Urteil
2 Ca 544/14
ARBG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigung unterliegt nach § 9 Abs.1 MuSchG dem besonderen Schutz bei bestehender Schwangerschaft; fehlt dem Arbeitgeber die Kenntnis, kann die Mitteilung durch unverzügliche Nachholung innerhalb von zwei Wochen die Unwirksamkeit verhindern.
• Die Frist zur Nachholung ist unschädlich überschritten, wenn die Arbeitnehmerin die Überschreitung nicht zu vertreten hat; bei Kenntniserlangung und Nachholung binnen einer Woche gilt dies regelmäßig als unverzüglich.
• Im Frühstadium einer Schwangerschaft genügt für die Mitteilung eine Darstellung, die zumindest die Vermutung einer kündigungsrelevanten Schwangerschaft vermittelt; ein konkreter Nachweis des Schwangerschaftsbeginns ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz bei früh erkannter Schwangerschaft und unverzüglicher Nachholung der Anzeige • Eine Kündigung unterliegt nach § 9 Abs.1 MuSchG dem besonderen Schutz bei bestehender Schwangerschaft; fehlt dem Arbeitgeber die Kenntnis, kann die Mitteilung durch unverzügliche Nachholung innerhalb von zwei Wochen die Unwirksamkeit verhindern. • Die Frist zur Nachholung ist unschädlich überschritten, wenn die Arbeitnehmerin die Überschreitung nicht zu vertreten hat; bei Kenntniserlangung und Nachholung binnen einer Woche gilt dies regelmäßig als unverzüglich. • Im Frühstadium einer Schwangerschaft genügt für die Mitteilung eine Darstellung, die zumindest die Vermutung einer kündigungsrelevanten Schwangerschaft vermittelt; ein konkreter Nachweis des Schwangerschaftsbeginns ist nicht erforderlich. Die Klägerin, seit Mai 2014 als Bürokraft bei der Beklagten beschäftigt, erhielt am 29.10.2014 eine ordentliche Kündigung zum 30.11.2014. Am 17.11.2014 stellte ein Facharzt bei der Klägerin eine Schwangerschaft fest; die Klägerin informierte die Beklagte unmittelbar darauf per E‑Mail/Telefax und reichte am 18.11.2014 eine fachärztliche Bescheinigung ein. Die Kündigungsschutzklage ging am 18.11.2014 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 24.11.2014 zugestellt. Die Klägerin rügte die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 9 Abs.1 MuSchG; die Beklagte bestritt Kenntnis der Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt und hielt die Nachholung der Anzeige für verspätet. • Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs.1 MuSchG in Verbindung mit § 134 BGB; Kündigungen gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen sind unzulässig, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang mitgeteilt wird. • Fehlt eine vorherige Zulässigerklärung nach § 9 Abs.3 MuSchG, führt ein Verstoß zur Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB. • Zum Verschulden bei Fristüberschreitung ist aufgrund der Schutzrichtung des Mutterschutzes ein strenger Maßstab anzulegen: Schuldhaftes Zögern kommt nur in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft kanntem und dennoch nicht innerhalb der Frist mitteilte oder zwingende Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft vorlagen. • Im konkreten Fall war die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich schwanger (ärztliche Bescheinigung). Die Beklagte erfuhr davon erst am 18.11.2014; daher lag keine Kenntnis zum 29.10.2014 vor. • Die ärztliche Bescheinigung vom 17.11.2014 allein enthielt keine sichere Aussage, dass die Schwangerschaft bereits beim Zugang der Kündigung bestand; dennoch genügte die Kombination aus Klageschrift (zugestellt 24.11.2014) und Bescheinigung, weil sie objektiv die Vermutung einer kündigungsrelevanten Schwangerschaft und die Inanspruchnahme des besonderen Schutzes zum Ausdruck brachte. • Die Nachholung der Mitteilung erfolgte unverzüglich: zwischen Kenntniserlangung am 17.11.2014 und Zustellung der Klage am 24.11.2014 lagen sieben Tage, eine Frist, die in Rechtsprechung und Praxis als unverzüglich angesehen wird. • Mangels Verschuldens der Klägerin bei Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist blieb ihr besonderer Kündigungsschutz erhalten; damit war die Kündigung nach § 9 Abs.1 MuSchG unwirksam und nichtig nach § 134 BGB. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung vom 29.10.2014 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat; die Klage war damit begründet. Die Klägerin hatte die besondere Schutzwirkung des § 9 Abs.1 MuSchG gewahrt, weil sie die Schwangerschaft nach Kenntniserlangung unverzüglich innerhalb einer Woche durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung und die Klage nachgeholt hat. Ein Verschulden der Klägerin an einer Fristüberschreitung lag nicht vor, da die Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt noch im sehr frühen Stadium war und keine Anhaltspunkte bestanden, die eine frühere Kenntnis oder Vermutung nahelegten. Folge ist die Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt.