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Urteil

9 Ca 350/12

ArbG Offenbach 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOFF:2013:0312.9CA350.12.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. 10. 2005 die Vorschriften des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge sowie TVÜ-VKA in ihren jeweils gültigen Fassungen Anwendung finden. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. 10. 2005 die Vorschriften des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge sowie TVÜ-VKA in ihren jeweils gültigen Fassungen Anwendung finden. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO besondere Interesse an der Feststellung besteht darin, dass mit der Feststellung der Anwendbarkeit der Vorschriften des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge und des TVÜ-VKA in ihren jeweils geltenden Fassungen der Streit der Parteien über den Umfang der zukünftigen Leistungspflichten dauerhaft bereinigt werden kann. II. Die Klage ist auch begründet Die Anwendbarkeit des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge sowie der TVÜ-VKA in den jeweils geltenden Fassungen ergibt sich zwar weder Kraft normativer Geltung, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Mitglied der VKA war, noch aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die lediglich eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des 4. Senats des BAG (Urteile vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 und 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - juris) darstellte. Anspruchsgrundlage ist aber § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 2 PÜV 1997. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 02. September 2011 (3 Sa 1606/10) an. Sie macht sich die Gründe, insbesondere was die rechtliche Bewertung der Regelungen des PVÜ 1997 und des Verhaltens der Parteien betrifft, in vollem Umfang zu Eigen und verweist wegen der Einzelheiten auf sie. 1. Der PÜV 1997 ist ein Vertrag zugunsten Dritter - u. a. des Klägers - im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB. Zwar können Tarifverträge dem Arbeitnehmer nachteilige Regelungen enthalten und sich auch zu Lasten des Arbeitnehmers verschlechtern. Jedoch hat sich der Kläger mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages im Rahmen seiner Vertragsfreiheit bewegt, § 311 Abs. 1 BGB, als er mit der Einbeziehung der Tarifverträge einverstanden war, die im Betrieb der ursprünglichen Arbeitgeberin für die gewerblichen Arbeitnehmer galten. Diese Tarifverträge hätten - mit Willen des Klägers - dynamisch gegolten, ohne dass er diese Geltung später hätte beseitigen können. Der PÜV sicherte diese dynamische Anwendbarkeit nur (Hessisches LAG, a. a. O., unter II. 3. b). Zudem räumte der PÜV 1997 dem Kläger ein Wahlrecht ein, ob er es bei einer statischen Anwendung belassen wolle, § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB, oder ob er eine dynamisierte Anwendung - im Sinne des § 2 seines Arbeitsvertrages - wünschte. Damit erlegte der PÜV 1997 dem Kläger keine Verpflichtung auf, sondern eröffnete ihm eine Option (BAG U. v. 20.4.2005 - AZR 292/04 und Hessisches LAG, a. a. O. unter II, 3b)). Der PÜV 1997 verstößt nicht gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit. Ob dieser Grundsatz auf den PÜV überhaupt anwendbar ist, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 2 nicht um eine schuldrechtliche Verpflichtung, die in einem Deckungsverhältnis Betriebsrat, Betriebsveräußerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten i. G. gelten sollte. Auf die überzeugenden Ausführungen des Hessischen LAG (a. a. O. unter II, 3c) bb) wird verwiesen. 2. Dass der TVöD ein den BMT-G II ersetzender Tarifvertrag ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig. 3. Von der ihm eingeräumten Wahlmöglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht. Das Angebot seiner neuen Arbeitgeberin, die den BMT-G II zunächst dynamisch anwandte, hat der Kläger nach dem Betriebsteilübergang über mehrere Jahre hin durch Entgegennahme der jeweils veränderten Leistungen - und damit rechtzeitig im Sinne des § 146 BGB - konkludent angenommen. Für die Bewertung des Verhaltens des Klägers als Annahme kommt es auf den Zeitraum an, der dem Betriebsübergang unmittelbar folgt, § 147 Abs. 2 BGB. Welche Normen für ein Arbeitsverhältnis gelten sollen, ist zeitnah zu vereinbaren. Jede Partei muss sich darauf einstellen können, welche Leistungen sie zu erbringen und welche sie von der anderen Vertragspartei zu beanspruchen hat. Die zeitnahe Klärung ist auch deshalb erforderlich, damit nicht derjenige, dem die Wahlmöglichkeit zusteht, von dieser zu einem beliebigen Zeitpunkt noch Gebrauch macht, wenn vielleicht nach langer Zeit inzwischen eine Entwicklung zu seinen Ungunsten eingetreten ist. Dadurch, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den BMT-G II nach dem Jahr 2003 nicht mehr anwendete und der Kläger dies nicht beanstandete, ist keine Vereinbarung des Inhalts zustande gekommen, dass die Leistungen nicht mehr dynamisiert werden sollten. Allein darin, dass der Arbeitgeber bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllt, liegt keine rechtsgeschäftliche Erklärung, er wolle das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortsetzen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des ArbG Offenbach (U. v. 15.09.2010 - 4 Ca 157/10, S. 8) an und verweist auf sie. 3. Der Anspruch des Klägers auf Anwendung des TVöD und des TVÜ-VKA ist nicht untergegangen. Er ist nicht verfallen nach den Regelungen des TVöD. Verfallen können lediglich einzelne sich aus den Stammrechten ergebende Ansprüche, nicht jedoch das Stammrecht selbst; das Gleiche gilt für die Verjährung (Hessisches LAG a. a. O., unter II. 3. f. bb (I). Für das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment hat die Beklagte keine Anhaltspunkte vorgetragen. Die Beklagte hat, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist, dessen Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer mangels tatsächlicher Anhaltspunkte mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts seit dem 01. Oktober 2005 (im Folgenden: TVÜ-VKA) auf ihr Arbeitsverhältnis. Der Kläger schloss am 27.02.1978 einen Arbeitsvertrag mit dem A des Kreises B, dessen § 2 wie folgt lautet: "Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung, sofern beiderseitige Tarifbindung vorliegt." (voller Wortlaut Bl. 6 d. A.) Am 16.02.1978 hatte der Kläger seine Tätigkeit als Hausarbeiter/Gärtner im C-Krankenhaus in D aufgenommen, dessen Träger der Kreis B war. Dieser war Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden nur noch: VKA). Im Zeitraum 1995/1996 wurden das C-Krankenhaus in D und das E-Krankenhaus in F in die G-Kliniken-GmbH (im Folgenden nur noch: G-GmbH) umgewandelt. Auch diese Arbeitgeberin war Mitglied der VKA. Zum 31.12.1997 gliederte die G-GmbH den Wirtschafts- und Versorgungsdienst, in welchem der Kläger beschäftigt war, aus. Dieser wurde fortan als G-Service-GmbH (im Folgenden nur noch: G-Service-GmbH) fortgeführt. Die G-GmbH und die G-Service-GmbH i. G. sowie der Betriebsrat der G-GmbH schlossen am 04. November 1997 einen Personalüberleitungsvertrag (im Folgenden nur noch: PÜV 1997), wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die Anlage K2 Bezug genommen wird, und der unter anderem Folgendes regelt: "Personalüberleitungsvertrag Zwischen 1. G-GmbH , vertreten durch den Geschäftsführer H... 2. G-Service-GmbH i. G. , vertreten durch den zukünftigen Geschäftsführer H... - einerseits - und 3. Betriebsrat der G-GmbH , vertreten durch den Vorsitzenden - andererseits - Präambel ... Zur Absicherung des Besitzstandes der von der Ausgliederung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sämtlich von der G-Service-GmbH übernommen werden, wird folgender Personalüberleitungsvertrag vereinbart: § 1 Ausgliederung 1. Die Bereiche von G-GmbH, in denen bislang Aufgaben des Wirtschafts- und Versorgungsdienstes wahrgenommen worden sind, und die sich im Einzelnen aus Anlage 1 ergeben, werden am Stichtag in die G-Service-GmbH ausgegliedert. 2. Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Anlage 2 namentlich aufgelistet sind, gehen am Stichtag gemäß § 613a BGB im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die G-Service-GmbH über: § 2 Arbeitsverhältnisse und Besitzstand 1. Die G-Service-GmbH tritt in die am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich allen daraus erworbenen Rechten und Pflichten mit den in der Anlage 2 aufgeführten betroffenen G-GmbH-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auf die G-Service-GmbH übergehen ein. 2. Für die Angestellten gilt weiterhin der Bundes-Angestelltentarifvertrag ("BAT") vom 23.02.1961 in seiner jeweils geltenden Fassung einschließlich der den BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. 3. Für die Arbeiter/Arbeiterinnen gilt weiterhin der Bundesmanteltarifvertrag ("BMT-G II") für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betrieb vom 31.01.1962 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der den BMT-G II ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. ... § 10 Bekanntgabe des Personalüberleitungsvertrages 1. Jeder betroffenen Mitarbeiterin und jedem betroffenen Mitarbeiter wird ein Exemplar dieses Vertrages rechtzeitig zum Stichtag ausgehändigt. 2. Ein weiteres Exemplar dieses Vertrages wird zur Personalakte genommen und wird bei Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hinsichtlich der auf sie/ihn jeweils zutreffenden Vorschriften Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages. ..." Der Personalüberleitungsvertrag schließt mit den Unterschriften des damaligen Geschäftsführers der G-GmbH und der G-Service-GmbH i. G. sowie des damaligen Betriebsratsvorsitzenden. Die G-Service-GmbH, die später in G-Facility Management GmbH (im Folgenden nur noch: GFM) umfirmierte, war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der VKA. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des Betriebsübergangs am 31.12.1997 auf sie über. Die Arbeitgeberin erbrachte bis zum Jahr 2003 alle tariflichen Leistungen nach dem BMT-G II; insbesondere gab sie die Lohnerhöhungen an den Kläger weiter. Am 18.06.2008 schlossen die GFM, der in ihrem Unternehmen gebildete Betriebsrat, die I-Dienstleistungsgesellschaft mbH (im Folgenden nur noch: I-Dienstleistungs GmbH) und die I-Klinik F GmbH (im Folgenden nur noch: I-Klinik-GmbH) einen Interessenausgleich, wonach die GFM das Unternehmen aufspalten und definierte Betriebsteile in andere Gesellschaften innerhalb des Konzerns verlagern sollte. Die gleichen Vertragsparteien schlossen einen Personalüberleitungsvertrag (im Folgenden nur noch: PÜV 2008), der u. a. folgende Bestimmung enthält: " ... § 1 Ausgliederung ... 3. Die betroffenen Arbeitnehmer wechseln mit allen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis in die jeweils übernehmende Gesellschaft. Damit gehen einzelvertragliche Regelungen, Gesamtzusagen und betriebliche Übungen über. ... ... 6. Betriebsvereinbarungen der GFM werden von I-Dienstleistungs GmbH vollumfänglich anerkannt und angewandt. Dazu gehört auch der Personalüberleitungsvertrag von der G-GmbH an die GFM. ..." (voller Wortlaut Bl. 12 - 15 d. A. Mit Wirkung zum 01.07.2008 ging der Bereich Technik D inklusive Gärtner und damit das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die I-Klinik-GmbH, die Beklagte, über. Diese ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass auf sein Arbeitsverhältnis der TVöD und der TVÜ-VKA anwendbar seien. Der PÜV 1997 als Vertrag zugunsten Dritter - der Beschäftigten - räume diesen die Wahlmöglichkeit zwischen statischer und dynamischer Weitergeltung des BMT-G II ein. Durch Aufnahme seiner Tätigkeit für die Betriebsteilerwerberin habe er von der Option Gebrauch gemacht und die dynamisierte Fortgeltung gewählt. Demzufolge würden nun die beiden im Antrag genannten Nachfolgetarifverträge gelten. Für verfallen hält der Kläger sein Recht zur Geltendmachung nicht. Die Stammrechte unterlägen weder tarifvertraglichen Verfallklauseln noch der Verjährung. Er beantragt: Festzustellen, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis seit dem 01.10.2005 die Vorschriften des TVöD und den diesen ergänzenden Tarifverträgen sowie TVÜ-VKA in ihren jeweils gültigen Fassungen Anwendung finden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unschlüssig, was die behaupteten Übergänge des Arbeitsverhältnisses betrifft. Nach ihrer Auffassung gelten nach Übergang des Arbeitsverhältnisses auf eine nicht tarifgebundene Arbeitgeberin die Tarifverträge nur noch statisch weiter. Eine dynamische Tarifanwendung hätten die Arbeitsvertragsparteien nicht - auch nicht konkludent - vereinbart. Ein etwaiges Wahlrecht habe der Kläger nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, ausgeübt. Der PÜV 1997 verstoße gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit. Er stelle wegen der Möglichkeit verschlechternder Regelungen in Wahrheit einen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Sie beruft sich auf Verfall / Verjährung / Verwirkung.