Urteil
4 Ca 388/10
Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGPB:2010:1006.4CA388.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 13.278,24 Euro festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Betriebsrente 3 Der Kläger war bis 31.07.1987 als Lehrer bei der Ersatzschule G1-E2 tätig. Grundlage hierfür war ein zwischen diesen geschlossener Arbeitsvertrag. 4 § 5 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung: 5 "Herr … hat Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt." 6 (Bl. ff. d. A. werden in Bezug genommen; der zur Akte gereichte schriftliche Arbeitsvertrag eines ehemaligen Kollegen des Klägers, welcher inhaltsgleich zum Arbeitsvertrag des Klägers ist). 7 Am 31.07.1987 wurde die Ersatzschule G1-E2 wegen Konkurses des Internats E2 e.V. aufgelöst. Da der Kläger nicht sofort in einer anderen Schule tätig werden konnte, wurde er zunächst in den einstweiligen Ruhestand versetzt und erhielt vom beklagten Erzbistum Versorgungsbezüge. 8 Am 01.08.1992 wurde der Kläger vom Land Nordrhein-Westphalen in den öffentlichen Schuldienst übernommen. Seit dem 01.08.1992 erhielt der Kläger eine Besoldung vom Land Nordrhein-Westfalen. Mit dem Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW am 01.01.2006 übernahm das Landesamt für Besoldung und Versorgung auch die Zahlung eines Ruhegehaltes. Das Erzbischöfliche Generalvikariat stellte die Zahlung jeglicher Versorgungsbezüge mit Ablauf des 31.12.2005 ein. 9 Bereits im September des Jahres 2005 hatte das beklagte Erzbistum so genannte Übergabemeldungen der Versorungsempfänger auf Weisung der Bezirksregierung Arnsberg an diese übermittelt. Sämtliche Versorgungsakten wurden der Bezirksregierung Arnsberg zur Verfügung gestellt. 10 Mit Bescheid vom 12.11.2009 gab das Landesamt für Besoldung und Versorgung bekannt, dass das Ruhegehalt nicht mehr gezahlt würde (Bl. 4 d. A. wird in Bezug genommen). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde der Bescheid aufgehoben. Zugleich wurde dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass das Ruhegehalt nicht mehr gezahlt würde. 11 Der Kläger trägt vor, ihm sei bis einschließlich Oktober 2009 eine monatliche Betriebsrente von 368,84 Euro gezahlt worden. 12 Der Kläger vertritt die Auffassung, das beklagte Erzbistum sei auch nach dem Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW weiterhin passivlegimiert. Mit der Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW habe der Gesetzgeber nur eine kostensenkende Änderung der Zuständigkeiten vorgenommen. Einziger Hintergrund der Gesetzesänderung sei es gewesen, die Verwaltungskosten, welche dem in Anspruch genommenen Ersatzschulträger nach § 11 EFG zu erstatten waren, nunmehr wegfallen sollten. § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW könne deshalb nicht als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von privatsrechtsgestaltenden Verwaltungsakten herangezogen werden. 13 Die Zahlungsverpflichtung selbst ergibt sich nach Ansicht des Klägers aus einer analogen Anwendung des § 53 Beamtenversorgungsgesetz. § 111 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz NRW sei nicht einschlägig, weil es nicht um ein Ruhegehalt sondern vielmehr um eine Betriebsrente gehe. § 111 Abs. 2 SchulG NRW unterscheide gerade ausdrücklich zwischen Versorgungslasten und dem Ruhegehalt. Im Übrigen treffe § 111 Abs. 3 SchulG NRW lediglich eine haushaltsrechtliche Bestimmung, wenn es dort heißt, der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt "außer Ansatz". Hiermit solle keinesfalls auf die Ansprüche aus dem privatrechtlichen Versorgungsverhältnis eingegriffen werden. 14 Der Kläger beantragt, 15 das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an den Kläger 1.844,20 Euro brutto für den Zeitraum 01.11.2009 bis zum 31.03.2010 zu zahlen und das beklagte Erzbistum weiter zu verurteilen, ab dem 01.04.2010 monatlich fortlaufend 368,84 Euro brutto zu zahlen. 16 Das beklagte Erzbistum beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Es vertritt die Ansicht, dass die Klage bereits deshalb abzuweisen sei, weil die erforderliche Passivlegitimation nicht vorläge. Mit dem Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW am 01.01.2006 sei die Schuldnerstellung des Erzbistums entfallen. Mit dieser Rechtsänderung sei das Institut der Haushaltsersatzschule weggefallen (vgl. Mitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW Bl. 15 f. d. Akte). Nunmehr sei allein die Bestimmung des § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG maßgeblich. Das privatrechtliche Versorgungsverhältnis zum beklagten Erzbistum sei mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung auf das Land Nordrhein-Westphalen übergegangen. Die Funktion der Haushaltsersatzschule nehme nunmehr das Landesamt für Besoldung und Versorgung wahr. Die Zuständigkeit des Erzbistums sei zeitgleich erloschen. 19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 I. 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 1. Dabei muss das Vorliegen der Passivlegitimation auf Seiten des beklagten Erzbistums im Hinblick auf den geltend gemachten Ruhegehaltsanspruch vorliegend nicht entschieden werden, wobei einige Aspekte für deren Vorliegen sprächen. Durch die Zuweisung des Kultusministers im Jahr 1987 als privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt ist zwischen den Parteien ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis begründet worden (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1990, Az.: 3 AZR 23/90; Urteil vom 19.12.2000, Az.: 3 AZR 456/99). 24 a) Allein die tatsächliche Übernahme der Verwaltung der Versorgungslasten durch die Bezirksregierung Arnsberg führt nicht zu einem Wechsel des Schuldners und der damit einhergehenden Verdrängung des beklagten Erzbistums aus der Schuldnerstellung. 25 b) Ob durch Inkrafttreten des SchulG NRW am 01.01.2006 das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des beklagten Erzbistums in die Schuldnerstellung eingerückt ist, ist nach Ansicht der Kammer zumindest zweifelhaft. Dabei ist dem Kläger zwar unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Beschluss vom 22.09.2009, Az.: 2 L 487/09; Bl. 25 ff. d. A.) insoweit Recht zu geben, dass § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW keine Ermächtigungsgrundlage bildet, um auf Privatrechtsverhältnisse einzuwirken. Durch den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung kann also das zwischen den Parteien einmal begründete privatrechtliche Versorgungsverhältnis nicht wieder zum Erlöschen gebracht werden. Vorliegend verfolgt das beklagte Erzbistum diesen Standpunkt jedoch gar nicht, sondern vertritt vielmehr die Ansicht, dass die Schuldnerstellung hinsichtlich des Versorgungsverhältnisses kraft Gesetzes (und nicht durch erneuten privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt) auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen ist. Es geht also um eine gesetzliche Auswechslung des Schuldners. Neben der vertraglichen Schuldübernahme im Sinne der §§ 414 ff. BGB, die der Zustimmung des Gläubigers bedarf, kann eine Auswechslung der Schuldnerstellung selbstverständlich auch durch Gesetz erfolgen. Ob dies vorliegend durch Inkrafttreten der Bestimmung des §111 Abs. 1 und 2 SchulG NRW erfolgt ist, ist durch Auslegung dieser Regelung zu ermitteln. Nach dieser Bestimmung ist für eine anderweitige entsprechende Verwendung der hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst des bisherigen oder eines anderen Ersatzschulträgers zu sorgen, wenn eine Schule ganz oder teilweise aufgelöst wird. Nach Absatz 2 sind die Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber mit Auflösung in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung im Ersatzschuldienst möglich ist. Ihr Ruhegehalt sowie die Versorgungslasten der aufgelösten Schule werden vom Land ohne Abzug einer Eigenleistung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt und zahlbar gemacht. Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 11 Ersatzschulfinanzgesetz (EFZ), wonach im Falle fehlender weiterer Verwendbarkeit ein anderer Ersatzschulträger (vorliegend das beklagte Erzbistum) seitens des Kultusministers ausgewählt wurde und sodann durch Verwaltungsakt ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zwischen dem Ersatzschullehrer und dem neu zugewiesenen Ersatzschulträger begründet worden ist (wobei das Land Nordrhein-Westfalen die zu tätigenden Versorgungsleistungen zuzüglich der Verwaltungskosten nach Nr. 9.210 VV zu § 9 EFZG erstattete; vgl. zur alten Rechtslage BAG, Urteil vom 19.12.2000, Az.: 3 AZR 456/99), tritt nunmehr das Land Nordrhein-Westfalen im Falle der gänzlichen oder teilweisen Schulschließung und der anschließenden Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unmittelbar in die Verpflichtung zur Tragung der Versorgungslasten ein. Dies gilt dem Wortlaut nach jedenfalls für Schulschließungen nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 01.01.2006. 26 Ob hierdurch nunmehr auch die im Vorfeld auf Grundlage des § 11 Ersatzschulfinanzgesetz (EFG) durch Verwaltungsakt zu anderen Ersatzschulträgern begründeten privatrechtlichen Versorgungsverhältnisse erfasst werden, ergibt sich indes nicht aus dem Wortlaut des § 111 SchulG NRW. Nach Sinn und Zweck der Regelung, künftig die anfallenden Verwaltungskosten, welche dem Ersatzschulträger erstattet werden müssen, zu vermeiden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 111 SchulG NRW; Drucksache 13/5394 S. 128), ließe sich ein Übergang der Schuldnerstellung auf das Land Nordrhein-Westfalen ohne Weiteres annehmen. Eine solche Sichtweise wäre auch aus praktischer Sicht wenig bedenklich, angesichts dessen, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht weniger solvent als das beklagte Erzbistum sein dürfte, die künftigen Versorgungsleistungen demnach nicht gefährdet sind. Vor dem Hintergrund des aus Art. 20 Abs. 3 GG erwachsenden Bestimmtheitsgebotes erscheint eine solche Sichtweise jedoch bedenklich. Danach muss ein Gesetz so gefasst sein, dass der Adressat den Tatbestand und die sich hieraus ergebende Rechtsfolge entnehmen kann. Es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine ausreichend bestimmte Regelung schaffen wollte. Vorliegend zeigt bereits der zurückliegende Streit über die Auslegung der maßgeblichen Bestimmung, dass die Schuldnerstellung hinsichtlich des im Jahr 1987 nach Maßgabe des § 11 EFZ begründeten privatrechtlichen Versorgungsverhältnisses nicht eindeutig bestimmt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer nicht eindeutig ersichtlich, dass mit § 111 SchulG die bereits begründeten Versorgungsverhältnisse berührt werden sollten. Hätte das SchulG NRW auch auf die einmal begründeten privatrechtlichen Versorgungsverhältnisse einwirken wollen, so wäre dies nach Auffassung der Kammer im Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht worden. 27 2. Eine abschließende Entscheidung über die Passivlegitimation kann jedoch letztlich dahinstehen, weil die Klage nach Ansicht der Kammer auch im Übrigen unbegründet ist. 28 a) Dabei hat der Kläger schon nicht ausreichend dargetan, wie sich die Höhe der von ihm geltend gemachten Ruhegehaltszahlung berechnet. Das beklagte Erzbistum hat die Höhe der Zahlungsansprüche in ausreichendem Maße in Abrede gestellt. Dies konnte das beklagte Erzbistum auch, ohne sich selbst hierüber erklären zu müssen, weil es nach unbestrittenem Vortrag über keine Informationen mehr bezüglich der Versorgungsansprüche des Klägers verfügt. Das Erzbistum übergab im Jahr 2005 sämtliche Informationen und Unterlagen hierüber an die Bezirksregierung Arnsberg. 29 b) Der Anspruch scheidet wegen der fortwährenden Tätigkeit des Klägers im öffentlichen Schuldienst jedoch auch nach § 111 Abs. 3 Schulgesetz aus (vormals § 11 Abs. 2 EFG). Nach beiden Bestimmungen bleibt das Ruhegehalt außer Ansatz, wenn der Lehrer der aufgelösten Schule anderweitig im Schuldienst beschäftigt wird oder eine gleichwertige Beschäftigung im Schuldienst abgelehnt hat. 30 aa) Mit der Wendung "bleibt außer Ansatz" bringen die maßgeblichen Bestimmungen zum Ausdruck, dass ein Ruhegehalt während einer Beschäftigung im öffentlichen Schuldienst oder wenn der Planstelleninhaber eine angebotene Beschäftigung ablehnt, nicht geschuldet ist. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine bloße haushaltsrechtliche Bestimmung. Bei einem solchen Verständnis wäre der Regelungsgehalt nicht nachvollziehbar. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der Altregelung des § 11 EFG, wonach der zugewiesene Ersatzschulträger sämtliche Aufwendungen vom Land Nordrhein-Westfalen erstattet bekam. Es erschiene widersinnig, wenn der nach altem Recht zugewiesene Ersatzschulträger das Ruhegehalt vom Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe einer nur haushaltsrechtlich geltenden Vorgabe nicht ersetzt bekommt, wenn der Planstelleninhaber wieder im öffentlichen Schuldienst tätig wird. 31 War mit der Regelung des § 11 EFZ vorgesehen, dass der zugewiesene Ersatzschulträger nicht bloße Zahlstelle wird, was der Wortlaut der Regelung zunächst vermuten ließe, sondern sogar materiell-rechtlicher Schuldner der Versorgungsleistungen gegenüber dem Kläger wird (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2000, Az.: 3 AZR 456/99, so kann die Regelung der §§ 11 Abs. 2 EFG und 111 Abs. 3 SchulG NRW nur als Norm verstanden werden, die eine Haftungsbegrenzung vorsieht. Die Einstandspflicht für das Ruhegehalt, welches eigentlich der Schulträger der geschlossenen Ersatzschule geschuldet hätte, soll während einer Beschäftigung im öffentlichen Schuldienst gerade nicht greifen. 32 bb) Die Norm greift auch unter diesem Verständnis entgegen der Ansicht des Klägers nicht in bestehende privatrechtliche Versorgungsansprüche des Klägers ein. Die maßgeblichen Regelungen bestimmen überhaupt erst, in welchem Umfang ein anderer Rechtsträger (nach § 11 EFZ der neue zugewiesene Ersatzschulträger; nach § 111 Abs. 1, 2 SchulG NRW das Land Nordrhein-Westfalen) für die Versorgungslasten des insolventen Ersatzschulträgers einstehen soll. Ohne die Bestimmungen der §§ 11 EFG und 111 SchulG NRW gebe es gar keinen Rechtsgrund dafür, weshalb ein anderes Rechtssubjekt für die Verbindlichkeiten des insolventen Ersatzschulträgers haften sollte. Ohne eine Einstandspflicht könnte sich der Ersatzschullehrer ausschließlich an den insolventen Schulträger als seinen Versorgungsschuldner halten. Wenn also für den Zeitraum des anderweitigen Einsatzes des Lehrers das Ruhegehalt außer Ansatz bleibt, ordnet das Gesetz also lediglich an, dass während dieses Einsatzes eine Übernahmeverpflichtung für die Versorgungslast nicht besteht. Ein Ruhegehalt ist folglich während der Beschäftigung des Klägers nicht geschuldet. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er begehre gerade eine Betriebsrente und kein Ruhegehalt, so besteht insoweit kein Unterschied zwischen beiden Begriffen. Auch die seinerseits vorgelegten Besoldungsabrechnungen weisen ein Ruhegehalt aus, dessen Fortzahlung der Kläger nunmehr begehrt. 33 Dem Kläger ist dabei zwar zuzugeben, dass das Gesetz zwischen Versorgungslasten und Ruhegehalt differenziert. Der Begriff der Versorgungslasten umfasst also weitere mögliche Versorgungsleistungen gegenüber dem Planstelleninhaber. Dass das Gesetz die Begriffe nicht scharf voneinander abgrenzt, zeigt sich wiederum in § 111 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW, wonach die Entscheidung über den Verlust der "Versorgungsbezüge" im Falle der Nichtannahme einer zumutbaren Lehrtätigkeit durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgt. Gemeint ist hiermit aber das Ruhegehalt im Sinne des § 111 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Einer abgrenzende Begriffsbestimmung bedarf indes nicht, weil der Kläger – wie erwähnt unzweifelhaft – ein Ruhegehalt im Sinne des §111 Abs. 3 SchulG NRW begehrt, welches während der Beschäftigung des Klägers im öffentlichen Schuldienst nicht geschuldet ist. 34 cc) Zuletzt besteht der Anspruch während der Beschäftigung des Klägers im öffentlichen Schuldienst entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unter entsprechender Anwendung des § 53 BeamtVG fort (So aber der Prozessvertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2010). Aus dem Blickwinkel des ehemaligen nunmehr insolventen Ersatzschulträgers ist der Kläger jetzt bei einem anderen Rechtsträger beschäftigt (dem Land Nordrhein-Westfalen) und bezieht bei diesem ein Erwerbseinkommen. Wendet man § 53 BeamtVG entsprechend an, so könnte der Ersatzschulträger den Versorgungsansprüchen des Klägers nicht entgegenhalten, dass dieser nunmehr ein anderes Erwerbseinkommen erzielt. Die Versorgungsansprüche des Klägers wären in diesem Fall lediglich nach § 53 Abs. 1 BeamtVG auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. Diese Betrachtung spielt jedoch für die Einstandspflicht des beklagten Erzbistums oder des Landes Nordrhein-Westfalen keine Rolle. Es geht nämlich vorliegend nicht um die originäre Haftung des nunmehr insolventen Ersatzschulträgers, sondern ausschließlich um die Haftungsübernahme hinsichtlich dieser Versorgungslasten durch einen anderen Rechtsträger. Der Umfang der originären Versorgungslast und der Umfang der Einstandspflicht eines Dritten sind klar von einander zu trennen. Die Schuldübernahme oder Einstandspflicht wird allein durch die §§ 11 EFG und 111 SchulG NRW begründet, die jedoch – wie erwähnt eine Außerachtlassung des Ruhegehaltsanspruchs für den Zeitraum der anderweitigen Beschäftigung vorsehen. Insoweit ist die Haftungsbegrenzung der §§ 11 EFG, 111 SchulG lex specialis gegenüber § 53 BeamtVG. 35 dd) Der Anspruch des Klägers erwächst auch nicht aus einer möglicherweise fehlerhaften Praxis, dass dem Kläger in der Vergangenheit ein Ruhegehalt gezahlt wurde. Ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung nicht vorliegen, waren die Leistungen in der Vergangenheit mit Wissen des Klägers nicht mehr durch das beklagte Erzbistum sondern vielmehr durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht worden, was sich auch aus den Besoldungsabrechnungen des Klägers ergibt. Auf einen zurechenbaren Willen des beklagten Erzbistums, sich trotz des Fehlens einer Verpflichtung hierzu nunmehr dauerhaft binden zu wollen, kann deshalb nicht geschlossen werden. 36 Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen. 37 II. 38 Die Kostenentscheidung erging nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 39 Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG aus dem 36-fachen der begehrten monatlichen Ruhegehaltszahlung.