beklagten informiert worden wäre. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass und warum die Klägerin dann die mit der Klage begehrten Zahlungen zu beanspruchen hätte, bzw. warum sich die entsprechenden Beträge bereits in ihrem Vermögen befunden hätten. Selbst wenn man unterstellen würde, was ausdrücklich dahingestellt bleibt, dass die Beklagte gegen Informationspflichten aus dem Nachweisgesetz verstoßen hätte, so wäre die Klägerin lediglich so zu stellen, wie sie stände, wenn die Beklagte die Klägerin im Jahre 2002 über ihre OT-Mitgliedschaft informiert hätte. Auch in diesem Fall wäre allerdings die Beklagte an den Tarifkompromiss vom 25.07.2008 nicht gebunden gewesen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Klägerin unterliegt, waren ihr die Kosten aufzuerlegen. III. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Wertermittlung erfolgte entsprechend § 3 ZPO. IV. Die Berufung war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden