Urteil
1 Ca 1911/15
Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGPB:2016:0428.1CA1911.15.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD (Bund) und ab dem 01.01.2014 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 TVöD (Bund) in der jeweiligen Fassung zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.339,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab dem 07.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 20.676,96 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD (Bund) und ab dem 01.01.2014 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 TVöD (Bund) in der jeweiligen Fassung zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.339,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab dem 07.01.2016 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 20.676,96 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers und damit verbunden um Vergütungsansprüche. Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1991 Verwaltungsangestellter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war zunächst ein Arbeitsvertrag vom 11. Februar 1991 (Blatt 5 bis 13 der Akte) bzw. sodann ein am 17. Januar 1994 abgeschlossener geänderter Arbeitsvertrag (Blatt 15 bis 20 der Akte). In § 5 des Arbeitsvertrages vom 17. Januar 1994 heißt es hinsichtlich der Vergütung wie folgt (Blatt 17 der Akte): „§ 5 Vergütung Der Dienstnehmer wird entsprechend der Vergütungsgruppe V b Lebensaltersstufe 7 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT Bund/Land) entlohnt. Die Tätigkeitsmerkmale des Kolping-Bildungswerkes finden Anwendung. Die Entlohnung entsprechend einer anderen Vergütungsgruppe erfolgt nur, wenn sie zuvor von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden ist. Grundlagen für die Vergütung sind die §§ 26 – 30, §§ 34 + 35, der Vergütungstarifvertrag, der Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte § 2, Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte, der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte und der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte aus dem BAT (Bund/Land).“ In § 7 des Arbeitsvertrages (Blatt 17 der Akte) ist hinsichtlich der Arbeitszeit u.a. Folgendes geregelt: „Die §§ 15 – 17 BAT Bund/Land finden Anwendung“. § 8 des Arbeitsvertrages (Blatt 18 der Akte) bestimmt Folgendes: „Der § 18 BAT Bund/Land findet Anwendung“. Hinsichtlich des Urlaubs heißt es dann in § 9 des Arbeitsvertrages wie folgt: „Der Urlaub bestimmt sich nach den §§ 47, 48 und 52 des BAT (Bund/Land). Die zeitliche Lage des Urlaubs richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen“. § 12 des Arbeitsvertrages (Blatt 18 der Akte) regelt den Verfall von Ansprüchen wie folgt: „Alle Ansprüche aus einem beendeten Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden.“ Schließlich bestimmt § 14 des Arbeitsvertrages (Blatt 19 der Akte) Folgendes: „Der Bundesangestelltentarif Bund/Land mit seinen Anlagen und Zusatzvereinbarungen ist nur insoweit zur Auslegung und eventuellen Ergänzung des Vertrages heranzuziehen, als eine ausdrückliche Bezugnahme auf den jeweiligen Teilbereich erfolgt ist. Die Bezugnahme ist im Zweifel hegen auszulegen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.“ Der Kläger wurde zuletzt in die Gehaltsgruppe IV b Stufe 13 des BAT Bund/Land eingruppiert. Bis zum 1. Oktober 2005 wurden Vergütungserhöhungen, die die Tarifvertragsparteien des BAT Bund/Land vereinbarten, an ihn weitergegeben. Am 1. Oktober 2005 wurde der BAT Bund/Land dann durch den TVöD Bund/Land ersetzt. Der Kläger erhält seit 2006 die Vergütung, die in der Letztfassung des BAT vorgesehen war (Grundvergütung: 2.383,15 € brutto, Ortszuschlag: 609,26 € brutto, Kinderzuschlag: 90,57 € brutto pro Kind, Tarifzulage: 114,60 € brutto). Der Kläger ist der Auffassung, nach der Überleitung des BAT in den TVöD sei er einzugruppieren in die Entgeltgruppe 9 Stufe 5 bzw. ab dem 1. Januar 2014 in die Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 TVöD. Mit einem Schreiben vom 7. Dezember 2015 forderte er die Beklagte auf, den Anspruch auf Zahlung der seiner Meinung nach richtigen Vergütung rückwirkend und fortlaufend zu erfüllen. Mit einem am 30. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 7. Januar 2016 zugestellten Schriftsatz hat er Klage erhoben. Der Kläger trägt u.a. Folgendes vor: Er erhalte zurzeit eine statische Vergütung nach IV b Stufe 13 BAT Bund/Land. Er mache einen Anspruch auf eine dynamische Vergütung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 9 bzw. 9 b Stufe 5 TVöD geltend. Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel in seinem Arbeitsvertrag beinhalte nicht eine Erstreckung auf den TVöD. Es fehle an einer Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der dem BAT ersetzende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Dass sich seine Vergütung nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richte, ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages. Es sei hier nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Redlicherweise hätten die Vertragsparteien für den Fall einer Tarifsukzession das Tarifwerk gewählt, das in dem im Arbeitsvertrag bezeichneten tariflichen Regelungswerk nachfolgen würde. Ein Einfrieren der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession hätte nicht ihren Interessen entsprochen. Er habe Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 und nach der Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 TVöD für die Zeit ab dem 1. Januar 2014. Es ergäben sich die folgenden Differenzen hinsichtlich der Vergütung in den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2015: 3688,02 € - 3113,66 € = 574,26 € x 9 = 5169,24 € (1.3.15 - 30.11.15) 3601,58 € - 3113,66 € = 487,92 € x 12 = 5855,04 € (1.3.14 - 28.2.15) 3496,68 € - 3113,66 € = 383,02 € x 7 = 2681,14 € (1.8.13 - 28.2.14) 3448,40 € - 3113,66 € = 334,74 € x 7 = 2343,18 € (1.1.13 - 31.7.13) 3400,79 € - 3113,66 € = 287,13 € x 1 = 287,13 € (1.12.12 - 31.12.12) 3174,07 € - 2899,87 € = 274,20 € x 1 = 274,20 € (1.11.12 - 30.11.12) 1700,39 € - 1510,05 € = 190,34 € x 1 = 190,34 € (1.10.12 - 31.10.12) 3400,79 € - 3204,23 € = 196,56 € x 7 = 1375,92 € (1.3.12 - 30.9.12) 3285,79 € - 3204,23 € = 81,56 € x 2 = 163,12 € (1.1.12 - 29.2.12) Es errechnet sich eine zu zahlende Differenz der Vergütung in Höhe von 18.339,31 €. Die geringere Differenz für die Monate Oktober und November 2012 sei auf eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 4. September 2012 bis zum 2. November 2012 zurückzuführen. Er habe einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen nach § 22 Abs. 1 TVöD gehabt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm in dem Zeitraum der 1.1.12 bis 31.12.13 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD (Bund) und ab dem 1.1.14 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 TVöD (Bund) in der jeweiligen Fassung zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.339,31 € nebst Zinsen mit einem Zinssatz, der fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes liegt, ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte trägt u.a. Folgendes vor: Sie sei der Auffassung, dass die Klage mit ihrem Feststellungsantrag unzulässig sei, da der Kläger etwaige Vergütungsdifferenzen im Wege der Leistungsklage geltend machen könne (Blatt 74 der Akte). Vorsorglich berufe sie sich auch auf die in § 12 des Arbeitsvertrages geregelte Ausschlussfrist (Blatt 74 der Akte). Es stelle sich hier die Frage, ob der Arbeitsvertrag, der qua Bezugnahmeklausel auf Bestimmungen des BAT verwiesen habe, dahingehend ergänzend auszulegen sei, dass nach dem Wegfall des BAT eine dynamische Bezugnahme der Vergütungsregelungen des TVöD Bund/Land erfolgen solle. Das BAG habe hier bisher regelmäßig angenommen, dass von einer Bezugnahme auf das neue, an die Stelle des BAT tretende Tarifwerk auszugehen sei. Nach ihrer Ansicht könne diese Rechtsprechung hier nicht übertragen werden. Gemäß § 14 des Arbeitsvertrages sei die Bezugnahme im Zweifel eng auszulegen. Für diese Ansicht spreche auch eine Untersuchung des Bonner Rechtswissenschaftlers Professor Dr. Thüsing in der Zeitschrift „Soziales Recht“ (Blatt 75 bis 92 der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten im umfangreichen Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Dieses gilt insbesondere auch für den Klageantrag zu 1). Es besteht insoweit auf Seiten des Klägers auch ein Feststellungsinteresse. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist regelmäßig zulässig, wenn durch ein Feststellungsurteil der Streit zwischen den Parteien endgültig beigelegt wird (BAG, Urteil v. 03.07.2013 – 4 AZR 41/12). Die Klage ist weiterhin auch begründet. Dieses gilt sowohl für den Feststellungsantrag als auch für den Zahlungsantrag. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD (Bund) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 und auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 TVöD (Bund) ab dem 1. Januar 2014. Daraus folgt dann ein nachzuzahlender Betrag von 18.339,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (7.1.2016). Die Ansprüche des Klägers folgen aus einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages vom 17. Januar 1994. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist möglich, wenn die Ausgangsregelung – hier der Arbeitsvertrag vom 17. Januar 1994 – eine dynamische Verweisung enthält, die zum Eintreten einer Regelungslücke führt und wenn diese Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann. Dieses ist hier der Fall. Der Arbeitsvertrag vom 17. Januar 1994 enthält eine dynamische Verweisung auf die Vergütungsregelungen des BAT (Bund/Land). Wird in einer arbeitsvertraglichen Klausel pauschal und ohne Nennung fester Beträge geregelt, dass der Arbeitnehmer nach einer bestimmten Vergütungsgruppe vergütet wird, so liegt eine dynamische Verweisung auf die jeweilige Vergütungsgruppe vor (BAG, Urteil v. 10.11.2010 – 5 AZR 633/09 – juris). Dafür spricht auch, dass § 5 des Arbeitsvertrages nicht nur vollständig auf die Vergütungsregelungen das BAG verweist, sondern auch weitere Regelungen z.B. hinsichtlich des Urlaubs, der Dienstverhinderung und der Arbeitszeit (§§ 7, 8, 9 des Arbeitsvertrages) den Regelungen des BAT unterfallen sollen. Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 ist dann der TVöD in Kraft getreten und hat den BAT ersetzt. Es ist hier eine Regelungslücke entstanden, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann. Die Regelungslücke liegt hinsichtlich der Vergütungsregelungen vor. Die Arbeitsvertragsparteien haben nämlich eine Umstellung des BAT auf die grundlegend neue tarifliche Regelung des TVöD überhaupt nicht bedacht und auch nicht bedenken können. Diese Regelungslücke kann auch durch Anwendung der Vergütungsregelungen des TVöD geschlossen werden, da hinreichende Anhaltspunkte darin bestehen, dass die Parteien hinsichtlich der Vergütung die Anwendung des TVöD statt des BAT vereinbart hätten, wenn sie die Ersetzung des BAT durch den TVöD hätten voraussehen können. Die Parteien wollten von vornherein eine dynamische Verweisung. Sie haben geradezu eine komplette Bezugnahme auf die Regelungen der Vergütung nach dem BAT vereinbart. Auch weitere Regelungsgegenstände wie die Arbeitszeit, der Urlaub und die Fragen der Dienstbefreiung haben die Parteien den Regelungen des BAT unterstellt. Ein entsprechender Parteiwille, wie die Regelungslücke zu schließen war, war somit erkennbar. Die Regelungslücke kann nur durch die Anwendung der Regelung des TVöD (Bund/Land) geschlossen werden. Das Gericht sie somit die Klage mit ihrem Klageantrag zu 1) als begründet an. Begründet ist auch der Klageantrag zu 2). Die vom Kläger errechneten Differenzbeträge (Blatt 4 der Akte) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2015 sind von der Beklagten nicht bestritten worden. Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB. Letztlich sind die Ansprüche des Klägers auch nicht etwa ausgeschlossen aufgrund der in § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien geregelten Verfallfrist von sechs Monaten. Nach § 12 des Arbeitsvertrages vom 17. Januar 1994 verfallen alle Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im hier vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis der Parteien aber nicht beendet, sondern besteht zurzeit unverändert fort. Der Klage war somit in vollem Umfange stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten dieses Rechtsstreits zu tragen. Den Streitwert hat das Gericht in Höhe von 20.676,96 € festgesetzt. Das entspricht dem 36fachen des monatlichen Differenzbetrages von 574,36 €. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch führt nicht zu einer Streitwerterhöhung (vgl. hierzu Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 12 Rn. 136).