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Urteil

3 Ca 2273/10

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGPB:2011:0408.3CA2273.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 3.482,60 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers. 3 Der am 21. August 1968 geborene Kläger ist seit dem 6. Juni 1989 bei der Beklagten als gewerblicher Mitarbeiter zu einem Stundenlohn in Höhe von 12,28 € brutto beschäftigt. Zunächst bemaß sich die Vergütung des Klägers nach dessen tatsächlich geleisteter Arbeitszeit, die pro Woche bei 40 Stunden lag. Unter dem 27. März 2009 schloss die Beklagte mit allen bei ihr beschäftigten Mitarbeitern eine Vereinbarung wie folgt: 4 „1. Der Stundenlohn erhöht sich um 3 %. 5 2. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich, von denen 35 Stunden wöchentlich vergütet werden. Für die Differenz zur bisherigen regelmäigen Arbeitszeit von 35 Stunden wird keine gesonderte Vergütung gezahlt. Überstunden, die über 40 Stunden wöchentlich hinausgehen, werden als solche weiterhin regulär vergütet. Die Verrechnung der Stunden wird monatsweise durchgeführt, die angeordneten Mehrarbeitsstunden müssen in jedem Fall in dem aktuellen Monat erbracht werden. 6 3. Die Anordnung zur monatlichen Arbeitszeit erfolgt für den Folgemonat immer am Monatsende." 7 Der Kläger unterzeichnete wie auch alle anderen Arbeitnehmer die entsprechende Vereinbarung vom 27. März 2009. 8 Ab April 2009 vergütete die Beklagte der Vereinbarung entsprechend gewisse Arbeitszeiten nicht mehr. 9 Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 28. Dezember 2010 eingegangenen Klage macht der Kläger die Zahlung seiner Vergütungsdifferenz für die Monate ab April 2009 bis einschließlich November 2010 geltend. Er ist der Auffassung, dass die Vereinbarung vom 27. März 2009 gemäß § 138 BGB sittenwidrig sei. Er hätte seinen Arbeitsplatz verloren, hätte er sich gegen die Entgeltkürzung gewehrt. Der Geschäftsführer der Beklagten sei auf die Belegschaft zugegangen und habe mitgeteilt, dass nur bei dem angestrebten Lohnverzicht eine Konkurrenzfähigkeit mit anderen Wettbewerbern gegeben sei. Es sei angedeutet worden, dass im Falle der Verweigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen würden und ein Personalabbau stattfinden würde. Dennoch sei die Beklagte finanziell in der Lage gewesen, die P1-B1 als Trikotsponsor massiv zu unterstützen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.482,60 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2011 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Auffassung, dass die Vereinbarung vom 27. März 2009 nicht unwirksam sei. Insbesondere begründe der Kläger schon nicht, warum die Vereinbarung sittenwidrig sein soll. Es fehle jeglicher Vortrag dazu, dass durch die Vereinbarung vom 27. März 2009 eine übliche Vergütung um mindestens 1/3 unterschritten würde. Auch nach der Vereinbarung vom 27. März 2009 sei es vielmehr so, dass die Vergütung noch etwa im üblichen Bereich liege. Auch sei es keineswegs so, dass Kläger bei Nichtunterzeichnung sofort seinen Arbeitsplatz verloren hätte. Zudem sei es nicht so, dass die Beklagte noch die P1-B1 als Trikotsponsor unterstütze. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 I. 19 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz für die Monate April 2009 bis November 2010 in Höhe von 3.482,60 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB. 20 Der Kläger hat zwar seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung von 40 Stunden in der Woche in der Zeit, für die er die Restvergütung verlangt, geleistet. Hierdurch wurde aber ein über die von der Beklagten gezahlte Monatsvergütung hinausgehender Vergütungsanspruch nicht begründet. 21 1. 22 Aufgrund der Vereinbarung vom 27. März 2009 ist der Kläger verpflichtet, wöchentlich eine Arbeitszeit von 40 Stunden zu erbringen, von denen 35 Stunden wöchentlich vergütet werden. Mit der Vereinbarung vom 27. März 2009 haben die Arbeitsvertragsparteien somit das Arbeitsentgelt, welches bei 40 Stunden in der Woche und einem Stundenlohn von 12,28 € brutto einen Betrag in Höhe von 491,20 € brutto ergibt, um 12,5 % abgesenkt, mit der Folge, dass der Kläger für eine 40-Stunden-Woche lediglich noch ein Bruttoentgelt in Höhe von 429,80 € erhält. Die Parteien haben sich somit auf eine Entgeltreduzierung um 12,5 % geeinigt. 23 An diese vertragliche Vereinbarung ist der Kläger gebunden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Vereinbarung sittenwidrig oder unwirksam sein könnte. Insoweit trägt der Kläger lediglich pauschal vor, dass er seinen Arbeitsplatz verloren hätte, hätte er sich gegen die Kürzung gewehrt. Sein Vortrag, es sei angedeutet worden, dass im Falle der Verweigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen würden und Personalabbau durchgeführt werden müsse, ist unsubstantiiert und im Übrigen auch nicht ausreichend, eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Es ist nachvollziehbar, dass eine derartige Entgeltkürzung mit sämtlichen Mitarbeitern nur dann vereinbart wird, wenn es wirtschaftlich nicht anders geht und sonst unter Umständen Personalanpassungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Entsprechende Äußerungen, sofern sie denn überhaupt gefallen sind, sind nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger meint, durch widerrechtliche Drohungen zum Abschluss des Vertrages genötigt worden zu sein, hätte er im Übrigen die Vereinbarung vom 27. März 2009 anfechten müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Allein die Kürzung des Entgelts um 12,5 % führt jedenfalls nicht zu einer Sittenwidrigkeit. Vom Kläger ist auch in keinster Weise vorgetragen worden, dass durch die vereinbarte Lohnkürzung eine für die Tätigkeit des Klägers übliche Vergütung um mindestens 1/3 unterschritten wird. 24 2. 25 Die Änderungsvereinbarung scheitert auch nicht an § 4 Abs. 3 TVG. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kein Tarifvertrag Anwendung findet. 26 3. 27 Die Unwirksamkeit der von den Parteien getroffenen Änderungsvereinbarung vom 27. März 2009 ergibt sich schließlich auch nicht aus den §§ 305 ff. BGB. In Frage käme lediglich eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 28 § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt aber auf die Vereinbarung des Entgeltes nicht zur Anwendung. Hier handelt es sich um eine Regelung der Hauptpflichten des Vertrages gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese unterliegen nicht der AGB-Kontrolle (vgl. z. B. LAG Köln, Urteil vom 13. Februar 2006, 2 Sa 1271/05). 29 Die Klage war mithin abzuweisen. 30 II. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 32 Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO im Urteil festgesetzt.