OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 33/25

ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2025:0612.3CA33.25.00
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Gehalt für September 2024 in Höhe von 538,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 30.10.2024 zu bezahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Gehalt für Oktober 2024 in Höhe von 538,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 30.11.2024 zu bezahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Gehalt für November 2024 in Höhe von 269,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 30.12.2024 zu bezahlen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Lohnsteuerbescheinigung 2024 herauszugeben oder elektronisch bereitzustellen. V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. VI. Der Streitwert wird auf 1.595,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Gehalt für September 2024 in Höhe von 538,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 30.10.2024 zu bezahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Gehalt für Oktober 2024 in Höhe von 538,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 30.11.2024 zu bezahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Gehalt für November 2024 in Höhe von 269,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 30.12.2024 zu bezahlen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Lohnsteuerbescheinigung 2024 herauszugeben oder elektronisch bereitzustellen. V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. VI. Der Streitwert wird auf 1.595,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag zu 1. ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung ihrer Vergütung für den Monat September 2024 in Höhe von 538,00 € brutto verlangen gemäß § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 26.04.2024. Die Klägerin hat, was zwischen den Parteien unstreitig ist, ihre Arbeitsleistung im Monat September 2024 für die Beklagte erbracht. Deshalb steht ihr die vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 538,00 € brutto zu. Die Beklagte hat die Vergütung bislang nicht bezahlt, obwohl sie gemäß § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages am Monatsende (30.09.2024) fällig war. 2. Der Antrag zu 2. auf Zahlung von Vergütung für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 538,00 € brutto ist ebenfalls begründet. a) Für den Zeitraum vom 01. – 15.10.2024 folgt dies aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 26.04.2022. Die Klägerin hat, was zwischen Parteien wiederum unstreitig ist, in dieser Zeit ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht. Deshalb hat sie für diesen Zeitraum gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch in Höhe von 269,00 € brutto. Die Beklagte hat hierauf keine Zahlungen erbracht, obwohl der Lohn am 31.10.2024 fällig war. b) Für den Zeitraum vom 16. – 31.10.2024 folgt die Lohnzahlungspflicht der Beklagten aus der angeordneten Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Kündigungsschreiben vom 15.10.2024. Für den Zeitraum vom 16. – 31.10.2024 kann die Klägerin Lohn ohne Arbeit aufgrund der beklagtenseitigen Freistellung aus dem Kündigungsschreiben vom 15.10.2024 in Höhe von 269,00 € brutto verlangen. Eine davon abweichende Vereinbarung der Parteien hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. aa) Im Kündigungsschreiben der Beklagten vom 15.10.2024 heißt es wörtlich (vergleiche Bl. 6 der Akte): „Sie sind mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden – gemäß unseres Vertrages - freigestellt.“ bb) Das vorgenannte Schreiben der Beklagten vom 15.10.2024 an die Klägerin ist inhaltlich eindeutig. Die Beklagte stellt darin die Klägerin mit Wirkung ab 15.10.2024 - dem Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der Klägerin – von der Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden frei. Selbstverständlich kann dies nur so verstanden werden, dass die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge erfolgt. Genauso haben es auch die Parteien gewollt und verstanden. Insbesondere die Beklagte hat in ihrer WhatsApp-Nachricht vom 15.10.2024 durch ihren Geschäftsführer gegenüber dem Vater der Beklagten R… Sch… ausdrücklich erklärt, dass sie die Klägerin von der Arbeit unter voller Bezahlung freigestellt hat (vergleiche Bl. 56 der Akte im Verfahren 3 Ca 34/25). cc) Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie im Nachgang der Übergabe des Kündigungsschreibens am 15.10.2004 eine von der Freistellungserklärung vom 15.10.2024 abweichende Vereinbarung mit der Klägerin dergestalt geschlossen habe, dass die Klägerin trotzdem vom 16.10. – 15.11.2024 weiter arbeiten müsse, mithin die Freistellungserklärung hinfällig sei. Der diesbezügliche Vortrag ist in sich widersprüchlich und deshalb unbeachtlich. (1) Für die von der Freistellungserklärung vom 15.10.2024 abweichende nachträgliche Vereinbarung der Arbeitsleistung der Klägerin im Zeitraum vom 16.10. – 15.11.2024 ist die sich darauf berufende Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. (2) Die Beklagte hat zwar behauptet, dass die Parteien am Tag der Übergabe der Kündigung vom 15.10.2024 am selbigen Tage auf Bitten der Klägerin darüber übereingekommen seien, dass die Freistellung aus dem Kündigungsschreiben vom 15.10.2024 entgegen der ursprünglichen Absicht der Beklagten doch nicht durchgeführt werden solle. Allerdings widerspricht dieser Vortrag dem Inhalt der WhatsApp-Nachrichten des Geschäftsführers der Beklagten A… P… an den Vater der Klägerin R… Sch… vom 15.10.2024 um 20:38 Uhr und 20:39 Uhr (vergleiche Bl. 54 und 61 der Akte im Verfahren 3 Ca 34/25). Darin heißt es wörtlich: „Das ist nicht richtig R…. Ich habe sie freigestellt von der Arbeit. Dass sie draußen gewartet hat war ihre Entscheidung. Aber das musst du für dich entscheiden. (20.38 Uhr) Dass man von der Arbeit freistellt (unter voller Bezahlung wohlgemerkt) ist üblich in meiner Branche (20.39 Uhr)." Es liegt auf der Hand, dass die Parteien sich nicht am Vormittag des 15.10.2024 auf eine Weiterarbeit entgegen der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben geeinigt haben sollen, während der Geschäftsführer am Abend des 15.10.2024 darauf pocht, dass er die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt habe. (3) Widersprüchlicher Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. c) Soweit die Beklagte auf ihrer der Klägerin erteilten Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2024 Beträge von insgesamt 538,00 € in Abzug bringt, fehlt es hierzu an jeglicher Erläuterung der Beklagten und ist aus sich heraus auch nicht verständlich. Es kann nicht nachvollzogen werden, wofür die Abzüge in Höhe von jeweils 50,00 € für die Monate September 2023 und April 2024 und der Auszahlungsbetrag in Höhe von 438,00 € vorgenommen worden sind. 3. Der Antrag zu 3. ist begründet. Die Klägerin kann für den Zeitraum vom 01. – 15.11.2024 Lohn ohne Arbeit aufgrund der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben vom 15.10.2024 in Höhe von 269,00 €, die Hälfte Ihres Bruttomonatsgehaltes von 538,00 €, verlangen. Wegen der Begründung wird auf die obigen Ausführungen für den Zeitraum vom 16.10. bis 31.10.2024 verwiesen. 4. Die Zinsforderungen für die Anträge zu 1. bis 3. beruhen auf § 288 BGB. Der Lohn war gemäß § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien zum Monatsletzten fällig, so dass sich die Beklagte jedenfalls am 30.10.2024 (Antrag zu 1.) bzw. am 30.11.2024 (Antrag zu 2.) bzw. am 30.12.2024 (Antrag zu 3.) in Verzug befand. 5. Der Antrag zu 5. auf Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 ist schließlich auch begründet. Er folgt aus § 41 b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Aus § 41 b Abs. 1 Satz 3 Einkommenssteuergesetz folgt die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe oder zur elektronischen Bereitstellung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus den Zahlbeträgen der Anträge zu 1. bis 3. und eines Betrags von 250,00 € für die Lohnsteuerbescheinigung 2024. IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor. Die Parteien streiten um Vergütung für die Monate September bis November 2024 und um Herausgabe der Lohnsteuerbescheinigung 2024. Am 26.04.2022 schlossen die Parteien einen „Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte" mit Beginn ab 01.05.2022 (§ 1), mit der Tätigkeit der Klägerin als Kundenbetreuerin für Socialmedia, vor allem für folgende Arbeiten: allgemeine Bürotätigkeiten Betreuung von Kunden über Socialmedia (Website, Socialmedia-Plattformen etc.) (§ 2), mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 34,5 Monatsstunden (§ 3), mit einem Stundenlohn von 13,05 €, fällig am Monatsende (§ 4) und mit einer Befristung von 24 Monaten mit Ende am 28.02.2024 (§ 10). Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages vom 26.04.2022 wird auf Bl. 7 – 9 der Akte verwiesen. Die Klägerin bezog zuletzt von der Beklagten einen monatlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 538,00 €. Am 01.03.2024 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis über dessen Befristungsende hinaus fort. Die Klägerin erbrachte im Monat September 2024 ihre Arbeitsleistung für die Beklagte. Mit Schreiben vom 15.10.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin „fristgerecht zum 15.11.2024, ersatzweise zum nächstmöglichen Termin“. Weiter heißt es in dem Schreiben wörtlich: „Sie sind mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden – gemäß unseres Vertrages – freigestellt“ (vergleiche Bl. 6 der Akte). Das Kündigungsschreiben wurde der Klägerin am 15.10.2024 übergeben. Sie verließ daraufhin im Einverständnis mit dem Geschäftsführer der Beklagten die Betriebsräumlichkeiten. Am 15.10.2024 kam es ab 20:23 Uhr zu folgendem WhatsApp-Nachrichten-Verkehr zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Vater der Klägerin R… Sch… (vergleiche Bl. 54 und 61 der Akte im Parallelverfahren mit dem Az. 3 Ca 34/25): „Ro… Sch… um 20:23 Uhr: Das bringt jetzt auch nichts mehr. Du hast L… gekündigt und vor die Tür gesetzt. A… P… um 20:38 Uhr: Das ist nicht richtig R…. Ich habe sie freigestellt von der Arbeit. Dass sie draußen gewartet hat war ihre Entscheidung. Aber das musst Du für Dich entscheiden. A… P… um 20:39 Uhr: Dass man von der Arbeit freistellt (unter voller Bezahlung wohlgemerkt) ist üblich in meiner Branche“ Die Klägerin erschien in der Zeit vom 16.10. bis 15.11.2024 bei der Beklagten nicht mehr zur Arbeit. Für den Zeitraum vom 16.10. – 08.11.2024 legte die Klägerin der Beklagten zwei ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Am 15.11.2024 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 15.10.2024. Mit Schreiben vom 19.11.2024 mahnte die Klägerin bei der Beklagten die Lohnzahlung für die Monate September und Oktober 2024, jeweils fällig spätestens zum 15. des Folgemonats, an (vgl. Bl. 5 der Akte). Mit Schreiben vom 12.12.2024 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Lohnzahlung wegen Nichterscheinens der Klägerin auf Arbeit ab. Mit Schriftsatz vom 13.01.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin Klage auf Zahlung der Vergütung für die Monate September bis November 2024 in Höhe von jeweils 538,00 € brutto sowie auf Erteilung von Lohnabrechnungen für den Zeitraum vom September bis November 2024 und der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 erhoben. Mit Schreiben vom 31.01.2025 erteilte die Beklagte der Klägerin eine „Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge“ für Oktober 2024/Korrektur November 2024, in welcher der Zeitraum vom 16. – 31.10.2024 als „unbezahlte Fehlzeit (unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsbummelei)" bezeichnet wird und die einen Auszahlungsbetrag von 0,00 € ausweist (vergleiche Bl. 19 der Akte). Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2025 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Bezügeabrechnung für den Monat November 2024, in welcher der Zeitraum vom 01. – 15.11.2024 als „unbezahlte Fehlzeit (unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsbummelei)" und ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 119,00 € ausgewiesen ist (vergleiche Bl. 20 der Akte). Im Kammertermin am 12.06.2025 hat die Klägerin ihre Lohnforderung für November 2024 auf 269,- Euro reduziert und die Klage auf Erteilung der Lohnabrechnungen für September bis November 2024 zurückgenommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 erteilen müsse. Die Beklagte habe ihr Lohn für den Zeitraum vom 01. – 15.10. 2024 und sodann vom 16.10. – 15.11.2024 Vergütung wegen der erfolgten Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zu zahlen. Für den Zeitraum vom 16.10. – 08.11.2024 stehe ihr jedenfalls Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte sie, wie aus dem Kündigungsschreiben vom 15.10.2024 ersichtlich, mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden von der Arbeit freigestellt habe. Eine spätere, davon abweichende Vereinbarung am 15.10.2024 habe es zwischen den Parteien nicht gegeben. Sie sei im Zeitraum vom 16.10. – 08.11.2024 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie das Gehalt September 2024 von 538,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.10.2024 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie das Gehalt Oktober 2024 von 538,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.11.2024 zu bezahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie das Gehalt November 2024 von 269,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.12.2024 zu bezahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Lohnsteuerbescheinigung 2024 herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, die Lohnsteuerbescheinigung 2024 müsse sie erst nach Ausgang dieses Rechtsstreits erteilen. Der Klägerin stehe keine Vergütung für die Monate September bis November 2024 zu. Die Beklagte behauptet, die Parteien seien bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am 15.10.2024 auf Bitten der Klägerin übereingekommen, dass die Freistellung doch nicht durchgeführt werden solle. Die Beklagte bestreitet angesichts des Zeitpunkts des Ausspruchs der Kündigung am 15.10.2024, dass die Klägerin tatsächlich im Zeitraum vom 16.10. – 08.11.2024 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.