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Urteil

3 Ca 86/25

ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2025:0327.3CA86.25.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird auf 3.206,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird auf 3.206,38 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 28.11.2024 – 05.01.2025 gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. 1. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, indem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalles ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit – ungeachtet der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers – im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (vergleiche BAG, Urteil vom 11.12.2019, Aktenzeichen: 5 AZR 505/18, Rz. 13 m. w. N.). 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 28.11.2024 keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch begründet. Es liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall im oben genannten Sinne vor. a) Die Beklagte hat sich im Streitfall auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles berufen und dabei u. a. bestritten, dass die die zweite Arbeitsunfähigkeit ab 25.11.2024 auslösende Erkrankung der Arterosklerose bereits während der ersten Arbeitsunfähigkeit ab 16.10. bis 22.11.2024 vorgelegen habe. Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist die Darlegung des Gegenteils nicht gelungen. aa) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solche beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der „neuen“ Krankheit erst jetzt eingetreten sei, hat der Arbeitnehmer als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Der Arbeitnehmer ist mit anderen Worten darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine bisherige Erkrankung bei Eintritt der mit neuer Erstbescheinigung attestierten Arbeitsverhinderung keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgelöst hat. Das gilt auch dann, wenn sich an den ausgeschöpften 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer in der Folge vom Arbeitgeber unter Vorlage einer neuen Erstbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer sich unmittelbar an den Krankengeldbezug anschließenden Arbeitsverhinderung verlangt (vergleiche BAG, Urteil vom 11.12.2019, Aktenzeichen: 5 AZR 505/18, Rz. 16 m. w. N.). bb) Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast unterscheidet sich insoweit von der bei Fortsetzungserkrankungen. Deren rechtliche Bewertung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine durch Gesetz zugunsten des Arbeitgebers getroffene Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zwar muss der Arbeitnehmer, der innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist, darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt und – bestreitet der Arbeitgeber den Eintritt einer neuen, auf einem anderen Grundleiden beruhenden Krankheit – den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Doch hat die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung der Arbeitgeber zu tragen, weil nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ihn und nicht den Arbeitnehmer die objektive Beweislast trifft (vergleiche BAG, Urteil vom 11.12.2019, Aktenzeichen: Fünf AZR 505/18, Rz. 17 m. w. N.). b) Für die Darlegung und den Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Ist diese unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der „neuen" Krankheit ausgestellten „Erstbescheinigung“ erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer „früheren“ Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung den vollen Beweis erbringen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (vergleiche BAG, Urteil vom 11.12.2019, Aktenzeichen: 5 AZR 505/18, Rz. 19 m. w. N.). aa) Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien darf nicht übersehen werden, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und kaum in der Lage ist, belastbare Indiztatsachen für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls vorzutragen. Die für den Arbeitgeber bestehende Möglichkeit eines Auskunftsersuchens an die zuständige Krankenkasse nach § 69 Abs. 4 SGB X bezieht sich auf das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung und schließt die Übermittlung von Diagnosedaten ausdrücklich aus. Zudem greift die Bestimmung nur für Arbeitnehmer ein, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Für Privatversicherte besteht kein entsprechender gesetzlicher Auskunftsanspruch. Unabhängig davon hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, die Mitteilung der Krankenkasse zu überprüfen. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht bereits erkannt, dass dem Arbeitgeber, der sich auf eine Fortsetzungserkrankung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz beruft, hinsichtlich der ihn insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen zuzubilligen sind. Entsprechendes hat in Bezug auf die vom Arbeitgeber im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vorzutragenden Indizien für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalles zu gelten. Auch dabei ist der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen angemessen Rechnung zu tragen (vergleiche BAG, Urteil vom 11.12.2019, Aktenzeichen: 5 AZR 505/18, Rz. 20 m. w. N.). bb) Hiervon ausgehend besteht ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls regelmäßig dann, wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinander folgen oder dass zwischen Ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Bei solchen Sachverhalten ist es dem Arbeitgeber angesichts fehlender zwischenzeitlicher Arbeitsverpflichtungen des Arbeitnehmers nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigungen vorzutragen. Es ist deshalb dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür gegebenenfalls vollen Beweis zu erbringen (vergleiche BAG, Urteil vom 11.12.2019, Aktenzeichen: 5 AZR 505/18, Rz. 21 m. w. N.). c) Im Streitfall ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den dem Kläger bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten gegeben. aa) Durch seinen behandelnden Durchgangsarzt Dr. M… wurde dem Kläger – unter Berücksichtigung der zuletzt ausgestellten „Folgebescheinigung“ vom 08.11.2024 - Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Freitag, den 22. November 2024 bescheinigt. Daran schloss sich die dem Kläger am 25.11.2024 durch seine behandelnde Ärztin S… ab dem 25.11.2024 im Wege einer Erstbescheinigung attestierte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar an. Schon ausgehend hiervon ist im Streitfall das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalles ausreichend indiziert. Unabhängig davon spricht zudem für die Annahme eines einheitlichen Verhinderungsfalls, dass der erstbehandelnde Durchgangsarzt Dr. M… wegen der Schmerzen des Klägers in der linken Wade erstmals im Verlaufsbericht vom 08.11.2024 den Verdacht auf arterielle Durchblutungsstörung linkes Bein diagnostizierte. In seinem folgenden Verlaufsbericht vom 13.11.2024 lautet die einzige aktuelle Diagnose wie folgt: arterielle Durchblutungsstörung am Bein auf der Grundlage des Kernspintomographie-Befundes vom 11.11.2024. bb) Es oblag somit dem Kläger, den vollen Beweis für den Ausschluss eines einheitlichen Verhinderungsfalles zu erbringen. Das ist ihm nicht gelungen. Zwar hat die letzt behandelnde Ärztin S… am 20.02.2025 gegenüber der Krankenkasse des Klägers I… c… bejaht, dass zwischen dem Ende der Arbeitsunfähigkeit am 22.11.2024 und der neuen Erkrankung (Erstbescheinigung) ab dem 25.11.2024 Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Allerdings hat sie dies nicht näher begründet. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen des Dr. M… einerseits und der Diplom-Medizinerin S… andererseits ergibt sich ein zu der Aussage der Ärztin S… konträres Krankheitsbild. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ließen sich die andauernden Schmerzen in der linken Wade spätestens ab 08.11. nicht mehr auf den Arbeitsunfall am 16.10.2024 zurückführen. Damit war die ursprüngliche Mit-Diagnose Wadenzerrung hinfällig. Vielmehr trat an ihre Stelle zunächst der am 08.11.2024 geäußerte Verdacht auf arterielle Durchblutungsstörung, der nach Durchführung der Kernspintomographie am 11.11.2024 und des auf ihr beruhenden Befundes vom 11.11.2024 zur Gewissheit einer linksseitigen hochgradigen Stenose im linken Unterschenkel führte, was der behandelnde Arzt Dr. M.. im Verlaufsbericht vom 13.11.2024 auch entsprechend diagnostizierte. Genau diese Erkrankung führte aber auch zur dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 25.11.2024, diagnostiziert nunmehr von der behandelnden Ärztin S… . Ihre einzige Diagnose in der Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung vom 25.11.2024 lautet auf die ICD Code: I 70.22, mithin Aterosklerose der Extremitätenarterien: Becken-Bein-Typ mit belastungsinduzierten Ischämieschmerz, Gehstrecke weniger als 200 m. Es kann also im vorliegenden Fall gesichert von einer Fortsetzungserkrankung ausgegangen werden. Daran ändert nichts der Umstand, dass zwischen beiden Arbeitsunfähigkeitszeiträumen das arbeitsfreie Wochenende des Klägers am 23./24.11.2024 liegt. Denn an diesem Wochenende waren die Schmerzen im linken Unterschenkel/Wade eben nicht ausgeheilt, was die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 25.11.2024 belegt. 3. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles konnte der Kläger somit für die Zeit vom 16.10. bis 27.11.2024 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur einmal für die Dauer von 6 Wochen verlangen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte diesen Anspruch durch die bis zum 27.11.2024 erbrachten Leistungen erfüllt hat. 4. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zinsen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der Klageforderung. IV. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor. Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 25.11.2024 bis 05.01.2025. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.09.2015 als Tischler/Schreiner tätig. Mit Wirkung zum 01.08.2024 vereinbarten die Parteien folgende Änderungen zum bestehenden Arbeitsvertrag (vergleiche „Änderung zum bestehenden Arbeitsvertrag" auf Bl. 24 bis 29 der Akte): Durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 32 Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden und einer 4-Tage-Woche (2. Arbeitszeit), einen Bruttostundenlohn in Höhe von 18,85 €, fällig zum 15. des Folgemonats (6. Vergütung) und einem Verfall von Ansprüchen (10. Verfall von Ansprüchen). Am 16.10.2024 gegen 14:45 Uhr verdrehte der Kläger in der Werkstatt der Beklagten während seiner Arbeitszeit sein linkes Bein unterhalb seines Kniegelenks mit der Folge, dass er nicht mehr mit seinem linken Bein auftreten konnte (vergleiche Meldung Arbeitsunfall am 16.10.2024 vom 18.10.2024 auf Bl. 54 der Akte). Der Kläger begab sich deshalb am Folgetag des 17.10.2024 gegen 08:00 Uhr in die Notaufnahme des Durchgangsarztes Dr. med. J… M… . Dieser diagnostizierte laut Durchgangsarztbericht vom 17.10.2024 (vergleiche Durchgangsarztbericht vom 17.10.2024 auf Bl. 41 f. der Akte) aufgrund der „Schmerzen linke Wade und Schmerzen linker Fuß“ eine Fuß-Distorsion und eine Wadenzerrung. Er bescheinigte dem Kläger mit Arbeitsunfähigkeit-Erstbescheinigung vom 17.10.2024 eine Arbeitsunfähigkeit vom 17.10. bis voraussichtlich 25.10.2024 aufgrund folgender Diagnosen: S 93.6 (Verstauchung und Zerrung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Fußes) und S 86.9 (Verletzung eines nicht näher bezeichneten Muskels oder einer nicht näher bezeichneten Vene in Höhe des Unterschenkels; vergleiche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17.10.2024 auf Bl. 63 der Akte). Am 25.10.2024 suchte der Kläger den Durchgangsarzt Dr. M… erneut auf wegen folgender Befunde (vergleiche Verlaufsbericht vom 25.10.2024 auf Bl. 43 f. der Akte): „Schmerzen Fuß besser, noch erhebliche Schmerzen linke Wade, kann schlecht laufen, Wade links schlank, deutlicher Druckschmerz Wadenmitte prox. …“. Der Arzt Dr. M… hielt an den Diagnosen „Fuß-Distorsion“ und „Wadenzerrung“ fest und bescheinigte dem Kläger mit Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung vom 25.10.2024 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 08.11.2024 wegen der Diagnosen S 93.6 und S 86.9 (vergleiche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.10.2024 auf Bl. 62 der Akte). Am 08.11.2024 begab sich der Kläger wiederum zu seinem behandelnden Durchgangsarzt Dr. M… . Dieser stellte folgenden aktuellen Befund fest (vergleiche Verlaufsbericht vom 08.11.2024 auf Bl. 45 f. der Akte): „hat noch Schmerzen, Taubheit Zehen, kann 20 m gehen, Schmerzen Gesäß, deutlicher Druckschmerz linke Wade proximal, weich, Sens. Minderung lat. 3 Zehen, links keine Fußpulse tastbar, Fuß warm/kons., Angio MRT Bein li.“. Dr. Moor stellte dabei folgende aktuelle Diagnosen: Fuß Distorsion, Wadenzerrung und Verdacht auf arterielle Durchblutungsstörung linkes Bein“. Er bescheinigte dem Kläger mit Arbeitsunfähigkeit-Folgebescheinigung vom 08.11.2024 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 22.11.2024 aufgrund folgender Diagnosen: S 93.6 und S 86.9 (vergleiche Arbeitsunfähigkeit vom 08.11.2024 auf Bl. 61 der Akte). Aufgrund der Überweisung des Dr. M M… unterzog sich der Kläger in der H… MVZ GmbH, Facharztpraxis für Radiologie, in B… L… am 11.11.2024 einer Kernspintomographie. Diese ergab folgenden Befund (vergleiche Kernspintomographie Befund vom 11.11.2024 auf Bl. 51 der Akte): „links hochgradige Stenose im distalen Drittel der A. femoralis superficialis. Regelrechte Dreigefäßversorgung beider Unterschenkel.“ Daraufhin stellte sich der Kläger am 13.11.2024 wieder bei Dr. M… vor, der folgenden aktuellen Befund erhob (vergleiche Verlaufsbericht vom 13.11.2024 auf Bl. 47 f d. A.): „Beschwerden unverändert, deutlicher Druckschmerz linke Wade proximal, weich, sens. Minderung lat. 3 Zehen, links keine Fußpulse tastbar, Fuß warm, Abschluss BG-liche Behandlung, EW Gefäßchirurgie.“ Dr. M… stellte folgende aktuelle Diagnose: Arterielle Durchblutungsstörung am Bein. Er stellte dem Kläger keine neuerliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und diagnostizierte ihm Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.11.2024 lief damit am Freitag, den 22.11.2024 aus. Da der Kläger aber weiterhin Schmerzen im linken Bein hatte, begab er sich in die ärztliche Behandlung der Diplom Medizinerin K… S… in B… L… am 25.11.2024. Diese diagnostizierte eine Arterosklorose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-Typ mit belastungsindiziertem Ischämieschmerz mit einer Gehstrecke weniger als 200 Metern (ICD-Code I 70.22). Deshalb bescheinigte sie dem Kläger mit Arbeitsunfähigkeits-Erstbescheinigung vom 25.11.2024 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 23.12.2024 (vergleiche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.11.2024 auf Bl. 58 der Akte). Diese verlängerte sie mit Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung vom 17.12.2024 bis voraussichtlich 06.01.2025 auf Grund folgender Diagnosen: I 70.22 und hinzukommend F 43.0 (akute Belastungsreaktion; vergleiche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17.12.2024 auf Bl. 10 der Akte und Gesamtauskunft Versicherte der IKK classic auf Bl. 57 der Akte). Ab 06.01.2025 bezog der Kläger von seiner Krankenkasse I… c… Krankengeld. Die Beklagte leistete dem Kläger Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 16.10.2024 bis 27.11.2024. Im Zeitraum vom 28.11.2024 – 05.01.2025 hatte der Kläger keinerlei Lohn- bzw. Lohnersatzleistungen. Während die Beklagte für diesen Zeitraum von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausgeht, nimmt die Krankenkasse I… c… eine Neuerkrankung ab 25.11.2024 an und bezieht sich in soweit auf die „Angaben der Ärztin S…" vom 20.02.2025 (vergleiche Bl. 56 der Akte), worin sie folgende Aussage tätigte: „Zwischen dem Ende der AU am 22.11.2024 und der neuen Erkrankung (Erstbescheinigung) ab dem 25.11.2024 lag Arbeitsfähigkeit vor – gegebenenfalls auch nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.“ Der Kläger begehrt mit seiner Klage Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 28.11.2024 bis 05.01.2025. Er geht mit seiner Krankenkasse I… c… und der behandelnden Ärztin S… von einer neuen Erkrankung ab 25.11.2024 aus. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.206,38 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02.12.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte lehnt eine neuerliche Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ab 28.11.2024 ab. Angesichts der Anschlusserkrankung ab 25.11.2024, nur ein Wochenende nach der am 22.11.2024 endenden Ersterkrankung, liege ein einheitlicher Verhinderungsfall vor. Der Kläger habe bereits während der Erstarbeitsunfähigkeit vom 16.10. bis 22.11.2024 an der Zweiterkrankung der Arterosklerose der Extremitätenarterien gelitten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle verwiesen.