Urteil
3 Ca 219/08
ARBG RHEINE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Berechnung einer Ausgleichszahlung nach § 11 TVUmBw ist die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich.
• Über längere Zeit geleistete Mehrarbeit begründet nicht ohne weiteres eine stillschweigende Vertragsänderung der regelmäßigen Arbeitszeit; es bedarf eines Angebots des Arbeitgebers und einer (konkludenten) Annahme durch den Arbeitnehmer.
• Bei eindeutiger tarifvertraglicher Regelung (hier § 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 TVUmBw und § 26 BAT) ist an den klaren Wortlaut und die dort bestimmten Vergütungsbestandteile anzuknüpfen.
• Leistungen durch Mehrarbeit, die gesondert vergütet oder angeordnet wurden, rechtfertigen nicht zwangsläufig eine andere Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlung.
Entscheidungsgründe
Ausgleichszahlung nach § 11 TVUmBw: Maßgebliche Grundlage ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit • Für die Berechnung einer Ausgleichszahlung nach § 11 TVUmBw ist die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich. • Über längere Zeit geleistete Mehrarbeit begründet nicht ohne weiteres eine stillschweigende Vertragsänderung der regelmäßigen Arbeitszeit; es bedarf eines Angebots des Arbeitgebers und einer (konkludenten) Annahme durch den Arbeitnehmer. • Bei eindeutiger tarifvertraglicher Regelung (hier § 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 TVUmBw und § 26 BAT) ist an den klaren Wortlaut und die dort bestimmten Vergütungsbestandteile anzuknüpfen. • Leistungen durch Mehrarbeit, die gesondert vergütet oder angeordnet wurden, rechtfertigen nicht zwangsläufig eine andere Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlung. Die Klägerin war seit 1972 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt vertraglich mit 19,5 Wochenstunden tätig. Sie leistete über verschiedene Zeiträume regelmäßig Mehrarbeit und arbeitete in den Jahren 1999–2007 phasenweise im Umfang von bis zu 39 Wochenstunden. Mehrfach beantragte die Klägerin eine vertragliche Aufstockung auf Vollzeit; die Beklagte lehnte mangels Dienstposten und aufgrund eines Einstellungsstopps ab. Mit Wirkung zum 01.08.2007 wurde die Härtefall-Regelung des § 11 TVUmBw vereinbart; die Beklagte berechnete die Ausgleichszahlung ausgehend von der vertraglich vereinbarten 19,5‑Stunden‑Vergütung. Die Klägerin verlangte die Berechnung der Ausgleichszahlung und einer Jahressonderzahlung auf Basis einer Vollzeitvergütung (39 Stunden). Die Beklagte behauptete, die Mehrarbeit sei als angeordnete oder gesondert vergütete Mehrarbeit zu werten und es habe kein Angebot zur dauerhaften Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bestanden. • Rechtsgrundlagen: § 11 Abs. 1–2 TVUmBw, § 6 TVUmBw, § 26 BAT; maßgeblich sind Grundvergütung und Ortszuschlag. • Keine Anspruchsgrundlage auf Berechnung der Ausgleichszahlung nach Vollzeit: Unstreitig war die vertragliche Grundvergütung auf Basis von 19,5 Wochenstunden vereinbart; danach ist die Ausgleichszahlung zu berechnen. • Keine stillschweigende Vertragsänderung: Eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit setzt ein Angebot des Arbeitgebers und eine Annahme des Arbeitnehmers voraus. Lang andauernde Mehrarbeit allein reicht nicht aus; entscheidend sind die Absprachen und die Umstände (vorangegangene Anträge der Klägerin, wiederholte Ablehnung durch die Beklagte, Einstellungsstopp). • Nachweis- und Abrechnungsumstände: Vergütungsbelege und Änderungsmitteilungen zeigten, dass Mehrarbeit gesondert abgerechnet wurde; dies spricht gegen die Auffassung einer vertraglichen Aufstockung. • Auslegung des Tarifwerks: §§ 11, 6 TVUmBw und § 26 BAT regeln eindeutig die Berechnungsgrundlage; tarifvertragsrechtliche Gestaltungsfreiheit der Tarifparteien schließt hier eine abweichende berücksichtigungsweise nicht ein. • Folge: Die Beklagte hat die Ausgleichszahlung zutreffend ausgehend von der vertraglichen Arbeitszeit berechnet; eine Erhöhung der Zuwendung kommt nicht in Betracht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszahlung und der Jahressonderzahlung auf Basis einer Vollzeitvergütung, weil keine stillschweigende Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf 39 Wochenstunden nachgewiesen ist und die tarifierte Berechnungsgrundlage (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 TVUmBw und § 26 BAT) die Grundvergütung ausgehend von 19,5 Wochenstunden zugrunde legt. Regelmäßig geleistete Mehrarbeit, die gesondert angeordnet oder vergütet wurde, begründet ohne eindeutiges Angebot der Arbeitgeberin und Annahme durch die Arbeitnehmerin keine dauerhafte Vertragsänderung. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; der Streitwert wurde auf 31.200,84 € festgesetzt.