OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 443/23

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGPB:2023:1103.3CA443.23.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2023 zu zahlen.

  • 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2023 zu zahlen.

  • 3.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2023 zu zahlen.

  • 4.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2023 zu zahlen.

  • 5.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2023 zu zahlen.

  • 6.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2023 zu zahlen.

  • 7.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2023 zu zahlen.

  • 8.

    Der Beklagte wird verurteilt, zukünftig monatlich 18.072,50 € brutto betriebliche Altersversorgung, zahlbar jeweils zum 1. des Folgemonats nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gerechnet jeweils ab dem Monatszweiten des Folgemonats für die Zeit laufend ab dem 01.11.2023 zu zahlen.

  • 9.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  • 10.

    Der Streitwert wird auf 650.610,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2023 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2023 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2023 zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2023 zu zahlen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2023 zu zahlen. 7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2023 zu zahlen. 8. Der Beklagte wird verurteilt, zukünftig monatlich 18.072,50 € brutto betriebliche Altersversorgung, zahlbar jeweils zum 1. des Folgemonats nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gerechnet jeweils ab dem Monatszweiten des Folgemonats für die Zeit laufend ab dem 01.11.2023 zu zahlen. 9. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 10. Der Streitwert wird auf 650.610,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung. Der am 19.02.1940 geborene Kläger war in der Zeit von 1972 bis zum 31.12.2006 bei dem Beklagten, zuletzt als Geschäftsführer nach Maßgabe des Geschäftsführervertrages vom 13.12.1991 (vgl. Bl. 102 ff. d. A.) beschäftigt. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer war der Kläger in dem Zeitraum vom 01.10.1979 bis zum 31.07.2005 auch als Schulleiter nach Maßgabe des unter dem 02.08.1979 mit dem Beklagten vereinbarten Schulleitervertrages (vgl. Bl. 110 ff. d. A.) beschäftigt. Bei diesem Schulleitervertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der aufgrund einer staatlichen Anerkennung des Beklagten als Ersatzschulträger der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten als Schulaufsichtsbehörde bedurfte. Der Kläger war nicht verbeamtet, dennoch erfolgte die Vergütung der Schulleitertätigkeit, die allein von dem Beklagten geschuldet war, nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 3 Schulleitervertrag). Der Kläger erhielt eine Vergütung nach A16. In der dem Kläger zuletzt gezahlten Jahresvergütung war das seitens des Beklagten zu zahlende A 16 Gehalt enthalten. Hinsichtlich der Schulleitervergütung erhielt der Beklagte eine anteilige Erstattung nach Maßgabe der Ersatzschulfinanzierung NRW. Insgesamt erhielt der Kläger zuletzt ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 437.494,06 €. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Sitz in B. Sein Zweck ist die Förderung der schulischen Bildung, der Aus- und Weiterbildung sowie der hochschulischen Lehre und Forschung. Gemäß seiner Satzung (vgl. Bl. 54 ff. d. A.) verfolgt der Beklagte ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Dem Vorstand obliegt die uneingeschränkte Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der ihr vom Vorstand übertragenen Geschäfte. Gemäß § 14 Ziff. 2 der Satzung darf der Verein keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Beklagte ist durch das zuständige Finanzamt B als gemeinnützig anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschafts- und nach § 3 Nr. 1 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Konkrete Aufgabe des Beklagten ist es, direkt am Bedarf der Firmen und der Verwaltung orientierte innovative Bildungsarbeit durchzuführen, wobei es um Lehrtätigkeiten im Bereich der IT, also im Bereich hochqualifizierter Fachkräfte geht. Der Kläger war als Geschäftsführer in enger Kooperation mit dem Geschäftsführer Finanzen für den Beklagten über viele Jahre maßgeblich neben seiner Schulleitertätigkeit verantwortlich. Im Vorfeld des Abschlusses des Geschäftsführervertrages vom 13.12.1991 beauftragte der Beklagte die Treuhand-Vereinigung AG mit der Beratung im Hinblick auf Vertragsleistungen und Versorgungsleistungen der Geschäftsführer C und D (vgl. Auftragsbestätigung vom 28.05.1990, Bl. 349 f. d. A.). Im ersten von der Treuhand-Vereinigung AG erstellten Vermerk zu diesem Themenkomplex wurde aufgenommen, dass bezogen auf die Vertragsgestaltung des Klägers eine Abstimmung mit dem Regierungspräsidenten der Bezirksregierung hinsichtlich der Schulleitertätigkeit neben der Geschäftsführertätigkeit erfolgen sollte. Der damalige Geschäftsführer C nahm mit Schreiben vom 12.09.1990 zu diesem Vermerk Stellung (vgl. Bl. 369 ff. d. A.). Er formulierte, dass er die Abstimmung mit dem Regierungspräsidenten für bedenklich halte. Ob der damalige Geschäftsführer C diesen Text mit dem Kläger abgestimmt hat, ist zwischen den Parteien streitig; zumindest aber wusste der Kläger von diesem Vorgehen. Aufgrund des Schreibens des damaligen Geschäftsführers C hat die Treuhand-Vereinigung AG die entsprechende Formulierung aus dem Vermerk entfernt (vgl. Bl. 234 f. und Bl. 236 f. d. A.). Unter dem 13.12.1991 vereinbarten die Parteien ergänzend zum Dienstvertrag vom 13.12.1991 einen Versorgungsvertrag (vgl. Bl. 16 ff. d. A.). § 6 Abs. 1 dieses Versorgungsvertrages lautet: „Die Altersrente beträgt 20 % der rentenfähigen Bezüge gemäß § 7 zuzüglich 5 % der rentenfähigen Bezüge für jedes nach dem 01.01.1971 geleistete volle Jahre der Firmenzugehörigkeit bis zum Höchstbetrag von insgesamt 84 % der rentenfähigen Bezüge.“ Seit 1994 war die Geschäftsführervergütung Gegenstand von mehreren Gesprächen zwischen den Parteien. Zur Überprüfung der Geschäftsführervergütung, insbesondere der Tantiemeregelungen, wurde die E Treuhand-Vereinigung Deutsche Revision AG beauftragt. In ihrer Stellungnahme vom 21.01.1994 führte die beauftragte Gesellschaft u.a. aus: „Die Anpassungen der Geschäftsführerbezüge von Herrn F und Herrn G an die Bezüge von Herrn D sind durch die Bestellungen zu (ordentlichen) Geschäftsführern bedingt; die zusätzlichen Aufgaben von Herrn D als Schulleiter durch die nur ihm eingeräumte Altersversorgung als abgegolten gelten. Die absolute Höhe der Geschäftsführerbezüge im Einzelnen sowie auch insgesamt hält u. E. einem Drittvergleich stand, insbesondere, wenn auch die Entwicklung des B.I.B. und auch dessen Größe und Bedeutung als Bildungseinrichtung abgestellt wird. Da es Postulat der sparsamen Mittelverwendung bei gemeinnützigen Körperschaften wird durch die Höhe der Geschäftsführerbezüge nicht verletzt.“ Unter dem 07.02.1994 nahm die E Treuhand-Vereinigung Deutsche Revision AG in einem weiteren Aktenvermerk zu den Tantiemeregelungen in den Geschäftsführerverträgen Stellung (vgl. Bl. 315 ff. d. A.). Sie kam zu dem Ergebnis , dass durch die Tantiemeregelung weder die Gemeinnützigkeit des b.i.b. gefährdet sei noch öffentliche Fördergelder unsachgemäß verwendet würden. Die Stellungnahme der E Treuhand-Vereinigung war unter anderem Gegenstand der Vorstandssitzung vom 03. November 1995 (vgl. Blatt 364 ff. d. A.). In der Vorstandssitzung vom 12. Oktober 2000 (vgl. Bl. 262 ff. d. A.) kam es schließlich zu einer Einigung hinsichtlich der Geschäftsführervergütung, die in der Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarung zum Geschäftsführervertrag vom ein 21. November 2000 mündete (vgl. Bl. 114 ff. d. A.). In dem Ergänzungsvertrag zum Geschäftsführervertrag heißt es in § 2 u.a. wie folgt: „1. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit: a) ein festes Jahresgehalt von DM 340.800,- brutto, zahlbar in 12 gleichen Beträgen jeweils am Anfang eines Monats. In diesem Jahresgehalt ist das A 16-Gehalt enthalten. Dieses A 16-Gehalt wird bei der Ermittlung des Ruhegehaltes im Rahmen der Altersversorgung nicht berücksichtigt. (…)“ Für die dem Kläger bis einschließlich März 2023 gezahlte Betriebsrente richtete sich die Höhe der Rente zum einen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und zum anderen nach der Leistungsformel des Beklagten. Aus der Addition der beiden Teile ergab sich die dem Kläger bis einschließlich März 2023 gezahlte Gesamtrente in Höhe von monatlich 18.072,50 € brutto. Zum 31.07.2005 schied der Kläger aus dem Ersatzschuldienst entsprechend der gesetzlichen Regelungen des LBG NRW aus. Im Vorfeld des Ausscheidens aus dem Schuldienst wurde im Vorstand des Beklagten auch eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers erwogen. Problematisch wurde insoweit bewertet, dass dem Kläger nach § 5 Ziffer 3 des Geschäftsführervertrages eine erhebliche Abfindungszahlung zugestanden hätte, die aus einer Multiplikation der Anzahl der vollen Jahre der Geschäftsführertätigkeit seit dem 01.01.1976 mit 20 % des letzten Bruttojahresgehaltes zu errechnen war. Insoweit hätte sich eine Zahlung bei einem Ausscheiden zum 31.01.2006 in Höhe von 1,045 Millionen Euro ergeben. Angesichts dieser erheblichen Zahlung beauftragte der Beklagte Rechtsanwalt H mit der Begutachtung der Angelegenheit. In seinem Gutachten vom 31.05.2002 (vgl. Bl. 239 ff. d. A.) führte Rechtsanwalt H u. a. aus: „6. Auswirkung von Satzungsbestimmungen auf die Vertragssituation Für den Vorschlag auf eine gütliche Einigung spricht auch noch folgende rechtliche Erwägung: (…) Mit der Vorschrift des § 14 Ziff. 2 der Satzung sollte auch sichergestellt werden, dass auch Vereinsfremde keine unverhältnismäßig hohe Vergütung erhalten. Würde man nun den § 5 Ziff. 3 nur von seinem reinen Wortlaut her anwenden, und nicht wie von mir vorgeschlagen eine restriktive Auslegung vornehmen, dann wäre eine deutliche Überdotierung die Folge. Herr D würde nicht nur Bezüge aus einer vierfachen Altersversorgung erhalten, die in ihrem Gesamtbetrag überaus günstig ist, und auf keinen Fall als verkehrsüblich für die Versorgung von Geschäftsführern größerer GmbHs angesehen werden kann, sondern im Falle der Pensionierung zusätzlich neben den außergewöhnlich hohen Pensionsleistungen auch noch eine unverhältnismäßig hohe Abfindung erhalten. Dass diese Leistung unverhältnismäßig ist, kann ich aus meiner 30jährigen Erfahrung als beratender Jurist der Wirtschaft mit Sicherheit sagen. Erst recht dürfte keine derartige Versorgung eines Geschäftsführers bei vergleichbaren gemeinnützigen Einrichtungen zu finden sein. Auch hier habe ich einen gewissen Überblick, weil ich seit 5 Jahren auf vertraglicher Basis ständig das (Institut) mit einer Unzahl von caritativen Einrichtungen, die Gemeinnützigkeitsstatus haben, berate. Wenn neben einer großzügigen Altersversorgung im Zeitpunkt des Pensionseintritts noch ein „Aufgeld“ von ca. 2 Mill. DM fällig werden sollte, so könnte man dies schon als Begünstigung und unverhältnismäßig hohe Vergütung bezeichnen, deren vertragliche Vereinbarung dem Verein und seinen Organen nach § 14 Ziff. 2 der Satzung verboten ist. (…) Man könnte dann argumentieren, dass beide Parteien das Satzungsverbot kannten und gleichwohl in Kenntnis des Verbotes diese Abfindungsvereinbarung getroffen haben. Man könnte Herrn D vorwerfen, er habe mit dem Vorstand sozusagen konspiriert, um unter Verletzung der Satzung für sich eine unverhältnismäßig hohe Vergütung zu erhalten. Auch dieses Argument spricht für eine gütliche Einigung in der Sache mit einer Zahlung, die nicht mehr ohne weiteres als unverhältnismäßig hohe Vergütung im Sinne von § 14 Abs. 2 der Satzung bezeichnet werden kann.“ In einer Stellungnahme vom 10.06.2002 führte das damalige Vorstandsmitglied I in einem Aktenvermerk aus (vgl. Bl. 273 f. d. A.): „Herr D ist Mitbegründer des B.i.B. 1972. Er war einer der ersten Lehrkräfte der Fachschule für Datenverarbeitung der J AG seit Beginn 1970 und damit maßgebend an der Erarbeitung der Grundlagen für die fachliche Kompetenz in den folgenden Jahren bis zu den heutigen Inhalten und Aufgaben beteiligt. 1976 wurde Herr D Geschäftsführer des b.i.b. und 1979 Schulleiter der Berufsschule und der Berufsfachschule i.E. Mehrfach stellte er den Antrag, die Schulleiterstelle einem anderen zu übertragen. Die jeweiligen b.i.b.-Vorstände lehnten dies jedoch ab. Auch der Vorstand, dem ich angehörte, bat Ende 1989 Herrn D, nach Beendigung seiner krankheitsbedingten Beurlaubung zum 31.12.1989 in Verbindung mit dem absehbaren Ausscheiden von Herrn C die Leitung der Ersatzschulen zum 01.01.1990 wieder zu übernehmen. Das plötzliche Ausscheiden von Herrn C Ende 1990 aus Krankheitsgründen führte zu einer besonders kritischen und problematischen Phase im b.i.b. (…) In diesen Jahren wurde von Herrn D ein besonderer und verstärkter Einsatz mit hoher Verantwortung verlangt. (…) Die Geschäftsführung der Herren D und F hat nach dem Ausscheiden von Herrn C durch wirkungsvolle Maßnahmen Kontinuität, eine ungewöhnliche Unabhängigkeit, große Planungssicherheit, wirtschaftliche Erfolge, eine Qualitätsverbesserung, stärkere Kundenorientierung und vieles andere mehr gebracht. (…) Bei den Vertragsinhalten wurden immer die Wirtschaftsprüfer der das b.i.b. gesetzlich prüfenden Gesellschaft sowie in besonderen Fällen externe Fachjuristen oder Experten der Bank von Herrn K zur Beratung eingeschaltet. Die Abfindungsregelungen, die auch bei Herrn C trotz seiner gesundheitlichen Probleme wirksam wurden, wurden damals diskutiert und bewusst so neu formuliert. Den Beteiligten war klar, dass Herr D, wenn er bis zum „Pensionsalter“ erfolgreich für das b.i.b. tätig ist und nicht vorzeitig vom Vorstand entlassen wird, beim Ausscheiden eine Abfindung erhalten muss. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der raschen Heranführung des Gehaltes von Herrn F an das von Herrn D trotz einer 15 Jahre geringeren Geschäftsführertätigkeit. In all den Jahren bis Anfang der 90er Jahre war das b.i.b. im Auf und Ab der Beziehungen zu J oder aufgrund von Veränderungen bei den Aufsichtsbehörden des Landes mehr als einmal in seinem Bestand gefährdet. Herr D hat im Laufe der Jahre auch in schwierigen Situationen mit der Fa. J, den Aufsichtsbehörden und den Mitarbeitern immer seine Bereitschaft erklärt, Verantwortung zu übernehmen, und seine Fähigkeit gezeigt, Probleme erfolgreich zu lösen. Ohne die Arbeit und den Einsatz von Herrn D in den 32 Jahren seiner Tätigkeit wäre das b.i.b. nicht das, was es heute ist.“ Der Beklagte gab in der Folgezeit ein weiteres Gutachten bei Prof. Dr. M bezüglich der Rechtsfragen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Beendigung des Geschäftsführervertrages des Klägers in Auftrag (vgl. Bl. 351 ff. d. A.). In seinem Gutachten vom 28.06.2002 führte Prof. Dr. M unter Ziffer 4. a) u. a. Folgendes aus: „Nach § 5 Nr. 3 Geschäftsführungsvertrag berechnet sich die Abfindung wie folgt: 30 Jahre (1976 – 2006) x 68.160 (= 20% von 340.88) DM = 2.044.800 DM = 1.045,489,60 Euro. Eine Abfindung in dieser Höhe ist sicher ungewöhnlich, doch bestehen gegen die Wirksamkeit der Berechnungsklausel keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Klausel nicht sittenwidrig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Wille des b.i.b. bei Abschluss der Klausel sonst unlauter beeinflusst worden ist. Herr D hat zwar sicher keinen Anspruch darauf gehabt, dass in den Geschäftsführervertrag eine derartige Abfindungsklausel aufgenommen wird, doch ändert dies nichts daran, dass die Klausel wirksam vereinbart worden ist, und das b.i.b. daran gebunden ist. (…)“ Unter Ziffer 5 führte er aus: „Zur Gemeinnützigkeit des b.i.b. e. V. ist zu sagen, dass sich daraus für die Wirksamkeit privatrechtlicher Verträge keine Besonderheiten ergeben. Es kann zwar denkbar sein, dass die Höhe der vereinbarten Abfindung gegen das steuerrechtliche Begünstigungsverbot (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) verstößt (was von mir nicht geprüft werden kann), doch führt das zivilrechtlich nicht dazu, dass die Abfindungsvereinbarung unwirksam ist oder der Höhe nach reduziert werden muss. Die Gemeinnützigkeit des b.i.b. e. V. spielt insoweit also keine Rolle.“ Der damalige Vorstand des Beklagten erachtete die Höhe einer etwaigen Abfindung auf Grundlage von § 14 des Geschäftsführervertrages nicht für gerechtfertigt und trat in Verhandlungen mit dem Kläger, die unter dem 25.06.2003 zum Abschluss einer Vereinbarung führten, wonach der zwischen ihnen bestehende Geschäftsführervertrag mit dem 31.12.2006 auf Veranlassung des Arbeitgebers endet und der Kläger eine (reduzierte) Entschädigung nach § 5 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages in Höhe von 470.000,00 Euro brutto erhält (vgl. Bl. 265 f. d. A.). Zum 01.02.2007 trat der Kläger in den Ruhestand. Ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich März 2023 erhielt der Kläger von dem Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 18.072,50 Euro brutto monatlich. Seit April 2023 leistet der Beklagte an den Kläger keine Ruhegeldzahlungen mehr. Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 08.05.2023 eingegangenen Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung des monatlichen Ruhegeldes ab April 2023 nebst Zinsen sowie die weitere Zahlung für die Zukunft. Der Kläger trägt vor, dass der Vorstand des Beklagten jeweils die Vergütungsentscheidungen eigenständig und originär getroffen habe. Der Vorstand sei durchgehend mit kompetenten Wirtschaftsfachleuten besetzt gewesen. Die Vergütung der Mitarbeiter beim Beklagten sei bereits in der Vergangenheit über das normale Maß an Schulen und Bildungseinrichtungen hinausgegangen, was dem Mangel an qualifizierten Mitarbeitern geschuldet gewesen sei. Der Vorstand habe, nicht zuletzt um den Kläger zu einem Bleiben zu bewegen, diese Vergütungsentscheidungen getroffen. Sowohl der Geschäftsführervertrag als auch die beamtenähnliche Pensionszusage an den Kläger sei in einer Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E Treuhand-Vereinigung Deutsche Revision AG von 1994 geprüft und für angemessen befunden worden. Daher habe kein Zweifel an der Angemessenheit der Verträge bestanden. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Stellungnahme des ehemaligen Vorstandsmitgliedes I aus dem Jahr 2002 und aus dem Gutachten von Prof. Dr. M vom 28.06.2002. Mit der Vergütung und dem Ruhegeld seien die erheblichen Leistungen des Klägers honoriert worden. Maßgeblich der Kläger habe das Konzept des dualen Studiums entwickelt und realisiert und die Fachhochschule der Wirtschaft in NRW und die Fachhochschule für die Wirtschaft Hannover in Niedersachsen gegründet und etabliert. Er habe zahlreiche große Bauprojekte in Paderborn, Bergisch-Gladbach, Hannover und Görlitz realisiert, im erheblichen Umfang stille Reserven gebildet und das Finanzanlagevermögen gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer F während seiner Verantwortungszeit nahezu verdoppelt. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die Vergütung oder Versorgungszusagen einseitig festgesetzt. Zu keinem Zeitpunkt habe er Zweifel gehabt, dass eine Anpassung seiner Verträge nicht angemessen gewesen sei. Die gesamte Entwicklung der Bezüge und der Vergütung sei von 1996 bis 2000 vom früheren Wirtschaftsprüfer des b.i.b. A begleitet und mitgetragen worden. Das Thema Gemeinnützigkeit sei dem Vorstandsmitglied A immer ein zentrales Anliegen gewesen. Zudem sei der Beklagte in all den Jahren regelmäßig geprüft worden und die jeweiligen Jahresabschlüsse seien unbeanstandet testiert worden. Es habe bei keiner Prüfung irgendwelche Beanstandungen hinsichtlich satzungsgemäßer Verstöße, steuerrechtlicher Gesichtspunkte oder ähnliches gegeben. Die Gehaltsentwicklung der Geschäftsführer sei der Tatsache geschuldet gewesen, dass es sich bei der Tätigkeit um eine Spezialistentätigkeit in einem kleinen abgeschlossenen Feld gehandelt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es nicht sachgerecht hinsichtlich der Gehälter eine Vergleichsgruppe „Schule/Bildung“ zu wählen. Eine solche Vergleichsgruppe sei ungeeignet, da der Beklagte keine „normale“ Schule mit „normalem“ Lehrplan betreibe. Ansonsten wären nach eigenen Ausführungen des Beklagten die Vergütungen sämtlicher Mitarbeiter überhöht. Dass hinsichtlich der Versorgungszusage betreffend die Schulleitertätigkeit eine Ersatzschulfinanzierung bestehe, ändere an der Rechtmäßigkeit der Versorgungszusage nichts. Grundsätzlich sei der Beklagte verpflichtet, die Versorgungszusage zu leisten. Dass diese vom Land refinanziert werden könne und dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen einzuhalten seien, sei Angelegenheit des Beklagten und nicht des Klägers. Wenn der Beklagte feststelle, dass er aufgrund der ersatzschulrechtlichen Verpflichtungen verpflichtet gewesen wäre, den Vorgang gegenüber der Bezirksregierung anzuzeigen, hätte er das machen müssen. Eine solche Verpflichtung habe für den Kläger jedenfalls nicht bestanden. Der Kläger sei jederzeit seinen Verpflichtungen aus dem Schulleitervertrag und aus seinem Geschäftsführervertrag zur absoluten Zufriedenheit des Beklagten nachgekommen. Es sei der ausdrückliche Wille des Beklagten gewesen, dass der Kläger beide Funktionen wahrnehme. Dass der Kläger dann auch im Alter für beide Arbeitsleistungen entlohnt werden möchte, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger jedenfalls sei davon ausgegangen, dass es sich um angemessene Vorschläge für die Vergütung seiner Führungspositionen und die entsprechende Altersversorgung handele. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2023 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2023 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2023 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2023 zu zahlen; 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2023 zu zahlen; 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2023 zu zahlen; 7. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2023 die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 18.072,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2023 zu zahlen; 8. den Beklagten zu verurteilen, zukünftig monatlich 18.072,50 € brutto betriebliche Altersversorgung zahlbar jeweils zum 01. des Folgemonats nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gerechnet jeweils ab dem Monatszweiten des Folgemonats für die Zeit laufend ab dem 01.11.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die dem Kläger erteilte Versorgungszusage sowohl materiell als auch der Höhe nach unangemessen sei, so dass von einer Nichtigkeit auszugehen sei. Es erschließe sich nicht, warum im Vorfeld der Versorgungszusage kein externer Expertenrat eingeholt worden sei. Dies unterstreiche die Sorgfaltspflichtwidrigkeit der handelnden Vorstandsmitglieder und des Klägers. Beim Kläger komme die Besonderheit hinzu, dass dieser spätestens ab 1991 zwei unabhängige, jeweils gut dotierte Arbeitsverträge auf Vollzeitbasis nebst Versorgungszusage erhalten habe. Eine derart umfangreiche Beschäftigung neben der Schulleitertätigkeit als Geschäftsführer sei ersichtlich nicht durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigungsfähig gewesen und hätte im Falle einer entsprechenden Anzeige zu einer Kürzung der erstattungsfähigen Bezüge bzw. zum vollständigen Entfall der Planstelle geführt. Auch die Höhe des Geschäftsführerentgelts belege, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers überwiegend im Bereich der Geschäftsführung gelegen habe. Die Höhe des Vergütungspaketes des Klägers sei mit dem Selbstlosigkeitserfordernis des gemeinnützigen Beklagten nicht in Einklang zu bringen. Eine Untersuchung der Vergütung des Klägers habe ergeben, dass allein die Bruttovergütung des Klägers spätestens ab dem Jahr 2000 einem Fremdvergleich nicht standgehalten hätte und daher unverhältnismäßig gewesen sei. In der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 sei das Bruttoentgelt des Klägers als Geschäftsführer noch einmal erheblich erhöht worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei in Ansehung der Gemeinnützigkeit des Beklagten die Vergütung sowie die Versorgungszusage unangemessen gewesen. Insgesamt übersteige das Vergütungspaket (Bruttobezüge und Versorgungszusage) des Klägers die Grenze der Angemessenheit, selbst bei wohlwollender Betrachtung um mindestens 79 %. Der seinerzeit handelnde Vorstand habe durch die Vergütungsentscheidung die Schwelle zu einer mindestens bedingt vorsätzlichen Untreue nach § 266 SEGB überschritten, was auch für den Kläger gelte, dem sämtliche Tatsachen bekannt gewesen seien. Der Kläger habe sich auch nicht lediglich die entsprechenden Zahlungen gefallen bzw. gewähren lassen, sondern vielmehr im Zusammenwirken mit dem früheren Geschäftsführer F über Jahre hinweg auf den Vorstand eingewirkt und die Verträge maßgeblich vorbereitet. Dabei habe er gewusst, dass das Vergütungsniveau völlig überzogen sei und nicht mit der Gemeinnützigkeit des Beklagten in Einklang zu bringen sei. Der Vorstand habe daher auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, da ihm aufgrund der eingeholten Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer bewusst gewesen sei, dass der Höhe der Geschäftsführervergütung Grenzen gesetzt seien. Durch die Einwirkungen auf den Vorstand sowie umfangreiche Vorbereitungshandlungen habe der Kläger im Vorfeld des Abschlusses der Zusatzvereinbarung selbst gegen § 266 Abs. 1 StGB verstoßen. Maßgeblich zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger Kenntnis von der Einflussnahme des damaligen Geschäftsführers C auf den Vermerk der Treuhand-Vereinigung AG mit Schreiben vom 12.09.1990 gehabt habe. Diese Einflussnahme sei von dem damaligen Geschäftsführer C mit Wissen des Klägers erfolgt, da man die bereits 1991 großzügig bemessene Geschäftsführertätigkeit aus öffentlichen Mitteln über die Ersatzschulfinanzierung querfinanzieren wollte. Es habe sich insoweit um eine verwerfliche Motivlage gehandelt. Die rechtliche Untersuchung der Angemessenheit der zugesagten Vergütung sowie der zugesagten Versorgungszusage habe gemäß dem Gutachten vom 28.03.2023 (vgl. Bl. 275 ff. d. A) ergeben, dass sowohl die Gesamtvergütung als auch die Versorgungsvergütung massiv überhöht gewesen seien. Die Grundlage des Gutachtens basiere auf einem Fremdvergleich mit Vergütungsdaten aus dem Jahr 2006, wonach das obere Quartil der Gesamtvergütung von Geschäftsführern der Branche „Schule/Ausbildung“ bei 141.630,00 € gelegen habe. Diesen Wert habe die klägerische Gesamtausstattung des Jahres 2000 um insgesamt 112.968,27 € überschritten. Tatsächlich sei die Abweichung aber wohl noch größer. Die Versorgungszusage aus 1991 sei auch deshalb unangemessen, da bereits alle Jahre ab 1971 als versorgungsfähig anerkannt worden seien, so dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt bereits eine Rentenanwartschaft in Höhe des Maximalbetrages von 84 % der Bruttobezüge erhalten habe. Ein „Verbleibeanreiz“ sei daher mit dieser vertraglichen Regelung nicht mehr möglich gewesen. Die Zusage habe keinen üblichen Standards entsprochen und sei nicht marktüblich gewesen. Jedenfalls sei die Versorgungszusage aber nach § 138 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Geschäfts nichtig. Nach Auffassung des Beklagten liege ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so dass das erforderliche subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermutet werde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den umfangreichen Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes in Höhe von 18.072,50 € brutto. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Zahlung des monatlichen Ruhegeldes einzustellen, so dass dem Kläger für den zurückliegenden Zeitraum von April 2023 bis einschließlich September 2023 der geltend gemachte Klagebetrag zusteht. Zudem war der Beklagte zu verurteilen, zukünftig monatlich 18.072,50 € brutto betriebliche Altersversorgung zu zahlen. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Auch der Antrag, soweit er auf eine zukünftige Leistung gerichtet ist, ist zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Im systematischen Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG v. 14.03.2023, 3 AZR 175/22, zitiert nach juris). Für eine Klage gemäß § 258 ZPO wird kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis verlangt. II. Die Klage ist auch insgesamt begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sind die Vereinbarungen der Parteien über eine betriebliche Altersversorgung des Klägers gemäß dem Schulleitervertrag vom 02.08.1979 und dem Geschäftsführervertrag nebst Ergänzung vom 13.12.1991 auch unter Berücksichtigung der weiteren Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 nicht nichtig. 1. Die Unwirksamkeit der Vereinbarungen ergibt sich nicht aus § 134 BGB i. V. m. § 266 StGB. a) Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, dass gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas Anderes ergibt. Nach § 266 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetz, behördlichen Auftrags oder Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Dabei kommt es für die Wirksamkeit des Vertrags darauf an, ob ein einseitiger oder beidseitiger Verstoß vorliegt. Bezwecken beide Parteien mit dem Vertrag Untreue gegenüber einem Dritten, so ist der Vertrag nach § 134 BGB nichtig. Wenn dagegen nur einer der beiden Vertragspartner mit dem Abschluss eines Vertrags gegenüber einem Dritten Untreue begeht und der andere Vertragspartner nichts davon weiß, ergreift die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB weder das Kausalgeschäft noch das Erfüllungsgeschäft. Erforderlich ist somit für die Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB, § 266 Abs. 1 StGB, das vorliegend auch der Kläger Untreue gegenüber dem Beklagten bezweckte. b) Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Kläger Vorsatz für eine Untreuehandlung gegenüber dem Beklagten hatte und Entsprechendes tatsächlich bezweckte. Es kann dahinstehen, ob der Abschluss der streitgegenständlichen Ruhegeldvereinbarung der Parteien gemäß dem Schulleitervertrag vom 02.08.1979 sowie dem Geschäftsführervertrag vom 13.12.1991 unter Berücksichtigung der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 die objektiven Voraussetzungen des Untreuetatbestandes erfüllt, was bereits zweifelhaft sein dürfte. Denn auch wenn es sich bei dem Beklagten um einen gemeinnützigen Verein handelt, ist der Beklagte dennoch als privatwirtschaftlicher Arbeitgeber zu betrachten. Hinsichtlich einer Vermögensverschwendung von Arbeitgebern als Untreuehandlung wird zumindest in der Literatur vertreten, dass eine Vermögensverschwendung erst dann zu vermuten sei, wenn die gewährten Arbeitsbedingungen mehr als 300 % der marktüblichen Arbeitsbedingungen betragen (vgl. Clemens Latzel, Daniel Dommermuth-Alhäuser, „Zu gute Arbeitsbedingungen als Untreue“, RdA 2017, Seite 178 ff.). Dies ist hier nicht der Fall, so dass schon der objektive Untreuetatbestand nicht erfüllt sein dürfte. Vorliegend muss auch nicht geprüft werden, ob dem Vorstand des Beklagten ein vorsätzliches Handeln unterstellt werden kann, was angesichts der regelmäßig eingeholten Gutachten, Stellungnahmen und der jährlich durchgeführten Geschäftsprüfungen ebenfalls eher nicht der Fall sein dürfte. Die Kammer konnte jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger den subjektiven Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt. Auch wenn der Kläger als Geschäftsführer u.a. auch für die Finanzen des Beklagten verantwortlich war und als solcher an die Satzung des Beklagten gebunden war, wonach der Beklagte keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen darf und er insoweit eine Pflicht hatte, die Vermögensinteressen des Beklagten zu wahren, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Vermögensbetreuungspflicht zu missbrauchen und dadurch dem Beklagten einen Nachteil zuzufügen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Vermögensbetreuungspflicht nicht nur um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um eine Hauptpflicht handelte. Da es sich bei Vorsatz um eine innere Tatsache handelt, die der Kläger bestreitet, kommt es darauf an, ob ihr Vorliegen sich aus den Umständen schlussfolgern lässt. Der Vorsatz muss sich dabei sowohl auf die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht als auch auf die damit verbundenen nachteiligen Folgen für das betreute Vermögen erstrecken. Für eine vorsätzliche Verletzung seiner gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Vermögensbetreuungspflicht muss der Täter – hier der Kläger – die rechtlichen Wertungen in seiner Laiensphäre nachvollzogen haben und die Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen haben. Bloß weil der Täter alle Umstände kennt, muss er sie noch lange nicht zutreffend rechtlich bewerten. Wer von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgeht, handelt auch im Fall grob fahrlässiger Fehlbeurteilung nicht vorsätzlich. So verhält es sich hier. Offenbleiben kann, ob es sich um einen Fall grob fahrlässiger Fehlbeurteilung handelt. Jedenfalls konnte ein vorsätzliches Verhalten des Klägers nicht festgestellt werden. Unstreitig war die Angemessenheit der Vergütung der Geschäftsführer im Rahmen des langen Arbeitsverhältnisses des Klägers immer wieder ein Thema, mit dem sich der Vorstand und damit auch die Geschäftsführer des Beklagten befasst haben. Im Vorfeld des Geschäftsführervertrages vom 13.12.1991 beauftragte der Beklagte die Treuhand-Vereinigung AG (heutige N GmbH) mit der Beratung im Hinblick auf die Vertragsleistungen und die Versorgungsleistung. Aufgrund eines Schreibens des damaligen Geschäftsführers C vom 12.09.1990 nahm die Treuhand-Vereinigung AG zwar den Vermerk betreffend einer Abstimmung mit dem Regierungspräsidenten der Bezirksregierung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Geschäftsführervergütung mit der beamtengleichen Vergütung aus ihrer Stellungnahme wieder raus, was dem Kläger auch bekannt war. Die Stellungnahme der Treuhand-Vereinigung AG vom 28.09.1990 war sodann Gegenstand der Vorstandssitzung vom 13.12.1991, in deren Rahmen der Geschäftsführervertrag des Klägers und die Versorgungszusage unterzeichnet wurden. Aus Top 4 dieser Vorstandssitzung ergibt sich, dass eine mögliche Anrechnung vermieden werden solle und die betriebliche Versorgungszusage infolgedessen neu zu formulieren sei. Dem Vorstand des Beklagten war somit bei Vertragsabschluss durchaus bewusst, dass eine theoretische Anrechnung hinsichtlich der Beamtenvergütung mit der Geschäftsführervergütung hätte erfolgen können bzw. dies für die Ruhegeldvereinbarung ebenso hätte gelten können. Dennoch hat sich der Vorstand unabhängig von der Stellungnahme der Treuhand-Vereinigung AG dazu entschieden, die Bezirksregierung nicht zu informieren. Dem Kläger kann daraus nach Auffassung der Kammer aber kein Vorwurf gemacht werden. Für den Kläger war es egal, ob der Beklagte über die Bezirksregierung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung Ausgleichszahlungen erhält oder nicht. Vertragspartner des Klägers war zu jedem Zeitpunkt der Beklagte. So heißt es in dem Vermerk der Treuhand-Vereinigung AG auch, dass es Sinn und Zweck der Versorgungszusage ist, den Geschäftsführern und Hinterbliebenen eine angemessene Versorgung zu gewähren, die es ihnen ermöglicht, auch nach einem Versorgungsfall ihren Lebensstandard ohne tiefgreifende Einschränkungen aufrecht zu erhalten. Dem Vorstand war mithin die Zielrichtung der neuen Regelung bewusst. Man hat letztendlich den Geschäftsführervertrag abgeschlossen, um den Kläger zu einem Bleiben zu bewegen. Zu berücksichtigen ist dabei maßgeblich, dass der Vorstand nicht mit irgendwelchen wirtschaftlichen Leien besetzt war, sondern mit kompetenten Wirtschaftsfachleuten, u. a. auch mit dem damaligen Wirtschaftsprüfer des Beklagten A. Auch im Nachgang des Abschlusses des Geschäftsführervertrages zusätzlich zu dem Schulleitervertrag wurden im Hinblick auf die Gespräche hinsichtlich einer Gehaltserhöhung ab 1994 Stellungnahmen der E Treuhand-Vereinigung Deutsche Revision AG eingeholt, die zu dem Schluss kamen, dass die Anpassung der Vergütung des weiteren Geschäftsführers F an die Vergütung des Klägers inklusive dessen Altersversorgung angemessen sei, die zusätzliche Aufgabe des Klägers als Schulleiter durch die nur ihm eingeräumte Altersversorgung als abgegolten gelte und die absolute Höhe der Geschäftsführerbezüge im Einzelnen sowie auch insgesamt einem Drittvergleich standhalte. Aus dieser Stellungnahme/Begutachtung ergibt sich, dass die E Treuhand-Vereinigung gerade nicht von einer unangemessenen Geschäftsführervergütung und auch nicht von einer unangemessenen Altersversorgung ausgegangen ist. Warum der Kläger dann etwas Anderes annehmen sollte, erschließt sich nicht. Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist. Zwar wurde vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Geschäftsführervertrages nebst Altersversorgung sowie der Zusatzvereinbarung bzw. Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 kein umfassendes externes Gutachten eingeholt, sondern lediglich eine Stellungnahme/Kurzbegutachtung der E Treuhand-Vereinigung Deutsche Revision AG. Angesichts der regelmäßigen Überprüfungen des Beklagten und der Beteiligung des ehemaligen Wirtschaftsprüfers bei Abschluss des Vertrages sowie der immerhin erfolgten Stellungnahmen der E Treuhand-Vereinigung, musste sich ein etwaiger Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht dem Kläger aber keinesfalls aufdrängen. Auch aus den Gutachten von Rechtsanwalt H vom 31.05.2002 bzw. von Professor Dr. M vom 28.06.2002, die sich mit der vereinbarten Abfindungsregelung auseinandergesetzt haben, ergibt sich nichts Anderes. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des damaligen Vorstandsmitglieds I vom 10.06.2002, der deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche außergewöhnlichen Verdienste der Kläger für den Beklagten erbracht hat, musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass er seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, wenn den Ergänzungsvertrag vom 21.11.2000 unterzeichnet. Gleiches gilt für die zuvor unterzeichneten Verträge vom 13.12.1991. Hinzu kommt, dass der Beklagte auch regelmäßig Rechenschaft ablegen musste und geprüft wurde. Auch insoweit sind zu keinem Zeitpunkt zu hohe Gehälter der Geschäftsführer bemängelt worden. Gleiches gilt für die entsprechenden Versorgungszusagen. Der Kläger musste mithin zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die ihm gemachten Zusagen unter Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht erfolgten. Auch wenn das dem Kläger gezahlte Entgelt und die dem Kläger gemachte Zusage zur Altersversorgung weit überdurchschnittlich waren, musste der Kläger anhand der Gutachten, Stellungnahmen und Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern, die im Vorstand des Beklagten tätig waren, zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die gemachten Zusagen den Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1 StGB verwirklichen. Ein Vorsatz des Klägers kann hier mithin nicht angenommen werden, auch nicht in Form der billigenden Inkaufnahme. 2. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gemäß dem Schulleitervertrag vom 02.08.1979, dem Geschäftsführervertrag und der Ergänzung vom 13.12.1991 sowie dem Ergänzungsvertrag vom 21.11.2000 sind auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. a) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH v. 16.07.2019, II ZR 476/17, zitiert nach juris; Müko BGB/Armbrüster, 9. Auflage 2021, BGB § 138, Rd-Nr. 44). Maßgeblich ist die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 04.12.2018, 2 Sa 143/18, zitiert nach juris). Nach § 138 Abs. 2 BGB ist insbesondere ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen, sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Objektive Voraussetzung eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ist eine Äquivalenzstörung, die sich – ebenso wie in Absatz 2 für Wucher ausdrücklich vorgesehen – als auffälliges oder besonders grobes Leistungsmissverhältnis darstellt. Können auf beiden Seiten bewertbare Leistungen ins Auge gefasst werden, so sind diese grundsätzlich nach ihrem objektiven Wert zu veranschlagen. Für die Bestimmung dieses Wertes ist grundsätzlich der Marktvergleich ein geeignetes Mittel (vgl. Müko BGB/Armbrüster a. a. O., BGB § 138, Rd-Nr. 206, m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein auffälliges Leistungsmissverhältnis als solches nicht für die Annahme von Sittenwidrigkeit aus. Damit Nichtigkeit ausgelöst wird, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem wucherähnlichen Geschäft ein subjektives Moment hinzukommen. Bei einem objektiv nicht nur auffälligen, sondern besonders groben Missverhältnis kann eine verwerfliche Gesinnung vermutet werden (vgl. BGH v. 24.01.2014, V ZR 249/12, zitiert nach juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die Verhältnisse bei Vornahme des Rechtsgeschäfts. Es ist also der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend (vgl. Arbeitsgericht Berlin v. 01.09.2023, 21 Ca 1751/23, zitiert nach juris). b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungshinweise ergibt sich hier, dass die streitgegenständlichen Vereinbarungen, insbesondere der Schulleitervertrag vom 02.08.1979 sowie der Geschäftsführervertrag und die Ergänzung vom 13.12.1991 unter Berücksichtigung der weiteren Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB sind. Dem Kläger wurde mit dem Schulleitervertrag eine Vergütung seitens des Beklagten nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen zugesagt. Zudem sagte der Beklagte dem Kläger eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu. Gemäß der Ergänzung zum Geschäftsführervertrag hinsichtlich der Versorgungszusage vom 13.12.1991 wurde dem Kläger zudem eine Altersrente in Höhe von 20 % des letzten Jahresgrundgehaltes für das letzte Kalenderjahr vor Erreichen der Altersgrenze zuzüglich 5 % der rentenfähigen Bezüge für jedes nach dem 01.01.1971 geleistete volle Jahr der Unternehmenszugehörigkeit bis zum Höchstbetrag von maximal 84 % der rentenfähigen Bezüge zugesagt. Mit der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 erhöhten die Vertragsparteien sodann das Entgelt des Klägers. Gerade im Hinblick auf diese Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 wurde die E Treuhand-Vereinigung Deutsche Revision AG mit einer Stellungnahme beauftragt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tantieme-Regelungen nicht zu beanstanden seien und nicht zu einer Gefährdung der Gemeinnützigkeit führen würden. Vor dem Hintergrund der hohen Abfindungsregelung zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers ist zudem noch einmal vor dem eigentlichen Rentenbezug von dem Gutachter Professor Dr. M sowie von Rechtsanwalt H jeweils eine Begutachtung durchgeführt worden, bei der Rechtsanwalt H zwar zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die hohe Abfindungsregelung zu einer insgesamt unverhältnismäßig hohen Vergütung führt, Professor Dr. M hingegen keine unangemessen hohe Vergütung auch nicht inklusive der Abfindungszahlung feststellen konnte. In beiden Gutachten wurde jedenfalls nicht festgestellt, dass die Vergütung oder Altersversorgung als solche ohne die Abfindungsregelung unangemessen sei. Auch wenn die dem Kläger zugesagte Altersversorgung insgesamt sehr hoch ist, ist die Zahlung dieser sehr hohen betrieblichen Altersversorgung bei einem derart bedeutsamen Mitarbeiter, wie es der Kläger war, der letztendlich den beklagten Verein aufgebaut und in vielen Jahren maßgeblich zum Erfolg beigetragen hat, nicht unverhältnismäßig. Der Kläger, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, hat erhebliche Verdienste zugunsten des Beklagten erbracht und war sowohl als Schulleiter für den Beklagten wichtig, aber gerade auch als Geschäftsführer für den Aufbau der dualen Studiengänge die treibende Kraft. Dass es sich insoweit um zwei Vollzeitarbeitsverhältnisse handelte, die der Kläger jederzeit mit großem Erfolg erfüllte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Es ist auch nicht unüblich, dass in sehr hohen Positionen weit über 40 Stunden in der Woche, bis hin zu 60 oder 80 Stunden gearbeitet wird. Hinzu kommt, dass die Geschäftsführertätigkeit des Klägers im Gegensatz zu der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers F, der für die Finanzen zuständig war, sich thematisch mit der Schulleitertätigkeit zumindest in Teilen überschnitten hat, so dass die weit überdurchschnittliche Erfüllung beider Aufgaben dem Kläger auch möglich war. Dann aber ist auch eine entsprechende Altersversorgung für beide Tätigkeiten angemessen. Die Verdienste des Klägers für den Beklagten liegen mithin weit über den „normalen“ Leistungen eines Mitarbeiters, selbst im Geschäftsführungsbereich des Beklagten. Vor dem Hintergrund der erheblichen Dienstzeit von 30 Jahren wurde der Kläger durch die Versorgungszusage finanziell abgesichert. Ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann von der Kammer jedenfalls nicht festgestellt werden. 3. Der Kläger hat daher für den Zeitraum ab April 2023 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 18.072,50 Euro brutto. Für den Zeitraum von April 2023 bis September 2023 ergibt sich der ausgeurteilte Gesamtbetrag, der jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. des jeweiligen Monats zu verzinsen war, §§ 286, 288 BGB. Zudem steht dem Kläger ein Anspruch auf zukünftige Zahlung der betrieblichen Altersversorgung zu. III. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht dem Wert der betrieblichen Altersversorgung des Klägers für den Zeitraum von 36 Monaten. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.