Urteil
2 Ca 357/16
ARBG PADERBORN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kündigung vom 09.03.2016 ist unwirksam, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß gemäß § 102 Abs.1 BetrVG angehört wurde.
• Der Kläger ist nicht als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs.3,4 BetrVG dargelegt, sodass die Anhörung des Betriebsrats erforderlich war.
• Die Beklagte hat weder die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB noch die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB substantiiert dargelegt.
• Die ordentliche Kündigung ist ebenfalls unwirksam, da die Betriebsratsanhörung fehlt und verhaltensbedingte Gründe nicht ausreichend konkretisiert wurden.
• Die Widerklage auf Schadensersatz ist unschlüssig, weil die Beklagte die Pflichtverletzung und das Verschulden des Klägers nicht substantiiert nach § 619a, § 280 BGB dargelegt hat.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Vorwürfen gegen Niederlassungsleiter unwirksam wegen fehlender Betriebsratsanhörung • Die Kündigung vom 09.03.2016 ist unwirksam, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß gemäß § 102 Abs.1 BetrVG angehört wurde. • Der Kläger ist nicht als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs.3,4 BetrVG dargelegt, sodass die Anhörung des Betriebsrats erforderlich war. • Die Beklagte hat weder die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB noch die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB substantiiert dargelegt. • Die ordentliche Kündigung ist ebenfalls unwirksam, da die Betriebsratsanhörung fehlt und verhaltensbedingte Gründe nicht ausreichend konkretisiert wurden. • Die Widerklage auf Schadensersatz ist unschlüssig, weil die Beklagte die Pflichtverletzung und das Verschulden des Klägers nicht substantiiert nach § 619a, § 280 BGB dargelegt hat. Der Kläger, seit 1999 als Niederlassungsleiter in der Niederlassung Q beschäftigt, erhielt am 09.03.2016 eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung, zugestellt am 14.03.2016. Die Beklagte macht vielfältige Pflichtverletzungen geltend, darunter Wahlmanipulation zugunsten der Ehefrau (Betriebsratsvorsitzende), Arbeitszeit- und Abrechnungsunregelmäßigkeiten sowie Bevorzugung von Familienangehörigen und Pflichtverstöße bei Personaleinsatz und Fahrzeugnutzung. Der Kläger bestreitet die Vorwürfe, weist auf Prüfungspflichten Dritter und auf korrekte Arbeitszeiterfassung hin und rügt fehlende Betriebsratsanhörung. Er erhob Kündigungsschutzklage und begehrt Weiterbeschäftigung; die Beklagte erhob Widerklage auf Schadensersatz. Im Verfahren stritten die Parteien über Darlegung und Beweis der Kündigungsgründe, die Frage, ob der Kläger leitender Angestellter ist, die Einhaltung der Frist des § 626 Abs.2 BGB sowie die Substantiierung der Widerklage. • Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs.1 BetrVG): Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Anhörung; sie hat nicht konkret dargelegt, welche Angaben dem Betriebsrat in welchem Umfang und Zeitpunkt mitgeteilt wurden, sodass die Anhörung nicht nachgewiesen ist. • Leitender Angestellter (§ 5 Abs.3,4 BetrVG): Es ist nicht festgestellt, dass der Kläger über eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für einen erheblichen Teil der Belegschaft, über Generalvollmacht/Prokura oder über regelmäßig unternehmensbedeutsame, weisungsfreie Aufgaben verfügte; die Zweifelsregelung greift nicht. • Folge der fehlenden Anhörung: Mangels Nachweises der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung ist die Kündigung gemäß § 102 Abs.1 BetrVG unwirksam. • Wichtiger Grund (§ 626 BGB): Die Beklagte trägt die volle Darlegungs- und Beweislast; die ihr vorgeworfenen Verfehlungen sind weitgehend pauschal, zeitlich und inhaltlich nicht hinreichend konkretisiert und daher nicht geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen. • Zweiwochenfrist (§ 626 Abs.2 BGB): Die Beklagte hat die Einhaltung der Frist nicht bewiesen; zudem ist nicht ausgeschlossen, dass relevante Kenntnis Dritter der Beklagten zuzurechnen ist. • Ordentliche Kündigung und Sozialrechtfertigung (§ 1 KSchG): Auch die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt, weil die Vorwürfe nicht substantiiert sind und vielfach nicht ohne vorherige Abmahnung zur Beendigung berechtigen. • Weiterbeschäftigung: Wegen der Unwirksamkeit beider Kündigungsformen besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren. • Widerklage (Arbeitnehmerhaftung): Nach § 619a, § 280 BGB trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung und Verschulden; die Beklagte hat weder Umfang noch Kausalität des behaupteten Schadens und das Verschulden des Klägers konkret dargelegt, sodass die Widerklage unschlüssig ist. Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung vom 09.03.2016 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Der Kündigungsschutzklage des Klägers wird stattgegeben; die Beklagte hat den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 102 Abs.1 BetrVG angehört und die behaupteten schwerwiegenden Pflichtverletzungen nicht ausreichend substantiiert nachgewiesen, sodass ein wichtiger Grund nach § 626 BGB fehlt und die fristgemäße Kündigung ebenfalls unwirksam ist. Der Kläger ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Die Widerklage der Beklagten wegen Schadensersatz wird abgewiesen, da die Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung nicht dargetan wurden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.