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Urteil

3 Ca 1279/06

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGPB:2007:0124.3CA1279.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 756,66 Euro festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit von April bis Juni 2006 sowie über die Gutschrift von zwei Urlaubstagen auf dem Urlaubskonto des Klägers. 3 Der Kläger ist seit dem 01.09.2003 bei der Beklagten als Einrichtungsberater auf Grundlage der schriftlichen Arbeitsverträge vom 18.08.2003 (BI. 6 ff d. A) und vom 20.01.2005 (BI. 15d. A). § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 18.08.2003 regelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit 37,5 Stunden in der Woche beträgt. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.194,28 Euro. 4 Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen-Lippe. Durch Schreiben vom 20.09.2004 erklärte die Beklagte gegenüber dem Einzelhandelsverband den Ausschluss der Tarifbindung (BI. 97 d. A). Mit Schreiben vom 23.09.2004 (BI. 98 d. A) bestätigte der Einzelhandelsverband Ostwestfalen-Lippe die Annahme des Antrags zum Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft. Seit dem 01.11.2004 wird die Beklagte gem. der Satzung (BI. 99/100d. A) des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen-Lippe nur noch als Mitglied ohne Tarifbindung geführt. 5 Unter dem 20.01.2005 schloss die Beklagte mit dem Kläger eine Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages (BI. 14 d. A). Diese enthält u. a. folgende Regelungen: 6 "Die wöchentliche Arbeitszeit wird ab dem 01.03.2005 auf wöchentlich 40 Stunden erhöht.Eine Anpassung der monatlichen Gehaltszahlung findet ausdrücklich nicht statt. 7 Auf die Zahlung von evtl. anfallenden Spätöffnungs- und Mehrarbeitszuschlägen, sowie des, Arbeitgeberzuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen, wird ab sofort verzichtet. 8 Der Urlaub beträgt ab dem 01.03.2005 nach Lebensalter gestaffelt: 9 Nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 28 Arbeitstage je Kalenderjahr". 10 Entsprechend der Vereinbarung beträgt die Wochenarbeitszeit des Klägers seit dem 01.03.2005 40 Stunden. Seit dem 01.09.2005 wird das Arbeitsverhältnis von den Parteien als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt. Ebenfalls seit dem 01.09.2005 ist der Kläger Mitglied der Gewerkschaft ver.di. 11 Mit Schreiben seiner Gewerkschaft vom 25.07.2006 machte der Kläger Ansprüche auf Vergütung von Arbeitszeiten, von Zuschlägen sowie weitere Urlaubstage geltend. 12 Mit einem am 25.09.2006 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und von der Beklagten die Zahlung von 547,68 Euro brutto sowie die Gutschrift von weiteren zwei Tagen auf seinem Urlaubskonto begehrt. 13 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für die Zeit von April bis Juni 2006 die über 37,5 Stunden geleisteten Wochenarbeitsstunden mit 413,49 Euro brutto zu vergüten. Weiterhin sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Zuschläge für Spätöffnungs-und Samstagsarbeit in der Zeit von April bis Juni 2006 in Höhe von 134,19 Euro brutto zuzahlen. Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger zwei Urlaubstage auf dem Urlaubskonto gutzuschreiben, da dem Kläger gemäß dem Manteltarifvertrag Einzelhandel (im folgenden: MTV) ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen zustehe. Die Begründung einer OT-Mitgliedschaft der Beklagten könne keine Berücksichtigung finden, da diese schon unzulässig sei. Ebenso sei die von den Parteien unter dem 20.01.2005 geschlossene Änderungsvereinbarung unzulässig, da hinsichtlich der einschlägigen Tarifverträge des Einzelhandels eine Nachbindung bestanden habe. Im übrigen sei der von den Parteien am 20.01.2005 geschlossenen Vereinbarung eine Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich nicht zu entnehmen. Insbesondere habe Vorbesprechung der Vereinbarung durch die Parteiennicht stattgefunden. 14 Der Kläger beantragt, 15 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 547,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.09.2006 zu zahlen; 16 2.) die Beklagte zu verurteilen, dem Urlaubskonto des Klägers zusätzlich zwei Tage gutzuschreiben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte meint, ihre OT-Mitgliedschaft sei zulässig. Wegen der von den Parteien am 20.01.2005 geschlossenen Vereinbarung stünden dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Vereinbarung sei wirksam und regele eindeutig, dass die Wochenarbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich erfolge. Darüber hinaus seien mit dem Kläger vor Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung alle Einzelheiten erörtert worden. Insbesonderesei darauf hingewiesen worden, dass die Vereinbarung der Sicherung der Arbeitsplätze beider Beklagten diene. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 23 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger 547,68 Euro brutto für die in der Zeit von April 2006 bis Juni 2006 über 37,5 Wochenstunden geleistete Arbeitszeit sowie für Spätöffnungs-u. Samstagszuschläge zu zahlen. Denn den streitgegenständlichen Zahlungsansprüchen steht die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertragesvom 20.01.2005 entgegen. 24 Nach Auffassung der Kammer ist die Vereinbarung vom 20.01.2005 wirksam und schließt die vorliegend für das Jahr 2006 geltend gemachten Ansprüche aus. Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht insbesondere nicht § 4 Abs. 3 TVG entgegen. 25 Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 20.01.2005 bestand keine beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien. 26 Zwar vermochte die Begründung einer OT-Mitgliedschaft durch die Beklagte seit dem 01.04.2005 nicht zur sofortigen Beendigung der Tarifbindung der Beklagten zu führen. Vielmehr bestand hinsichtlich der Beklagten bezüglich der zum Zeitpunkt der Begründung der OT-Mitgliedschaft geltenden Tarifverträge des Einzelhandels NRW gem. § 3 Abs. 3 TVG eine Nachbindung. § 3 Abs. 3 TVG fingiert insoweit auch bei dem Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft die Tarifbindung des Arbeitgebers (vgl. Erfurter Kommentar-Franzen, 7. Auflage, § 3 TVG, Rand-Nr. 22, 23). 27 Weiterhin ist die von der Beklagten begründete OT-Mitgliedschaft seit dem 01.11.2004 zulässig. Zwar kann ein Arbeitgeberverband seine Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf seinejeweiligen Mitglieder beschränken. Er kann jedoch in seiner Satzung - wie vorliegend in § 3 Ziff. 2 der Satzung des Einzelhandelsverbandes OWL-Lippe e. V. - eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt. Die Koalitionen sind grundsätzlich nicht gehindert, in ihren Satzungen die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder unterschiedlich auszugestalten. Dies schließt die Möglichkeit ein, Mitgliedschaften vorzusehen, welche nicht die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 1 TVG auslösen. Von der generellen Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. BAG v.18.07.2006 -1 ABR 36/05 - NZA 2006,1225; BAG v. 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 - OB 2005, 2305). 28 Trotz des vorliegend als zulässig erachteten Wechsels der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft bestand daher auf Seiten der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 20.01.2005 noch eine Nachbindung hinsichtlich des MTV Einzelhandel NRW vom 25.07.2003, der am 01.03.2003 in Kraft trat und erst zum 31.12.2005 gekündigt worden war. Die Nachbindung endete somit erst mit Ablauf des 31.12.2005. 29 Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 20.01.2005 fehlte es jedoch an der Mitgliedschaft des Klägers in der tarifschließenden Gewerkschaft, da der Kläger erst am 01.09.2005 Mitglied der Gewerkschaft ver.di wurde. 30 Die spätere Zeit der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien vom 01.09.2005 bis 31.12.2005 hinsichtlich der Regelungen des MTV führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 20.01.2005. 31 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die vom Kläger geltend gemachten Ansprüchenicht auf den Zeitraum der beiderseitigen Tarifgebundenheit im Jahr 2005 beziehen, sondern auf den Zeitraum von April 2006 bis Juni 2006. Im Jahr 2006 war der MTV vom 25.07.2003 bereits gekündigt und fand sich nach Ablauf der Kündigungsfrist lediglich in der Nachwirkunggem. § 4 Abs. 5 TVG. Da die Beklagte zulässigerweise eine OT-Mitgliedschaft im Einzelhandelsverband Ostwestfalen-Lippe begründet hat und somit nicht mehr tarifgebunden war, finden die Regelungen des MTV vom 10.02.2006 mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Da im Nachwirkungszeitraum die unmittelbare Wirkung des Tarifvertrages endet, sind abweichende einzelvertragliche Regelungen der Arbeitsvertragsparteien zulässig (vgl. Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 11. Auflage, § 204, Rand-Nr. 12/13). 32 Die Unwirksamkeit der Vereinbarung ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien bereits für die Zeit ab dem 01.03.2005 vom MTV abweichende Regelungen getroffen haben, obwohl in der Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2005 beiderseitige Tarifgebundenheit bestand. 33 Gem. § 4 Abs. 3 TVG sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch denTarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten. Vorliegend enthält die Regelung der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 37,5 auf 40 Stunden sowie der Verzicht auf Zuschläge keine zu Gunsten des Arbeitnehmersabweichende Regelung. Insbesondere sind bei einem Günstigkeitsvergleich von tariflichenund vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG nur sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar und deshalb zu berücksichtigen. § 4 Abs. 3 TVG lässt es nicht zu, dass Tarifbestimmungen über die Wochenarbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden (vgl. BAG vom 07.11.2002 - 2 AZR 742/00 - OB 2003, 742). 34 Nach Auffassung der Kammer hat die Zeit der beiderseitigen Tarifgebundenheit vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2005 zur Konsequenz, dass die in diesem Zeitraum ungünstigeren einzelvertraglichen Regelungen der Vereinbarung vom 20.01.2005 von den Regelungen des MTV verdrängt wurden und anschließend wieder auflebten. 35 Es ist umstritten, ob eine gegen § 4 Abs. 3 TVG verstoßene Regelung nichtig ist oder ob sie durch die unmittelbar und zwingend geltende tarifliche Reglung nur verdrängt wird (vgl. BAG v. 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 - a.a.O.). 36 Ginge man von einer Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip aus, so stellte sich im vorliegenden Fall die Frage, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum hierbei abzustellen ist. Unstreitig lag zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 20.01.2005 keine beiderseitige Tarifgebundenheit und damit in der Zeit vom 01.05.bis zum 31.08.2005 auch kein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip vor, welches die Nichtigkeit der Vereinbarung gem. § 134 BGB bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zur Folge haben könnte. Insoweit könnte sich die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 20.01.2005 erst für die Zeit ab dem 01.09.2005 ergeben. Denkbar wäre es auch, lediglich für den Zeitraum der beiderseitigen Tarifgebundenheit vom 01.09.2005 bis 31.12.2005 von einer Teilnichtigkeit gem. § 139 BGB auszugehen (vgl. BAG vom 23.02.2005- 4 AZR 186/04 - a.a.O.). 37 Gerade die hier vorliegende Fallgestaltung zeigt nach Auffassung der Kammer, dass die besseren Argumente für die in erster Linie in der Literatur vertretende Auffassung sprechen,die von einer Verdrängung der vertraglichen Regelungen ausgeht mit der Folge, dass die vertraglichen Regelungen grundsätzlich wieder aufleben können (vgl. Erfurter Kommentar-Franzen, 7. Auflage, § 4 TVG, Rand-Nr. 3 m. w. N.). Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Arbeitsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt mit einer möglicherweise wechselnder Tarifbindung der Parteien, führt die Verdrängungslösung zu sachgerechteren Ergebnissen. Im übrigen lässt sich aus den Regelungen in § 4 TVG nicht folgern, dass Verstöße gegen § 4 Abs. 3 TVG zwingend die Nichtigkeit der ungünstigeren einzelvertraglichen Regelung zur Folge haben müssten. 38 Die Anwendung der Verdrängungslösung führt hier dazu, dass die einzelvertraglichen Regelungen der Parteien vom 20.01.2005 für die Zeit der beiderseitigen Tarifgebundenheit lediglich verdrängt wurden und mit Kündigung des MTV zum 31.12.2005 ab dem 01.01.2006 wieder aufleben. 39 Folglich gilt für den hier streitgegenständlichen Zeitraum April 2006 bis Juni 2006 eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden für den Kläger gemäß der Vereinbarung vom 20.01.2005. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 20.01.2005 geht klar hervor, dass die Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich erfolgen sollte, da die Parteien in der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten haben, dass eine Anpassung der monatlichen Gehaltszahlung nicht stattfinden solle. Weiterhin bestehen nach der Vereinbarung vom 20.01.2005 ausdrücklich keine Ansprüche auf anfallende Spätöffnungs- und Mehrarbeitszuschläge. 40 Die Unwirksamkeit der von den Parteien getroffene Änderungsvereinbarung vom 20.01.2005 ergibt sich auch nicht aus den §§ 305 ff. BGB. In Betracht käme vorliegend lediglich eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Jedoch unterliegen die Hauptpflichten des Vertrages nicht der AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB (vgl. LAG Köln vom 13.02.2006 -2 Sa 1271/05 - juris), so dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht kommt. 41 Die mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers für das Jahr 2006 sind daher wegen den von den Parteien in der wirksamen Vereinbarung vom 20.01.2005 getroffenen Regelungen unbegründet. 42 Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat aufgrund der für die Zeit ab 01.01.2006 maßgeblichen Vereinbarung vom 20.01.2005 keinen Anspruch auf Gutschrift von zwei weiteren Urlaubstagen auf seinem Urlaubskonto. Da der MTV vom 25.07.2003 zum 31.12.2005 endete und sich nach diesem Zeitpunkt lediglich in der Nachwirkung befand, lag nach diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Kammer eine Verdrängung der von den Parteien unter dem 20.01.2005 geschlossenen Vereinbarung nicht mehr vor, so dass für das Jahr 2006 lediglich ein Urlaubsanspruch des Klägers in Höhe von 28 Arbeitstagen besteht. 43 Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 45 Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde für den Antrag zu 1) mit dem Nominalwert bewertet. Für den Antrag zu 2) wurde der Wert von zwei Urlaubstagen unter Berücksichtigung des Bruttomonatseinkommens des Klägers mit einem Wert von 208,98 Euro zugrunde gelegt.