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Endurteil

15 Ca 4538/19

ArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Rechtsstellung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht durch die Abberufung des Beklagten vom 31.03.2017 beendet worden ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von einer Stunde als Lehrkraft an einer Schule des Beklagten zu beschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 %. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 8.123,09. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Nürnberg ergibt sich aus § 48 Abs. 1 a ArbGG sowie aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 17 ZPO. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, insbesondere hinsichtlich eines hinreichenden Feststellungsinteresses für den Antrag zu I. (§ 256 ZPO), bestehen im Übrigen nicht. II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall vom 31.03.2017 (1.). Über den Klageantrag zu II. ist nicht zu entscheiden (2.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Beschäftigung als Lehrkraft an einer Schulde des Beklagten (3.). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung, das Zentrum für Krankenpflege (CfP) anzuweisen, den Kläger als Lehrkraft nicht mehr einzusetzen (4.). Der Kläge: hat keinen Anspruch auf Zahlung ausstehender Vergütung für das Jahr 2018 in Höhe von € 1.573,65 brutto (5.). 1. Die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall mit Schreiben vom 31.03.2017 war unwirksam. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Beklagte gemäß § 59 KrWG, § 2 AbfBeauftrV verpflichtet ist, einen Betriebsbeauftragten für Abfälle zu bestellen und diese Aufgabe dem Kläger wirksam übertragen worden ist. Anknüpfend an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. Urt. v. 29.09.2010 – 10 AZR 588/09; LAG Hamm v. 09.02.2021 – 16 Sa 1195/12; ergänzend auch Bergwitz, NZA 2021, 542) ist auch bei der Bestellung eines Beauftragten für Abfall davon auszugehen, dass mit der Bestellung die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amtes zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzutritt. Von der Bestellung ist dabei die vertragliche Grundlage zu trennen, nach der sich der Beauftragte für den Abfall schuldrechtlich verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen. Es bedarf hierfür grundsätzlich einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, dass die Wahrnehmung des Amtes und der damit verbundenen Tätigkeit Teil der vertraglich geschuldeten Leistung werden soll. Diese Vereinbarung kann konkludent geschlossen werden, indem der Arbeitnehmer das angetragene Amt annimmt. Damit erweitern sich seine arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten um die Tätigkeit eines Beauftragten für Abfall. Mit welchem konkreten Inhalt der Arbeitsvertrag geändert und angepasst wird, ist durch Auslegung der Vereinbarung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Regelmäßig wird bei einer Bestellung einzelner Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertrag nach Maßgabe der Bestimmung um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben erweitert. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot durch Übernahme der Tätigkeit an und dokumentiert er damit sein Einverständnis mit der Bestellung, wird der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Amtsübertragung entsprechend geändert und angepasst. Wird die Bestellung wirksam widerrufen, ist die Tätigkeit des Beauftragten für den Abfall nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Es bedarf dann keiner Teilkündigung. Eine folglich in der Regel im Wege des Direktionsrechts grundsätzlich zulässige Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall ist aber über die Vorgaben des § 106 GewO hinaus durch das Benachteiligungsverbot des § 60 Abs. 2 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 1 BlmSchG begrenzt. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der Betriebsbeauftragte für Abfall schlechter behandelt wird als eine andere Person in vergleichbarer Position. Unzulässig sind alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die sich objektiv als Benachteiligung darstellen, ohne dass es auf eine Benachteiligungsabsicht oder ein Verschulden des Anlagenbetreibers ankommt. Maßnahmen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB nichtig (APS/Greiner, BlmSchG, § 58 Rn. 7). Prozessual hat das Benachteiligungsverbot zur Folge, dass es im Ausgangspunkt dem Beklagten obliegt, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers nicht aus Gründen erfolgte, die mit der Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall in einem kausalen Zusammenhang standen, sondern aus sachlichen Erwägungen erfolgte, die mit der Amtsausübung gerade in keinem Zusammenhang standen. Der Beklagte muss das Gericht auf Grundlage seines Vortrages und etwaiger Beweisangebote in die Lage versetzen, überprüfen zu können, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Der Beklagte hat mit der Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Jedenfalls hat der Beklagte im Prozess in keiner Weise hinreichend dargelegt, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht vorliegt. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall und die Bestellung eines externen Betriebsbeauftragten für Abfall das Ergebnis eines unternehmerischen Reorganisationsprozesses gewesen sei und dass der Entscheidung wirtschaftliche und prozessoptimierende Gründe zu Grunde gelegen hätten. Auch verkennt die Kammer nicht, dass es in der unternehmerischen Freiheit des Beklagten liegen kann, betriebliche Umorganisationen vorzunehmen und betriebliche Prozesse, insbesondere aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten, zu verändern. Aus dem Vortrag des Beklagten wird aber – trotz zweifachen gerichtlichen Hinweises – in keiner Weise hinreichend deutlich, aus welchen Einzelaspekten sich der geltend gemachte Reorganisationsprozess zusammensetzte, aus welchen Erwägungen konkret dieser vorgenommen wurde und welche Folgen aus diesem abgeleitet werden sollten. Welche konkreten wirtschaftlichen und prozessoptimierenden Gründe der Entscheidung zu Grunde lagen, wird nicht dargelegt. Im Kern enthält der Vortrag des Beklagten allein schlagwortartige Tatsachenbehauptungen, die einerseits einer gesonderten gerichtlichen Überprüfung und Bewertung nicht zugänglich sind und die andererseits in keiner Weise den Nachweis erbringen, dass – das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung unterstellt – diese nicht die Folge einer Amtsausübung durch den Kläger gewesen ist. Auch hat der Beklagte – trotz richterlichen Hinweises und trotz Bestreitens unter Darlegung von Gesichtspunkten eines abweichenden Geschehensablaufs durch den Kläger – seinen Vortrag gerade nicht hinreichend substantiiert, wer wann welche unternehmerische Entscheidung getroffen hat. Insoweit ist der Vortrag, dass eine unternehmerische Entscheidung am 22.03.2017 durch den damaligen Vorstand, …, getroffen worden sei, gerade nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass die durch den Beklagten angebotenen Beweismittel einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewesen sind. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beklagten nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gerade nicht gerecht. Des Weiteren konkretisiert der Beklagte in keiner Weise hinreichend die Tatsachen, die einerseits durch den Zeugen … (Schriftsatz vom 29.09.2020, Seite 2) und andererseits durch den Zeugen … (Schriftsatz vom 07.10.2021, Seite 1) bestätigt werden sollen – auch nach Raum und Zeit. Unter diesen Umständen würde eine Beweiserhebung der Ausforschung dienen. Sie hat daher zu unterbleiben (BAG v. 26.02.2003 – 5 AZR 112/02). Zudem hat der Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen heraus in unterschiedlichen Schriftsätzen unterschiedliche Zeugen benannt wurden, insbesondere inwieweit beide Zeugen einen etwaigen Geschehensablauf aus eigener Wahrnehmung bestätigen können. Entgegen des Einwandes des Beklagten ist der Anspruch des Klägers auch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz. Weiterhin muss – als Zumutbarkeitsmoment – das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem in Anspruch genommenen die Erfüllung des Anspruchs oder die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (BAG v. 25.09.2013 – 5 AZR 936/12). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Zeitmoment erfüllt ist, denn es fehlt, auch wenn man berücksichtigt, dass zwischen Zeit- und Umstandsmoment eine Wechselwirkung besteht (BAG v. 22.02.2012 – 4 AZR 579/10), an dem erforderlichen Umstandsmoment. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Nachgang der Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall über einen längeren Zeitraum fortlaufend Gespräche über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. über den konkreten Inhalt der zukünftigen Beschäftigung des Klägers geführt wurden. Dies wird auch dokumentiert durch die Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 07.05.2018 und vom 21.09.2018. Unstreitig ist dabei auch, dass die zwischen beiden Parteien geführten Gespräche zudem von dem fehlenden Einverständnis des Klägers, die ihm ab dem 01.04.2017 zugewiesenen Tätigkeiten zu erbringen, geprägt waren. Auch hat der Kläger wiederholt geltend gemacht, seinen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch gerichtlich prüfen zu lassen, sofern eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt werden würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Kläger in einer Weise untätig geblieben ist, die bei dem Beklagten den Eindruck erwecken konnte, dass der Kläger sein Recht nicht mehr geltend machen wolle. Folglich durfte der Beklagte sich auch nicht darauf einstellen, im Rahmen einer Rechtsverfolgung nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. 2. Nachdem ein Unterliegen des Klägers mit dem Klageantrag zu I. nicht vorliegt, ist über den Klageantrag zu II. und die Wirksamkeit der Anordnung mit Schreiben vom 20.06.2018 nicht zu entscheiden. 3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beschäftigung als Lehrkraft an einer Schulde des Beklagten. Auf Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 20.06.2002 hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von einer Stunde (Regelstundenmaß zur Zeit 27 Stunden) an einer Schule des Beklagten beschäftigt zu werden. Gründe, die dem Anspruch des Klägers entgegenstehen, wurden durch den Beklagten nicht vorgetragen. Dass eine Beschäftigung „nicht mehr befürwortet werden kann“ ist insoweit jedenfalls nicht ausreichend. Der Anspruch beschränkt sich auf Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien von vornherein auf eine Beschäftigung an einer Schule des Beklagten. Ob in den durch den Kläger im Antrag aufgeführten Schulen noch Lehrtätigkeiten erbracht werden, was durch den Beklagten hinsichtlich der Berufsfachschule für medizinisch technische Radiologieassistenz (MTRA) in Abrede gestellt wurde, bedarf folglich keiner Vertiefung. 4. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung, das Zentrum für Krankenpflege (CfP) anzuweisen, den Kläger als Lehrkraft nicht mehr einzusetzen. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch wurde durch den Kläger nicht vorgetragen und ist nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beschäftigung als Lehrkraft an einer Schule des Beklagten. An welcher Schule des Beklagten dem Kläger Lehrtätigkeiten zugewiesen werden, obliegt nach Maßgabe von § 106 GewO dem Direktionsrecht des Beklagten. Ein Anspruch auf eine Beschäftigung als Lehrkraft in dem Zentrum für Krankenpflege (CfP) ist damit gerade nicht gegeben. Hinzu kommt, dass das Zentrum für Krankenpflege (CfP) keine eigenständige natürliche oder juristische Person darstellt, die einerseits eigenverantwortlich über einen Einsatz des Klägers als Lehrkraft zu entscheiden und dabei gleichzeitig die Vorgaben des Beklagten zu beachten hat. Vielmehr ist das Zentrum für Krankenpflege (CfP) Teil der Organisation des Beklagten, so dass Anordnungen gegenüber dem Kläger allein durch den Beklagten auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und den Grenzen des ihm zustehenden Direktionsrecht zu treffen sind. 5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung ausstehender Vergütung für das Jahr 2018 in Höhe von € 1.573,65 brutto. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB hinreichend dargelegt wurden, ist festzustellen, dass ein etwaiger Anspruch auf Grundlage der Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K verfallen ist. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Die durch den Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend gemachten Ansprüche sind gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K grds. mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats entstanden und waren gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Folglich sind die monatlichen Ansprüche des Klägers, die dieser nicht im Detail konkretisiert hat, zum Zeitpunkt der Geltendmachung gegenüber dem Beklagten am 06.09.2019 verfallen. Soweit sich der Anspruch des Klägers beispielsweise auf den Monat Dezember 2018 bezieht, ist der Anspruch am 31.12.2018 entstanden, am 28.02.2019 fällig gewesen und folglich am 29.08.2019 verfallen. Eine gerichtliche Geltendmachung durch Eingang der Klageschrift am 29.08.2019 ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend gewesen, da der Rechtsgedanke des § 167 ZPO auf die Wahrung von Ausschlussfristen keine Anwendung findet (BAG v. 16.03.2016 – 4 AZR 421/15). Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger erst zum Ende eines Kalenderjahres und der nach dessen Ablauf im zweiten Monat erfolgenden Abrechnung der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung feststellen konnte, ob der Beklagte den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch im Umfang von einer wöchentlichen Arbeitszeit von einer Stunde erfüllt hat. Insoweit ist festzustellen, dass der auf Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien bestehende Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch sowie der im Falle der Nichtannahme der angebotenen Arbeitsleistung daran anknüpfende Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs auf Grundlage von § 24 Abs. 1 TVöD-K gerade monatlich zu betrachten gewesen ist. Eine hiervon abweichende Vereinbarung der Parteien wurde durch den Kläger in keiner Weise dargelegt. Darüber hinaus war der Kläger auch monatlich jederzeit in der Lage zu bewerten, inwieweit der Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch durch den Beklagten tatsächlich erfüllt wurde. Selbst wenn in diesem Zusammenhang gleichwohl der Auffassung des Klägers gefolgt werden würde, ist festzustellen, dass auch auf Grundlage einer jährlichen Betrachtung der geltend gemachte Anspruch am 31.12.2018 entstanden, am 28.02.2019 fällig gewesen und folglich am 29.08.2019 verfallen ist. III. Die Entscheidung über die Kosten begründet sich gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe des Unterliegens im Prozess. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Der Feststellungantrag war mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers (€ 6.200,-) zu berücksichtigen. Der Antrag zu II. war nicht gesondert in Ansatz zu bringen, da dieser nicht zur Entscheidung angefallen ist. Die Anträge zu III. und IV. wurden jeweils in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (€ 174,72) berücksichtigt. Der Antrag zu V. wurde in der geltend gemachten Höhe in Ansatz gebracht. Gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG, die Berufung gesondert zuzulassen, liegen nicht vor. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt.