Urteil
2 Ca 385/06
ArbG Offenbach 2. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOFF:2006:1214.2CA385.06.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung über einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage aus Regelungen des sog. Dritten Weges.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.034,04 Euro festgesetzt.
Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung über einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage aus Regelungen des sog. Dritten Weges. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.034,04 Euro festgesetzt. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere für die Zwischenfeststellungsklage, § 256 Absatz 2 ZPO. Sie ist aber nicht begründet. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Der KODA-Beschluss vom 27.03.2001 gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht. a) Zutreffend ist die auch vom Kläger geteilte Auffassung, dass der Beschluss der KODA vom 27.03.2001 nicht aufgrund des Beitrittsantrags der Beklagten vom 10.09.2002 gilt. Der Kläger hält den unter einer Bedingung gestellten Antrag für unzulässig. In einem solchen Fall wäre er nicht geeignet, Rechtsfolgen herbeizuführen. Nun hat zwar der Bischof ausweislich seines Schreibens vom 28.10.2002, letzter Satz, den Beitritt der Beklagten zur Grundordnung bestätigt (Anlage 3), gleichzeitig aber die Fortgeltung der derzeitigen Arbeitsrechtsregelungen angeordnet. Rechtlich könnte dies so zu werten sein, dass der Bischof den Eintritt mit der von der Beklagten genannten Einschränkung akzeptiert hat, § 147 BGB. In diesem Fall gälte die Grundordnung, aber eben ohne den KODA-Beschluss vom 27.03.2001. Genau diese Rechtsfolge hat der Bischof im vorletzten Satz seines Schreibens an die Beklagte vom 28.10.2002 angeordnet. Unter Zugrundelegung dieses Schreibens kann der Kläger keine Ansprüche auf Zahlung einer Zulage geltend machen. Ob das Vorgehen des Bischofs rechtsfehlerhaft war, ist für Ansprüche des Klägers ohne Belang. Sollte nämlich seine Auffassung zutreffen, wonach der unter einer Bedingung gestellte Beitrittsantrag unzulässig gewesen sei, hätte der Bischof ihm nicht stattgeben dürfen — "auch in diesem Falle wäre der KODA-Beschluss vom 27.03.2001 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar geworden. Auch aus der vom Kläger angenommenen Zurückweisung des Antrages auf Neuregelung des geltenden Arbeitsvertragsrechtes durch die KODA lässt sich keine ihm günstige Rechtsfolge herleiten. Die KODA hat den Antrag nicht zurückgewiesen — wodurch die Bedingung im Beitrittsschreiben endgültig nicht eingetreten wäre -, sondern ausweislich des KODA-Info 01/2006 lediglich zurückgegeben, also gar nicht über ihn entschieden (nach Behauptung des Klägers deswegen, weil die Beklagte die benötigten Unterlagen nicht vorgelegt habe). b) Nichts anderes gilt für den erneuten Beitrittsantrag vom 17.05.2005. Dieser wurde — was der Kläger übersieht — wiederum unter der gleichen Bedingung gestellt. Eine andere Auslegung des Schreibens vom 17.05.2005 ist nicht möglich, nachdem dieses an zwei Stellen Bezug auf das Schreiben vom 10.09.2002 nimmt und im letzten Absatz Ausführungen zur der nach Behauptung der Beklagten gegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Lage macht. Auch dieser Antrag war entweder ebenfalls unzulässig oder aber mit einer vom Erklärungsempfänger — dem Bischof — gebilligten Einschränkung angenommen worden. In beiden Fällen gilt der KODA-Beschluss vom 27.03.2001 nicht. Das Argument des Klägers, dass die Grundordnung deshalb gelte, weil der Antrag der Beklagten auf Neuregelung voraussetze, dass sie die Grundordnung bereits uneingeschränkt anwende, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Genau dies hat die Beklagte erklärtermaßen nicht gewollt. Wenn die von der Beklagten angestrebte Vorgehensweise nach Meinung des Klägers der Rechtslage nicht entspricht, zielt die Willenserklärung der Beklagten eben auf etwas rechtlich Unmögliches und kann damit keine Leistungspflicht herbeiführen, § 275 Absatz 1 BGB. c) Eine Geltung des KODA-Beschlusses vom 27.03.2001 ist auch nicht - unabhängig von der Wirksamkeit des Beitritts der Beklagten — individuell zwischen den Parteien vereinbart worden. Mit der Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, wonach die Beklagte einen Antrag auf Aufnahme in die KODA des Bistums C stellen werde, ist die Beklagte lediglich ihrer Verpflichtung gemäß § 613 a Abs. 5 Ziffer 4 BGB nachgekommen. Es handelt sich hierbei um eine Wissenserklärung der Rechtsvorgängerin, nicht aber ein Angebot an die Adressaten, bereits jetzt und unabhängig von einem Beitritt die Grundordnung bereits anzuwenden. Überdies hätte der Kläger ein solches Angebot nicht rechtzeitig angenommen. Eine Annahme in seinem Aufforderungsschreiben vom Anfang März 2006 — mehrere Jahre später — wäre jedenfalls verspätet und könnte allenfalls ein neues Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung beinhalten, § 150 Absatz 1 BGB, welches aber ihrerseits die Beklagte nicht angenommen hat. d) Auch die Anwendung der übrigen Vorschriften der Grundordnung durch die Beklagte stellt keine Anspruchsgrundlage dar. Der Arbeitgeber kann Leistungen freiwillig erbringen, ohne hierzu kollektivrechtlich verpflichtet zu sein. Aus der Gewährung einzelner Leistungen kann nicht der Schluss gezogen werden, der Arbeitgeber wolle sämtliche vorgesehene Leistungen gewähren - abgesehen davon, dass die Beklagte einen gegenteiligen Willen ausdrücklich geäußert hat. e) Da die bereits die Grundordnung nicht für den Betrieb der Beklagten gilt, kann dahinstehen, ob es — unter Beachtung der Regelung im KODA-Beschluss vom 27.03.2001, letzter Absatz, einer einzelvertraglichen Einbeziehung bedurft hätte (so neuerdings auch LAG Köln, Urteil vom 08.05.2006 - 14 (IV) Sa 48/06, Leitsätze abgedruckt in BB 2006, 2476) und ob eine solche Umsetzung der Schriftform bedurft hätte. f) Lediglich zur Abrundung wird darauf hingewiesen, dass der Zahlungsantrag wohl nicht in voller Höhe begründet wäre. Bisher nicht genau dargelegt hat der Kläger, zu welchem Zeitpunkt der Beitrittsantrag beim Bischof eingegangen ist; auch wären wohl die von der Beklagten monatlich gezahlten Beträge von Euro 100,00 von der Klageforderung abzusetzen. Der Kläger hat, da er im Rechtsstreit unterlegen ist, dessen Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht für den Antrag zu 3. mit dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung bewertet, § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG analog. Wegen § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG war der Wert der Zahlungsklage nicht hinzuzusetzen. Der Klageantrag zu 2. wurde mit Euro 1.500,00 bewertet (Erteilung von geänderten Abrechnungen für 15 Monate). Es besteht kein in § 64 Abs. 3 ArbGG begründeter Anlass, die Berufung zuzulassen. Dies war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen. Die Parteien streiten um das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung einer Zulage. Der Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages (Anlage 1 zur Klageschrift) Lehrer am A. Ursprünglicher Träger dieser Schule war die B. Dieser informierte mit Schreiben vom 29. Mai 2006 die Beschäftigten über einen am 1. August 2006 stattfindenden Betriebsübergang auf die Beklagte (Anlage 2 zur Klageschrift). Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, ihre alleinige Gesellschafterin die B. Mit Schreiben vom 10. September 2002 stellte die Beklagte einen „Antrag auf Beitritt zur KODA des Bistums C ". Auszugsweise lautet dieses Schreiben wie folgt: „Grundsätzlich möchten wir als neuer Schulträger die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der im Bistum C geltenden Fassung übernehmen und damit der KODA des Bistums C beitreten. Dabei ergeben sich für den Betrieb unserer Schule wirtschaftliche und organisatorische Zwänge, die uns bei den KODA -Regelungen Grenzen setzen, soweit diese über die vergleichbare Vergütung nach BAT-Land hinausreichen. Aus diesem Grund bitten wir für uns um Schaffung einer gesonderten Lösung innerhalb der KODA und stellen den Antrag, die Bistums- KODA gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der KODA -Ordnung zu beauftragen, innerhalb einer angemessenen Frist das für unsere Schule geltende Arbeitsvertragsrecht neu zu regeln. Bis dahin gelten die derzeitigen Arbeitsrechtsregelungen für uns unter Vollmacht weiter. Nur unter dieser Voraussetzung erklären wir für den Rechtsträger „A" die Übernahme der Grundordnung und treten der Bistums- KODA-Ordnung bei. Im Rahmen der vorgenannten Voraussetzung muss das von der KODA neu zu regelnde Arbeitsvertragsrecht folgende Gegebenheiten für uns berücksichtigen: Auf den vollen Wortlaut des Schreibens (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 6. November 2006) wird verwiesen. Seit dem 10. September 2002 wendet die Beklagte die Grundordnung des kirchlichen Dienstes an, jedoch mit Ausnahme des KODA-Beschlusses vom 27.03.2001 „Lehrervergütung an katholischen Schulen im Bistum C" (voller Wortlaut Anlage 8 zur Klageschrift, im Folgenden nur noch: KODA-Beschluss vom 27.03.2001). Der Bischof erteilte der KODA am 28.10.2002 den „Auftrag nach § 1 Abs. 2 der Bistums-KODA-Ordnung für A", auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2006). Der Beklagten teilte er mit Schreiben vom 28.10.2002 (Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2006) Folgendes mit: „Übernahme der Grundordnung und Antrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bistums-KODA -Ordnung Gemäß Ihrem Antrag vom 10.09.2002 habe ich die Bistums-KODA beauftragt, innerhalb eines Jahres das für Ihre Schule geltende Arbeitsvertragsrecht neu zu regeln. Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist die unter dem Vorbehalt der Neuregelung durch die Bistums-KODA stehende Fortgeltung der derzeitigen Arbeitsrechtsregelungen für Ihren Bereich. Der Beitritt zur Grundordnung ist damit gegeben. ..." Wegen des Fortgangs des der KODA erteilten Auftrages wird auf das KODA-INFO 01/2006, Ergebnisse der Sitzung vom 16. Januar 2006, dort TOP 4 (Seite 2 der Anlage 7 zur Klageschrift) verwiesen. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 06.05.2005, die KODA-Ordnung zu übernehmen. An den Vorsitzenden der Bistums- KODA Herrn D richtete sie am 17.05.2005 ein Schreiben folgenden Wortlauts: „Übernahme der Grundordnung durch das A Sehr geehrter Herr D, die Geschäftsführung hat in Rückbindung an die Gesellschafterversammlung am 6. Mai 2005 beschlossen, dass das A für seine Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Grundordnung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst der Diözese C übernimmt. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass bereits seit unserem Brief vom 10. September 2002 auf der Grundlage dieser Grundordnung am A die Rechte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen berücksichtigt und wahrgenommen haben. Wir möchten auf die im Schreiben vom 10. September 2002 angesprochenen Arbeitsverhältnisse und Interessenslagen hinweisen und um eine entsprechende Berücksichtigung bitten. Die Finanzierung einer Schule in freier kirchlicher Trägerschaft wird immer schwieriger, wir bitten deshalb um eine entsprechende Berücksichtigung unser Verhältnisse...." (Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2006). Mit Schreiben vom 25.01.2006 beantragte die Beklagte, das für die Schule geltende Arbeitsvertragsrecht neu zu regeln. Der Bischof erteilte der KODA mit Schreiben vom 13.03.2006 den Auftrag zur „Ergänzung des Auftrages nach § 1 Abs. 2 Bistums- KODA-Ordnung vom 28.10.2002 für A" (voller Wortlaut Anlage 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2006). Über die Anordnung vom 13.03.2006 informierte er die Beklagte mit Schreiben vom 23. 3. 2006, welches folgende Passage enthält: „So lange eine Neuregelung verhandelt wird, bleibt es bei den alten Arbeitsverträgen, wie dies sowohl in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bistums-KODA-Ordnung, wie auch in der vorgenannten Anordnung festgelegt ist" (Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2006). Nach der Einschätzung beider Parteien ist mit einer Entscheidung der KODA bis zum Sommer 2007 nicht zu rechnen. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Zahlung der Zulage in rechnerisch unstreitiger Höhe, Erteilung von Abrechnungen und Feststellung, dass die Beklagte auch in Zukunft zur Zahlung der Zulage verpflichtet ist. Er vertritt den Standpunkt, dass der Antrag der Beklagten vom 10.09.2002 auf Übernahme der KODA-Ordnung unter Ausklammerung der Zulage wegen der enthaltenen Bedingung unzulässig und eine etwaige Annahme des Antrags durch den Bischof rechtsfehlerhaft gewesen sei. Eine solche Bedingung enthalte der erneute Antrag vom 17.05.2005 jedoch nicht. Dies zeitige die Folge, dass die KODA-Ordnung rechtsverbindlich gelte und die Zulage solange zu zahlen sei, bis die KODA eine Neuregelung vorgenommen habe. Sofern man von einem ursprünglichen wirksamen Beitritt und einem ursprünglichen wirksamen Antrag auf Neuregelung ausgehe, gelte die Grundordnung jedenfalls seit Zurückweisung des Antrags durch die KODA in der Sitzung vom 16. Januar 2006. Nach Meinung des Klägers ist die Beklagte zur Zahlung der Zulage auf absehbare lange Zeit in der Lage, weil ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sehr gut seien. Eine individualrechtliche Umsetzung ist nach Meinung des Klägers entbehrlich. Unter Bezugnahme auf Richardi meint er, dass sich ein kirchlicher Arbeitgeber nicht durch einzelvertragliche Abrede mit den einzelnen Beschäftigten von dem Gehorsam gegenüber der kirchlichen Rechtsordnung entbinden könne. Die arbeitsvertragliche Schriftformklausel stehe dem nicht entgegen, weil die Beklagte auch zahlreiche andere Arbeitsvertragsbedingungen wie die Auszahlungstermine für die Gehälter ohne schriftliche Nachtragsvereinbarung geändert habe. Der Kläger meint, dass die Parteien auch einzelvertraglich die Zahlung der Zulage vereinbart hätten. Aufgrund der Mitteilung der Beklagten an die Mitarbeiter über den beantragten Beitritt und die Annahme durch die Arbeitnehmer mit Geltendmachungsschreiben vom Anfang März 2006 lägen übereinstimmende Willenserklärungen vor. Er beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 7.985,46 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.07.2006 unter Berücksichtigung der gemäß Beschluss der KODA vom 27.03.2001 zu gewährenden Zulage zu den Sozialversicherungsbeiträgen ordnungsgemäß abzurechnen, 3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab August 2006 entsprechend dem Beschluss der KODA vom 27.03.2001 eine Zulage in Höhe der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den KODA-Beschluss vom 27.03.2001 für nicht anwendbar. Ihr Antrag vom 10.09.2002 enthalte die Einschränkung, dass sie die Zulage nicht zu zahlen brauche. Diesen Beitritt unter einer Bedingung habe der Bischof für zulässig erachtet. Der erneute Antrag vom 17.05.2006 enthält nach ihrer Meinung die gleiche Bedingung, die der Bischof wiederum akzeptiert habe. Jedenfalls aber habe er mit seinen Schreiben vom 28.10.2002 (Anlage 3) und 23.03.2006 ausdrücklich angeordnet, dass bis zu einer Entscheidung durch die KODA die bisherigen Bedingungen — nämlich diejenigen vor dem Beitritt — weiter gelten sollten. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 20.03.2002 - 4 AZR 101/01) vertritt die Beklagte den Rechtsstandpunkt, dass die Einbeziehung der Grundordnung in den Arbeitsvertrag der einzelvertraglichen Umsetzung bedürfe, wegen der arbeitsvertraglichen Schriftformklausel in schriftlicher Form. Die Beklagte meint, dass die Grundordnung frühestens ab dem Zeitpunkt gelten könne, in welchem das per Post an Herrn D versandte Schreiben beim Bischof zugegangen sei. Der Zugang sei aber erst am 13.03.2006 nachweisbar.