Urteil
3 Ca 440/24
ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGNOR:2024:1024.3CA440.24.00
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Leitsätze
1. Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung, und vereinbaren die Parteien nach der Kündigung des Geschäftsführervertrages eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden - ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so lässt dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf den Parteiwillen schließen, die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen. Voraussetzungen für eine derartige Auslegung des Parteiwillens sind jedoch, dass
a) der Betreffende vor seiner Berufung zum Geschäftsführer bereits als Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig war,
b) der Betreffende sogenannter Fremdgeschäftsführer oder ohne - zumindest nennenswerten - Einfluss auf die Unternehmensgeschicke war und
c) der Betreffende unmittelbar nach Beendigung der Geschäftsführerbestellung in einem Arbeitsverhältnis mit vergleichbarer Aufgabenstellung wie als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird.(Rn.22)
2. Nichtberücksichtigung einer früheren Geschäftsführertätigkeit bei der Berechnung der Kündigungsfrist.(Rn.20)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten zu Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung, und vereinbaren die Parteien nach der Kündigung des Geschäftsführervertrages eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden - ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so lässt dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf den Parteiwillen schließen, die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen. Voraussetzungen für eine derartige Auslegung des Parteiwillens sind jedoch, dass a) der Betreffende vor seiner Berufung zum Geschäftsführer bereits als Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig war, b) der Betreffende sogenannter Fremdgeschäftsführer oder ohne - zumindest nennenswerten - Einfluss auf die Unternehmensgeschicke war und c) der Betreffende unmittelbar nach Beendigung der Geschäftsführerbestellung in einem Arbeitsverhältnis mit vergleichbarer Aufgabenstellung wie als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird.(Rn.22) 2. Nichtberücksichtigung einer früheren Geschäftsführertätigkeit bei der Berechnung der Kündigungsfrist.(Rn.20) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten zu Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.600,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kündigung der Beklagten mit Zugang am 31.05.2024 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf zum 30.06.2024 beendet. 1. Die Kündigung gilt nicht als von Anfang an wirksam gemäß der §§ 4, 7 KSchG. Die Kündigung ohne Datum ist dem Kläger am 31.05.2024 zugegangen. Seine dagegen erhobene Kündigungsschutzklage ist beim Arbeitsgericht Nordhausen am 19.06.2024 rechtzeitig eingegangen. 2. Die Beklagte hat die Kündigungsfrist gewahrt. Es gilt die Frist des § 622 Abs. 1 BGB von 4 Wochen zum 15. des Monats oder Monatsende, mithin zum 30.06.2024. Dabei war von einer Betriebszugehörigkeit des Klägers zur Beklagten seit dem 01.01.2024 auszugehen. Seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer seit 2008 konnte hingegen keine Berücksichtigung finden. a) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.12.2023 hilft bei der Frage der Anrechnung der Geschäftsführertätigkeiten auf die Betriebszugehörigkeit des Klägers nicht weiter. Denn er enthält keine ausdrückliche Regelung dazu. b) Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung, und vereinbaren die Parteien nach der Kündigung des Geschäftsführervertrages eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden – ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so lässt dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf den Parteiwillen schließen, die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen (vergleiche BAG, Urteil vom 24.11.2005, Az. 2 AZR 614/04, Leitsatz 2 und Rz. 27 fortfolgende m. w. N.). c) Voraussetzungen für eine derartige Auslegung des Parteiwillens sind jedoch, dass aa) der Betreffende vor seiner Berufung zum Geschäftsführer bereits als Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig war, bb) der Betreffende sogenannter Fremdgeschäftsführer oder ohne - zumindest nennenswerten - Einfluss auf die Unternehmensgeschicke war und cc) der Betreffende unmittelbar nach Beendigung der Geschäftsführerbestellung in einem Arbeitsverhältnis mit vergleichbarer Aufgabenstellung wie als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird (vergleiche BAG, Urteil vom 24.11.2005, Az. 2 AZR 614/04, Rz. 28 ff. m. w. N. unter Bezugnahme auf den Sachverhalt der Ausgangsentscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Urteil vom 31.08.2004, Az. 13 Sa 340/04; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2008, Aktenzeichen: 9 Sa 684/07; LAG Köln, Urteil vom 18.11.1998, Aktenzeichen: 2 Sa 1063/98). Denn nur dann ist der Geschäftsführer vergleichbar schutzwürdig wie ein Arbeitnehmer. Das neue Arbeitsverhältnis stellt sich als Fortsetzung des früheren dar und ist deshalb nicht mit einer Neueinstellung im herkömmlichen Sinne vergleichbar. Deshalb muss ein solcher Arbeitnehmer auch bei dieser Art der Weiterbeschäftigung nicht mit einer verkürzten gesetzlichen Kündigungsfrist rechnen (vergleiche hierzu BAG, Urteil vom 24.11.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 614/04, Rz. 27 ff. m. w. N.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2008, Aktenzeichen: 9 Sa 684/07 Rz. 22 ff. m. w. N.). d) Hier liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen war der Kläger nicht bloßer Fremdgeschäftsführer, sondern neben seiner Geschäftsführerbestellung auch Gesellschafter mit einem hälftigen Gesellschafteranteil, womit er maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensgeschicke nehmen konnte. Zum anderen stand er vor seiner Geschäftsführerbestellung nicht in einem inhaltlich gleich gelagerten Arbeitsverhältnis. Schließlich unterscheidet sich seine letzte Tätigkeit als angestellter Verkäufer erheblich von seiner vormaligen Tätigkeit als Geschäftsführer. Zwar umfasste letztere auch die jetzigen Verkaufstätigkeiten. Allerdings war sein früherer Aufgabenkreis als Geschäftsführer viel weiter gefasst: Er führte Preisverhandlungen mit Herstellern und Preisvergleiche für Waren durch, ihm oblag die Organisation von Versicherungs-, Steuer- sowie sämtlichen Angelegenheiten, welche das Finanzamt betrafen. Auch war der zeitliche Umfang als Geschäftsführer mit einem arbeitstäglichen Stundenumfang von 9 bis 10 Stunden deutlich höher als der jetzige als Arbeitnehmer mit einer 20-Stunden-Woche. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. III. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem dreifachen Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 2.200,00 Euro. IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Handels mit Heizungs-, Sanitär- und Elektroartikeln sowie mit Dachklempnerbedarf, Badausstattung und Badausstellungen, Isolation und Montage von Heizung/Sanitär-Anlagen sowie Vermietung von Werkzeug (vergleiche Bl. 34 der Akte). Sie ist ein Kleinbetrieb, der regelmäßig weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Sie wurde bis zum 15.04.2008 als … & … H OHG von den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern in Form des Klägers und des E K betrieben. Am 15.04.2008 wandelten die beiden Gesellschafter die … & … H OHG in die … & … H GmbH um. Gesellschafter der GmbH waren jeweils zur Hälfte der Kläger und Herr E K. Das Stammkapital belief sich auf 25.000,00 €, das die beiden Gesellschafter je zur Hälfte hielten. Beide Gesellschafter wurden zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Sie wurden beide am 08.05.2008 als Geschäftsführer im Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen (vergleiche Bl. 31 und 45 – 59 der Akte). Am 15.11.2019 beabsichtigte der Mitgesellschafter E K, seine hälftigen Geschäftsanteile an den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, M W, zu verkaufen. Zugleich wurde E K als Mitgeschäftsführer der Gesellschaft mit Wirkung zum 31.12.2019 abberufen und M W als neuer Mit-Geschäftsführer mit Wirkung ab 01.01.2000 mit Einzelvertretungsbefugnis berufen. Die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung lag erst bei 2/3 der Geschäftsanteile vor. Die vorgenannten Gesellschaftsänderungen wurden am 10.01.2020 im Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen (vergleiche Bl. 33 und 37 – 41 der Akte). Am 14.12.2023 veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile an der Beklagten an den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, M W, und schied mit Wirkung zum 31.12.2023 aus der Gesellschaft aus. Zugleich wurde er als Mit-Geschäftsführer abberufen. Er erhielt neben B D Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Die vorgenannten Änderungen wurden am 11.01.2024 ins Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen (vergleiche Bl. 33 und 35 bis 42 der Akte). Im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit für die Beklagten war der Kläger im Zeitraum von 2008 bis 31.12.2023 arbeitstäglich in der Zeit von mindestens 7:00 Uhr bis 16 bzw. 17:00 Uhr tätig. Er führte Preisverhandlungen mit Herstellern und Preisvergleiche für Waren durch. Weiterhin oblag ihm als Geschäftsführer die Organisation von Versicherungs- und Steuerangelegenheiten sowie sämtlicher Angelegenheiten, welche das Finanzamt betrafen (vgl. Blatt 30 f. d. A.). Mit dem „unbefristeten Arbeitsvertrag“ vom 12.12.2023 begründeten die Parteien ein Arbeitsverhältnis des Klägers als Verkäufer (§ 1 Abs. 1), mit Wirkung ab 01.01.2024 im Anschluss an seine am 31.12.2023 endende Geschäftsführertätigkeit (vergleiche Präambel vor § 1), mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden (§ 2 Abs. 1), einem Monatsbruttogehalt in Höhe von 2.200,00 € (§ 3 Abs. 1) und gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 8 Abs. 1). Die Präambel des Arbeitsvertrages lautet wörtlich wie folgt (vergleiche Arbeitsvertrag auf Bl. 3 bis 6 der Akte): „Bis zum 31.12.2023 ist Herr U K Geschäftsführer der … & … H GmbH. Die Tätigkeit für das Unternehmen ist im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt. Mit Wirkung vom 01.01.2024 wird Herr U K als Geschäftsführer abberufen. Alleiniger Geschäftsführer des Unternehmens ist Herr M W. Der nachfolgende Vertrag regelt das Anstellungsverhältnis mit Herrn U K vom 01.01.2024 an.“ Am 21.05.2024 wurde ins Handelsregister des Amtsgerichts Jena das Erlöschen der Prokura für den Kläger und die Umbenennung der Gesellschaft in den Namen der Beklagten eingetragen (vergleiche Bl. 33 der Akte). Mit Schreiben ohne Datum, dem Kläger am 31.05.2024 zugegangen, kündigte die Beklagte „betriebsbedingt das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen, zum Ende des Kalendermonats, ordentlich und fristgerecht zum 30.06.2024“. Wegen des weiteren Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 9 der Akte verwiesen. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 19.06.2024 eingegangen, hat der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die vorgenannte Kündigung erhoben. Er begehrt damit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht zum 30.06.2024, sondern frühestens zum 30.11.2024 sein Ende finden wird. Er ist der Auffassung, dass aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit als Geschäftsführer der Beklagten seit 2008 die 6-monatige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB gelte. Der Anstellungsvertrag enthalte weder Regelungen noch Hinweise darauf, dass dem Kläger sein Kündigungsschutz habe genommen werden sollen. Seine jetzige Tätigkeit entspreche auch seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer. Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung (ohne Datum), zugestellt am 31. Mai 2024, nicht zum 30.06.2024 beendet wird, sondern frühestens zum 30.11.2024 sein Ende findet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Betriebszugehörigkeit des Klägers als Geschäftsführer seit 2008 im Rahmen der Kündigungsfristen keine Berücksichtigung finde. Zum einen sei der Kläger von 2008 bis Ende 2023 nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter gewesen. Er habe als Gesellschafter auch erheblichen Einfluss auf die Unternehmensgeschicke gehabt. Zum anderen habe sich der Inhalt seiner Tätigkeit aufgrund des Arbeitsvertrages erheblich verändert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle verwiesen.