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Beschluss

2 BV 30/11

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGPB:2012:0118.2BV30.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 1.044,23 € gegenüber den Rechtsanwälten W und C I-Straße, XXXXX M aus der Rechnung vom 01.08.2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen X BV XX/XX und von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.214,59 € gegenüber den Rechtsanwälten W und C, I-Straße, XXXXX M aus der Rechnung vom 01.08.2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen X BV XX/XX freizustellen. Die Anträge gegen die Beteiligte zu 3) werden abgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 A. 3 Der Betriebsrat macht gegen die Beteiligten zu 2) und 3) Ansprüche auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in den Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX und X BV XX/XX geltend. 4 Antragsteller ist der fünfköpfige Betriebsrat des Seniorenwohnheims Herz-Jesu-Haus am P. 5 Das Herz-Jesu-Haus am P wurde bis zum 31.12.2010 von der Beteiligten zu 3), der T GmbH, betrieben. Zum 01.01.2011 wurde das Wohnheim an die Beteiligte zu 2), die F-Pflege- und C GmbH, verpachtet, die dieses seit diesem Zeitpunkt betreibt. 6 Am 19.08.2010 leitete der Betriebsrat mit Schriftsatz seiner im Antrag genannten Verfahrensbevollmächtigten gegen die damalige Arbeitgeberin und jetzige Beteiligte zu 3) ein Beschlussverfahren bei dem Arbeitsgericht Paderborn ein (Aktenzeichen X BV XX/XX). In diesem Verfahren beanspruchte der Betriebsrat von der jetzigen Beteiligten zu 3) die Einhaltung und ordnungsgemäße Anwendung der Betriebsvereinbarung über die Urlaubsgrundsätze, Urlaubsgewährung und Urlaubsplanung vom 20.01.2010. Mit Schriftsatz vom 25.02.2011 (Bl. 55 d. A.) X BV XX/XX) erweiterte der Betriebsrat das Verfahren gegen die Firma F, die jetzige Beteiligte zu 2). Mit Schriftsatz vom 10.05.2011 übermittelte die jetzige Beteiligte zu 2) dem Gericht einen Vergleichsvorschlag (Bl. 59/60 d. A. X BV XX/XX). Mit Schreiben vom 25.05.2011 (Bl. 64 d. A. X BV XX/XX) stimmte der Betriebsrat dem Vergleichsvorschlag zu. Die jetzige Beteiligte zu 3) stimmte dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 24.05.2011 (Bl. 65 d. A. X BV XX/XX) zu. Mit Beschluss vom 25.05.2011 (Bl. 69/70 d. A. X BV XX/XX) stellte das Gericht gemäß § 278 Abs. VI ZPO das Zustandekommen des Vergleichs fest. Des Weiteren teilte das Gericht den Wert des Verfahrens und des Vergleichs mit 12.000,00 € mit (Bl. 73 d. A. X BV XX/XX). 7 Am 27.08.2010 leitete der Betriebsrat, ebenfalls vertreten durch seine im Antrag genannten Verfahrensbevollmächtigten, gegen die damalige Arbeitgeberin und jetzige Beteiligte zu 3) ein weiteres Beschlussverfahren bei dem Arbeitsgericht Paderborn ein (Aktenzeichen X BV XX/XX). In diesem Verfahren beanspruchte der Betriebsrat, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zur Erstellung und Änderung von Dienstplänen vom 20.01.2010 ordnungsgemäß anzuwenden und insbesondere Dienste nicht einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats zu verändern. Mit Schriftsatz vom 25.02.2011 (Bl. 87 d. A. X BV XX/XX) erweiterte der Betriebsrat das Verfahren im Hinblick auf die jetzige Beteiligte zu 2). Mit Schriftsatz vom 03.05.2011 (Bl. 91/92 d. A. X BV XX/XX) unterbreitete die jetzige Beteiligte zu 2) zur Beendigung des Verfahrens einen Vergleichsvorschlag, dem die jetzige Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 11.05.2011 (Bl. 98 d. A. X BV XX/XX) und der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 17.05.2011 (Bl. 99 d. A. X BV XX/XX) zustimmte. Mit Beschluss vom 20.05.2011 (Bl. 103/104 d. A. X BV XX/XX) stellte das Gericht das Zustandekommen des Vergleichs gemäß § 278 Abs. VI ZPO fest. Des Weiteren wurde der Wert des Verfahrens mit 4.000,00 € mitgeteilt. 8 Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats übersandten der jetzigen Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 22.06.2011 (Bl. 15/16 d. A.) bezüglich des Verfahrens X BV XX/XX eine Kostenrechnung über 2.214,59 €. Des Weiteren übersandten sie mit Schreiben vom 10.06.2011 (Bl. 17/18 d. A.) bezüglich des Beschlussverfahrens X BV XX/XX eine weitere Kostenrechnung an die Beteiligte zu 3) über einen Gesamtbetrag von 1.044,23 €. Mit Schreiben vom 30.06.2011 (Bl. 19/20 d. A.) wies die Beteiligte zu 3) darauf hin, dass zum 01.01.2011 ein Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2) stattgefunden habe und sie deshalb nicht Kostenschuldnerin sei. 9 Mit Schreiben vom 06.07.2011 übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats die beiden Kostenrechnungen sodann an die Beteiligte zu 2) und baten um Begleichung (Bl. 21 – 26 d. A.). Eine Zahlung der Beteiligten zu 2) innerhalb der bis zum 19.07.2011 gesetzten Frist erfolgte nicht. 10 Mit Kostenrechnungen vom 01.08.2011 (Bl. 27 – 30 d. A.) nahmen die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sodann den Betriebsrat auf Erstattung der Kosten für die Verfahren X BV XX/XX und X BV XX/XX in Anspruch. 11 Mit einem am 10.08.2010 per Fax bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Antragsschriftsatz hat der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und die Beteiligten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner auf Freistellung von den Kostenerstattungsansprüchen seiner Verfahrensbevollmächtigten für die Vertretung in den Verfahren X BV XX/XX und X BV XX/XX in Anspruch genommen. 12 Der Betriebsrat beantragt, 13 1. 14 der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) als Gesamtschuldner aufzugeben, den Antragsteller von dem Kostenerstattungsanspruch der Rechtsanwälte W & C für die Vertretung in dem Verfahren X BV XX/XX vor dem Arbeitsgericht Paderborn in Höhe von 1.044,23 € freizustellen, in dem die Antragsgegnerin den vorgenannten Betrag an die Rechtsanwälte W und C, I-Straße, XXXXX M zahlt; 15 2. 16 der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) als Gesamtschuldner aufzugeben, den Antragsteller von dem Kostenerstattungsanspruch der Rechtsanwälte W & C für die Vertretung in dem Verfahren X BV XX/XX vor dem Arbeitsgericht Paderborn in Höhe von 2.214,59 € freizustellen, in dem die Antragsgegnerin den vorgenannten Betrag an die Rechtsanwälte W und C, I-Straße, XXXXX M zahlt. 17 Die Beteiligten zu 2) und zu 3) beantragen, 18 die Anträge abzuweisen. 19 Die Beteiligte zu 3) vertritt die Auffassung, sie sei wegen des Übergangs des Betriebs zum 01.01.2011 auf die Beteiligte zu 2) nicht Kostenschuldnerin. Durch die Übernahme des Herz-Jesu-Hauses am P sei die Beteiligte zu 2) in die verfahrensrechtliche Position der Beteiligten zu 3) als bisherige Betriebsinhaberin eingetreten. Von daher könne der Betriebsrat allein die Beteiligte zu 2) auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in Anspruch nehmen. 20 Die Beteiligte zu 2) vertritt die Ansicht, der Betriebsübergang zum 01.01.2011 gemäß § 613 a BGB wirke sich nicht auf die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 3) als bisheriger Arbeitgeberin aus. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass mit den eingeleiteten Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX und X BV XX/XX Verstöße der Beteiligten zu 3) als damaliger Arbeitgeberin sanktioniert werden sollten. Verstöße der Beteiligten zu 2) habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Vielmehr habe die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Betriebsrat erklärt, dass sie sich selbstverständlich an die Regelungen der in den Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX und X BV XX/XX gegenständlichen Betriebsvereinbarungen halten werde. Daher sei eine Rechtsverfolgung und Erweiterung im Hinblick auf die Beteiligte zu 2) überhaupt nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls könne die Beteiligte zu 2) nicht zur Tragung der Anwaltskosten in voller Höhe verpflichtet sein. Dies gelte insbesondere für die vor dem 01.01.2011 entstandenen Kostenansprüche der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats. Insoweit habe der Betriebsrat gegen seine Kostenminderungspflicht verstoßen, da er sich im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel zum 01.01.2011 keine Zwischenabrechnung gegen die Beteiligte zu 2) erteilen ließ. 21 Des Weiteren bestreitet die Beteiligte zu 2) die ordnungsgemäße Einleitung dieses Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat. Daneben bestreitet die Beteiligte zu 2) auch die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung der Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX und X BV XX/XX, insbesondere auch im Hinblick auf die Erweiterung gegen die jetzige Beteiligte zu 2). 22 Hierzu trät der Betriebsrat vor, er habe am 18.07.2011 die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ordnungsgemäß mit schriftlichem Beschluss (Bl. 67 d. A.) beschlossen. Auch sei ordnungsgemäß unter Übersendung der Tagesordnung (Bl. 68/69 d. A.) zur Betriebsratssitzung am 18.07.2011 geladen worden. Die ordnungsgemäße Besetzung des Betriebsrats bei der Beschlussfassung ergebe sich aus der Anwesenheitsliste zur Betriebsratssitzung vom 18.07.2011 (Bl. 70 d. A.). Der Einleitung des Beschlussverfahrens Aktenzeichen X BV XX/XX liege ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vom 09.08.2010 (Bl. 84 d. A.) zugrunde. Ebenso sei die Einleitung des Beschlussverfahrens X BV XX/XX am 08.07.2010 ordnungsgemäß vom Betriebsrat beschlossen worden (Bl. 85 d. A.). 23 Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 24 B. 25 Die Anträge sind begründet, soweit der Betriebsrat die Beteiligte zu 2) auf Freistellung in Anspruch nimmt. Im Übrigen sind sie unbegründet. 26 I. 27 Dem Antrag zu 1) des Betriebsrats war teilweise stattzugeben. 28 1. 29 Der Antrag zu 1) ist zulässig. 30 a) 31 Da zwischen den Beteiligten ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG streitig ist, ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG statthaft. 32 Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Beteiligten zu 2) und zu 3) am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. 33 b) 34 Der Verfahrenseinleitung liegt ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde. 35 Ein solcher Beschluss des Betriebsrats ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich. Fehlt es daran, dann ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten, ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen (vgl. LAG Hamm vom 02.10.2009 – 10 TaBV 189/08 - juris m. w. N.). 36 Vorliegend hat die Beteiligte zu 2) die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung dieses Beschlussverfahrens in Abrede gestellt. Der Betriebsrat hat daraufhin näher zur Beschlussfassung am 18.07.2011 vorgetragen und hierzu den vom Betriebsrat gefassten schriftlichen Beschluss (Bl. 67 d. A.), die den Betriebsratsmitgliedern übersandte Tagesordnung (Bl. 68 – 69 d. A.) sowie die Anwesenheitsliste bei der Sitzung des Betriebsrats (Bl. 70 d. A.) zur Gerichtsakte gereicht. Aus diesen Unterlagen ergibt sich die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung dieses Verfahrens. Die Beteiligte zu 2) hat nach Einreichung der genannten Unterlagen keine weiteren Einwände im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats vorgebracht. 37 Der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung dieses Beschlussverfahrens steht auch nicht entgegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am 18.07.2011 von seinen Verfahrensbevollmächtigten noch nicht auf Kostenerstattung in Anspruch genommen worden war. Unabhängig davon, dass die Inanspruchnahme für den Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt schon absehbar gewesen sein dürfte, lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Beschlussverfahrens am 10.08.2011 die Inanspruchnahme des Betriebsrats durch Rechnung seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2011 vor. Allein der Umstand, dass dies im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht der Fall war, führt nicht zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses. 38 2. 39 Der Antrag zu 1) ist jedoch nur teilweise begründet. 40 Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung aus der Kostenrechnung vom 01.08.2011 bezüglich des Verfahrens Aktenzeichen X BV XX/XX gegen die Beteiligte zu 2). Soweit der Betriebsrat mit seinem Antrag auch die Beteiligte zu 3) in Anspruch nimmt, ist der Antrag unbegründet. 41 a) 42 Der Einleitung des Verfahrens Aktenzeichen X BV XX/XX liegt – auch im Hinblick auf die jetzige Beteiligte zu 2) – eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zugrunde. 43 aa) 44 Der Betriebsrat hat einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens mit dem Aktenzeichen X BV XX/XX gegen die Beteiligte zu 3) als damalige Arbeitgeberin gefasst. Auf das Bestreiten der Beteiligten zu 2) hat der Betriebsrat den schriftlichen Betriebsratsbeschluss vom 08.07.2011 (Bl. 85 d. A.) in Kopie zur Gerichtsakte gereicht, aus dem sich die Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung der Kanzlei W und C in Minden ergibt. Ein weiteres substantiiertes Bestreiten der Beteiligten zu 2) ist darauf nicht erfolgt, sodass es weiterer Ausführungen des Betriebsrats nicht bedurfte. 45 bb) 46 Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) bedurfte es auch keiner gesonderten Beschlussfassung des Betriebsrats zur Erweiterung des Beschlussverfahrens Aktenzeichen X BV XX/XX gegen die jetzige Beteiligte zu 2). 47 Zum einen ergibt sich bereits aus der Beschlussfassung vom 08.07.2010, dass das Beschlussverfahren gegen den „Arbeitgeber“ eingeleitet werden sollte. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Betriebsrats, dass dieser Beschluss auch die (Weiter-) Führung des Beschlussverfahrens gegen etwaige Rechtsnachfolger der Arbeitgeberin umfasst. 48 Zum anderen ergibt sich die Entbehrlichkeit eines gesonderten Betriebsratsbeschlusses zur Erweiterung eines anhängigen Beschlussverfahrens entgegen den Rechtsnachfolger daraus, dass der Erwerber bei Vorliegen eines Betriebsüberganges automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers und Arbeitgebers einnimmt. In diesem Fall tritt der Erwerber als neuer Inhaber des von dem Beschlussverfahren betroffenen Betriebes auch ohne entsprechende Prozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten automatisch in die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers und Arbeitgebers ein (vgl. BAG vom 23.06.2010 – 7 ABR 3/09 – DB 2010, 2511; BAG vom 09.12.2008 – 1 ABR 75/07 – NZA 2009, 254; BAG vom 22.11.2005 – 1 ABR 50/04 – NZA 2006, 803). 49 Vorliegend betreibt seit dem 01.01.2011 unstreitig die Beteiligte zu 2) das Herz-Jesu-Haus am Padersee, nachdem sie mit der Beteiligten zu 3) einen entsprechenden Pachtvertrag geschlossen hat. Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Beteiligte zu 2) sind damit gegeben. Dies stellt auch keiner der Beteiligten ernsthaft in Abrede. 50 Folglich trat die Beteiligte zu 2) – ohne dass es weiterer Prozesshandlungen oder -erklärungen der bislang am Verfahren X BV XX/XX Beteiligten bedurfte – in die verfahrensrechtliche Stellung der Beteiligten zu 3) als bisherige Arbeitgeberin ein. Von daher musste der Betriebsrat das Beschlussverfahren nicht ausdrücklich gegen die jetzige Beteiligte zu 2) erweitern. Die Beteiligte zu 2) wäre auch ohne eine solche Prozesshandlung von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen gewesen. Da es somit keiner ausdrücklichen Antragserweiterung bedurfte, bedurfte es ebenso wenig eines dementsprechenden Beschlusses des Betriebsrats. 51 b) 52 Soweit der Betriebsrat den Freistellungsanspruch gegen die Beteiligte zu 2) 53 geltend macht, ist dieser begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. 54 aa) 55 Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats scheitert nicht daran, dass er von seinen Prozessbevollmächtigten nicht in Anspruch genommen wurde. Vielmehr sind dem Betriebsrat, nachdem weder die Beteiligte zu 3) noch die Beteiligte zu 2) die Kostenrechnungen beglichen haben, unter dem 01.08.2011 die Kostenrechnungen hinsichtlich der Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX und X BV XX/XX übersandt worden. Somit liegt die Inanspruchnahme des Betriebsrats als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs vor (vgl. hierzu auch LAG Hamm vom 16.05.2007 – 10 TaBV 101/06 – juris). 56 bb) 57 Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierunter fallen auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen. 58 Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht grundsätzlich dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Begebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt lediglich dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar erscheint (vgl. LAG Hamm vom 02.10.2009, a. a. O. m. w. N.). 59 Darüber hinaus muss die Zuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sein. 60 Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung unter den konkreten Umständen der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrates diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht Rechnung getragen hat. Dabei ist die Frage der Erforderlichkeit vom Zeitpunkt des Beschlusses aus zu beurteilen, der die Kosten ausgelöst hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Betriebsrat in dem Gerichtsverfahren erfolgreich war oder nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Betriebsrat zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwalts eine anwaltliche Hilfe bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte (vgl. LAG Hamm vom 02.10.2009, a. a. O. m. w. N.). 61 cc) 62 Unter Zugrundelegung der unter bb) aufgeführten Grundsätze ergibt sich Folgendes: 63 (1) 64 Mit dem Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX sollte der Arbeitgeberin aufgegeben werden, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zur Erstellung und Änderung von Dienstplänen vom 20.01.2010 ordnungsgemäß anzuwenden und durchzuführen sowie Dienste nicht einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats zu ändern. In der Antragsschrift vom 27.08.2010 führte der Betriebsrat zahlreiche Fälle auf, in denen die Arbeitgeberin die Dienste der Beschäftigten einseitig ohne Beteiligung des Betriebsrats geändert haben soll. Selbst wenn man hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags zu 1) in seiner Fassung aus dem Antragsschriftsatz Bedenken hätte, so war die Rechtsverfolgung des Betriebsrats in dem Beschlussverfahren jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos, zumal das Gericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinzuwirken hat. 65 Vorliegend durfte der Betriebsrat bei den dem Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX zugrunde liegenden Verfahrensgegenständen die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten. In dem Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX ging es nicht um derart einfach gelagerte Sachverhalte, bei denen anwaltlicher Beistand entbehrlich gewesen wäre. Auch hatten zwischen den Betriebsparteien bereits seit April Gespräche bzw. Schriftverkehr zu diesem Thema stattgefunden, ohne dass sich in dem zwischen den Betriebsparteien bestehenden Konflikt eine Lösung ergeben hätte. Somit durfte der Betriebsrat das Beschlussverfahren X BV XX/XX einleiten und sich zur Beurteilung der dort gegenständlichen rechtlichen Fragen anwaltlicher Hilfe bedienen. 66 (2) 67 Da für den Zeitpunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und der Beauftragung des Rechtsanwaltes maßgeblich ist, entfällt die Erforderlichkeit der Verfahrensdurchführung nicht dadurch rückwirkend, dass zum 01.01.2011 ein Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2) stattgefunden hat und die Beteiligte zu 2) darauf verweist, selbst nie gegen die in dem Verfahren X BV XX/XX gegenständliche Betriebsvereinbarung verstoßen zu haben. 68 Im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung war die Übernahme der Arbeitnehmerstellung durch die Beteiligte zu 2) von der Beteiligten zu 3) für den Betriebsrat nicht erkennbar. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte sich die Beteiligte zu 2) nicht mit Erfolg darauf berufen, die Einbeziehung der Beteiligten 2) in das Verfahren und die Rechtsverfolgung ihr gegenüber sei nicht erforderlich gewesen. 69 Wie bereits unter I.2.a.bb ausgeführt, tritt bei einem Betriebsübergang der Erwerber als neuer Arbeitgeber automatisch - ohne dass es entsprechender Prozesshandlungen bedarf - in die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Arbeitgebers ein. Allein durch den Wechsel der Arbeitgeberin erledigt sich das anhängige Beschlussverfahren nicht (vgl. BAG vom 09.12.2008, a. a. O.), obgleich der Erwerber nach einem erfolgten Betriebsübergang die in dem Beschlussverfahren gerügten Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung grundsätzlich selbst nicht begangen haben kann. Adressat von Handlungs- oder Unterlassungsverpflichtungen gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG ist jedoch nicht der Arbeitgeber im höchstpersönlichen Sinn, sondern in seiner typischen Eigenschaft als Betriebsinhaber. Dieser soll angehalten wird, seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber aus dem BetrVG einzuhalten (vgl. LAG Köln vom 18.08.2010 – 11 Ta 336/09 – juris). 70 Auf eigene Verstöße der jetzigen Beteiligten zu 2) gegen die in dem Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX gegenständliche Betriebsvereinbarung kommt es für die Frage der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung damit nicht an. 71 dd) 72 Der Kostenanspruch der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats war entstanden und fällig. Gemäß § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung des Rechtsanwalts fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist; bei Rechtsstreiten ist dies der Fall, wenn der Rechtszug beendet ist. 73 Das Beschlussverfahren X BV XX/XX wurde durch den mit Beschluss vom 20.05.2011 gemäß § 278 Abs. VI ZPO festgestellten Vergleichs, dem alle Beteiligten zugestimmt hatten, beendet. 74 Der Freistellungsanspruch ist der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig, die Kostenrechnung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in dem Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX insoweit nicht beanstandet wurde. 75 ee) 76 Der Betriebsrat hat einen Freistellungsanspruch von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung jedoch nicht gegen die Beteiligten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner, sondern lediglich die Beteiligte zu 2) als Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenanspruchs. 77 (1) 78 Etwas anderes vermag sich nicht daraus zu ergeben, dass die Beteiligte zu 3) nach dem Übergang des Betriebes auf die Beteiligte zu 2) an dem Verfahren Aktenzeichen X BV XX/XX beteiligt blieb und auch dem Abschluss des verfahrensbeendenden Vergleichs zustimmte. 79 Richtigerweise hätte nach dem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2) diese an die Stelle der Beteiligten zu 3) treten müssen. Da die Beteiligte zu 3) nach dem Betriebsübergang ihre Arbeitgeberstellung verloren hat, wäre sie selbst nicht mehr am Verfahren zu beteiligen gewesen. Allein der Umstand, dass die jetzige Beteiligte zu 3) dennoch an dem Beschlussverfahren Aktenzeichen X BV XX/XX beteiligt blieb, führt jedoch nicht zu einer Kostenschuldnerschaft (auch) der Beteiligten zu 3). Vielmehr richtet sich der Kostenerstattungsanspruch nach § 40 BetrVG gegen den Arbeitgeber. Dies war zum Zeitpunkt des Entstehens des Kostenanspruchs allein die Beteiligte zu 2) und nicht mehr die Beteiligte zu 3). 80 (2) 81 Der Betriebsrat war auch nicht verpflichtet, vor dem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2) eine Zwischenabrechnung seiner Verfahrensbevollmächtigten gegen die Beteiligte zu 3) erstellen zu lassen. Eine Verpflichtung des Betriebsrats, bei einem Betriebsübergang dafür zu Sorge zu tragen, dass der Erwerber nicht für die Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen wird, die sein Rechtsvorgänger verursacht hat, existiert nicht. 82 Nach alledem ergibt sich ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen die Beteiligte zu 2). Gegen die Beteiligte zu 3) war der Antrag abzuweisen. 83 II. 84 Der Antrag zu 2) des Betriebsrats ist ebenfalls teilweise begründet. 85 1. 86 Der Freistellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter I. 1. Der Beschluss des Betriebsrats zur Verfahrenseinleitung vom 18.07.2011 umfasst ebenfalls das dem Antrag zu 2) zugrunde liegenden Verfahren Aktenzeichen X BV XX/XX. 87 2. 88 Der Antrag zu 2) des Betriebsrats ist begründet, soweit er sich gegen die Beteiligte zu 2) dieses Verfahrens richtet. Im Übrigen ist er unbegründet. 89 a) 90 Der Betriebsrat war auch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren Aktenzeichen X BV XX/XX von seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Rechnung vom 01.08.2011 in Anspruch genommen worden, sodass ein entsprechender Freistellungsanspruch in Betracht kommt. 91 b) 92 Auch das Verfahren X BV XX/XX ist durch einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss eingeleitet worden. Auf das Bestreiten der Beteiligten zu 2) hat der Betriebsrat hierzu den Beschluss vom 09.06.2010 (Bl. 84 d. A.) zur Einleitung des Beschlussverfahrens Aktenzeichen X BV XX/XX vorgelegt. Nach Vorlage des Betriebsratsbeschlusses hatte die Beteiligte zu 2) keine weiteren Einwände hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats erhoben. Wie bereits oben unter I.2 ausgeführt, bedurfte es keiner erneuten Beschlussfassung des Betriebsrats zur Erweiterung des Beschlussverfahrens auf die Beteiligte zu 2). 93 c) 94 Hinsichtlich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen X BV XX/XX war die Rechtsverfolgung des Betriebsrats sowie die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich. In dem Beschlussverfahren beanspruchte der Betriebsrat die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung über die Urlaubsgrundsätze, Urlaubsgewährung, Urlaubsplanung vom 20.01.2010. Des Weiteren sollte der Arbeitgeberin aufgegeben werden, Arbeitnehmern, die im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangen, Urlaub zu gewähren und es zu unterlassen, ohne Beteiligung des Betriebsrats Urlaubsbegehren abzulehnen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Betriebsrats in dem Verfahren X BV XX/XX war die Rechtsverfolgung des Betriebsrats nicht offensichtlich aussichtslos. Da es darüber hinaus auch um die Beurteilung nicht vollkommen einfach gelagerter rechtlicher Fragen ging, durfte der Betriebsrat außerdem die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten. 95 Wie bereits ausgeführt, hatte es keine Auswirkungen auf die Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung, dass zum 01.01.2011 die Beteiligte zu 2) an die Stelle der Beteiligten zu 3) trat, da es auf eigene Verstöße der Beteiligten zu 2) gegen die im Antrag des Beschlussverfahrens X BV XX/XX angeführte Betriebsvereinbarung nicht ankommt. 96 d) 97 Der Kostenanspruch der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in dem Verfahren Aktenzeichen X BV XX/XX entstand mit der Beendigung des Verfahrens durch den vom Arbeitsgericht Paderborn mit dem Beschluss vom 25.05.2011 festgestellten Vergleich. Diesem Vergleich haben auch alle Beteiligten des Verfahrens X BV XX/XX zugestimmt. Nach den Erörterungen im Anhörungstermin vom 23.11.2011 steht dies zwischen den Beteiligten außer Streit. 98 e) 99 Wie bereits ausgeführt, richtet sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats jedoch nur gegen die Beteiligte zu 2) als Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenanspruchs. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.2.b.ee Bezug genommen. Allein aus dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3) auch nach dem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2) weiterhin an dem Verfahren X BV XX/XX beteiligt war, ergibt sich kein Freistellungsanspruch gegen die Beteiligte zu 3). 100 Somit ergibt sich, dass der Betriebsrat im Hinblick auf seine Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren Aktenzeichen X BV XX/XX einen Freistellungsanspruch nach § 40 BetrVG gegen die Beteiligte zu 2) hat. Die Höhe des Rechtsanwaltskosten in dem Verfahren X BV XX/XX stehen nicht im Streit. Ein Freistellungsanspruch gegen die Beteiligte zu 3) besteht nicht. 101 C. 102 Die Entscheidung ergeht auslagen- und gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.