OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Ca 2167/11 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOB:2012:0419.4CA2167.11.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung unterliegt auch dann, wenn es sich hierbei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO handelt, der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Erstattung der Masseunzulänglichkeitsanzeige gemäß § 208 InsO führt nicht zu einer Hemmung der Verfjährung.

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.Der Streitwert wird auf 871,52 € festgesetzt.

IV.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung unterliegt auch dann, wenn es sich hierbei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO handelt, der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Erstattung der Masseunzulänglichkeitsanzeige gemäß § 208 InsO führt nicht zu einer Hemmung der Verfjährung. I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. III.Der Streitwert wird auf 871,52 € festgesetzt. IV.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Feststellung einer Masseverbindlichkeit aus einem Sozialplan. Der Kläger war bis zum 31.12.2002 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg in dem Insolvenzverfahren Aktenzeichen (Bl. 22 f. d.A.) am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zugleich zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte zeigte mit Schreiben vom 12.09.2002 (Bl. 24 d.A.) dem Amtsgericht Duisburg die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO an. Am 13.11.2002 schloss die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten mit dem Konzernbetriebsrat der C. einen Sozialplan ab. Hinsichtlich des Inhalts dieses Sozialplans wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 14 - 21 d.A.) verwiesen. Der Kläger meldete seine möglichen Ansprüche aus dem Sozialplan nicht beim Beklagten an. Mit Schriftsatz vom 27.12.2011 hat er Klage auf Feststellung erhoben, dass ihm gegen den Beklagten eine Masseforderung aus dem Sozialplan zusteht. Mit Schriftsatz vom 09.02.2012 hat er seinen unzulässigen Antrag vom 27.12.2011 näher konkretisiert und im Kammertermin am 08.03.2012 korrigiert. Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.04.2012 hat er die Klage um einen Hilfsantrag auf Feststellung, dass die im Klageantrag genannte Sozialplanforderung nicht verfallen sind, erweitert. Der Kläger meint, dass seine Masseforderung auf Zahlung einer Sozialplanabfindung, die sich auf 8.715,19 € belaufe, nicht verjährt sei. Im Schriftsatz vom 04.04.2012 beruft sich der Kläger u.a. darauf, dass dem Beklagten nach § 242 BGB verwehrt sei, die Einrede der Verjährung zu erheben, weil dieser an den Sozialplanverhandlungen teilgenommen habe. Er habe sich darauf verlassen können, dass seine Forderung angemeldet werde. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass für ihn gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der C. eine Masseforderung in Höhe von 8.715,19 € aus dem Sozialplan zwischen C. und dem Konzernbetriebsrat der Babcock C., Duisburger Straße 375, 46049 Oberhausen besteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er vertritt die ausführlich begründete Auffassung, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO keine Auswirkung auf den Eintritt der Verjährung hat. Er meint, dass es ihm gemäß § 242 BGB nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung nicht gemäß § 156 ZPO wegen des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.04.2012 wiederzueröffnen war. Die Kammer hat am 17.04.2012 über die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung beraten. Sie hat keinen Grund für eine Wiederöffnung der Verhandlung gesehen. Eine Wiederöffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 - Nr. 3 ZPO scheidet aus, weil die dort normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Der Kläger wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Klageforderung verjährt ist, und dass deshalb die Klage abzuweisen ist. Dieser Hinweis wurde protokolliert. Eine Wiederöffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht angezeigt, weil sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 04.04.2012 keine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung des Rechtsstreits oder zur Durchführung einer Beweisaufnahme ergibt. II. Der Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 09.12.2011 i.d.F. vom 08.03.2012 ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1.) Der Feststellungsantrag von 09.02.2012 i.d.F. vom 08.03.2012 ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die behauptete Sozialplanforderung beziffert. Er hat den Sozialplan hinreichend genau bezeichnet. Dass der Kläger nicht das Datum des Sozialplans in den Feststellungsantrag aufgenommen hat, ist unschädlich. Es existiert, soweit ersichtlich, nur ein Sozialplan, der im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Konzernbetriebsrat der C. abgeschlossen wurde. Zudem hat der Kläger den Sozialplan vom 13.11.2002, aus dem er seinen Anspruch herleitet, zur Akte gereicht. Damit ist klar, dass der Kläger seinen Feststellungsantrag auf eben diesen Sozialplan bezieht. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger behauptet, eine Masseforderung gegen den Beklagten aus dem Sozialplan zu haben. Dies ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte bestreitet das Bestehen dieses Anspruchs. Mit der Feststellungsklage kann der Streit der Parteien rechtskräftig geklärt werden. Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen des Vorranges der Leistungsklage unzulässig. Bei dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sozialplanabfindung handelt es sich gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO um eine Masseverbindlichkeit, da der Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden ist. Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO ist eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung unzulässig. Einer Leistungsklage auf Zahlung einer Abfindung, die sich aus einem Sozialplan ergibt, den der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen hat, fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Aus einem entsprechenden Urteil könnte nämlich nie vollstreckt werden. Der Arbeitnehmer kann deshalb nur eine Feststellungsklage erheben (so BAG, Urteil vom 21.01.2010 - 6 AZR 785/08 - in: NZA 2010, Seite 546 - 547 m.w.N.). 2.) Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keine durchsetzbare Masseforderung in Gestalt der Sozialplanabfindung aus dem Sozialplan vom 13.11.2002. Der Anspruch des Klägers ist verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Masseforderung des Klägers ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar, so dass die Klage abzuweisen war. a.) Die Verjährung beurteilt sich vorliegend gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den seit dem 01.01.2002 geltenden Vorschriften des BGB, da die Sozialplanforderung aus dem Sozialplan vom 13.11.2002 ersichtlich erst nach dem 01.01.2002 fällig geworden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen Ansprüche auf Zahlung einer Sozialplanabfindung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 1 AZR 184/06 - in: NZA 2007, Seite 825 - 829). Die Verjährungsfrist des § 195 BGB ist auch dann anzuwenden, wenn es sich beim dem Sozialplananspruch um eine Masseforderung handelt. b.) Die Verjährung des Anspruchs des Klägers wurde gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2003 in Lauf gesetzt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Anspruch ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, was wiederum grundsätzlich voraussetzt, dass der Anspruch fällig ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Aufl., § 199 BGB Rdnr. 3). Ein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung wird, wenn eine Fälligkeitsregelung im Sozialplan fehlt, regelmäßig am Ende des Arbeitsverhältnisses fällig (vgl. BAG Urteil vom 30.03.2004 - 1 AZR 85/04 - in: EZA § 112 BetrVG 2001 Nr. 10 m.w.N.). Da der Kläger gegen die offenbar erfolgte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, ist er mit Ablauf des 31.12.2002 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Sozialplan für diesen Fall keine Fälligkeitsregelung vorsieht, wurde der Abfindungsanspruch am 01.01.2003 fällig. Der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO handelt. Die Fälligkeit von Masseverbindlichkeiten richtet sich allein nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (vgl. Braun/Bäuerle, InsO, 3. Aufl., § 53 Rdnr. 7; LAG Hamm, Urteil vom 12.08.2009 - 4 Sa 80/08 - n.v. m.w.N.). Der Kläger hatte am 01.01.2003 Kenntnis von den Tatsachen, die einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung begründen, so dass in diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Die Verjährungsfrist wurde daher mit dem 01.01.2004 in Lauf gesetzt. Die Verjährungsfrist endete mit dem Ablauf des 31.12.2006. Der Kläger ist bis zur Erhebung seiner Klage vom 27.12.2011 untätig geblieben. c.) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht gehemmt. aa.) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Der Kläger hat erst weit nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich mit Schriftsatz vom 27.12.2011, Klage auf Feststellung erhoben, dass ihm gegen den Beklagten eine Sozialplanforderung als Masseverbindlichkeit zusteht. bb.) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht durch die mit Schreiben vom 12.09.2002 erstattete Masseunzulänglichkeitsanzeige gehemmt. (1) Durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, die der Beklagte als Insolvenzverwalter erstattet hat, und das "Stillhalten" des Klägers als Massegläubiger ist keine Stundungsvereinbarung im Sinne des § 205 BGB oder ein Stillhalteabkommen zustande gekommen. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist bereits keine Willenserklärung. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist gemäß § 208 InsO dem Insolvenzgericht gegenüber abzugeben. Dieses ist der unmittelbare Adressat der Anzeige. Diese Anzeige ist zwar durch das Insolvenzgericht öffentlich bekannt zu machen. Diese öffentliche Bekanntmachung ist aber aufgrund des nicht eingegrenzten Adressatenkreises zu unbestimmt. Sie ist gemäß § 208 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht nur an die Massegläubiger, sondern auch an jeden Dritten gerichtet. Aufgrund dieses unbestimmten Adressatenkreises kann die Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom objektiven Empfängerhorizont der Massegläubiger schon nicht als rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Insolvenzverwalters aufgefasst werden. Der für eine Stundungsvereinbarung erforderliche Rechtsbindungswille, der inhaltlich auf eine nachträgliche Änderung der jeweiligen Schuldverhältnisse der Massegläubiger gerichtet sein müsste, kann einer Masseunzulänglichkeitserklärung gerade nicht entnommen werden. Diese trifft lediglich eine Aussage über das rechnerische Verhältnis der Masse zu den Masseverbindlichkeiten (so Werner/Jauch, Die Verjährung von Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren, ZIP 2009, Seite 1894, 1895). Es handelt sich also letztlich um eine bloße Wissenserklärung. Handelt es sich bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht um eine Willenserklärung, kann hierin auch kein Angebot des Insolvenzverwalters im Sinne des § 145 Satz 1 BGB auf Abschluss einer nachträglichen Stundungsvereinbarung gesehen werden, das der Massegläubiger annehmen könnte. (2) Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt auch nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 206 BGB. Höhere Gewalt im Sinne des § 206 BGB liegt vor, wenn die Gläubiger aufgrund von Umständen daran gehindert ist, seine Rechte zu verfolgen, die durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten, wobei schon das geringste Verschulden des Gläubigers eine Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt ausschließt (vgl. Palandt-Heinrichs, 71. Auflage, § 206 BGB, Rdnr. 4). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Masseunzulänglichkeit nicht vor, weil der Gläubiger trotz der angezeigten Masseunzulänglichkeit den Eintritt der Verjährung durch die Erhebung einer Feststellungsklage verhindern kann (vgl. Werner/Jauch, Die Verjährung von Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren, ZIP 2009, Seite 1894, 1897). Dementsprechend hätte der Kläger eine Klage auf Feststellung seiner Forderung erheben können und auch müssen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. (3) Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat auch keine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB zu Folge. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB setzt voraus, dass zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt werden. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er diesen stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seiner tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar ist, dass der Anspruch abgelehnt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt. Es genügen vielmehr Erklärungen des Schuldners, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung der Ansprüche ein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 71. Auflage § 203 BGB, Rdnr. 2). Solche Verhandlungen wurden zwischen den Parteien nicht geführt. Diese Voraussetzungen erfüllt auch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht. Die öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeitsanzeige enthält nicht die Erklärung des Insolvenzverwalters, dass dieser zu einer einvernehmlichen Regelung bereit ist. Bei Masseunzulänglichkeit sollen lediglich die Verbindlichkeiten in einem auf die Masseverwertung beschränkten Verfahren unter einer Beachtung einer besonderen Rangfolge der Masseverbindlichkeiten möglichst weitgehend befriedigt werden. Dieses Verfahrensziel beinhaltet vor dem Hintergrund des § 209 InsO nicht zugleich die Erklärung, dass mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit der Insolvenzverwalter in jedem Fall die Befriedigung der Masseforderung in Aussicht stellt (Werner/Jauch, Die Verjährung von Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren, ZIP 2009, Seite 1894, 1897). § 203 BGB setzt einen irgendwie gearteten Meinungsaustausch zwischen Gläubiger und Schuldner voraus. Die bloße Veröffentlichung der Anzeige kann den von § 203 BGB vorausgesetzten Meinungsaustausch nicht ersetzen. Auch der formelle Akt der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. die spätere Bestellung des Insolvenzverwalters erfüllen deshalb den Tatbestand des § 203 BGB nicht (Werner/Jauch, Die Verjährung von Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren, ZIP 2009, Seite 1894, 1897). d.) Dem Beklagten ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist nur dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Schuldner dem Gläubiger von einer rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat, weil er den Eindruck erweckt oder aufrechterhalten hat, dass er den Anspruch befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen wolle, oder der Schuldner rein tatsächlich verhindert, dass der Gläubiger seine Rechte verfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2010 - 3 AZR 191/08 - in: NZA 2011, Seite 520 - 523 m.w.N.). Der Beklagte hat den Kläger in keiner Weise von einer rechtzeitigen einer Feststellungsklage abgehalten. Er hat mit dem Kläger keine Verhandlung über den Sozialplananspruch geführt oder auf die Einrede der Verjährung wirksam verzichtet oder objektiv auch nur den Anschein erweckt, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichten werde. Die bloße Anzeige der Masseunzulänglichkeit setzt keinen solchen Vertrauenstatbestand. Der Umstand, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter dem Sozialplan zugestimmt und diesen mit verhandelt hat, ist unerheblich. Würde man dieser Argumentation des Klägers folgen, könnten Sozialplanansprüche faktisch nicht verjähren. Der Kläger verkennt mit dieser Argumentation auch, dass es für den Eintritt der Verjährung nicht darauf ankommt, ob der Anspruch zwischen den Parteien unstreitig ist oder nicht. Die Verjährungsvorschriften knüpfen für den Eintritt der Verjährung gerade nicht daran an, ob der Anspruch bestritten wurde oder nicht. Auch unstreitige Ansprüche können verjähren. III. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages vom 04.04.2012 bereits als unzulässig abzuweisen. Zwar ist § 296 a ZPO nicht anzuwenden, wenn der Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung seine Klage um weitere Klageanträge erweitert. Die neuen Sachanträge sind aber dennoch unzulässig, da Sachanträge, wie aus den §§ 261 Abs. 3, 297 ZPO folgt, spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlungen zu stellen sind (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 296 a ZPO, Rdnr. 2). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Antrages vom 04.04.2012 nicht geschehen. IV. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m § 3 f. ZPO. Unter Berücksichtigung der Wertung des § 182 InsO und der Tatsache, dass kaum offenbar Masse vorhanden ist, um Abfindungsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin zu befriedigen, hat die Kammer den Streitwert gemäß § 287 ZPO auf 10 % der Klageforderung geschätzt. Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Die Berufung war, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht zuzulassen, weil keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.