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Urteil

3 Ca 896/24

ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2025:0918.3CA896.24.00
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Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 923,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 84 % die Klägerin und zu 16 % der Beklagte. IV. Der Streitwert wird auf 5.783,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 923,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 84 % die Klägerin und zu 16 % der Beklagte. IV. Der Streitwert wird auf 5.783,55 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Der Antrag zu 1. ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten Abgeltung von zehn Urlaubstagen aus dem Jahr 2024 in Höhe von 923,10 € brutto gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz verlangen. a) Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete unstreitig am 30.06.2025. c) Aufgrund ihrer andauernden Erkrankung ab 08.03.2024 konnte die Klägerin ihren Urlaub aus dem Jahr 2024 während der Kündigungsfrist vom 21.03. bis 30.06.2024 nicht nehmen. d) Entgegen ihrer Auffassung stand der Klägerin für das Kalenderjahr 2024 nur ein anteiliger Urlaubsanspruch von 10 Tagen und nicht von 15 Tagen zu. Die Klägerin hat die ihrerseits behaupteten Erhöhungen ihres Urlaubsanspruchs auf zunächst 22 Tage und auf 30 Tage ab dem Kalenderjahr 2024 nicht ausreichend substantiiert dargelegt. aa) Laut § 6 Nr. 1.1 des Arbeitsvertrages der Parteien aus dem Jahr 2014 steht der Klägerin lediglich der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr, ausgehend von einer 5-Tage-Arbeitswoche, zu. bb) Eine hiervon abweichende Vereinbarung der Parteien hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Sie hat lediglich - vom Beklagte bestritten - behauptet, dass etwa 3 Jahre vor dem Jahre 2024 die Parteien bereits eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs der Klägerin auf 22 Tage/Jahr und Anfang Januar 2024 eine weitere Erhöhung auf 30 Urlaubstage/Jahr mündlich vereinbart hätten. Die für derartige mündliche Vereinbarungen erforderlichen Angaben zum genauen Zeitpunkt, zum Ort und zu den Umständen der Abreden hat die Klägerin – trotz Bestreitens des Beklagten – nicht geleistet. cc) Die Anzahl der zehn Urlaubstage der Klägerin für das Jahr 2024 errechnet sich wie folgt: 6 Monate (01.01. – 30.06.2024) x 20 Urlaubstagen/Jahr : 12 Monate/Jahr = 10 Urlaubstage/Jahr 2024. dd) Unstreitig hat die Klägerin diese Urlaubstage nicht bis zur Beendigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2024 genommen (§ 362 BGB). e) Die Höhe des Abgeltungsanspruch der Klägerin von 923,10 € errechnet sich wie folgt: - 2.000,00 € brutto/Monat (Gehalt der Klägerin) x 3 Monate : 65 Arbeitstage = 92,31 € brutto/Tag - 10 Urlaubstage/2024 x 92,31 € brutto/Tag = 923,10 € brutto. f) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Lohnabrechnungen für Juni 2024 mit dem ausgezahlten Bruttobetrag von 1.000,00 € betrifft nicht Urlaubsabgeltung der Klägerin für das Jahr 2024, sondern Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 14. – 30.06.2024. aa) Zwar behauptet der Beklagte, was die Klägerin bestreitet, dass er ausweislich der Lohnabrechnung für Juni 2024 der Klägerin Urlaubsabgeltung für das Jahr 2024 und nicht etwa Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 15. bis 30.06.2024 geleistet habe. Allerdings hat er es verabsäumt, trotz des Bestreitens der Klägerin für seinen Erfüllungseinwand als darlegungs- und beweisbelastete Partei Beweis anzubieten. Zum anderen ergibt sich auch nicht aus der Lohnabrechnung selbst, dass es sich dabei um Urlaubsabgeltung für das Jahr 2024 handelt. bb) Unstreitig weist die Lohnabrechnung vom 24.06.2024 für den Monat Juni 2024 (vergleiche Anlage auf Bl. 44 der Akte) einen Bruttobetrag in Höhe von 1.000,00 € aus. Allerdings soll es sich dabei ausdrücklich um „Festbezug Lohn/Gehalt“ und nicht um „Urlaubsabgeltung" handeln. Für die Auslegung, dass es sich dabei tatsächlich um „Lohn/Gehalt“ handelt, sprechen auch die "Hinweise zur Abrechnung", die „Unterbrechung: bis 09.06.24 und 10. bis 14.06.2024" lauten. Damit wäre noch Lohn/Gehalt für den Zeitraum vom 15. – 30.06.2024 zu zahlen gewesen. Bei einem Bruttomonatsbetrag von zuletzt 2.000,00 € wäre dies auch genau ein Betrag von „1.000,00 €“ gewesen, wie es in der Lohnabrechnung heißt. Im Übrigen hat der Beklagte auch in seiner Antwort-Mail vom 14.08.2024 auf das Geltendmachungsschreiben der Kläger von 29.07.2024 nicht Erfüllung durch Zahlung eingewandt, sondern Erfüllung durch Gewährung von Urlaub, was im Widerspruch zu seinem jetzigen Vortrag steht. cc) Da - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Lohnabrechnung für Juni 2024 nicht als Nachweis für die Zahlung von Urlaubsabgeltung an die Klägerin durch den Beklagten taugt, hätte der Beklagte für seine oben genannte Behauptung Beweis anbieten müssen, was er jedoch unterlassen hat. g) Der Abgeltungsanspruch ist auch nicht verfallen gemäß § 10 Nr. 1.1 und 1.2 des Arbeitsvertrages der Parteien. aa) Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung war am Monatsletzten, mithin am 30.06.2025, fällig. Die Klägerin hat ihn gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 29.07.2025, und damit rechtzeitig binnen 3 Monaten nach Fälligkeit (§ 10 Nr. 1.1), geltend gemacht. bb) Allerdings hat die Klägerin nicht die zweite Frist von 3 Monaten nach Ablehnung zur gerichtlichen Geltendmachung (§ 10 Nr. 1.2) gewahrt. Der Beklagte lehnte den Anspruch der Klägerin mit E-Mail vom 14.08.2025 ab. Die Klägerin hat jedoch erst am 28.11.2025 beim Arbeitsgericht Nordhausen Klage erhoben. cc) Die fehlende Fristwahrung ist jedoch unschädlich. Die Ausschlussklauseln in § 10 des Arbeitsvertrages der Parteien sind unwirksam. Das in § 10 Nr. 1.1 niedergelegte Schriftformerfordernis widerspricht der Regelung des § 309 Nr. 13 BGB, wonach nur eine Geltendmachung in Textform zulässig ist. Das vereinbarte Schriftformerfordernis kann auch nicht im Sinne eines Textformerfordernisses ausgelegt werden (vergleiche Düwell, BB 2016, 2485 bis 2486). h) Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Absatz 1 BGB. Der Urlaubsabgeltungsanspruch war im Hinblick auf die Regelung in § 4 Nr. 1.1 des Arbeitsvertrages der Parteien am Monatsletzten fällig, mithin am 30.06.2024 fällig. Damit befand sich die der Beklagte ab dem 01.07.2024 in Verzug. 2. Der Antrag zu 2. ist zulässig, insbesondere ist das dafür erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben, aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht Feststellung verlangen, dass sie Eigentümerin des E-Bikes Scott Bike Axis Eride 10 Lady Gloss white dark blue ist. Sie hat nicht ausreichend substantiiert ihre Eigentümerschaft am vorgenannten Fahrrad dargetan. a) Der Vortrag der Klägerin zur Erlangung des Eigentums am Fahrrad ist nicht ausreichend substantiiert. Sie hat, was der Beklagte bestritten hat, behauptet, sie habe mit dem Beklagten zur Zeit des Erwerbs des Bikes im Juli 2022 vereinbart, dass der Beklagte das E-Bike kaufe, sie ihm 1.000,00 € zahle und ihr sodann das Eigentum am E-Bike zustehen solle. Die 1.000,00 € habe sie zu dieser Zeit in bar und ohne Quittung an den Beklagten bezahlt, nachdem sie den Betrag zuvor von ihren Eltern zum Erwerb des Fahrrades erhalten habe. b) Der Vortrag der Klägerin ist nicht ausreichend substantiiert. Sie hat - trotz Bestreitens des Beklagten – als darlegungs- und beweisbelastete Partei nicht die erforderlichen Angaben zum genauen Zeitpunkt, zum Ort und zu den Umständen der angeblichen Vereinbarung über den Erwerb des Fahrrades sowie zur angeblichen Übergabe des Geldbetrages in Höhe von 1.000,00 € benannt. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin reichen auch die übrigen, zwischen den Parteien unstreitigen Umstände nicht aus, auf ihr Eigentum schließen zu können. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Klägerin den Auftrag für das E-Bike erteilt und die Anzahlung in Höhe von 299,00 € geleistet hat. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte die an ihn gerichtete Rechnung in voller Höhe des Kaufpreises von 3.999,00 € – ohne Abzug der Anzahlung in Höhe von 299,00 € – geleistet hat und dass der Fahrradhändler M… die Anzahlung in Höhe von 299,00 € an die Klägerin ausgekehrt hat. Schließlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrrad bis zu seiner polizeilichen Sicherstellung im Besitz der Klägerin war. Aus den unstreitigen Umständen über die Auftragserteilung und Anzahlung sowie den Besitz der Klägerin am Fahrrad kann nicht auf ihr Eigentum am Fahrrad geschlossen werden. Sie hat die Anzahlung angerechnet und damit letztendlich erstattet erhalten. Sie könnte den Besitz am Fahrrad zwar auf Grund ihres Eigentums, aber genauso gut auch aufgrund eines Überlassungsvertrages mit dem Beklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehabt haben. Für den Beklagten streiten immerhin die Umstände der Rechnungslegung und der Begleichung des Kaufpreises in voller Höhe. 3. Der Antrag zu 3. ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Klägerin kann vom Kläger nicht die Rücknahme seines Antrags auf Herausgabe des Fahrrads bei der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht M… verlangen. a) Der Antrag ist bereits unzulässig, da die Klägerin insoweit auf dem Verwaltungsgerichtswege gegen die Sicherstellungs-/ Beschlagnahmeanordnung durch die PI E.. bzw. die Staatsanwaltschaft M… vorgehen muss (vergleiche VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2001, Az. 9 K 2018/99). b) Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Die Klägerin hat ihr Eigentum am Fahrrad – wie oben unter 2. dargetan – nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Anteil am Unterliegen und Obsiegen der Parteien im Rechtsstreit. III. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem Klagebetrag für den Antrag zu 1., den Kaufpreis für das Fahrrad in Höhe von 3.999,00 € für den Antrag zu 2. und in Höhe eines Zehntels des Kaufpreises für den Antrag zu 3. (vergleiche insoweit OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.09.1995, Aktenzeichen: 5 W 150/95 und OLG München, Beschluss vom 24.06.1988, Aktenzeichen: 28 W 3500/87). IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor. Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für das Jahr 2024 und um Herausgabe des polizeilich beschlagnahmten Dienstfahrrades. Der Beklagte betreibt einen Kleinbetrieb für Fahrzeugsfeder- und Federwerkstechnologie. Die Klägerin war seine einzige Mitarbeiterin. Die Parteien schlossen am 14.10.2014 einen „befristeten Arbeitsvertrag" mit Wirkung ab 15.10.2014 für eine Tätigkeit der Klägerin als Bürokauffrau in D… (§ 1 Nr. 1.1), befristet bis zum Ablauf des 14.10.2015 (§ 2 Nr. 1.1), mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich (§ 3 Nr. 1.1), einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.150,00 €, fällig am Monatsletzten (§ 4 Nr. 1.1), einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Beschäftigung an fünf Tagen pro Woche (§ 6 Nr. 1.1) und mit Geltung von folgenden Ausschlussfristen in § 10: "1.1 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. 1.2 Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden oder von dessen Ausgang abhängen. 1.3 Der Ausschluss nach den vorstehenden Ziffern gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.“ Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages der Parteien vom 14.10.2014 wird auf die Anlage K1 (Bl. 4 – 7 der Akte) Bezug genommen. Am 15.10.2015 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als unbefristetes fort. Mit Schreiben vom 01.07.2022 erteilte der Fahrradhändler W… M… eK mit Sitz in E… der Klägerin eine „Auftragsbestätigung" zum Fahrrad Scott Bike Axis Eride 10 Lady Gloss white dark blue XS zum Bruttopreis in Höhe von 3.999,00 € zum „BikeLeasing" (vergleiche Anlage auf Bl. 38 der Akte). Mit Schreiben vom 05.07.2022 teilte der Fahrradhändler W… M… eK dem Freund der Klägerin die BikeLeasing ID Nr und das Erfordernis einer Anzahlung mit (vergleiche Anlage auf Bl. 39 der Akte). Am 07.07.2022 überwies die Klägerin an den Fahrradhändler W… M… eine Anzahlung zum vorgenannten E-Bike in Höhe von 299,00 € (vergleiche Anlage auf Bl. 37 der Akte). Mit Schreiben vom 09.07.2022 erteilte der Fahrradhändler W… M… dem Beklagten eine Rechnung über das oben genannte Fahrrad Scott Bike Axis Eride 10 Lady Gloss white dark blue XS in Höhe von 3.999,00 € brutto. Als Lieferadresse ist darin die betriebliche Anschrift des Beklagten in D… genannt. Die Anzahlung in Höhe von 299,00 € wurde an die Klägerin durch den Fahrradhändler M… zurückerstattet (vergleiche Anlage auf Bl. 48 der Akte). Am 11.07.2022 überwies der Beklagte an den Fahrradhändler M… den Kaufpreis für das vorgenannte Fahrrad in voller Höhe von 3.999,00 € (vergleiche Anlage auf Bl. 49 der Akte). Das Fahrrad wurde im Juli 2022 an den Beklagten ausgeliefert. Die Klägerin nutzte es in der Folgezeit. Mit Schreiben vom 21.03.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 30.04.2024. Die Klägerin erhob dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Nordhausen unter dem Aktenzeichen: 3 Ca 258/24. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 30.04.2024 stellte das Arbeitsgericht Nordhausen fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21.03.2024 nicht zum 30.04.2024, sondern mit Wirkung zum 30.06.2024 aufgelöst wurde (vergleiche Anlage auf Blatt 8 – 10 der Akte). Im Zeitraum vom 08.03. – 30.06.2024 war die Klägerin fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum vom 14. – 18.06.2024 befand sie sich zur stationären Behandlung im E… Klinikum in H… H… (vergleiche Anlage auf Bl. 62 der Akte). Die ärztliche Erst-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.06.2024 weist eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 18. bis 21.06.2024 und die Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21.06.2024 eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 21.06. bis 19.07.2024 aus (vergleiche Anlagen auf Bl. 66 f. der Akte). Mit Schreiben vom 24.06.2024 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Lohnabrechnung für den Monat Juni 2024 über einen „Festbezug Lohn/Gehalt“ in Höhe von 1.000,00 €, die zudem folgende „Hinweise zur Abrechnung: Unterbrechung: bis 09.06.24 und 10. – 14.06.24“ ausweist (vergleiche Anlage auf Bl. 47 der Akte). Das Gehalt der Klägerin betrug zu diesem Zeitpunkt 2.000,- Euro brutto/Monat. Am 30.06.2024 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien. Am 06.07.2024 erschien der Beklagte an der Wohnanschrift der Klägerin und forderte die Herausgabe des oben genannten E-Bikes der Marke Scott, das sich noch im Besitz der Klägerin befand. Die Klägerin verweigerte die Herausgabe. Daraufhin erstattete der Beklagte noch am selben Tage bei der PI Ei… unter dem Aktenzeichen: ST… gegen die Klägerin eine Strafanzeige, die in ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft M… unter dem Aktenzeichen: 390 Js 55348/24mündete. Noch am 06.07.2024 beschlagnahmte die PI E… das oben genannte Fahrrad der Marke Scott bei der Klägerin und stellte es sicher. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben jeweils Herausgabe des Fahrrades bei der Staatsanwaltschaft M… und dem Amtsgericht M… (Aktenzeichen: Gs 1710/24) beantragt; über die Anträge ist bislang noch nicht entschieden worden. Mit Schreiben vom 29.07.2024 forderte die Klägerin den Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten zur Abgeltung von 15 Urlaubstagen in Höhe von 1.384,65 € und zur Herausgabe des Fahrrades über die Strafverfolgungsbehörden unter Fristsetzung bis zum 15.08.2024 auf (vergleiche Anlage auf Bl. 11 f. der Akte). Mit E-Mail vom 14.08.2024 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin u. a. mit, dass die Klägerin ihren restlichen Urlaub genommen habe, so dass hier nichts weiter offen sei (vergleiche Anlage auf Bl. 65 der Akte). Mit Schriftsatz vom 28.11.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.384,65 € brutto nebst Zinsen erhoben. Mit Schriftsatz vom 12.08.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin ihre Klage auf Feststellung ihrer Eigentümerschaft am Fahrrad Scott und auf Rücknahme des Antrages des Beklagten auf Herausgabe des Fahrrades bei der Staatsanwaltschaft und beim Amtsgericht M… erweitert (vergleiche Bl. 31 der Akte). Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr - ausgehend von einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen seit 2024 - für das Jahr 2024 ein anteiliger, hälftiger Urlaubsanspruch von 15 Tagen zustehe, der unter Zugrundelegung einer täglichen Urlaubsvergütung von 92,31 € brutto sich auf insgesamt 1.384,65 € brutto belaufe. Sie sei Eigentümerin des polizeilich sichergestellten Fahrrades Scott. Deshalb habe der Beklagte auch seinen Herausgabeanspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht M… zurückzunehmen. Die Lohnabrechnung vom 24.06.2024 betreffe nicht die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2024, sondern dass hälftige Gehalt der Klägerin für Juni 2024 in Höhe von 1.000,00 € brutto. Die Klägerin behauptet, sie habe in einem Zeitraum von mehr als 3 Jahren vor 2024 jährlich einen Urlaubsanspruch von 22 Tagen erhalten. Anfang Januar 2024 hätten die Parteien einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen ab 2024 vereinbart. Diese Vereinbarungen seien aufgrund der persönlichen Beziehung zwischen den Parteien im Rahmen des Kleinbetriebs nicht schriftlich niedergelegt worden. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass sie vom Beklagten ein Dienstfahrrad gestellt erhalten. Zunächst sei beabsichtigt gewesen, ein E-Bike-Leasing für sie als Mitarbeiterin in Auftrag zu geben. Dies sei dem Beklagten jedoch zu aufwendig gewesen, weshalb sie sich darauf geeinigt hätten, dass sie sich ein E-Bike aussuche, die entsprechende Anzahlung leiste, der Beklagte sodann das Fahrrad kaufe, ihr aber das Eigentum daran nach Zahlung von 1.000,00 € zustehen solle. Sie habe an den Beklagten die vereinbarten 1.000,00 € in bar bezahlt, ohne dass dies durch eine Quittung o. ä. belegt worden sei. Sie habe die 1.000,00 € zuvor von ihren Eltern zur Zahlung des Fahrrades erhalten. Ihre Bargeldübergabe an den Kläger in Höhe von 1.000,00 € habe um den Zeitraum während der Anschaffung des Fahrrades stattgefunden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.384,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sie Eigentümerin des E-Bikes Scott Bike Axis Eride 10 Lady Gloss white dark blue, Rahmen-Nr. SC021C57804, Farbe weiß, ist, 3. den Beklagten zu verurteilen, den Antrag auf Herausgabe des Fahrrades nach Ziffer 2. bei der Staatsanwaltschaft M… zum Aktenzeichen: 390 Js 55348/24 und Amtsgericht M…, Az. Gs 1710/24 zurückzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass der Klägerin keine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2024 mehr zustehe. Ausweislich der Lohnabrechnung für Juni 2024 habe sie bereits übererfüllt. Der Klägerin habe im Zeitraum vom 14. bis 30.06.2024 kein Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 € zugestanden, den sie in der Lohnabrechnung 2024 hätte ausweisen können. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Fahrrades Scott geworden. Vielmehr sei er selbst ausweislich der Rechnung vom 09.07.2022 und der seinerseits erfolgten Kaufpreiszahlung in voller Höhe am 11.07.2022 Eigentümer des Fahrrades. Der Beklagte behauptet, dass eine Erhöhung des jährlichen Urlaubsanspruchs der Klägerin auf zunächst 22 Tage und ab 2024 auf 30 Tage nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Er habe - ausweislich der Lohnabrechnung für Juni 2024 – den Urlaub der Klägerin mit einer Zahlung von 1.000,00 € brutto bereits überobligatorisch abgegolten. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des E-Bikes geworden. Sie habe an ihn keine 1.000,00 € gezahlt und danach das Eigentum am Fahrrad von ihm übertragen erhalten. Er habe der Klägerin lediglich für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Nutzungsrecht am Fahrrad eingeräumt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.