Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € für den Zeitraum vom 21. November 2002 bis zum 31. Oktober 2005 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2005 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 31. Oktober 2005 entstehen, aus dem Unfall vom 21. November 2002 zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 253.047,21 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall. Im November 2002 wurde auf dem Gelände einer britischen Kaserne in Q (C Barracks) ein neues Kantinengebäude errichtet. Die Zimmermannsarbeiten für den Bau wurden von der Beklagten zu 2) ausgeführt, deren Verantwortlicher vor Ort der Beklagte zu 1) als Zimmermannsmeister war. Weiterhin waren für die Beklagte zu 2) der Arbeitnehmer N und der Arbeitnehmernehmer V tätig. Der Kläger sowie der Arbeitnehmer X waren dabei als Mitarbeiter der Firma E Holzleimbau GmbH & Co. KG aus O – eines Subunternehmers der Beklagten zu 2) – tätig. Am 21. November 2002 gegen 15.25 Uhr verlegte der Kläger zusammen mit dem Arbeitnehmer X auf dem Dach des Neubaus 14 Meter lange Leimbinderplatten auf Sparren. Das Dach befand sich über einem größeren ummauerten Raum, welcher später den Toilettentrakt bilden sollte. Die Platten lagen zunächst quer über drei Bindern, die im rechten Winkel zur Traufe verliefen. Das Verlegen erfolgte dergestalt, dass die Platten auf den Bindern parallel und bündig zum Traufelement gezogen wurden. Das Traufelement ging über den ummauerten Trakt hinaus, sodass sich innerhalb des ummauerten Bereichs aufgrund einer Zwischendecke nur eine maximale Absturzhöhe von zwei Metern ergab. Außerhalb der Mauer betrug dagegen die Abschlusshöhe 5,50 Meter. Bei der Ausführung dieser Verlegearbeiten stand der Kläger auf der Mauer. Beim Heranziehen einer Platte rutschte er aus und stürzte von der Mauer auf den darunter liegenden Betonfußboden außerhalb des ummauerten Raums. Zum Zeitpunkt dieses Unfalls befand sich der Beklagte zu 1) ca. 10 bis 15 Meter entfernt von der Unfallstelle, wo er mit Schweißarbeiten beschäftigt war. Der Kläger zog sich bei dem Sturz schwerste Verletzungen zu. Er wurde auf die Intensivstation des St. W-Krankenhauses in Q verbracht. Wegen der besonderen Schwere der Verletzungen wurde er noch am Abend des Unfalltages in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik E1 verlegt, wo er bis zum 5. Juni 2003 ununterbrochen stationär behandelt wurde. In dem Zeitraum vom 31. Juli bis zum 23. Oktober 2003 befand er sich zur Rehabilitationsbehandlung in der Klinik I. In der Zeit vom 15. April bis zum 24. Mai 2005 erfolgte nochmals eine stationäre Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Klinik E1. In der Zeit vom 30. Mai bis zum 6. September 2005 erfolgte eine weitere Rehabilitationsbehandlung in der Klinik I. Nach dem Unfall wurden beim Kläger neben einem Schädelhirntrauma dritten Grades, eine Felsenbeinfraktur, Hirn- und Lungenkontusionen, Frakturen der Brustwirbelkörper acht bis zwölf sowie der Lendenwirbelkörper eins/zwei, eine Rippenserienfraktur links sowie eine Rippenfraktur 10/11 rechts diagnostiziert. Der Kläger ist seit dem Unfall querschnittsgelähmt und auf die Benutzung eines Aktivrollstuhls angewiesen. Er leidet zudem an einer vollständigen Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, einem aufgehobenen Geruchs- und Geschmackssinn sowie einem hirnorganischen Psychosyndrom mit schweren Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistungen. Seinen erlernten Beruf als Zimmermann wird er nie wieder ausüben können. Eine Umschulung zum technischen Zeichner musste der Kläger abbrechen, da er aufgrund der unfallbedingten Störung seiner Gedächtnisleistung die von der Berufsschule gestellten Anforderungen nicht erfüllen kann. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 21. November 2002 war die Unfallstelle nicht abgesichert. Am Unfalltag hatte der Beklagte zu 1) mit dem Bauleiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebes Herrn W1 sowie dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW Q Herrn D1, welche sich in der Zeit von ca. 13.00 Uhr bis ca. 15.00 Uhr auf der Baustelle aufgehalten hatten, die Sicherungsvorkehrungen besprochen. In einem Bautagebuch hatte Herr D1 nach dem Unfall dieses Gespräch protokolliert und in diesem Rahmen hinsichtlich der Beanstandungen im Bereich der Zimmermannsarbeiten vermerkt, dass weitere Schutznetze sowie an den Randseiten der Arbeitsabschnitte Schutzgeländer angebracht werden müssten. Der Aufstieg solle über Rollgerüste erfolgen. Bereits angebrachte Netze seien nicht ausreichend befestigt worden. In dem Protokoll wurde ausdrücklich die Beklagte zu 2) als Verantwortliche für die Sicherungsmaßnahmen und als Termin „sofort“ vermerkt. Der Beklagte zu 1) wurde am 12. November 2004 vom Amtsgericht Paderborn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt (Amtsgericht Paderborn 23 Ds 322 Js 212/03). Mit seiner an das Landgericht Paderborn gerichteten Klageschrift vom 17. November 2005 hat der Kläger nunmehr Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht. Mit einem Beschluss vom 11. April 2006 (Bl. 95-98 d. A.) hat das Landgericht Paderborn den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und an das Arbeitsgericht Paderborn verwiesen. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im wesentlichen folgendes vor: Er sei gemeinsam mit dem Herrn X beauftragt worden, die Leinbinderplatten zu verlegen. Kurze Zeit vor dem Unfall sei durch den Herrn D1 und den Herrn W1 die fehlende Absturzsicherung im Bereich der späteren Absturzstelle bemängelt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) seien daraufhin von der Baustelle geholt worden. Der Beklagte zu 1) habe zugesagt, die verlangten Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, insbesondere ein fahrbares Gerüst aufzustellen und die gesamte Fläche, über der gearbeitet werden sollte, mit Fangnetzen abzusichern. Tatsächlich seien aber keine dieser Maßnahmen in dem Bereich, in dem er gearbeitet habe, umgesetzt worden. Er habe zusammen mit dem Herrn X das Werkzeug in den Firmenwagen geschafft, um zurück zur Firma E bzw. nach Hause zu fahren. Die Wochenarbeitszeit sei bereits erfüllt gewesen. Daraufhin seien sie durch den Beklagten zu 1) aufgefordert worden, die Arbeit fortzusetzen. Für den Fall der Weigerung habe der Beklagte zu 1) angekündigt, sich bei der Firma E über ihr Verhalten beschweren zu wollen. Aufgrund dessen habe er sich zur Fortsetzung der Arbeiten gezwungen gesehen und habe deshalb allein mit dem Herrn X die Arbeiten auf dem Dach wieder aufgenommen. Auf der Baustelle seien weder ausreichend Fangnetze noch sonstige Absturzsicherungen vorgehalten worden, zumindest seien diese nicht in ausreichendem Maße eingesetzt worden. Ein Rollgerüst könne nicht als Absturzsicherung, sondern nur als Aufstiegshilfe dienen. Üblich seien zur Absicherung derartige Baustellenfangnetze oder Arbeitsbühnen. Er sei zwar durch die Firma E mit Sicherheitsgurten ausgestattet worden, deren Einsatz sei aber nicht sinnvoll gewesen, da es keine Möglichkeit zur Befestigung gegeben habe. Er sei der Ansicht, die mangelnde Sicherung der Baustelle durch den Beklagten zu 1) stelle einen Verstoß gegen § 3 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV C22 und damit die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dar. Der Beklagte zu 1) hafte daher aus unerlaubter Handlung. Die Beklagte zu 2) müsse für den Beklagten zu 1) als ihren Verrichtungsgehilfen einstehen und hafte darüber hinaus auch aus eigenem Organisationsverschulden. Diese Haftung sei auch nicht durch die Regelungen in den §§ 105 ff. SGB VII ausgeschlossen. Er habe zur Zeit des Unfalls allein mit seinem Kollegen X von der Firma E an der Unfallstelle gearbeitet, sodass die Mitarbeiter der Firma E und die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen seien. Zudem habe der Beklagte zu 1) zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, da er in Kenntnis der fehlenden Absturzsicherungen ihn – den Kläger – und den Herrn X veranlasst habe, die Arbeiten fortzusetzen. Er habe damit den Unfall zumindest billigend in Kauf genommen. Unter Berücksichtigung der Verletzung, der Verletzungsfolgen sowie des Verschuldens der Beklagten sei ein Schmerzensgeld von mindestens 250.000,00 € angemessen. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, die für die außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen entstandenen Anwaltsgebühren zu erstatten. Weiterhin seien die Beklagten auch verpflichtet, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21. November 2002 zu ersetzen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 21. November 2002 bis zum 31. Oktober 2005 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, 2. h i l f s w e i s e die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine Schmerzensgeldrente in angemessener Höhe zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn an außergerichtlichen Gebühren 1.547,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 31. Oktober 2005 entstehen, aus dem Unfall vom 21. November 2002 zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen folgendes vor: Der Kläger habe am Unfalltag zunächst gemeinsam mit dem Herrn X und dem Herrn N, welcher bei der Beklagten zu 2) beschäftigt sei, Folie in einem anderen Dachbereich verlegt. Der Beklagte zu 1) habe mit dem Bauleiter Herrn W1 und dem Sicherheitskoordinator Herrn D1 besprochen, dass für die anstehenden Arbeiten über dem Toilettentrakt Fangnetze nicht erforderlich seien, da sich dort aufgrund der Zwischendecke eine maximale Absturzhöhe von zwei Metern ergeben habe. Fangnetze seien dann funktionslos. Auch sonst seien für das Verlegen der Leimbinderplatten keine weiteren Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen, wenn die Arbeiten auf den Bindern sitzend ausgeführt worden wären. Der Beklagte zu 1) habe nicht angeordnet, dass der Kläger und der Herr X die Verlegearbeiten allein ausführen sollten. Vielmehr seien diese Arbeiten in den Tagen zuvor immer zu Dritt ausgeführt worden. Nachdem der Sicherheitskoordinator und der Bauleiter nach der Besprechung die Baustelle verlassen hätten, habe der Beklagte zu 1) die besprochenen Vorgaben an den Kläger und an den Herrn X weitergegeben und darauf hingewiesen, dass am Rand ein fahrbares Rollgerüst aufgestellt werden sollte. Der Beklagte zu 1) sei dabei nicht davon ausgegangen, dass der Kläger und der Herr X sofort mit dem Verlegen der Platten beginnen würden. Sie seien nämlich zu diesem Zeitpunkt noch damit beschäftigt gewesen, Folie zu verlegen. Vielmehr seien der Kläger und der Herr X ohne Wissen des Beklagten zu 1) zu der späteren Absturzstelle gegangen, um die Platten zu verlegen, wobei sich der Kläger entgegen der Anordnung auf dem äußeren Mauerwerk oder einem noch weiter entfernten Binder aufgehalten habe. Zur Zeit des Absturzes des Klägers sei der Beklagte zu 1) an einer anderen Stelle mit Schweißarbeiten beschäftigt gewesen, sodass er aufgrund seiner Arbeitshaltung die Unfallstelle nicht habe einsehen können. Der Unfall sei nur deshalb möglich gewesen, weil der Kläger sich nicht entsprechend den Vorgaben verhalten habe. Anlass, die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen, habe es nicht gegeben, vor allem weil der Beklagte zu 1) nicht gewusst habe, dass der Kläger und der Herr X die Arbeiten sofort aufnehmen würden. Eine Diskussion um den Feierabend habe zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nicht stattgefunden. Insbesondere habe der Beklagte zu 1) nicht den Kläger und den Herrn X von ihrem Firmenfahrzeug zurückgeholt. Zum Unfallzeitpunkt sei zwar ein Rollgerüst durch den Beklagten zu 1) benutzt worden, jedoch seien zu dieser Zeit noch zwei Rollgerüste in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle vorhanden gewesen. Zudem seien auch mehrere Fangnetze zur Absturzsicherung vorhanden gewesen. Sie – die Beklagten – seien der Ansicht, sie seien dem Kläger gegenüber nicht zur Haftung verpflichtet. Mit seinen Anordnungen und der Weitergabe der Sicherheitsvorgaben habe der Beklagte zu 1) seine Verpflichtungen, insbesondere seine Verkehrssicherungspflicht, erfüllt. In keinem Falle habe er vorsätzlich gehandelt. Er habe den Verletzungserfolg nicht vorausgesehen und schon gar nicht billigend in Kauf genommen. Die Beklagte zu 2) hafte nicht aus einem Organisationsverschulden, da sie zur Überwachung der Sicherheitseinrichtungen den Beklagten zu 1) beauftragt und geschult sowie für die Baustelle ausreichend Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt habe. Sie müsse auch nicht für den Beklagten zu 1) als ihren Verrichtungsgehilfen einstehen, da sie diesen ordnungsgemäß ausgewählt habe. Der Beklagte zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt bereits seit 5 ½ Jahren in ihrem Betrieb als Zimmermannsmeister beschäftigt gewesen, wobei es unter seiner Aufsicht bis zu dem streitgegenständlichen Vorfall nie zu einem Unfall gekommen sei. Die Beklagte zu 2) habe den Beklagten zu 1) auch nicht zur sorgfältig ausgewählt, sondern auch laufend bei seinen Tätigkeiten auf den Baustellen überwacht. Wegen der Einzelheiten im Vortrag der Beklagten wird insoweit Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 25. September 2006 (Bl. 137 – 142 d. A.). Eine Haftung der Beklagten sei zudem nach den Regelungen der §§ 104 bis 106 SGB VII ausgeschlossen. Die Mitarbeiter der Firma E und die der Beklagten zu 2) seien auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen. Dagegen spreche auch nicht, dass die Beklagte zu 2) die Firma E als Subunternehmer eingeschaltet habe. Maßgeblich sei, dass die Mitarbeiter der Firma E mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) „Hand in Hand“ zusammengearbeitet hätten. So seien viele Arbeiten nicht durch die Mitarbeiter der Firma E allein, sondern mit Unterstützung eines weiteren Mitarbeiters der Beklagten zu 2) ausgeführt worden. Die Mitarbeiter der einzelnen Unternehmen seien nicht nur in räumlicher Nähe, sondern auch gemeinsam tätig gewesen. Bei der Beurteilung, ob eine gemeinsame Betriebsstätte unterhalten worden sei, komme es nicht darauf an, ob in dem Moment des Unfalls die Mitarbeiter der Firma E unter sich gewesen seien. Vielmehr seien die allgemeinen Geschehensabläufe auf der Baustelle maßgeblich. Mangels vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten zu 1) sei dessen Haftung daher nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Eine Haftung der Beklagten zu 2) sei nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Zumindest läge aber für den Fall, dass die Haftung des Beklagten zu 1) ausgeschlossen sei und die der Beklagten zu 2) nicht, eine gestörte Gesamtschuld vor, sodass dann die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger nur so haften müsse, wie bei der Beklagten zu 2) nach dem Gesamtschuldnerausgleich noch ein Haftungsanteil verbleiben würde. Da aber allenfalls eine Haftung der Beklagten zu 2) für ihren Verrichtungsgehilfen in Betracht kommen könne, hafte nach § 840 Abs. 2 BGB die Beklagte zu 2 im Innenverhältnis zu dem Beklagten zu 1) aber überhaupt nicht, sodass auch im Außenverhältnis zum Kläger eine Haftung ausscheiden müsse. Schließlich sei auch ein erhebliches Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich nach den Sicherheitsvorgaben, die ihm auch weitergegeben worden seien, nicht auf der Mauer aufhalten dürfen. Der Kläger hätte vielmehr die Platten auf den Bindern sitzend verlegen sollen. Weiterhin werde auch die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldforderung sei überzogen. Da schon dem Grunde nach keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger bestehe, könne diese auch nicht die Kosten für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung ersetzt verlangen. Zudem sei der dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Betrag auch der Höhe nach nicht korrekt. Außergerichtlich sei ein Betrag in Höhe von 100.000,00 € und eben noch nicht in Höhe von 250.000,00 € gefordert worden. Den geltend gemachten Anwaltsgebühren hätte somit ein Gegenstandswert von 100.000,00 € zugrunde gelegt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen N, X, V, W1 und D1. Wegen der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2006 (Bl. 149-155 d. A.). Die Strafakte 23 Ds 322 Js 212/03 (442/04) des Amtsgerichts Paderborn ist vom Gericht beigezogen worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in schon allein aufgrund des nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend wirkenden rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Paderborn vom 11. April 2006 eröffnet. Die Zulässigkeit der subjektiven Klagehäufung folgt aus den §§ 59, 61 ZPO, da die beiden Beklagten aus derselben unerlaubten Handlung in Anspruch genommen werden und als Gesamtschuldner eine Rechtsgemeinschaft bilden und folglich einfache Streitgenossen sind. Auch die objektive Klagehäufung ist gemäß § 260 ZPO zulässig, da für alle geltend gemachten Ansprüche dasselbe Gericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4) ergibt sich das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse schon aus der drohenden Verjährung möglicher weiterer, aus den schädigenden Handlungen resultierender Schadensersatzansprüche (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 256 Rdnr. 14). Voraussetzung ist insoweit nur, dass die Möglichkeit des Eintritts künftiger Spätschäden nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2001, 3414, 3415). Da hier nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass nicht auch in Zukunft weitere Behandlungen des Klägers notwendig sein werden, besteht somit auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Schadensersatzpflicht seitens der beiden Beklagten. Die Klage ist weiterhin zum überwiegenden Teil auch begründet. Die Beklagten waren als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2005 zu zahlen. Weiterhin war festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 31. Oktober 2005 entstehen, aus dem Unfall vom 21. November 2002 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Lediglich hinsichtlich des Klageantrags zu 3) war die Klage als unbegründet abzuweisen. Im einzelnen gilt hier folgendes: Begründet ist zunächst der Klageantrag zu 1). Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (§§ 823, 847 BGB) verlangen. Eine Verletzung eines Rechtsgutes des Klägers durch den Beklagten zu 1) lässt sich hier in Form von Beeinträchtigung des Körpers und der Gesundheit des Klägers feststellen. Verletzungshandlung ist hier ein Unterlassen des Beklagten zu 1) hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle. Ein solches Unterlassen kann nur dann eine Verletzungshandlung sein, wenn eine Pflicht zum Handeln aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bestand. Eine solche Verkehrssicherungspflicht könnte sich aus § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV C22 ergeben. Zwar sind Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt-Sprau, § 823 BGB, Rdnr. 71), jedoch dienen diese Vorschriften wie auch allgemeine berufliche Standards als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten und konkretisieren somit die Verkehrspflichten für die jeweiligen Berufsgruppen (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., Rdnr. 51). Die aus diesen Regelungen folgende Pflicht, die Baustelle zu sichern, hatte die Beklagte zu 2) unstreitig auf den Beklagten zu 1) übertragen. Grundsätzlich folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift BGV C22, dass an Arbeitsplätzen auf Dächern ab einer Absturzhöhe von 3 Metern Einrichtungen oder Maßnahmen zur Absturzsicherung bzw. Auffangseinrichtungen vorhanden sein müssen. Die Beklagte zu 2) war hier auch verantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger Arbeitnehmer der Firma E Holzleimbau GmbH & Co. KG gewesen ist. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten kann dem Beklagten zu 1) dann nicht vorgeworfen werden, wenn die Vornahme oder Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) lagen und damit folglich auch nicht auf ihn – den Beklagten zu 1) – übertragen werden konnten. Grundsätzlich ist der Bauherr für die Sicherheit auf einer Baustelle verantwortlich, wobei er diese Pflicht delegieren kann (Palandt-Sprau, § 823 Rdnr. 191). Eine solche Übertragung der Pflichten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW in Q erfolgte hier hinsichtlich der Zimmermannsarbeiten an die Beklagte zu 2). Im Verhältnis der Bauunternehmer untereinander obliegt dagegen dem jeweiligen Unternehmen die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17. Februar 2004 – 22 U 145/05), sodass folglich die Firma E im Bereich ihres Gewerkes die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen musste. Die Absturzsicherung hat eine kollektive Sicherungsmaßnahme, kann aber dann in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) als Generalunternehmerin fallen, wenn und soweit sie zum Schutz einer Vielzahl von Beschäftigen unterschiedlicher Formen erforderlich oder zweckmäßig war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17. Februar 2004 – 22 U 143/03). Je weniger Beschäftigte verschiedener Firmen mit einer kollektiven Schutzmaßnahme abgesichert sein können, je mehr überwiegt der individuelle Schutz, der dann in den eigenen Verantwortungsbereich des jeweiligen Fachunternehmens fällt (so OLG Köln, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer ist hier eine derartige Eigenverantwortlichkeit der Firma E nicht gegeben gewesen. Zum einen lassen die Beklagten selber vortragen, dass die Arbeiten zuvor immer zu Dritt ausgeführt worden sind, dass also neben den Beschäftigen der Firma E immer auch ein Beschäftigter der Beklagten zu 2) bei den Arbeiten mitgewirkt hat und sich die Absicherung somit als kollektive Maßnahme darstellt, die für mehrere Unternehmen erforderlich war. Zum anderen spricht gegen eine Verantwortlichkeit der Firma E auch, dass vor allem auch die sicherheitsrelevanten Maßnahmen in Bezug auf den gesamten die Zimmermannsarbeiten betreffenden Bereich nur zwischen dem Bauleiter, dem Sicherheitskoordinator und dem Beklagten zu 1) abgesprochen wurden und diese Absprache nach dem Beklagtenvortrag lediglich an den Kläger weitergegeben wurde. Es bestand also unter allen Beteiligten ohne Zweifel ein Konsens insoweit, als der Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) für alle Sicherheitsmaßnahmen in diesem Bereich verantwortlich sein sollte. Wenn der Beklagte zu 1) sich für die Absicherung im Bereich der Absturzstelle als nicht zuständig angesehen hätte, hätte er den Bauleiter und den Sicherheitskoordinator an die Beschäftigten der Firma E verwiesen. Dass auch die Bauleitung von einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) ausging, folgt auch aus dem Eintrag im Bautagebuch vom 21. November 2002, da die Beklagte zu 2) dort in der Spalte „verantwortlich/Termine“ vermerkt wurde. Die Beklagte war nach Auffassung des Gerichts somit verantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Diese Verkehrssicherungspflichten übertrug sie auf den Beklagten zu 1). Es liegt hier auch tatsächlich eine Verletzungshandlung des Beklagten zu 1) vor. Weitere Sicherungsmaßnahmen waren hier erforderlich und zweckmäßig. Die Anweisung an den Kläger, die Platten auf einem Binder sitzend zu verlegen – so der Vortrag der Beklagten – war hier nicht ausreichend. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Unfallverhütungsvorschrift BGV C 22 werden an Arbeitsplätzen auf Dächern erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern Absturzsicherungen verlangt, sodass eine Sicherung innerhalb des ummauerten Bereiches nicht notwendig war. Entsprechend dem Vortrag der Beklagten wären innerhalb des ummauerten Raums aufgrund der Zwischendecke Fangnetze ohnehin funktionslos gewesen, da dort die maximale Absturzhöhe nur 3 Meter maß. Fangnetze können aber erst ab einer Absturzhöhe von über 5 Metern eingesetzt werden, da sonst aufgrund der Verformung des Netzes beim Hineinfallen von Personen die Gefahr des Aufschlags besteht. Jedoch wäre gerade unter diesem Aspekt eine Sicherung der späteren Absturzstelle, da diese eine Absturzhöhe von 5,50 Meter hatte, durch ein Fangnetz möglich und nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Unfallverhütungsvorschriften an sich auch notwendig gewesen. Fraglich erscheint jedoch, ob eine solche Absturzsicherung durch ein Fangnetz oder aber andere Sicherungsmaßnahmen an dieser Stelle tatsächlich erforderlich und zweckmäßig gewesen wäre. Hierbei könnte ausschlaggebend sein, ob eventuell die Verwendung von persönlichen Sicherungsmaßnahmen, z. B. durch das Anseilen genügend Schutz gewährt hätte und ob die Arbeiten, wie von der Beklagten vorgetragen, gefahrlos auf den Bindern sitzend hätte verrichtet werden können. Im Hinblick auf eine persönliche Sicherung des Klägers durch Anseilen mit einem Gurtsystem muss ungeachtet des klägerischen Vortrags, es habe an der Unfallstelle keine Befestigungsmöglichkeit für die Sicherungsgurte gegeben, schon aufgrund des in der Durchführungsanweisung zu § 12 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschriften BGV C 22 geregelten Vorrang kollektiver Sicherungsmaßnahmen ohnehin überprüft werden, ob hier kollektive Sicherungsmaßnahmen erforderlich und zweckmäßig waren. Nach § 12 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschriften BGV C 22 sind Einrichtungen und Maßnahmen zur Absturzsicherung bzw. Auffangeinrichtung nicht erforderlich, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder Sicherungsmaßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigen, von fachlich geeigneten Beschäftigten nach Unterweisung durchgeführt werden. Zwar sollen nach dem Beklagtenvortrag der Kläger und der Arbeitnehmer X eine Unterweisung erhalten haben, nach der sie auf den Bindern sitzend die Platten verlegen sollten. Doch selbst wenn eine solche Unterweisung tatsächlich erfolgt sein sollte, wären Sicherungseinrichtungen bzw. Sicherungsmaßnahmen nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn diese aufgrund der Eigenart und des Fortgangs der Arbeiten nicht gerechtfertigt gewesen wären. Nach der Durchführungsanweisung zur Unfallverhütungsvorschrift soll eine Sicherungseinrichtung oder Sicherungsmaßnahme beispielsweise dann nicht gerechtfertigt sein, wenn deren Bereitstellung bzw. Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden wäre als die durchzuführende Arbeit. Eine solche Situation bestand aber gerade nicht an der späteren Unfallstelle. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Gewährleistung kollektiver Sicherungsmaßnahmen größere Gefahren als durch das Verlegen der Platten einhergingen. Entsprechendes ist von den Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Somit kann es also im Hinblick auf die Erforderlichkeit der unterlassenen Sicherungsmaßnahmen nicht genügen, dass durch das Verrichten der Arbeiten auf den Bindern sitzend der konkrete Unfall sich nicht hätte ereignen können. Trotz einer solchen Anweisung wäre eine Absicherung der 5 Meter hohen Mauer erforderlich und zweckmäßig gewesen und hätte deshalb von dem Beklagten zu 1) als Verantwortlichen vorgenommen werden müssen. Die weitere Frage, ob es tatsächlich eine Anweisung an den Kläger gegeben hat, die Arbeiten nur auf den Bindern sitzend zu verrichten, bedarf an dieser Stelle daher keiner weiteren Erörterung. Nach dem Vortrag der Beklagten soll jedoch mit dem Bauleiter und dem Sicherheitskoordinator abgesprochen worden sein, dass ein Rollgerüst am Rande des Toilettentrakts aufgestellt werden sollte. Dieser Vortrag wird auch durch einen Polizeibericht vom Unfalltag gestützt, in dem auf Grundlage einer Rücksprache mit dem Bauleiter Herrn W1 vermerkt wurde, dass man am Nachmittag angewiesen habe, dass ein Rollgerüst als Schutzgitter umgeändert werden sollte (vgl. Bl. 7 der Strafakte). Gegen den Vortrag des Klägers, zum Unfallzeitpunkt habe sich kein weiteres Rollgerüst auf der Baustelle befunden, spricht, dass in dem Polizeibericht im Rahmen der Lagebeschreibung vermerkt worden ist, dass sich in 8 Metern Entfernung von der Unfallstelle sowie in der südöstlichen Ecke des Neubaus ein weiteres Rollgerüst befand (vgl. B. 5 der Strafakte). Gleichwohl war laut der Eintragung im Bautagebuch die Sicherung durch Netze erforderlich. Zudem hätte der Beklagte zu 1) als Verantwortlicher für die Sicherheit den Umbau des Rollgerüstes zu einem Schutzgitter veranlassen oder zumindest überprüfen müssen. Soweit die Beklagten insoweit vortragen, der Beklagte zu 1) sei nicht davon ausgegangen, dass der Kläger und der Herr X die Verlegearbeiten schon zu dieser Zeit vornahmen, ist dagegen einzuwenden, dass laut dem Bautagebuch die Sicherungsmaßnahmen „sofort“ erfolgen mussten. Daher hätte der Beklagte zu 1) auch für den Fall, dass die Arbeiten tatsächlich erst später durchgeführt werden sollten, umgehend den Umbau des Rollgerüstes durchführen oder anweisen und kontrollieren müssen. Sollte der Beklagte zu 1) dem Kläger und dem Herrn X tatsächlich die Anweisung gegeben haben, selbst das Gerüst aufzustellen, hätte er gleichzeitig darauf hinweisen müssen, dass sie ihm vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur Überprüfung des Gerüstes hätten geben müssen, was aber auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht geschah. Das Gerüst sollte nämlich nicht einfach nur an einer anderen Stelle montiert, sondern in ein Schutzgitter umgebaut werden, was nach den Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen des Strafverfahrens dergestalt erfolgen sollte, dass das Gerüst erhöht und mit einem Schutzgeländer versehen werden sollte (vgl. Bl. 51 der Strafakte). Eine solche Maßnahme hätte der Beklagte zu 1) als für die Sicherheit Verantwortliche aber nicht, ohne sich eine Kontrolle vorzubehalten, weiterleiten dürfen. Insoweit ist es hier unerheblich, ob der Beklagte zu 1) entsprechend dem Klägervortrag den Kläger und seinen Kollegen bewusst und ohne Sicherheitsanweisung zum Verlegen der Platten angehalten hat oder ob er die Sicherungsanweisungen nur weitergab und nicht bemerkte, dass der Kläger und der Herr X mit dem Verlegen begannen. Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist daher hier von einer Pflichtverletzung auszugehen. Weiterhin ist hier auch zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1) nach der Absprache mit dem Bauleiter und dem Sicherheitskoordinator das Rollgerüst nicht an der Unfallstelle zwischen dem äußeren Binder und der Mauer, sondern links neben dem äußeren Binder platziert werden sollte (Bl. 51 d. Ermittlungsakte). Folglich hätte diese Maßnahme den Unfall ohnehin nicht verhindern können. Das Gericht geht nach alledem hier davon aus, dass eine Verletzungshandlung des Beklagten zu 1) durch die unterlassene Absicherung der Unfallstelle vorliegt. Der Beklagte zu 1) hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Der Beklagte zu 1) hat zumindest fahrlässig gehandelt. Da nämlich die Unfallverhütungsvorschriften auch als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten dienen (Palandt-Sprau, § 823 Rdnr. 51) hat der Beklagte zu 1) durch den Verstoß gegen § 12 der Unfallverhütungsvorschriften zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Der Beklagte zu 1) hat nach Auffassung des Gerichts darüber hinaus auch grob fahrlässig gehandelt, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat. Er hat nicht das beachtet, was hier jedem hätte einleuchten müssen. Bei der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften wird in der Regel ein grob fahrlässiges Verschulden angenommen (Palandt-Heinrichs, § 277, Rdnr. 5). Entgegen der Auffassung des Klägers sieht das Gericht hier keine Veranlassung, sogar von einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten zu 1) auszugehen. Auch für den Fall, dass der Beklagte zu 1) trotz der Hinweise auf die Sicherheitsmängel durch den Bauleiter und den Sicherheitskoordinator den Kläger und seinen Kollegen X mit dem Verlegen der Platten beauftragte, könnte hier kein Vorsatz des Beklagten zu 1) angenommen werden. Erforderlich dafür wäre gewesen, dass der Beklagte zu 1) es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte, dass einer der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Sicherheitsmaßnahmen Verletzungen erleiden würde. Ein Fall bewusster Fahrlässigkeit wäre anzunehmen, wenn der Beklagte zu 1) den Verletzungserfolg zwar für möglich gehalten, aber auf dessen Nichteintritt vertraut hätte (vgl. hierzu Tröndle/Fischer , StGB, § 15 Rdnr. 9). Hier ist schon fraglich, ob der Beklagte zu 1) den Verletzungserfolg ernsthaft für möglich gehalten hatte. Darauf kann nicht schon deshalb geschlossen werden, weil er durch den Bauleiter und den Sicherheitskoordinator auf die Sicherheitsmängel hingewiesen worden ist. Naheliegender erscheint es hier vielmehr, dass der Beklagte zu 1) sich über mögliche Unfälle aufgrund der Sicherungsmängel keine weiteren Gedanken gemacht hat, was aber gerade typisch für einen Sorgfaltspflichtverstoß und damit für die Annahme fahrlässigen Verhaltens ist. Der Beklagte zu 1) hat dem Kläger durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten auch Nichtvermögensschäden in der Form von Schmerzen direkt nach dem Unfall, durch die Heilbehandlungen sowie durch die anhaltenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen zugefügt. Die Haftung des Beklagten zu 1) für einen Personenschaden beim Kläger ist hier auch nicht beschränkt nach § 105 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war als Beschäftigter der Firma E Holzleimbau GmbH & Co. KG ein kraft Gesetzes Versicherter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Der Unfall vom 21. November 2002 stellt einen Versicherungsfall im Sinne des § 105 SGB VII dar. Dieses wurde bereits durch die Holzberufsgenossenschaft festgestellt (vgl. Bl. 109, 111 d. A.), sodass das Gericht gemäß § 108 SGB VII an diese Feststellung gebunden ist. Die Haftung des Beklagten ist auch nicht ausgeschlossen nach § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII. Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren nicht in dem selben Betrieb im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII beschäftigt. Ein Haftungsausschluss könnte aber dann vorliegen, wenn die Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeführt worden wären. Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nach gefestigter Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Arbeitsablauf durch ein bewusstes, aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmer geprägt ist, wobei jedoch eine diesbezügliche rechtliche Verfestigung oder ausdrückliche Vereinbarung nicht erforderlich ist (BGH NJW 2001, 443, 444). Erfasst werden somit betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen (BAG VersR 2003, 1177, 1178). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Haftungsfreistellung nicht ausufern soll, dass also eine „gemeinsame Betriebsstätte“ mehr als nur „dieselbe Betriebsstätte“ ist. Deshalb ist unter dem Aspekt der Gefahrengemeinschaft zu fragen, ob wegen der Tätigkeit an dem selben Ort ein gleichgelagertes Risiko der Versicherten besteht, Versicherte des anderen Unternehmens ebenso zu schädigen wie Versicherte ihres eigenen Betriebs (so Waltermann, NJW 2002, 1225, 1229). Es genügt z. B. insoweit nicht, wenn auf einer Großbaustelle Mitarbeiter verschiedener Subunternehmer beziehungslos nebeneinander arbeiten (Erfurter Kommentar-Rolfs, § 106 SGB VII, Rdnr. 3). Nach dem Vortrag der Beklagten arbeiteten die Mitarbeiter der Firma E – also der Kläger und der Herr X – teilweise gemeinsam mit den Mitarbeitern der Beklagten zu zweit zusammen. Dieses spricht dafür, dass sich die betrieblichen Aktivitäten der Unternehmen zumindest bei einzelnen Maßnahmen bewusst und gewollt unterstützen. Nach diesem Vortrag wäre grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte gerechtfertigt. Dann wären nämlich grundsätzlich die Risikosphären mehrerer Betriebe aufeinander getroffen, sodass die Versicherten des einen wie des anderen Unternehmens ebenso potentielle Schädiger oder Geschädigte hätten sein können. Der Kläger trägt demgegenüber vor, dass es darauf hier nicht ankommen könne. Im konkreten Zeitpunkt des Unfalls seien die Mitarbeiter der Firma E unter sich gewesen. Es sei unstreitig kein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) an der Unfallstelle anwesend gewesen. Fraglich ist, ob das bewusste Miteinander in der konkreten Situation vorliegen muss oder ob es genügt, wenn die betrieblichen Aktivitäten grundsätzlich verknüpft sind. Dagegen, dass ein bewusstes Miteinander in der konkreten Unfallsituation erforderlich sein soll, spricht, dass die Abgrenzung dann künstlich erscheinen könnte (so Imbusch, VersR 2001, 547, 551). Auch innerhalb eines Betriebes arbeiten die einzelnen Versicherten nicht jederzeit so eng verknüpft, dass es zu konkreten Gefährdungssituationen kommen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH und auch des BAG soll das „bewusste Miteinander“ gerade bei dem konkreten Unfallvorgang bestehen (BGH NJW 2005, 288, 289; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Dafür spricht, dass, wenn sich gerade im Zeitpunkt des Unfallvorgangs eine Gefahrengemeinschaft zwischen den Versicherten der verschiedenen Unternehmen nicht feststellen lässt, auch eine Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt sein kann. Zwar sind bei Verletzungen unter Versicherten innerhalb eines Betriebes auch nicht jederzeit die betrieblichen Aktivitäten so eng verknüpft, dass alle Versicherten permanent eine Gefahrengemeinschaft in dem Sinne bilden, dass jeder potentieller Schädiger oder potentieller Geschädigter sein könnte. Gleichwohl greifen in diesen Fällen die Haftungsbeschränkungen nach den §§ 104, 105 SGB VII. Allerdings sprechen bei Arbeitsunfällen unter Versicherten eines Betriebes vor allem das sogenannte Finanzierungsargument – also der Gedanke, dass der Unternehmer, der schon Beiträge für die Unfallversicherung seiner Beschäftigten zu zahlen hat, nicht darüber haften soll, sowie das Interesse an der Wahrung des Betriebsfriedens für die Haftungsbeschränkung (so Erfurter Kommentar-Rolfs, § 104 SGB VII Rdnr. 1). Gerade diese Aspekte spielen aber für die Rechtfertigung des Haftungsausschusses nach § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII, also bei Verletzungen unter Versicherten verschiedener Unternehmen, keine Rolle. Vielmehr beruht diese allein auf dem Gedanken der Gefahrengemeinschaft (BGH NZA 2004, 983, 985). Eine Verknüpfung der betrieblichen Aktivitäten zur Zeit des Unfalls könnte hier aber möglicherweise darin zu sehen sein, dass der Beklagte zu 1) gerade an der späteren Unfallstelle entgegen seiner Verpflichtung nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen traf bzw., dass er nach dem Klägervortrag die Mitarbeiter der Firma E zu den Arbeiten angewiesen haben soll und dadurch eine konkrete Gefährdungssituation begründet haben soll. Jedoch bestand dadurch dennoch keine Gefahrengemeinschaft im oben beschriebenen Sinne. Vielmehr wurde hier nur einseitig durch das Unterlassen des Beklagten zu 1) für den Kläger und seinen Kollegen X eine Gefährdung verursacht. Umgekehrt konnte in der konkreten Unfallsituation keine Gefahr von den Mitarbeitern der Firma E gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) ausgehen, da diese zu der Zeit des Unfalls 10 bis 15 Meter von der Unfallstelle entfernt andere Arbeiten verrichteten. Zwar muss das bewusste Miteinander nicht zwingend zeitgleich erfolgen (Waltermann NJW 2002, 1225, 1229). Erforderlich sind aber für die Haftungsbeschränkungen nach § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII wechselseitige betriebliche Aktivitäten. Ein nur einseitiger Bezug kann nicht genügen (BGH ZA 2004, 983, 985). Somit kann während des eigentlichen Unfallvorgangs nicht von einem bewussten Miteinander gesprochen werden. Vielmehr arbeiteten die Unternehmen zu diesem Zeitpunkt beziehungslos nebeneinander. Nur der Kläger und sein Kollege X bildeten zu diesem Zeitpunkt eine Gefahrengemeinschaft. Nach Auffassung der Kammer waren daher zum Zeitpunkt des Unfallvorgangs die Beschäftigten der Firma E und die der Beklagten zu 2) nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig. Ein Haftungsausschluss nach den §§ 105, 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII kann hier somit nicht durchgreifen. Der Beklagte zu 1) ist somit dem Kläger gegenüber gemäß den §§ 823, 847 BGB verpflichtet, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Als angemessenes Schmerzensgeld nimmt das Gericht hier einen Betrag in Höhe von 250.000,00 € an. Allein für eine niedrige Querschnittslähmung (unter BWK 8) mit Blasen- und Mastdarmlähmung ist ein Betrag von 200.000,00 € als angemessen anzusehen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle, 22. Auflage, Nr. 2916). Für ein Schädelhirntrauma dritten Grades in Verbindung mit einem hirnorganischen Psychosyndrom wird in der Regel ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.000,00 € bis 30.000,00 € angesetzt (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle, Nr. 2589, 2590). Darüber hinaus ist für Rippenserienfrakturen und Hirn- und Lungenkontusionen ein Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 € als angemessen anzusehen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle, Rdnr. 2413). Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist hier neben dem jungen Alter des Klägers und der Schwere der Verletzungen, die zunächst eine stationäre Behandlung über sieben Monate, eine weitere stationäre Behandlung über einen Monat sowie Rehabilitationsbehandlungen von insgesamt ca. sechs Monaten erfolgen, auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine berufliche Lebensplanung völlig aufgeben musste und aufgrund der unfallbedingten Störung seiner Gedächtnisleistung auch zu einer Umschulung zum Technischen Zeichner nicht fähig war. Zu beachten ist weiterhin, dass der Kläger auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sein wird und aufgrund der schweren Störungen seiner Gedächtnisleistungen sowie der Aufhebung des Geschmacks- und Geruchssinns erhebliche Einbußen seiner Lebensqualität hinnehmen muss. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Betrag von 250.000,00 € nach Auffassung des Gerichts erforderlich, aber auch ausreichend, um die erlittenen Schmerzen des Klägers zu kompensieren. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) ist auch nicht eingeschränkt wegen eines eventuellen Mitverschuldens des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB. Ein Mitverschulden des Klägers könnte insoweit in Betracht kommen, als der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten die Anweisung erhalten haben soll, die Arbeiten auf den Bindern sitzend auszuführen. Gleichwohl hat er die Platten auf der ungesicherten Mauer stehend verlegt. Nach dem Vortrag der Beklagten hätte sich der Kläger also gar nicht auf der Mauer aufhalten dürfen. Der konkrete Sturz wäre dann vermieden worden. Weiterhin soll entgegen der Anweisung durch den Beklagten zu 1) ein Rollgerüst durch den Kläger und seinen Kollegen nicht verwendet worden sein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann hier aber von einem Mitverschulden des Klägers nicht ausgegangen werden. Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, der Beklagte zu 1) habe ihm und dem Kläger nicht gesagt, dass die Arbeiten nur auf den Bindern sitzend verrichtet werden sollten. Der Beklagte zu 1) soll lediglich darauf hingewiesen haben, man solle vorsichtig arbeiten. Auch der Zeuge N hat nicht von einer konkreten Anweisung berichtet, die Arbeiten sitzend zu verrichten. Nach seinem Vortrag soll der Beklagte zu 1) lediglich erklärt haben, das Verteilen der Elemente wäre am ungefährlichsten, wenn man es im Sitzen mache. Nach alledem vermochte das Gericht hier nicht von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist letztlich dann auch nicht verjährt. Die Klageschrift vom 17. November 2005 ist am 8. November 2005 per Telefax beim Landgericht Paderborn eingegangen (Bl. 1 d. A.). Der Beklagte zu 1) war somit zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes – hier in Höhe von 250.000,00 € - zu verurteilen. Der insoweit vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Neben dem Beklagten zu 1) war auch die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin zur Zahlung des Schmerzensgeldes zu verurteilen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich insoweit aus § 831 BGB. Der Beklagte zu 1) war weisungsabhängig zu einer Verrichtung im Einflussbereich der Beklagten zu 2) bestellt. Er ist also als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB zu qualifizieren. Dabei hat er auch – wie oben dargestellt – in Ausführung der Verrichtung dem Kläger einen Schaden zugefügt, sodass die Beklagte zu 2) grundsätzlich für den Schaden haftet. Die Beklagte zu 2) kann hier auch nicht den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB führen. Grundsätzlich könnte sich die Beklagte zu 2) damit entlasten, wenn sie vortragen und beweisen könnte, dass sie den Beklagten zu 1) ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat. Insoweit hat die Beklagte im Schriftsatz vom 25. September 2006 (Bl. 137 bis 142 d. A.) vorgetragen. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Vortrag aber nicht ausreichend. Die Beklagte zu 2) hat sich darauf beschränkt, die Einsatzorte des Beklagten zu 1) mitzuteilen. Weiterhin hat sie mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) auf den einzelnen Baustellen dann Termine wahrgenommen hat. Inwieweit es hier aber zu konkreten Überprüfungen der Tätigkeit des Beklagten zu 1) seitens des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) gekommen sein soll, ist nicht detailliert mitgeteilt worden. Es mag durchaus sein, dass sich der Geschäftsführer stets auf den einzelnen Baustellen aufgehalten hat, um den Fortgang der Arbeiten zu kontrollieren. Inwieweit aber ein sorgfältiges und sicherheitsbewusstes Arbeiten des Beklagten zu 1) überprüft worden ist, lässt sich dem Vortrag der Beklagten zu 2) nicht entnehmen. Eine Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3, 3. Alternative in Verbindung mit § 105 SGB VII kommt hier nicht in Betracht. Es kann hier – wie oben bereits dargestellt – zum Unfallzeitpunkt keine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII angenommen werden. Abgesehen davon gilt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Haftungsbeschränkung nur für „die für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander“. Folglich kann das Haftungsprivileg von vornherein nur für einen auf der Baustelle selbst tätigen Unternehmer greifen (vgl. BGH, VersR 2001, 1028), was hier aber unstreitig nicht der Fall gewesen ist. Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) folgt hier auch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) haftet nämlich aus eigenem Organisationsverschulden, wenn sie eigene, nicht an ihre Arbeitnehmer delegierbare Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte. Insoweit kommt hier eine Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht in Betracht. Darüber hinaus kann ein eigenes Organisationsverschulden der Beklagten zu 2) dann festgestellt werden, wenn auf der Baustelle – wie vom Kläger vorgetragen – schon keine ausreichenden Sicherungsvorrichtungen in Form von Netzen oder Rollgerüsten vorhanden waren. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass Sicherungsmaßnahmen nicht in ausreichendem Maße vorhanden waren. Die Zeugen V, D1 und W1 haben übereinstimmend bekundet, irgendwo auf der Baustelle Netze und auch Gerüste gesehen zu haben. An der konkreten Absturzstelle des Klägers waren aber keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen vorhanden. Die Beklagte zu 1) haftet somit neben dem Beklagten zu 1) für die dem Kläger entstandenen Schäden. Hinsichtlich eines eventuellen Mitverschuldens des Klägers und hinsichtlich der Frage der Verjährung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Klage war somit mit dem Klageantrag zu 1) stattzugeben. Der Klageantrag zu 2) bedarf keiner näheren Erörterung, da ein Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente nur in der Form eines Hilfsantrags gestellt worden ist. Als unbegründet abzuweisen war die Klage mit dem Klageantrag zu 3). Gemäß § 12 a ArbGG besteht im ersten Rechtszug des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht nur auf den prozessualen, sondern auch auf den materiellen Kostenerstattungsanspruch (Erfurter Kommentar-Koch, § 12 a ArbGG, Rdnr. 3). Begründet ist die Klage schließlich dann auch mit dem Klageantrag zu 4). Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftig eintretende materielle und immaterielle Schäden ist schon dann begründet, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass in Zukunft weitere bisher noch nicht erkennbare und vorhersehbare Leiden auftreten werden (Palandt-Heinrichs, § 253, Rdnr 32). Aufgrund der erheblichen Verletzungen des Klägers ist es hier sehr wahrscheinlich, dass auch künftig weitere Behandlungen und Therapiemaßnahmen für den Kläger erforderlich sein werden. Ebenso ist wahrscheinlich, dass weitere Leiden auftreten werden. Folglich ist eine Ersatzpflicht der beiden Beklagten dem Grunde nach festzustellen. Wegen der Frage eines eventuellen Mitverschuldens des Klägers kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Erörterung des Klageantrags zu 1) verwiesen werden. Die Kosten des Rechtstreits hat das Gericht gemäß den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Beklagten auferlegt. Dabei seien die Beklagten aber darauf hingewiesen, dass das Gericht – wie dem Vorsitzenden beim Abdiktieren des Urteils aufgefallen ist – hier offensichtlich die Kostenfolge der Verweisung vom Landgericht an das Arbeitsgerichts gemäß § 281 Abs. 3 ZPO übersehen hat. Insoweit mag das Urteil im Rahmen der zweitinstanz- lichen Entscheidung korrigiert werden. Den Streitwert hat das Gericht in Höhe von 253.047,21 € festgesetzt. Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) beträgt 250.000,00 €. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2) auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente führt nicht zu einer Streitwerterhöhung, da über ihn nicht entschieden werden musste. Der Streitwert für den Klageantrag zu 3) beträgt 1.547,21 €. Als Streitwert für den Klageantrag zu 4) hat das Gericht einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € angenommen.