2 Ca 1013/11 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
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Der Arbeitnehmer haftet gegenüber seinem Arbeitgeber nicht für Diebstähle, die dann begangen werden, wenn er alleine im Ladenlokal ist und durch Kunden abgelenkt wird.
1.Das Versäumnisurteil vom 05.07.2011 wird aufgehoben.
2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.120,00 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2011 zu zahlen.
3.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 236,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.
4.Die Widerklage wird abgewiesen.
5.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
6.Der Streitwert wird auf 7.356,50 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über Restlohnansprüche und einen Schadenersatzanspruch aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger, der eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann absolviert hat, war in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 28.05.2011 als Technischer Verkaufsberater bei dem Beklagten tätig. Sein Festgehalt belief sich bei einer 40-Stundenwoche auf einen Betrag in Höhe von 1.200,00 € brutto. Zuzüglich hatte er einen Provisionsanspruch, dessen Einzelheiten sich aus § 5 des Arbeitsvertrages ergeben.
Der Beklagte betreibt im Rhein-Ruhr-Zentrum in Mülheim an der Ruhr einen P.-Shop. Am 05.05.2011 war der Kläger gegen halb acht Uhr alleine im Ladenlokal. In seiner Stellungnahme vom 07.05.2011 schilderte er das Schadenereignis dergestalt, dass ein Kunde bei ihm ein Stereo-Headset hätte kaufen wollen. Dann müssten die Diebe in das Lager, welches sich direkt hinter dem Ladenlokal befindet, eingedrungen und 12 hochwertige Mobiltelephone (iPhones) gestohlen haben. Der Wert dieser 12 Mobiltelephone wird von dem Beklagten mit 6.040,00 € angegeben. Der Lagerraum wurde zudem von einer Sicherungskamera in Höhe von etwa 2 Metern überwacht, die zur Privatwohnung des Beklagten aufgeschaltet war. Zum Tatzeitpunkt war das oben an der Decke befestigte Kabel der Kamera herausgezogen.
Der Beklagte errechnete für den Kläger als anteiligen Lohn für den Monat Mai 2011 einen Betrag in Höhe von 1.120,00 € brutto. Die Provisionsansprüche für April und Mai 2011 bezifferte er mit 236,30 € brutto. Eine Zahlung auf diese Beträge erfolgte nicht.
Vielmehr beanspruchte der Beklagte vom Kläger im Wege der Widerklage den von ihm behaupteten Betrag in Höhe von 6.040,00 € als Schadenersatz für 12 entwendete iPhones. Nach seiner Ansicht sei der Kläger im Wege der Arbeitnehmerhaftung verpflichtet, ihm diesen Schaden zu ersetzen. Der Kläger sei entweder Mittäter gewesen oder habe durch bedingt vorsätzliches Verhalten den Diebstahl der Geräte verursacht.
Im Gütetermin vom 05.07.2011 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung für den Kläger niemand erschienen. Das klageabweisende Versäumnisurteil verhielt sich nur über den Zahlungsanspruch zu Ziffer 1, die Herausgabe der Provisionslisten und Auskunft über die Höhe des Provisionsanspruchs. Gegen das ihm am 13.07.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat er mit einem am 18.07.2011 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die vom Kläger beanspruchte Herausgabe von Provisionslisten und die Auskunftserteilung über die Höhe der verdienten Provisionen haben die Parteien im Kammertermin vom 24.11.2011 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger meint, der Beklagte sei zur Zahlung seines Lohnes verpflichtet. Er könne nicht gegen Pfändungsfreigrenzen aufrechnen. Zum Schadenersatz sei er nicht verpflichtet. Er habe von dem Diebstahl nichts mitbekommen. Eine Haftung scheide schon aufgrund seines geringen Einkommens aus.
Der Kläger beantragt,
1.den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.120,00 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2011 zu zahlen,
2.den Beklagten zu verurteilen, an ihn 236,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen,
3.die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
1.die Klage abzuweisen,
2.im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an ihn 6.040,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.
Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den Lagerraum geschlossen zu halten. Ab 19.30 Uhr habe er keine Verbindung mehr zu der Sicherungskamera gehabt. Aufgrund der Größe des Ladenlokals und der Anordnung der Theke und des Zugangs zum Lagerraum sei es völlig ausgeschlossen, dass die Täter das Kabel der Sicherungskamera abziehen, in den Lagerraum hätten unbemerkt eindringen, eine Anzahl von 12 Geräten entwenden und wiederum aus dem Ladenlokal verschwinden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.