Beschluss
2 BV 9/16
Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOB:2016:0616.2BV9.16.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. 2 BV 9/16 Verkündet am 16.06.2016 M., Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT OBERHAUSEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats im C. e.V., vertreten d.d. Betriebsratsvorsitzenden B., C. 6., 5. P., - Antragsteller und Beteiligter zu 1) - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt P., W. 2., 5. E., und 2. des C. P. im O. C. e.V., vertreten durch den Direktor I., C. 6., 5. P., - Antragsgegner und Beteiligter zu 2) - Verfahrensbevollmächtigte: S. Rechtsanwälte, C.., 5. E., hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts P. auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2016 durch die Direktorin des Arbeitsgerichts S. als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter I. und die ehrenamtliche Richterin H. b e s c h l o s s e n : Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu allen Gesprächen einzuladen ist, die disziplinarische Maßnahmen von Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Der Antragsteller ist der in dem Unternehmen der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein C. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins in P.. Der Arbeitgeber vereinbarte mit dem Betriebsrat unter dem Datum vom 12.12.2002 eine „Rahmenbetriebsvereinbarung zur Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung“ (im Folgenden: Rahmenbetriebsvereinbarung). Diese lautet in § 4.1 wie folgt: Zu Gesprächen, die im Rahmen des Prozesses zur Unternehmens- Organisations- und Personalentwicklung zwischen Geschäftsleitung, Abteilungsleitung und den Arbeitnehmern stattfinden, in denen es sich um disziplinarische (arbeitsrechtliche) Maßnahmen handelt, wird der Betriebsrat gleichzeitig zu Gesprächen eingeladen. Unter disziplinarischen Maßnahmen verstehen wir: Ermahnungen Abmahnungen Verwarnungen Kündigungsbegehren Versetzung Der Mitarbeiter kann arbeitsrechtlich so entscheiden, dass er dieses Gespräch ohne Beteiligung eines Betriebsratsmitgliedes führen möchte. Bei Nichtbeachtung der ordnungsgemäßen Einladung des Betriebsrates und des Arbeitnehmers hat das Gespräch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rahmenbetriebsvereinbarung wird auf die Ablichtungen Bl. 5 – 9 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.2..2015 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, dass nach seiner Auffassung der Passus in der Rahmenbetriebsvereinbarung gegen das verfassungsrechtlich zugesicherte Persönlichkeitsrecht verstoßen würde. Er würde den Betriebsrat entsprechend der Rahmenbetriebsvereinbarung zukünftig nicht mehr informieren. Der Betriebsrat meint, er habe einen Durchführungsanspruch gemäß § 77Abs. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber habe in der Vergangenheit in sämtlichen Fällen von Personalgesprächen, die zu Abmahnungen und Kündigungen führen sollten, das Gremium vorher informiert. Die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergebe, dass die entsprechende Beteiligung des Betriebsrates eine umfassende sein sollte und auch seine Teilnahmemöglichkeiten jedenfalls im Rahmen der Information bestehen würden. Der Betriebsrat beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betriebsrat entsprechend § 4 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung zur Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung zu Gesprächen einzuladen, die disziplinarische Maßnahmen von Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Der Arbeitgeber beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Regelung in § 4 Ziffer 1 der Rahmenbetriebsvereinbarung sei unwirksam. Diese Bestimmung würde das Recht der Mitarbeiter auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Allenfalls könne das Gremium verlangen, über Gespräche informiert zu werden, die im Rahmen des Prozesses zu Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung stattfänden. Die Rahmenbetriebsvereinbarung gelte nicht generell für alle Personalgespräche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Betriebsrat verlangt mit seinem gestellten Antrag, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ein Mitglied aus seinen Reihen zu allen Personalgesprächen einlädt. Der Antrag ist nicht darauf beschränkt, dass es sich um Prozesse der Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung handelt. Es handelt sich damit um einen sogenannten Globalantrag, der auch nur dann begründet sein kann, wenn es unter der Vielzahl der von ihm erfassten Fallgestaltungen keinen Sachverhalt gibt, in dem sich der Antrag als unbegründet erweisen würde (BAG, Beschluss vom 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 – AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG 1972; Beschluss vom 22.06.2005 – 2. ABR 34/04 – NZA-RR 2006, 23). Ist dies nicht der Fall, muss der Antrag im Ganzen als unbegründet zurückgewiesen werden. Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter eingeschränkten Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Antrages erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung würde sich nicht mehr im Rahmen des Antrages halten (§ 308 ZPO). Es würde nicht weniger als beantragt zugesprochen, sondern etwas anderes (BAG, Beschluss vom 27.2..1992 – 1 ABR 17/92 – AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 – AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; Beschluss vom 21.09.1999 – 1 ABR 40/98 – AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluss vom 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 – DB 2005, 204). Der Antrag des Betriebsrates war zurückzuweisen, da er nicht in allen Fallgestaltungen einschränkungslos besteht (vgl. zuletzt etwa BAG, Beschluss vom 20.2..1999 – 7 ABR 37/98 – juris). Der Betriebsrat kann unter Geltung der Rahmenbetriebsvereinbarung gemäß deren § 4.1 nur verlangen, dass er zu Gesprächen, die im Rahmen des Prozesses der Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung mit den Arbeitnehmern stattfinden, eingeladen wird. Die vom Betriebsrat begehrte Hinzuziehung zu allen Personalgesprächen besteht nicht. Der Durchführungsanspruch gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG ist auf die in § 4.1 der Rahmenbetriebsvereinbarung festgelegten Fälle beschränkt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. S.