Urteil
3 Ca 251/19
Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOB:2019:0710.3CA251.19.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- 3.
Streitwert: 3.500,00 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert: 3.500,00 € T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Die am 28.06.1965 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2018 bei der Beklagten als Kostenrechnerin beschäftigt. Im Rahmen eines zweitinstanzliche Kündigungsschutzprozesses vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf AZ: 7 Sa 968/17 schlossen die Parteien unter dem 27.06.2018 einen Vergleich dessen Ziffer III. wie folgt lautet: „Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes wohlwollendes Zwischenzeugnis, in dem ihr Leistungs- und führungsverhalten mit der Note „sehr gut“ beurteilt wird. Etwaige Abmahnungen, über die ein Rechtsstreit geführt wurde bzw. wird, finden in dem Zeugnis keine Erwähnung Die Beklagte hat das zu erteilende Zeugnis auf einen Vorschlag der Klägerin hin zu erteilen. Auf der Basis des Zwischenzeugnisses hat die Beklagte der Klägerin ein qualifiziertes Schlusszeugnis zu erteilen. Die Parteien stellen übereinstimmend klar, dass der zwischenzeitlich eingereichte Entwurf eines Zwischenzeugnisses weiterhin die Zustimmung der Beklagten findet.“ Die Beklagte erteilte der Klägerin das von ihr vorgeschlagene Zwischenzeugnis. Als Zwischenzeugnis enthielt es keine Schlussformel. Später übermittelte sie der Klägerin ein Schlusszeugnis (Bl. 8 ff. d.A.). Auf den Inhalt des zur Akte gereichten Schlusszeugnisses wird ausdrücklich Bezug genommen. Dieses Zeugnis enthält zwar eine Dankesformel, jedoch keine sogenannten Bedauerns- und Wunschformel. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe das Schlusszeugnis um die sogenannte Bedauerns- und Wunschformel zu ergänzen. Das Fehlen entwerte das Zeugnis und die darin enthaltene sehr gute Leistungs- und Führungsbeurteilung. Bei Bewertungen sei das Fehlen gerade der Wunsch- und Bedauernsformel ein erheblicher Nachteil. Die Verpflichtung zur Ergänzung des erteilten Zeugnisses um die übliche Bedauerns- und Wunschformel ergebe sich überdies durch Auslegung des Prozessvergleichs. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des mit Datum vom 01.10.2018 erteilten Arbeitszeugnisses ein neues Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich vom vorgenannten Zeugnis dahingehend unterscheidet, dass der Schlusssatz des Zeugnistextes wie folgt formuliert wird.: „Wir bedauern es sehr, Frau T. zu verlieren und wünschen Ihr für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe ihre titulierte Verpflichtung aus dem Vergleich vom 27.06.2018 vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch das erteilte Schlusszeugnis erfüllt. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen sie auf die von ihr begehrte Zeugnisergänzung. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung. Die Beklagte hat die unter Ziffer III. des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem 27.06.2018 (AZ: 7 Sa 968/17) unter Ziffer III. titulierte Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Schlusszeugnisses auf der Basis des von der Klägerin vorgeschlagenen Zwischenzeugnisses erfüllt. Der Anspruch ist deshalb gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Bedauerns- und Wunschformel am Schluss des von ihr erteilen Zeugnisses folgt weder auf § 109 Abs. 1 GewO noch aus der unter Ziffer III. des gerichtlichen Vergleichs vom 27.06.2018 titulierten Verpflichtung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt (s. nur BAG Urteil vom 11.12.2012), hat ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung eines erteilten Zeugnisses, wenn darin keine sogenannte Wunsch- und Bedauernsformel (Schlussformel) enthalten ist. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber im Allgemeinen nach § 109 Abs. 1 GewO lediglich einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses (BAG Urteil vom 11.12.2012 AZ: 9 AZR 227/11). Dies gilt auch dann, wenn das Zeugnis eine sehr gute Leistungs- und Führungsbeurteilung enthält. Aus § 109 Abs. 1 GewO lässt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren (BAG Urteil vom 11.12.2012 AZ: 9 AZR 227/11). Die Kammer sieht keine Veranlassung, vor dieser ständigen Rechtsprechung des BAG abzuweichen. Die von der Klägerin angeführten Urteile verschiedener Landesarbeitsgerichte (s. nur LAG Düsseldorf Urteil vom 03.11.2010 AZ: 12 Sa 974/10) vermögen nicht zu überzeugen, sofern sie nicht ohnehin auf der Grundlage besonderer Umstände, wie z.B. vertraglicher Vereinbarung, Prozessvergleiche oder Ähnlichem beruhen. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zeugnisberichtigung ergibt sich auch nicht aus der unter Ziffer III. des vor dem Landesarbeitsgericht unter dem 27.06.2018 AZ: 7 Sa 968/17 geschlossenen Vergleich. Der Prozessvergleich regelt nicht ausdrücklich, ob und mit welchem Inhalt die Beklagte verpflichtet ist, eine sogenannte Schlussformulierung in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. Er bedarf daher der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB. Nach den §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss, der Zweck des Vertrags und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (LAG Köln Urteil vom 11.12.2013 AZ: 11 Sa 511/13 m.w.N.). Die Parteien haben sich in Ziffer III. des Prozessvergleichs vom 27.06.2018 vor dem LAG Düsseldorf dahin geeinigt, dass der Klägerin ein „qualifiziertes wohlwollendes Zwischenzeugnis, in dem ihr Leistungs- und Führungsverhalten mit der Note „sehr gut“ beurteilt wird. ... auf der Basis des Zwischenzeugnisses hat die Beklagte nach diesem Vergleich, der Klägerin ein qualifiziertes Schlusszeugnis zu erteilen“. Ein Zwischenzeugnis enthält naturgemäß keine Bedauerns- und Wunschformel. Diese fehlte daher im Entwurf der Klägerin, auf dessen Basis das Schlusszeugnis zu erteilen war. Über den Umstand der Ergänzung des Schlusszeugnisses um die sogenannte Schlussformel haben die Parteien keine ausdrückliche Regelung in dem gerichtlichen Vergleich geschlossen. Im Unterschied zu dem Urteil des LAG Köln vom 11.12.2013 AZ: 11 Sa 511/13, auf das die Klägerin sich beruft, enthält der Prozess keine Verständigung darauf, dass das Zeugnis dem beruflichen Fortkommen der Klägerin „förderlich“ sein soll. Der Prozessvergleich enthält auch keine sonstigen Formulierungen, in denen das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Bedauerns- und Wunschformel zum Ausdruck kommt. In Anbetracht der intensiven gerichtsbekannten Auseinandersetzung der Parteien kann auch nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der Klägerin etwas zubilligen wollte, wozu sie nicht unbedingt verpflichtet ist. Es hätte der Klägerin oblegen, in einem gerichtlichen Vergleich ausdrücklich ihr Wichtiges zu vereinbaren, wenn dieser konkrete Umstand für sie von entscheidungserheblicher Bedeutung war und streitig sein konnte. Das Gericht respektiert das Anliegen der Klägerin, ein Zeugnis zu erhalten, bei dessen Vorlage im Zuge einer Bewerbung dem Zeugnisleser zweifelsfrei ein positiver Eindruck vermittelt wird. Der Kammer ist auch bekannt, dass Zeugnisse, in denen die sogenannte Schlussformel fehlt, zu Nachfragen bei Arbeitgebern führen kann. Angesichts der seit Jahren bekannten Rechtsprechung des BAG und den Auseinandersetzungen der Parteien hätte dies jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schlussvergleich bedurft. Ihr Fehlen muss daher dahin gewertet werden, dass hierüber keine Einigung erfolgt ist. Einen entsprechenden Anspruch hat die Beklagte der Klägerin jedenfalls in dem titulierten Vergleich nicht zugestanden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 48 Abs. 3 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. N.