Urteil
1 Ca 198/17
ARBG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer haben bei verspäteter Zahlung von Vergütungsbestandteilen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB.
• Die Verzugsschadenpauschale des § 288 Abs. 5 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird.
• Für monatliche Prämien ist die Fälligkeit am Monatsende maßgeblich; ab dem ersten Tag des Folgemonats entstehen Verzugszinsen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Verzugspauschale (§288 Abs.5 BGB) im Arbeitsverhältnis • Arbeitnehmer haben bei verspäteter Zahlung von Vergütungsbestandteilen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB. • Die Verzugsschadenpauschale des § 288 Abs. 5 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird. • Für monatliche Prämien ist die Fälligkeit am Monatsende maßgeblich; ab dem ersten Tag des Folgemonats entstehen Verzugszinsen. Der Kläger arbeitet seit über 16 Jahren als Kunststoffformgeber bei der Beklagten. Er behauptet Ansprüche auf Weihnachtsgeld 2016 in Höhe von 2.124,60 € brutto sowie monatliche Prämien von 34,00 € für insgesamt 9 Monate (Mai–Nov 2016, März–Apr 2017). Die Beklagte zahlte diese Beträge am 08.06.2017, woraufhin Streit über Verzugszinsen und die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB blieb. Der Kläger verlangt Verzugszinsen seit Fälligkeit (für das Weihnachtsgeld ab 01.12.2016, für die Prämien jeweils ab dem 01. des Folgemonats) und pauschalen Schadenersatz von 40 € pro verspätetem Monat. Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht und beantragt Abweisung der Klage. • Zinsen auf das Weihnachtsgeld sind geschuldet: Das unstreitige Weihnachtsgeld war mit der Novemberabrechnung fällig; daher bestehen Verzugszinsen ab 01.12.2016 nach §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. • Zinsen auf monatliche Prämien: Die monatlichen Prämien waren jeweils am Monatsende fällig; somit laufen Verzugszinsen ab dem 01. des folgenden Monats nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. • Anwendbarkeit der Verzugspauschale: Nach Art.229 §34 Satz1 EGBGB sind die einschlägigen Vorschriften des Schuldrechts (u. a. §§ 271a, 286, 288 BGB) auch auf vor dem 29.07.2014 begründete Arbeitsverhältnisse anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird. • § 288 Abs. 5 BGB ist Teil des allgemeinen Schuldrechts und keine Bereichsausnahme ersichtlich; daher ist die Regelung auch im Arbeitsrecht anwendbar. • Präsenz der Rechtsprechung: Die Kammer schließt sich der Auffassung des LAG Niedersachsen und weiterer Landesarbeitsgerichte an, wonach Arbeitnehmer Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB geltend machen können. • Anfall der Pauschale: Da die Beklagte in den streitigen Monaten mit den Prämien in Verzug war, steht dem Kläger für neun Monate jeweils 40,00 € pauschaler Verzugsschaden zu, insgesamt 360,00 €. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger obsiegt. Die Beklagte ist zur Zahlung von Verzugszinsen auf das Weihnachtsgeld (2.124,60 € brutto) ab 01.12.2016 sowie auf die monatlichen Prämien (je 34,00 € für die streitigen Monate) verpflichtet, abzüglich der am 08.06.2017 geleisteten Zahlungen. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 € für jeden der neun betroffenen Monate, insgesamt 360,00 €. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Berufung wurde zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.