Urteil
5 Ca 348/04
ARBG PFORZHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kündigung vom 21.06.2004 ist wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam, weil der Kläger ab 15.06.2004 durch Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit dem schwerbehinderten Menschen gleichstand (§§85, 2 Abs.3 SGB IX).
• § 90 Abs.2a SGB IX ist nicht auf bei der Agentur für Arbeit laufende Gleichstellungsverfahren anzuwenden; daher kann sich der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Integrationsamtes auf diese Vorschrift berufen.
• Ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens besteht hier nicht: weder nach der allgemeinen BAG-Rechtsprechung noch nach §102 Abs.5 BetrVG, weil der Betriebsratswiderspruch nicht qualifiziert war und der Arbeitgeber eine Folgekündigung ausgesprochen hat.
• Bei teilweisem Erfolg der Klage ist eine Kostenverteilung nach 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kündigung unwirksam wegen Gleichstellung; Weiterbeschäftigung nicht zuzusprechen • Die Kündigung vom 21.06.2004 ist wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam, weil der Kläger ab 15.06.2004 durch Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit dem schwerbehinderten Menschen gleichstand (§§85, 2 Abs.3 SGB IX). • § 90 Abs.2a SGB IX ist nicht auf bei der Agentur für Arbeit laufende Gleichstellungsverfahren anzuwenden; daher kann sich der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Integrationsamtes auf diese Vorschrift berufen. • Ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens besteht hier nicht: weder nach der allgemeinen BAG-Rechtsprechung noch nach §102 Abs.5 BetrVG, weil der Betriebsratswiderspruch nicht qualifiziert war und der Arbeitgeber eine Folgekündigung ausgesprochen hat. • Bei teilweisem Erfolg der Klage ist eine Kostenverteilung nach 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Der Kläger, seit 1992 als Organisationsleiter/Anwendersupport beschäftigt, erhielt am 21.06.2004 eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2004. Der Kläger litt an einer Hörstörung und beantragte am 15.06.2004 bei der Agentur für Arbeit Gleichstellung nach §2 Abs.3 SGB IX; die Agentur stellte mit Wirkung zum 15.06.2004 Gleichstellung fest. Die Beklagte kündigte erneut am 21.10.2004 zum 30.06.2005, nachdem das Integrationsamt dieser Folgekündigung zugestimmt hatte. Der Betriebsrat hatte der ersten Kündigung widersprochen, allerdings ohne die Kammer für einen qualifizierten Widerspruch für ausreichend zu halten. Der Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 21.06.2004 und hilfsweise Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. • Zulässigkeit: Das Gericht ist örtlich zuständig; die Klage ist formell zulässig (§§4,7 KSchG). • Sonderkündigungsschutz: Die Gleichstellungswirkung des Bescheids der Agentur für Arbeit vom 19.08.2004 wirkt ab 15.06.2004; damit galt für den Kläger Sonderkündigungsschutz nach §§85 ff., 2 Abs.3 SGB IX, sodass eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam ist. • Anwendung §90 Abs.2a SGB IX: Diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf Verfahren vor dem Versorgungsamt; das Gesetz erwähnt das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit nicht. Wegen der unterschiedlichen Verfahrensgestaltung ist §90 Abs.2a SGB IX nicht auf bei der Agentur laufende Gleichstellungsverfahren zu erstrecken, sodass die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes hätte einholen müssen. • Folge: Mangels Zustimmung des Integrationsamtes war die Kündigung vom 21.06.2004 formell unwirksam; auf das Vorliegen betriebsbedingter Gründe konnte daher nicht entschieden werden und das Arbeitsverhältnis blieb bestehen. • Weiterbeschäftigung: Ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens besteht nicht. Das Vorliegen einer wirksamen, qualifizierten Betriebsratsrüge im Sinne des §102 Abs.3 BetrVG fehlt, weil der Widerspruch pauschal und nicht hinreichend sachlich begründet war. Zudem hat die Beklagte eine neue Kündigung erklärt, die die Interessenabwägung zugunsten der Nichtbeschäftigung beeinflusst (Rechtsprechung des BAG). • Kosten und Streitwert: Kostenregelung nach §92 ZPO; Beklagte trägt 2/3 der Kosten; Streitwert 3 Bruttomonatsgehälter (§42 IV GKG). Die Klage ist teilweise erfolgreich: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.06.2004 zum 31.12.2004 nicht aufgelöst worden ist, weil der Kläger ab 15.06.2004 durch Gleichstellung Sonderkündigungsschutz genoss und die Beklagte keine Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat. Der Antrag auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wird abgewiesen, weil weder der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch noch der besondere Anspruch aus §102 Abs.5 BetrVG eingreift; der Betriebsratswiderspruch war nicht qualifiziert und die Beklagte hat eine wirksame Folgekündigung ausgesprochen, die das Interesse der Beklagten an Nichtbeschäftigung begründet. Die Beklagte hat 2/3 der Kosten zu tragen, der Kläger 1/3; der Streitwert wird auf 24.177,75 EUR festgesetzt.