Beschluss
17 BV 129/23
ArbG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.500,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes wurde der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt und für die beiden weiteren Arbeitnehmerinnen jeweils eine Erhöhung von 25% vorgenommen. Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung des Hilfswerts rechtfertigen, sind im konkreten Fall nicht ersichtlich. Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2016 – 4 Ta 91/16).