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Beschluss

2 BV 30/11

ARBG PADERBORN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Betriebsübergang tritt der Erwerber automatisch in die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Arbeitgebers ein; eine gesonderte Erweiterung eines anhängigen Beschlussverfahrens gegen den Rechtsnachfolger ist nicht erforderlich. • Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen; dies umfasst unter den darzulegenden Voraussetzungen auch Anwaltskosten aus Beschlussverfahren. • Ein Freistellungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenanspruchs; nach Betriebsübergang trifft die Kostentragungspflicht den Erwerber, nicht mehr den früheren Arbeitgeber.
Entscheidungsgründe
Freistellung von Betriebsrats-Anwaltskosten bei Betriebsübergang (§ 40 BetrVG) • Bei einem Betriebsübergang tritt der Erwerber automatisch in die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Arbeitgebers ein; eine gesonderte Erweiterung eines anhängigen Beschlussverfahrens gegen den Rechtsnachfolger ist nicht erforderlich. • Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen; dies umfasst unter den darzulegenden Voraussetzungen auch Anwaltskosten aus Beschlussverfahren. • Ein Freistellungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenanspruchs; nach Betriebsübergang trifft die Kostentragungspflicht den Erwerber, nicht mehr den früheren Arbeitgeber. Der fünfköpfige Betriebsrat des Seniorenwohnheims Herz-Jesu-Haus führte zwei Beschlussverfahren gegen die damalige Betreiberin (Beteiligte zu 3) und später auch gegen die neue Betreiberin (Beteiligte zu 2) wegen Nichteinhaltung betrieblicher Vereinbarungen. Die Verfahren wurden durch Vergleich beendet; danach stellten die Prozessbevollmächtigten dem Betriebsrat Kostenrechnungen in Höhe von 1.044,23 € und 2.214,59 € aus. Die frühere Betreiberin behauptete, mit dem Betriebsübergang zum 01.01.2011 habe sie keine Kostentragungspflicht mehr; die neue Betreiberin erklärte, sie habe die streitgegenständlichen Verstöße nicht begangen und müsse daher nicht in voller Höhe haften. Der Betriebsrat verlangt Freistellung von den Anwaltskosten; die Streitfragen betreffen Zulässigkeit der Betriebsratsbeschlüsse, Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe und die Haftung der jeweiligen Arbeitgeber nach § 40 BetrVG. • Zulässigkeit: Das Beschlussverfahren war statthaft und der Betriebsrat war antragsbefugt; die vorgelegten schriftlichen Betriebsratsbeschlüsse, Tagesordnungen und Anwesenheitslisten belegen die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Verfahrenseinleitung. • Betriebsübergang und Verfahrensbeteiligung: Mit dem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB trat die Erwerberin (Beteiligte zu 2) automatisch in die verfahrensrechtliche Stellung der bisherigen Arbeitgeberin ein; daher war keine gesonderte Erweiterung des laufenden Verfahrens und kein zusätzlicher Beschluss des Betriebsrats erforderlich. • Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung (§ 40 Abs.1 BetrVG): Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war nicht offensichtlich aussichtslos. Der Betriebsrat durfte angesichts der streitigen und nicht trivialen Rechtsfragen sowie vorausgegangenem Schriftverkehr anwaltliche Hilfe für erforderlich halten; die Abwägung der Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers erfolgte nicht zuungunsten letzterem. • Zeitpunkt der Beurteilung: Maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts; ein späterer Betriebsübergang beseitigt nicht rückwirkend die Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung. • Fälligkeit und Höhe der Kosten: Die Anwaltsvergütungsansprüche sind mit Beendigung der Verfahren durch die festgestellten Vergleiche fällig; die Rechnungen sind unbeanstandet und in ihrer Höhe zwischen den Parteien unstreitig. • Anspruchsgegner: Da die Kostenansprüche bei Fälligkeit allein der Erwerberin (Beteiligte zu 2) als Arbeitgeberin zuzurechnen waren, ergibt sich der Freistellungsanspruch gegen diese. Die frühere Betreiberin (Beteiligte zu 3) ist nach dem Betriebsübergang nicht mehr Kostenschuldnerin, auch wenn sie am Vergleich beteiligt blieb. • Pflichten des Betriebsrats: Der Betriebsrat war nicht verpflichtet, vor dem Betriebsübergang Zwischenabrechnungen zu veranlassen, um eine Inanspruchnahme des Erwerbers zu verhindern. Der Betriebsrat hat hinsichtlich beider Beschlussverfahren einen Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten gegen die jetzige Betreiberin (Beteiligte zu 2). Konkret ist die Beteiligte zu 2) zur Freistellung in Höhe von 1.044,23 € und 2.214,59 € verpflichtet. Die Anträge gegen die frühere Betreiberin (Beteiligte zu 3) sind abzuweisen, weil mit dem Betriebsübergang die Kostentragungspflicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit allein auf die Erwerberin übergegangen ist. Der Freistellungsanspruch stützt sich auf § 40 Abs. 1 BetrVG; die Anwaltsbeauftragung war unter den gegebenen Umständen erforderlich und die Rechnungen sind fällig und in der Höhe unstreitig. Folglich ist die Beteiligte zu 2) zur Zahlung an die Rechtsanwälte verpflichtet und der Betriebsrat von der Kostenlast zu befreien.