Urteil
3 Ca 116/12
Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGPB:2012:0706.3CA116.12.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2010 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 8 für die Monate Juli 2010 bis Januar 2012 ab dem 13. Januar 2012 sowie ab Februar 2012 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit einemZinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3. Der Streitwert wird auf 4.680,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2010 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 8 für die Monate Juli 2010 bis Januar 2012 ab dem 13. Januar 2012 sowie ab Februar 2012 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit einemZinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 4.680,00 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 01.01.1977 bei der beklagten Stadt zunächst als Soziahilfe- • sachbearbeiterin und seit dem 01.09.1998 als Sachbearbeiterin in der Wohngeldstel le beschäftigt. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 30 Stunden . Im Arbeitsvertrag vom 18.10.1976 ist in § 2 vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifver trages (BAT) vom 23.02.1961, des Bezirkszusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden , ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung richtet. Daneben sollten die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden (vgl. Ar beitsvertrag BI. 10 f. d.A.). Auf das Beschäftigungsverhältnis finden nunmehr die Vorschriften des TVöD Anwendung . • Unter Geltung des BAT war die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung vom BAT in den TVöD in die Vergütungsgruppe Vc ohne Aufstieg nach Vb eingruppiert. Die Be klagte leitete die Klägerin zum 01.10.2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD über (vgl. Personalstammblatt-SI. 13 d.A.). Mit Schreiben vom 27.01.2011 beantragte die Klägerin die Einstufung in die Entgelt gruppe 9 TVöD ab dem 01.07.2010 unter Berücksichtigung der tariflichen Aus schlussfrist des § 37 TVöD (vgl. BI. 15 d.A.). Die Beklagte ermittelte daraufhin die Zeitanteile, die bei der Wohngeldsachbearbeitung anfallen und fertigte unter dem 04.02.2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung (vgl. BI. 26-31 d.A.) sowie unter dem 09.02.2011 eine Bewertung des Arbeitsplatzes (vgl. BI. 32-36 d.A.). Die Arbeitsplatz beschreibung der Beklagten (vgl. BI. 30 d.A.) stellt sich wie folgt dar: - 3 - - 4 - Das Ergebnis der von der Beklagten durchgeführten Bewertung des Arbeitsplatzes der Klägerin (vgl. BI. 35 d.A.) wurde wie folgt zusammengefasst: •Mit Schreiben vom 15.11.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Höhergruppierung ab (vgl. BI. 39 d.A.). Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 02.02.2012 eingegangenen Klage macht die Klägerin nunmehr die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD unter Berück sichtigung der tariflichen Ausschlussfrist ab DEM 01.07.2010 geltend. Sie trägt vor, dass die Beklagte in ihrer Stellenbewertung vom 09.02.2011 selbst zu dem Ergebnis komme, dass die Arbeitsvorgänge 1 bis 5 gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten, so dass insgesamt zu 96 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorliegen würden. Zudem komme die Beklagte in der Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsvorgänge 2, 3, 4 und 5 selbständige Leistungen erforderten. An ihre eigene Stellenbewertung müsse sich die Beklagte halten. Eine Vorsortierung in ein fache und schwierige Sachverhalte sei unmöglich, so dass die Arbeitsplatzbeschrei bung die Antragsbearbeitung zu Unrecht in verschiedene Vorgänge unterteile. Es - 5 - bestehe keine tatsächliche Möglichkeit, die Sachverhalte trennscharf in „einfache" und „schwierige" aufzuteilen. Das Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit sei die Erstellung von Wohngeldbescheiden, nicht die Erstellung von Wohngeldbescheiden in schwie rigen oder in einfachen Fällen. Bei der Bearbeitung von Erst- und Folgeanträgen auf Wohngeld habe sie alle einschlägigen Vorschriften des Wohngeldrechts, mehrere Bücher des Sozialgesetzbuches, Teile des BGB sowie des Einkommensteuer- und des Ordnungswidrigkeitenrechts und des Kindergeldrechts zu berücksichtigen. Die Verwendung von Antragsformularen schließe die Notwendigkeit, ganz besondere Rechtskenntnisse anzuwenden, ebenso wenig aus, wie die Verwendung eines EDV Programms zur Überwachung von Fristen und Zahlungen sowie die Erstellung von Bescheiden. Besonders bei der Beratung der Hilfesuchenden seien gründliche und vielseitige Rechtskenntnisse von Nöten, die über eine „oberflächliche Art" hinausgin gen. Es handele sich hier um WoGG, WoVwV, EkStG, LHO, BKKG, BEGG, SGB 1, SGB II, SGB III , SGB X, SGB XII, BAB, BaföG, UVG, OWiG, BGB (Miet- und Ver tragsrecht). Auch die Einkommensermittlung erfordere gründliche und vielseitige Kenntnisse des sich permanent ändernden Einkommensteuerrechts. Die einschlägi gen Verwaltungsvorschriften könnten zwar eine Hilfe bei der Sachbearbeitung sein, ersetzten aber nicht die Abwägung und Entscheidung über den Antrag. Es sei Auf gabe des jeweiligen Sachbearbeiters, aus der vorliegenden Tatsachenermittlung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Einsatz erhöhter geistiger Gedanken arbeit eine eigene Beurteilung des Falles zu finden und entsprechend zu begründen. Soweit die Wohngeldantragsbearbeitung sich mit schwierigen Sachverhalten aus einanderzusetzen habe, sei auch das Merkmal der „selbständigen Leistungen" als erfüllt anzusehen. Insoweit habe sie insbesondere Nachforschungen zur Einkom mensermittlung anzustellen, wenn Einkunftsangaben im deutlichen Missverhältnis zum eigentlichen Lebensbedarf stünden oder sonst wie unplausibel erschienen. Dies eröffne Handlungsspielräume sowohl im „ob" als auch im „wie" der anzustellenden Sachverhaltsermittlungen und sei folglich selbständige Tätigkeit. Das gleiche gelte für Recherchen oder Einschätzungen, die bei der Bewertung von Ausschlussgründen nach § 18 WoGG a.F. für Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften oder bei der Be rücksichtigung vorübergehend abwesender Personen vorzunehmen seien. Ebenfalls als selbständige Leistungen seien gänzliche Einkommensschätzungen zu bewerten, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte zum wirklichen Einkommen vorlägen. Dar- - 6 - über hinaus ergäben sich unstreitig bei der Behandlung von Mischeinkünften, beim Ehegattenunterhalt und beim Selbständigeneinkommen problembehaftete und nur mit besonderem geistigem Aufwand zu bewältigende Vorgänge. Hinzu komme schließlich, dass auch die Entscheidung über einen vom gesetzlichen Regelfall des § 27 WoGG a.F. abweichenden Bewilligungszeitraum eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordere, was als selbständige Leistung zu verstehen sei. Auch die zwi schenzeitlich erfolgte Novellierung des Wohngeldgesetzes nebst Rechtsverordnun geA und Verwaltungsvorschriften habe an diesen notwendigen Sachbearbeitertätig keiten nichts geändert. Jeder Wohngeldfall sei differenziert zu betrachten beziehung sweise zu beurteilen. Auch wenn der Aufgabenbereich durch eine Vielzahl von detail lierten Vorschriften geprägt sei und Ergebnisse vorgegeben seien, sei vor allem doch durch die jeweiligen persönlichen Umstände der Wohngeldempfänger eine eigene geistige Initiative zu entwickeln und das jeweilige Ergebnis zu „erarbeiten". Die Be klagte selbst räume in ihrer Stellenbewertung ein, dass für die schwierigen Fälle das Merkmal „selbständige Leistungen" gegeben sei. Da in der Regel nicht schon bei der Antragstellung erkennbar sei, ob ein Fall als schwierig einzustufen sei, sei für den gesamten Arbeitsvorgang 2 (Erstanträge) das Merkmal „selbständige Leistungen" gegeben. Gleiches gelte für den Arbeitsvorgang 3 (Folgeanträge). Hier habe die Be klagte gemäß der Stellenbewertung angegeben, dass dieser Arbeitsvorgang zu 15 % schwierige Fälle beinhalte, so dass für diesen Teil des Arbeitsvorgangs das Vorhan densein des Merkmals „selbständige Leistung" unstreitig gegeben sei. Gleiches gelte auch für den Arbeitsvorgang 4 (Rückforderungen) sowie für den Arbeitsvorgang 5 (Rechtsmittelverfahren). Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2010 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten und die monatli chen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach der Entgelt gruppe 9 und der Entgeltgruppe 8 für die Monate Juli 2010 bis Januar 2012 ab dem 13.01.2012 sowie ab Februar 2012 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. - 7 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Wohngeldsachbear beitung nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten seien, sondern sich die Tĭ tigkeiten in unterschiedliche Arbeitsvorgänge unterteilten. Dies gelte insbesondere für die Unterteilung in Erst- und Folgeanträge als unterschiedliche Arbeitsvorgänge. Der Klagevortrag sei bereits hinsichtlich des Merkmals der gründlichen und vielseiti gen Fachkenntnisse nicht schlüssig. Insbesondere bei dem Tätigkeitsmerkmal der „Vielseitigkeit" der von der Klägerin in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c / Vc Fallgruppe 1b BAT sei nicht auf die reine Zahl der insgesamt an zuwendenden Gesetze oder Paragraphen abzustellen, sondern auf den inhaltlichen Umfang der Fachkenntnisse insgesamt. Der Vortrag hierzu sei nicht ausreichend. Des Weiteren werde in Abrede gestellt, dass die Tätigkeiten der Klägerin „selbstän dige Leistungen" erforderten. Vor allem werde der. tarifvertraglich zeitliche Umfang von 50 % an selbständigen Leistungen in Abrede gestellt. Zu berücksichtigen sei da bei maßgeblich, dass der Begriff der „selbständigen Leistung" nicht mit dem selb ständigen Arbeiten im Sinne von „alleine arbeiten" identisch sei. Aus dem Umstand, dass zum Teil auch schwierige Sachverhalte behandelt würden, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass das Merkmal ·,,selbständige Leistungen" als erfüllt anzusehen sei. Es werde in Abrede gestellt, dass bei „schwierigen Sachverhalten" auch das Merkmal „selbständigeLeistungen" im Sinne des Tarifvertrages vorliege. Im Übrigen trage die Klägerin nicht vor, was unter „schwierigen Sachverhalten" zu verstehen sei. Die reine Tatsachenermittlung im Rahmen der Einkommensermittlung beinhalte das Festhalten des „Faktischen". Sie beinhalte aber keine, wie von der Vergütungsgrup pe Vb Fallgruppe 1c BAT vorgesehenen „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnis se" beziehungsweise „selbständige Leistungen". Im Übrigen gebe § 18 WoGG bei der Bewertung von Ausschlussgründen für Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften oder bei der Berücksichtigung vorübergehender abwesender Personen genau vor, wann etwas zu berücksichtigen sei und wann nicht. Die gleichen Überlegungen wür den zu § 27 WoGG gelten. Auch hier werde vorgegeben, wann „zwingend" der Ant rag auf Wohngeld neu zu bewilligen sei. Im Übrigen gäbe es zu den einzelnen Vor schriften des Wohngeldgesetzes, so auch zu den §§ 18 und 27 WoGG, Verwal- - 8 - tungsvorschriften, die bestimmte Verfahrensweisen vorgeben würden. Insgesamt gäbe die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes im Grunde genommen zu jeder Vorschrift Handlungsanweisungen vor. So werde zum Beispiel zu § 13 WoGG zur Ermittlung des Gesamteinkommens vorgeschrieben , wie das Gesamteinkommen zu ermitteln sei. Auch zu § 27 WoGG würden entspre chende Vorgaben gemacht. Das Gleiche gelte für die §§ 3 und 5 WoGG (vgl. inso weit von der Beklagten eingereichtes Anlagenkonvolut BI. 107-140 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat seit dem 01.07.2010 einen Anspruch auf Vergütung nach der Ent geltgruppe 9 TVöD. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte sich kraft vertraglicher Vereinbarung bis zum 30.09.2005 nach dem BAT und seit dem 01.10.2005 nach dem TVöD. Der TVöD ist ein den BAT ersetzender Tarifvertrag. Die Beklagte unterfällt ihm in seiner Fassung für die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände. Die Verwei sungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin nimmt auf diese Ersetzung ausreichend Bezug (vgl. Greiner, NZA 2009 , S. 878 m.w.N.). 2. Die der Klägerin zustehende Vergütung ist anhand der Anlage 1a zum BAT zu ermit teln. - 9 - Der zum 01.10.2005 in Kraft getretene TVöD bestimmt in§ 15 Abs. 1, dass Beschäf tigte ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe der Entgeltgruppe erhalten, in der sie eingruppiert sind. Bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften regelt · § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA die Weitergeltung der§§ 22, 23 BAT und damit auch der Vergütungsordnung der Anlage 1a. 3. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist ein Angestellter in der Vergütungsgruppe ein gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT ent spricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergü tungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig keitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die hier maßgebenden Tätigkeits merkmale der folgenden, aufeinander aufbauenden Vergütungsfallgruppen Vlb, Vc und Vb der genannten Anlage 1a lauten wie folgt: ,,Vlb: 1a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei- , sonstigen Innendienst und im Außen dienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindes tens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. Vc: 1a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei- , sonstigen Innendienst und im Außen dienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnis und mindes tens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. 1b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei- , sonstigen Innendienst und im Außen dienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbst ändige Leistungen erfordert. Vb: 1c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei- , sonstigen Innendienst und im Außen dienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbst ändige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgrup pe Vc Fallgruppe 1b." Dabei weist jedes dieser Tätigkeitsmerkmale die ergänzende Klammerbemerkung auf: ,,(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung {des Betriebes], bei der der Angestellte be- - 10 - schäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen des selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eige nen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)" 4. Danach erfüllt die Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgrup pe Vb Fallgruppe 1c, da in ihr zeitlich mehr als zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfor dern und die Klägerin sich in dieser Tätigkeit mehr als drei Jahre bewährt hat. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Entgeltgruppe 9 der Anlage 1 zum TVÜ-VKA. a) Ein Arbeitsvorgang ist eine - unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung - nach tat sächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. SAG, Urteil vom 22.04.2009, 4 AZR 166/08, zitiert nach juris. Urteil vom 23.09.2009, 4 AZR 308/08, zitiert nach juris). Entscheidendes Bestimmungskri terium ist das Arbeitsergebnis. Rechtlich zulässig ist es, dass eine gesamte Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätig keiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (vgl. SAG, Urteil vom 23.02.2005, 4 AZR 191/04, zitiert nach juris). b) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die von der Beklagten vorgenommene Trennung von Erst- und Folgeanträgen und Bildung jeweils eigener Arbeitsvorgänge zutreffend ist oder nicht. Dies spielt für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle. In jedem Fall kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber eine Trennung be ziehungsweise Differenzierung der Bearbeitung und abschließenden Bescheidung - 11 - von Wohngeldanträgen nach einfachen und schwierigen Sachverhalten nicht ange nommen werden. aa) Die Beklagte hat in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.02.2011 innerhalb der einzelnen Arbeitsvorgänge in einfache und schwierige Sachverhalte unterschieden (vgl. BI. 28-31 d.A.). Wie das Bundesarbeitsgericht in einer Parallelentscheidung vom 23.09.2009 bereits überzeugend und umfangreich ausgeführt hat, ist eine Aufteilung der der Klägerin übertragenen Aufgaben der Wohngeldantragsbearbeitung in einfa che und schwierige Sachverhalte nicht möglich. Das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin ist die Erstellung von Wohngeldbescheiden, nicht die Erstellung von Wohngeldbescheiden in schwierigen oder in einfachen Fällen (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2009, 4 AZR 308/08, zitiert nach juris, m.w.N.). bb) Die Beklagte trägt auch nicht vor, inwieweit eine Unterscheidung und Abgrenzung von einfachen und schwierigen Sachverhalten vorgenommen werden soll. Sie trägt auch nicht dazu vor, dass eine solche Abgrenzung und Unterscheidung überhaupt bei ihr getroffen wird. Die Klägerin hat insoweit unstreitig vorgetragen, dass sowohl bei Erst- als auch bei Folgeanträgen bei jedem der dafür vorgesehenen Arbeitsschrit te die Änderung einer bis dahin möglicherweise zutreffenden Qualifizierung als ein fach oder schwierig eintreten kann. Insoweit hat die Beklagte die Wohngeldantrags bearbeitung auch nicht von vornherein so aufgeteilt, dass sie nach einfachen und schwierigen Vorgängen getrennt werden könnte. Es gibt keinen Sachbearbeiter bei der Beklagten für schwierige Sachverhalte und es gibt auch keine Vorsortierung durch einen Vorgesetzten. Eine Mindestvoraussetzung für eine Trennung in einfache und schwierige Sachverhalte ist aber die Gestaltung einer Arbeitsorganisation , die eine derartige Trennung schon bei der Zuweisung der Arbeitsaufgabe ermöglicht. Es ist tarifwidrig, die tatsächliche Vergütung erst im Nachgang durch Auszählen der be arbeiteten Vorgänge und ihrer Zuweisung zu dem einen oder dem anderen Schwie rigkeitsgrad zu ermitteln (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2004, 4 AZR 507/03, BAGE111, 216; Urteil vom 18.05.1994, 4 AZR 461/93, AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 128). Die Möglichkeit einer solchen Trennung ist bei der der Klägerin übertrage nen Aufgabe der Wohngeldantragsbearbeitung nicht gegeben. - 12 - c) Ob die im Weiteren von der Beklagten vorgenommene Bestimmung zweier tariflich voneinander unterscheidbarer Arbeitsvorgänge in der Bearbeitung von einerseits Erst- und andererseits Folgeanträgen auf Bewilligung von Wohngeld tatsächlich zu treffend ist oder ob nicht auch diese beiden Tätigkeitsschritte als einheitlicher Ar beitsvorgang zu bestimmen sind, musste nicht entschieden werden. Denn auch wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass die Bearbeitung von Erst- und Folgeanträgen zwei verschiedene Arbeitsvorgänge sind, erfüllen sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b der Anlage 1a zu § 22 BAT-VKA. d) Die Beklagte selbst hat in ihrer Stellenbewertung vom 09.02.2011 sowohl hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 2 (Erstanträge) als auch hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 3 (Folgeanträge) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leis tungen angenommen. Gleiches gilt auch für die Arbeitsvorgänge 4 und 5 (vgl. BI. 32 ff:, insbesondere BI. 35 d.A.). Hieran ist die Beklagte gebunden . Sie ist der von ihr unter dem 09.02.2011 angefertigten Stellenbewertung auch nicht konkret entge gengetreten und hat sich mit dieser Stellenbewertung auch weder schriftsätzlich noch mündlich ausführlich auseinandergesetzt. Nachdem sich die Klägerin maßgeb lich auf diese Stellenbewertung zur Anspruchsbegründung gestützt hat und diese zur Begründung ihres Anspruchs herangezogen hat, hätte die Beklagte nach Auffassung der Kammer sich detailliert damit auseinandersetzen müssen, ob die Stellenbewer tung zutreffend ist oder nicht. Sofern behauptet werden soll, dass eine unzutreffende Bewertung vorliegt, hätte die Beklagte sodann konkret und in Einzelheiten ·vortragen müssen, warum eine Stellenbewertung die von der Beklagten selbst unter dem 09.02.2011 gefertigt wurde, unzutreffend sein soll und wie es zu einer solch unzutref fenden Bewertung durch einen sachnahen Vorgesetzten kommen konnte. Entspre chendes ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, dass der Rückschluss von schwieri gen Sachverhalten auf „selbständige Leistungen" nicht angenommen werden kann - 13 - und im Weiteren das Vorliegen von selbständigen Leistungen in einem Umfang von 50 % bestritten. Dies reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, eine eigene Stellenbewertung in Frage zu stellen. Die Beklagte muss sich daher an die von ihr durch einen sachna hen Vorgesetzten durchgeführte Stellenbeschreibung halten lassen. e) Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Arbeitsvorgän ge 2 und 3 die Tätigkeitsmerkmale der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" wie auch der „selbständigen Leistungen" im Sinne der Vergütungsgruppe Vc Fall gruppe 1b erfüllen. Dabei ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeiten der Klägerin als unstreitig ansehen und das Tätigkeitsmerk mal der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a, auf der die Vergütungsgruppe Vc Fall gruppe 1b aufbaut, als erfüllt erachten (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.2009, 4 AZR.166/08, ZTR 2009, 581; Urteil vom 26.01.2005, 4 AZR 6/04, BAGE 113, 291). aa) Gründliche Fachkenntnisse setzen nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungs vorschriften und Tarifbestimmungen im Aufgabenkreis der oder des Angestellten voraus. Dabei sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997, 4 AZR 221/96, AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 237). Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegen über eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich bei spielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmun gen ergeben. Denkbar ist auch, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997, a.a.O.). bb) Die Klägerin hat bei der Bearbeitung von Erst- und Folgeanträgen auf Wohngeld alle einschlägigen Vorschriften des Wohngeldrechts, mehrere Bücher des Sozialgesetz buchs und Teile des BGB sowie des Einkommensteuer- und des Ordnungswidrigkei- - 14 - tenrechts und des Kindergeldrechts zu berücksichtigen. Dies ist zwischen den Par teien unstreitig. Die Verwendung von Antragsformularen schließt die Notwendigkeit, ganz besondere Rechtskenntnisse anzuwenden ebenso wenig aus, wie die Verwen dung eines EDV-Programms zur Überwachung von Fristen und Zahlungen sowie die Erstellung von Bescheiden (vgl. SAG, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.). cc) Einer weiteren Überprüfung des Merkmals der gründlichen und vielseitigen Fach kenntnisse bedurfte es aber ohnehin b_ ereits schon aus dem Grunde nicht, da die Parteien übereinstimmend die Klägerin der Vergütungsgruppe Vc zuordnen und die Beklagte die Klägerin auch entsprechend dieser Vergütungsgruppe vergütet. Diese Vergütungsgruppe setzt aber bereits gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vor aus. Wie oben ausgeführt, reicht somit eine pauschale Überprüfung aus, da die Par teien die Tätigkeiten der Klägerin als unstreitig ansehen und das Tätigkeitsmerkmal sogar schon der Vergütungsgruppe Vlb Fallgruppe 1a sowie Vc als erfüllt erachten. f) Zudem erfüllen sowohl der Arbeitsvorgang 2 als auch der Arbeitsvorgang 3 das Tĭ tigkeitsmerkmal der „selbständigen Leistungen". aa) Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen ent sprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und die Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Unter selbständigen Leistungen verstehen die Tarifvertragsparteien eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entscheidung verlangt (vgl. SAG, Urteil vom 28.09.1994, 4 AZR 542/93, AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 185; Urteil vom 18.05.1994, 1 4 AZR 461/93, AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 178). Kennzeichnend hierfür können - ohne Bindung an die verwaltungsrechtlichen Fachbegriffe - wie auch immer gearte te Ermessens,- Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1985, 4 AZR 21/84, SAGE 49, 250). Vom Angestellten erwartet werden Abwägungsprozes- - 15 - se; er muss unterschiedliche Informationen verknüpfen, gegeneinander abmessen und zu einer Entschließung kommen (vgl. SAG, Urteil vom 18.02.1998, 4 AZR 581/96, SAGE 88, 69). Zur Erfüllung der tariflichen Anforderung genügt es allerdings, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass die selbständigen Leis tungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 BAT bestimmten Maß anfallen (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.2009, 4 AZR 166/08, a.a.O.; Urteil vom 23.09.2009, 4 AZR 308/08, a.a.O.). Da nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe er füllen, und der Arbeitsvorgang nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (vgl. SAG, Urteil vom 28.06.1989, 4 AZR 207/89, nicht veröffentlicht; Urteil vom 18.05.1994, 4 AZR 461/93, a.a.O., m.w.N.). bb) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert selbständige Leistungen im tariflichen Sinn. Wie bereits ausgeführt, geht die Beklagte selbst in ihrer Stellenbewertung vom 09.02.2011 davon aus, dass bei schwierigen Fällen „selbständige Leistungen" anzu nehmen sind (vgl. BI. 32-35 d.A.). Die Beklagte sieht somit selbst das Merkmal der „selbständigen Leistungen" als erfüllt an, soweit die Wohngeldantragsbearbeitung sich mit schwierigen Sachverhalten auseinander zu setzen hat. Dies hat sie in ihrer Stellenbewertung durch einen sachnahen Vorgesetzten entsprechend so angenom men. Wenn nunmehr die Beklagte schriftsätzlich vorträgt, dass sie den Rückschluss von schwierigen Sachverhalten auf „selbständige Leistungen" nicht nachvollziehen könne und insoweit bestreite, dass automatisch bei schwierigen Sachverhalten auf selb- - 16 - ständige Leistungen geschlossen werden könne, so reicht ein solches Bestreiten nach Auffassung der Kammer hier nicht aus. Die Beklagte hätte sich vielmehr vor dem Hintergrund ihrer eigenen Stellenbewertung detailliert damit auseinander setzen müssen, dass die von ihr selbst getroffene Stellenbewertung unzutreffend ist und ihr nicht zugerechnet werden kann. Die Beklagte hat aber nicht einmal behauptet, dass die am 09.02.2011 gefertigte Stellenbewertung unzutreffend sein soll. Sie hat auch keineswegs erklärt, wie es zu einer entsprechenden - ggf. falschen - Stellenbewer tung gekommen ist, wenn doch tatsächlich - nach ihrer Behauptung - in geringerem Umfang oder gegebenenfalls sogar gar keine selbständigen Leistungen von der Klĭ gerin erbracht werden. Für die Kammer ist jedenfalls nicht ersichtlich, was an der Stellenbewertung vom 09.02.2011 unzutreffend sein soll. Die Beklagte hat sich die Stellenbewertung vom 09.02.2011 zurechnen zu lassen und ist hieran gebunden. cc) Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin Nachforschungen im Zuge der Einkommensermittlung anzustellen hat, wenn Einkunftsangaben im deutlichen Missverhältnis zum eigentlichen Lebensbedarf stehen oder sonst unplau sibel erscheinen. Dies eröffnet Handlungsspielräume sowohl im „ob" als auch im ,,wie" der anzustellenden Sachverhaltsermittlungen und ist folglich selbständige Tĭ tigkeit. Das Gleiche gilt für Recherchen oder Einschätzungen, die bei der Bewertung von Ausschlussgründen nach § 18 WoGG a.F. für Wohn- und Wirtschaftsgemein schaften oder bei der Berücksichtigung vorübergehend abwesender Personen vor zunehmen sind. Ebenfalls als selbständige Leistungen erscheinen gänzliche Ein kommensschätzungen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte zum wirklichen Einkommen vorliegen. Darüber hinaus ergeben sich unstreitig bei der Behandlung von Mischeinkünften, beim Ehegattenunterhalt und beim Selbständigeneinkommen problembehaftete und nur mit besonderem geistigen Aufwand zu bewältigende Vor gänge. Hinzu kommt schließlich, dass auch die Entscheidung über einen vom ge setzlichen Regelfall des § 27 WoGG a.F. abweichenden Bewilligungszeitraum eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordert, die als selbständige Leistung zu verstehen ist. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Novellierung des Wohngeldgesetzes nebst Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften hat an diesen notwendigen Sachbearbeitertätigkeiten nichts geändert (vgl. auch BAG, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.). - 17 - Dass die Klägerin entsprechende Tatsachenermittlungen vorzunehmen hat, ist zwi schen den Parteien unstreitig. Die Beklagte trägt hierzu allein vor, dass es sich bei einer solchen Tatsachenermittlung nicht um eine „selbständige Leistung" handeln kann. Vielmehr ist die Beklagte der Auffassung, dass die Tatsachenermittlung das Festhalten des „Faktischen" erfasse. Diese Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Gerade die Ermittlung der Ein kommensverhältnisse in den Fällen, in denen die Einkunftsangaben unklar sind oder sonst unplausibel erscheinen, eröffnet Handlungsspielräume für die Klägerin hinsich tlich der anzustellenden Sachverhaltsermittlung. Das Bundesarbeitsgericht hat in der oben zitierten Entscheidung insoweit völlig zutreffend ausgeführt, dass es sich folg lich um selbständige Tätigkeiten handelt. Gleiches gelte auch für die Bewertung von Ausschlussgründen nach § 18 WoGG und für die Fälle, in denen vom gesetzlichen Regelfall des § 27 WoGG ein abweichender Bewilligungszeitraum erfasst werden soll. Auch wenn die Beklagte der Auffassung ist, dass der Klägerin kein Ermessen oder kein Handlungsspielraum zustehen kann, da die allgemeinen Verwaltungsvor schriften, insbesondere auch zu den §§ 3 und 5, 18 und 27 WoGG, umfassende Re gelungen träfen, ergibt sich nach Auffassung der Kammer hieraus nichts anderes. Zunächst einmal gilt, dass allein die Vorlage von umfangreichen Verwaltungsvor schriften keinen schriftsätzlichen Vortrag ersetzen kann und sich die Beklagte in Ein zelheiten mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften und den sich daraus er gebenden Konsequenzen für etwaige „selbständige Leistungen" auseinanderzuset zen gehabt hätte, was sie nicht getan hat. Unabhängig davon ist die Kammer aber der Überzeugung, dass auch neben den allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbe sondere in den oben zitierten Fällen Handlungspielräume für die Klägerin verbleiben, die das Merkmal der selbständigen Leistungen erfüllen. Dass auch die Beklagte von diesen selbständigen Leistungen im Rahmen der Überprüfung des Arbeitsplatzes der Klägerin ausgegangen ist, ergibt sich, wie schon erwähnt, aus der umfangreichen Stellenbewertung vom 09.02.2011. Auch am 09.02.2011, mithin zum Zeitpunkt der Fertigung der umfangreichen Stellenbewertung, gab es bereits die allgemeinen Ver waltungsvorschriften, die die Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeiten heranzuziehen hat. Dennoch ist die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen gegeben sind. - 18 - dd) Die von der Klägerin zu erbringenden selbständigen Leistungen liegen auch in einem rechtserheblichen Umfang vor. Nach eigenen und insoweit unwidersprochen geblie benen Angaben der Beklagten liegen selbständige Leistungen beim Arbeitsvorgang 2 (20 %), beim Arbeitsvorgang 4 (3 %) und beim Arbeitsvorgang 5 (2 %) vor. Beim Arbeitsvorgang 3 (51 %) hat die Beklagte „teilweise selbständige Leistungen" ange nommen. Sie hat hierzu im Rahmen ihrer Stellenbewertung mitgeteilt, dass in diesem Arbeitsvorgang 15 % selbständige Leistungen anfallen. Der Anteil von 15 % selbst ändiger Leistungen im Rahmen des Arbeitsvorganges 3 reicht nach Auffassung der Kammer und der Rechtsprechung des BAG aus, um dem gesamten Arbeitsvor gang 3 seine tarifliche Wertigkeit zu geben. Insgesamt ist somit festzustellen, dass bei 76 % der Arbeitsvorgänge selbständige Leistungen gegeben sind. Dies reicht zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Ver gütl.mgsgruppe Vb Fallgruppe 1c aus. Der Klage war mithin stattzugeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten waren als unterlegener Partei die gesamten Kosten aufzuerlegen. Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. , - 19 - 6J . Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 . Rechtsanwälte , 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammen schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum ei ner der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Be vollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. -