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Endurteil

4 Ca 4439/21

ArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei Übersendung eines Schriftstücks (hier: Kündigung) per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs spricht ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks beim Empfänger (Anschluss an LAG Schleswig-Holstein BeckRS 2022, 1642; s. auch BGH BeckRS 2016, 19986; LAG Baden-Württemberg BeckRS 2021, 25332; LAG Mecklenburg-Vorpommern BeckRS 2019, 18247; LAG Baden-Württemberg BeckRS 2020, 34638; LAG Hamm BeckRS 2014, 126799; entgegen LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2014, 65241; ArbG Düsseldorf BeckRS 2019, 17926). (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Übersendung eines Schriftstücks (hier: Kündigung) per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs spricht ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks beim Empfänger (Anschluss an LAG Schleswig-Holstein BeckRS 2022, 1642; s. auch BGH BeckRS 2016, 19986; LAG Baden-Württemberg BeckRS 2021, 25332; LAG Mecklenburg-Vorpommern BeckRS 2019, 18247; LAG Baden-Württemberg BeckRS 2020, 34638; LAG Hamm BeckRS 2014, 126799; entgegen LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2014, 65241; ArbG Düsseldorf BeckRS 2019, 17926). (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 30.272,70 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. A. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG eröffnet. 2. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; 12, 13 ZPO örtlich zuständig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kündigung des Beklagten vom 28.09.2021 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 beendet. 1. Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG; 167 ZPO eingehalten, womit die Kündigung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüft werden kann. 2. Das Kündigungsschutzgesetz findet mangels Erfüllung der Wartezeit sowie der Größe des Betriebs des Beklagten auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unstreitig keine Anwendung, § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG. 3. Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 28.09.2021 ist der Klägerin am 30.09.2021 zugegangen. a. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin … steht für das Gericht fest, dass die Erstellung des Kündigungsschreibens vom 28.09.2021 und dessen Aufgabe zur Post am 29.09.2021, so wie vom Beklagten geschildert, verlaufen ist. Zudem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass in der streitgegenständlichen Zeit keine weiteren Schreiben an die Klägerin bzw. keine weiteren Einschreiben seitens des Beklagten verschickt worden seien. Dies hat die glaubhafte, klare und nach der Überzeugung des Gerichts wahrheitsgemäße und schlüssige Aussage der Zeugin … ergeben. b. Für den Zugang des Kündigungsschreibens vom 28.09.2021 am 30.09.2021 durch Einwurf in den Briefkasten der Klägerin spricht der Beweis des ersten Anscheins. Beim Anscheinsbeweis geht es um die Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung durch den Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Unzweifelhaft ermöglicht die freie Beweiswürdigung dem Richter, aus feststehenden Tatsachen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung Schlüsse auf das Vorliegen streitiger Tatsachenbehauptungen zu ziehen. Eine besondere Form dieser mittelbaren Beweisführung ist der Anscheinsbeweis. Voraussetzung seiner Anwendung ist ein sogenannter typischer Geschehensablauf, also ein sich aus der Lebenserfahrung bestätigender gleichförmiger Vorgang, durch dessen Typizität es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen. Ob bei Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens der Beweis des ersten Anscheins dafür begründet wird, dass eine Sendung durch Einlegung in einen Briefkasten oder ein Postfach zugegangen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 18.01.2022, Az. 1 Sa 159/21; m.w.N.). Die Kammer folgt insoweit der Auffassung, dass bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks beim Empfänger spricht. Der feststehende tatsächliche Geschehensablauf führt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Einwurf der Sendung in das richtige Postfach bzw. den richtigen Briefkasten. Dafür bieten die organisatorischen Anweisungen, die die D2. P. AG für die Zustellung eines Einwurf-Einschreibens getroffen hat, eine hinreichend sichere Grundlage. Beim Einwurf-Einschreiben erfolgt die Ablieferung durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers. Unmittelbar vor dem Einwurf zieht der Postangestellte das sogenannte „Peel-off-Label“ (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dieser ab und klebt es auf den so vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg. Auf diesem Beleg bestätigt der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Damit wird die Zustellung eines Einwurf-Einschreibens für den Postzusteller aus der routinemäßigen Zustellung herausgenommen. Unmittelbar vor der Zustellung muss er sich über die im Einzelfall zuzustellende Sendung vergewissern und seine Aufmerksamkeit auf diese Zustellung richten. Dies wird verstärkt dadurch, dass er nicht nur das Abziehetikett auf den Auslieferungsbeleg händisch zu kleben hat, sondern, dass er zusätzlich für die ordnungsgemäße Zustellung mit seiner Unterschrift zeichnet. Bei dieser Vorgehensweise sind fehlerhafte Zustellungen zwar nicht naturgesetzlich ausgeschlossen, aber nach der Lebenserfahrung so unwahrscheinlich, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises gerechtfertigt ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 18.01.2022, a.a.O; m.w.N.). Der dem zugrundeliegende Erfahrungssatz lautet damit letztlich, dass eine Zustellung ordnungsgemäß erfolgt, wenn eine berufsmäßig mit der Zustellung beauftragte Person – wie ein Zusteller der D1. P. AG – mit der zuzustellenden Sendung vor dem Briefkasten steht, in den die Sendung einzuwerfen ist, das „Peel-off-Label“ von der zuzustellenden Sendung abzieht, das Schriftstück einwirft und anschließend durch seine Unterschrift auf dem vorgesehenen Auslieferungsbeleg, auf dem das „Peel-off-Label“ aufgeklebt ist, bestätigt. Ein Beweis ist nach § 286 ZPO nicht erst dann geführt, wenn jede Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes komplett ausgeschlossen ist. Vielmehr genügt es, wenn der Richter einen brauchbaren Grad der Gewissheit von der zu beweisenden Tatsache erlangt hat (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 18.01.2022, a.a.O; m.w.N.). Dieses Beweismaß ist bei dem vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt erreicht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises für die Zustellung der Kündigung vom 28.09.2021 am 30.09.2021 sind gegeben. Die Zustellung des Einwurf-Einschreibens ist durch die D2. P. AG erfolgt und damit durch jemanden, der berufsmäßig mit der Zustellung betraut ist und eine entsprechende Erfahrung aufweist. Die Beklagte hat den Einlieferungsbeleg, den Zustellungsnachweis sowie den Auslieferungsbeleg mit jeweils derselben Sendungsnummer vorgelegt. Damit ist die Zustellung des Kündigungsschreibens vom 28.09.2021 am 30.09.2021 bewiesen. c. Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 28.09.2021 ist am 30.09.2021 so in den Machtbereich der Klägerin gelangt, dass diese unter normalen Umständen am gleichen Tag hiervon Kenntnis nehmen konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BAG v. 22.08.2019, Az. 2 AZR 111/19; m.w.N.) geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers, wozu beispielsweise eine Vereinbarung mit dem Postboten über persönliche Zustellzeiten oder besondere Leerungsgewohnheiten des Empfängers zählen, abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ihn trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof haben bislang die Annahme einer Verkehrsanschauung, wonach bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei nicht beanstandet. Die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten sind vielmehr dazu geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu bestimmen, selbst wenn diese örtlich stark variieren (vgl. BAG v. 22.08.2019, a.a.O.; m.w.N.). Insoweit ist im vorliegend zu entscheidenden Fall von einem Zugang der Kündigung vom 28.09.2021 am 30.09.2021 auszugehen. Das Kündigungsschreiben ist von einem Bediensteten der D1. P. AG eingeworfen worden. Es ist daher davon auszugehen, dass dies zu den üblichen Postzustellzeiten erfolgt ist. Mit der nächsten Entnahme ist regelmäßig nach Abschluss der üblichen örtlichen Postzustellzeiten zu rechnen. Insbesondere ist die Zustellung durch die D2. P. AG und nicht durch einen anderen Versanddienstleister oder Boten erfolgt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das Schreiben durch die D2. P. AG zu einer Tageszeit eingeworfen sei, zu der nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs nicht mehr mit einer Entnahme am 30.09.2021 zu rechnen war. Für die Klägerin bestand damit unter Berücksichtigung dieser Parameter noch am 30.09.2021 die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens vom 28.09.2021, womit dieses am 30.09.2021 im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen ist. 4. Der Beklagte hat die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende eingehalten, wonach die Kündigung vom 28.09.2021 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 aufgelöst hat. Mithin war die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; 91 ZPO. IV. Der Streitwert ist gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG; 42 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt worden. V. Für eine gesonderte Zulassung der Berufung besteht keine Veranlassung, vgl. § 64 Abs. 2 ArbGG.