Beschluss
5 BV 2/04
ArbG Offenbach 5. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOFF:2004:0602.5BV2.04.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2 gewählte Betriebsrat. Im Jahr 2003 machte die Beteiligte zu 2 eine Reihe von arbeitsgerichtlichen Verfahren mit dem Zweck der Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beim Arbeitsgericht Offenbach anhängig. Gegenstand der Verfahren war jeweils die befristete Einstellungen von Arbeitnehmern. Gleichzeitig mit dem Zustimmungsersetzungsantrag wurde jeweils ein Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtshängig gemacht. Alle arbeitsgerichtlichen Verfahren erledigten sich durch Ablauf der Befristung, bevor über die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung und über die Frage der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme entschieden werden konnte. Der Antragsteller ist der Auffassung, § 100 BetrVG stelle eine Ausnahmevorschrift dar und werde von der Beteiligten zu 2 rechtsmissbräuchlich als Regelinstrument eingesetzt. Der Antragsteller beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, befristete Einstellungen gemäß § 100 BetrVG vorläufig durchzuführen ohne dass für diese befristeten Einstellungen die sachliche Dringlichkeit gegeben ist und der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert und die sachliche Dringlichkeit unverzüglich bestritten hat und 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflich- tung aus Ziffer 1. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungs- geld bis zu 10.000,- EUR angedroht. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Anträge sind unbegründet. Es bedarf vorliegend bereits keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beteiligte zu 2 die Bestimmung von § 100 BetrVG rechtsmissbräuchlich einsetzt, da der gestellte Antrag als Globalantrag zu weitreichend ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann einem Globalantrag, mit welchem ein Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt wird, nur entsprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht; andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen (BAG v. 18.09.91, 7 ABR 63/90, AP Nr. 40 zu § 40 BetrVG 1972; BAG v. 03.05.94, 1 ABR 24/93, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972). §§ 99, 100 und 101 BetrVG stellen eine abschließende gesetzgeberische Entscheidung dar. § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beschränkt die Überprüfung von vorläufigen Maßnahmen nach § 100 BetrVG in Fällen, in denen kein Zustim-mungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG anerkannt wird, darauf, dass die personelle Einzelmaßnahme "offensichtlich ... aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war". Von dem gestellten Antrag sind jedoch auch die Fälle umfasst, in denen eine sachliche Dringlichkeit objektiv nicht gegeben sein mag, die aber zumindest nicht "offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich waren".