Urteil
3 Ca 299/23
ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGNOR:2024:1024.3CA299.23.00
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Leitsätze
1. Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB.(Rn.37)
2. Herausgabe der Arbeitsbekleidung aus Bringschuld des Arbeitnehmers.(Rn.40)
3. Die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 28.9.2018 i.d.F. vom 24.08.2020 und 10.11.2022 (BBTV) beginnt erst mit Fälligkeit des Anspruchs.(Rn.65)
Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 207/24.
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 466,99 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2023 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 160,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu bezahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 59 % der Kläger und zu 41 % der Beklagte.
V. Der Streitwert wird auf 1.517,85 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB.(Rn.37) 2. Herausgabe der Arbeitsbekleidung aus Bringschuld des Arbeitnehmers.(Rn.40) 3. Die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 28.9.2018 i.d.F. vom 24.08.2020 und 10.11.2022 (BBTV) beginnt erst mit Fälligkeit des Anspruchs.(Rn.65) Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 207/24. I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 466,99 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2023 zu bezahlen. II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 160,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu bezahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 59 % der Kläger und zu 41 % der Beklagte. V. Der Streitwert wird auf 1.517,85 EUR festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und bezüglich der Anträge zu 1. und 2. auch begründet. 1. Der Antrag zu 1. ist vollständig begründet. Der Beklagte hat gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 466,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2023. a) der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Ausbildungsvergütung für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 in Höhe von insgesamt 428,42 EUR netto folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. aa) Der Kläger hat an den Beklagten für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 folgende Überzahlungen an Ausbildungsvergütung geleistet: - Oktober 2021: erhaltene Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR brutto/800,75 EUR netto abzüglich der eigentlich geschuldeten Ausbildungsvergütung in Höhe von 805,00 EUR brutto/644,59 EUR netto gleich 156,16 EUR netto - November 2021: erhaltene Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR brutto/800,75 EUR netto abzüglich tatsächlich geschuldeter Ausbildungsvergütung in Höhe von 830,00 EUR brutto/664,62 EUR netto gleich 136,13 EUR netto - Dezember 2021: erhaltene Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR brutto/800,75 EUR netto abzüglich tatsächlich geschuldeter Ausbildungsvergütung in Höhe von 830,00 EUR brutto/664,62 EUR netto gleich 136,13 EUR netto. bb) Die vorgenannten Überzahlungen in Höhe von insgesamt 428,42 EUR netto erfolgten auch ohne Rechtsgrund. Laut Arbeitsvertrag/Tarifvertrag stand dem Beklagten für den Monat Oktober tatsächlich nur eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 805,00 EUR brutto/644,59 EUR netto und für die Monate November und Dezember 2021 jeweils nur 830,00 EUR brutto/664,62 EUR netto zu. cc) Es liegt auch keine Entreicherung des Beklagten gemäß § 818 Abs. 2 BGB vor. Der Beklagte hat weder seiner Darlegungslast genügt, noch ein Beweisangebot unterbreitet. (1) Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 818 Abs. 2 BGB obliegt dem Bereicherungsschuldner (vergleiche Martinek/Heise in: Juris PK-BGB, 10. Auflage, § 818 BGB, Rz. 87 f. m. w. N.). (2) Hier hat der Beklagte nur ganz pauschal behauptet, was der Kläger im Übrigen bestritten hat, die Überzahlungen seien im Rahmen der Leistungen des Job Centers an die Familie des Beklagten als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II mit angerechnet und aufgebraucht worden. Dieser Vortrag ist jedoch unzureichend; es hätte der Angaben zu den monatlichen Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft, zur Berücksichtigung welcher Einnahmen des Klägers bei der Berechnung der Leistungen und zum vollständigen Verbrauch sämtlicher Leistungen bedurft. Darüber hinaus hat es der Beklagte verabsäumt, für seine vorgenannten Behauptungen ein Beweisangebot zu unterbreiten. b) Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Arbeitskleidung als Verzugsschaden neben der Leistung beruht auf den §§ 280 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB. Der Beklagte hat die ihm klägerseits überlassene Arbeitskleidung schuldhaft nicht zurückgegeben trotz Fälligkeit und Mahnung. aa) Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2023 oblag dem Beklagten gegenüber dem Kläger die Verpflichtung, die ihm überlassene Arbeitskleidung an den Kläger zurückzugeben. Einer Mahnung bedurfte es deshalb nicht. Der Beklagte hat auch keinerlei Gründe vorgetragen, weshalb ihm die Rückgabe spätestens bis zum 02.02.2023 (Tag des Vergleichsabschlusses) nicht möglich gewesen sein soll. bb) Die Schadenshöhe von 38,79 € inkl. Mehrwertsteuer entspricht der vom Kläger an die Firma ... A. H... für Februar 2023 geleistete Leasingrate. Die darin enthaltene Mehrwertsteuer ist Teil des Schadens, sofern sie tatsächlich vom Schuldner an den Gläubiger geleistet wurde, insbesondere er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vergleiche Martinek in Juris PK, privates Baurecht 12/2010, Anm. 6; BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az.: VII ZR 176 aus 09). c) Beide vorgenannten Ansprüche sind auch nicht gemäß § 16 BBTV ausgeschlossen. aa) Die Ausschlussfristen nach § 16 BBTV sind allgemein verbindlich erklärt worden. Die Parteien unterfallen auch dem persönlichen und fachlichen Anwendungsbereich des BBTV. bb) § 16 Abs. 1 BBTV bestimmt, dass Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis binnen 3 Monaten nach Beendigung schriftlich geltend zu machen sind. Abs.2 legt fest, dass eine gerichtliche Geltendmachung binnen 2 Monaten nach Ablehnung oder Nichtreaktion des Anpruchgegners binnen 2 Wochen zu erfolgen hat. cc) Diese Fristen wurden im vorliegenden Falle gewahrt. Das Ausbildungsverhältnis fand am 31.01.2023 sein Ende. Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.02.2023 beide Forderungen gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Nach Ablehnung durch den Beklagten mit Schreiben vom 07.03.2023 hat der Kläger am 21.04.2024 beim Arbeitsgericht Nordhausen Klage gegen den Beklagten eingereicht. d) Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt gemäß § 242 BGB. aa) Verwirkung setzt ein Zeit- und Umstandsmoment voraus. bb) Hier fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte er nicht auf die Richtigkeit der Abrechnungen und der entsprechenden Zahlungen des Klägers vertrauen. Vielmehr war schon durch einen einfachen Vergleich des Inhaltes seines Arbeitsvertrages mit den erbrachten Leistungen ersichtlich, dass der Kläger Überzahlungen an ihn geleistet hat. Der Kläger hat auch gegenüber dem Beklagten kein Handeln an den Tag gelegt, auf dessen Grundlage er auf die Richtigkeit der Abrechnungen für den Monat Oktober bis Dezember 2023 vertrauen durfte und konnte. e) Offensichtlich hat der Kläger auch die 3-jährige Verjährungsfrist der §§ 195 ff. BGB gewahrt. Die Ansprüche sind im Zeitpunkt der Überzahlung in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 entstanden und wurden bereits im April 2024 eingeklagt. f) Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich jedenfalls aufgrund des Aufforderungsschreibens des Klägers vom 24.02.2023 mit Fristsetzung bis 10.03.2023 seit dem 11.03.2023 in Verzug. 2. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichtrückgabe der Arbeitskleidung in Höhe von 160, 54 Euro nebst Zinsen fordern. a) Der Schadensersatzanspruch gründet auf den §§ 280 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB. Der Beklagte hat schuldhaft die ihm von der Klägerseite überlassene Arbeitskleidung trotz Fälligkeit und Mahnung und Fristsetzung zur Leistung nicht rechtzeitig zurückgegeben. aa) Der Kläger hat den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 24.02.2023 unter Fristsetzung bis 27.02.2023 zur Rückgabe der Arbeitskleidung aufgefordert. Eine Rückgabe erfolgte nicht innerhalb dieser Frist. Auch der Rückgabeversuch des Beklagten am 28.03.2023 liegt außerhalb der Frist. bb) Mit Schreiben vom 23.3.2023 hat der Kläger den Beklagten sodann zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 160,54 € inkl. Mehrwertsteuer bis 30.03.2023 erfolglos aufgefordert. cc) Der Beklagte hat auch keine Gründe genannt, weshalb er die Arbeitskleidung bis zum heutigen Tage nicht an den Kläger zurückgegeben hat. dd) Der Rückgabeanspruch war auch bereits mit Ende des Arbeitsverhältnisses fällig, mithin am 31.01.2023 ee) Der Anspruch auf die Leistung, d. h. auf die Rückgabe der Arbeitskleidung, war seit dem Zeitpunkt ausgeschlossen, seit dem der Kläger vom Beklagten statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. Da dies mit Schreiben vom 23.03.2023 geschehen ist, war der Erfüllungsversuch des Klägers am 28.03.2023 nicht mehr rechtzeitig. Im Übrigen war es auch kein tauglicher Erfüllungsversuch. Bei der Verpflichtung des Beklagten zur Rückgabe der ihm von der Arbeitgeberseite überlassenen Arbeitskleidung handelt es sich um eine Bringschuld und nicht um eine Holschuld i. S. d. § 269 Abs. 1 BGB, wovon auch beide Parteien übereinstimmend zu Recht ausgehen (vergleiche LAG Köln, Urteil vom 10.08.2017, Aktenzeichen: 7 Sa 1073/16 m. w. N.). Da der Beklagte aber keinen Übergabetermin mit dem Kläger ausgemacht hatte, hat er am 28.03.2023 keine rücknahmebereite Person für den Kläger angetroffen; die 13-jährige Tochter kommt hierfür offensichtlich nicht in Betracht. ff) Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 16 BBTV ausgeschlossen. Der ursprüngliche Rückgabeanspruch war mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2023 fällig. Diesen hat der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2023 unter Fristsetzung bis 27.02.2023 gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte hat dies mit Schreiben vom 07.03.2023 abgelehnt. Mit Schreiben vom 23.03.2023 unter Fristsetzung bis 30.03.2023 hat der Kläger vom Beklagten wegen fehlender Rückgabe der Arbeitskleidung Schadensersatz gefordert und diesen mit Klageerhebung am 210.4.2024 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingefordert. gg) Aus den oben genannten Ausführungen zum Antrag zu 1. ist ersichtlich, dass der hiesige Anspruch auch weder verwirkt noch verjährt ist. b) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich jedenfalls aufgrund der schriftlichen Geltendmachung vom 23.03.2023 unter Fristsetzung bis zum 30.03.2023 seit dem 31.03.2023 in Verzug. 3. Der Antrag zu 3. ist hingegen unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Rückzahlung überzahlter Vergütung in Höhe von 890,32 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. a) Zwar sind die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben. Der Kläger hat an den Beklagten die gesamte Ausbildungsvergütung für den Zeitraum von September 2022 bis Januar 2023 in Höhe von 3.859,22 € netto ohne Berücksichtigung der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Arbeitslosengeld-Zahlungen in Höhe von 890,32 € netto ausbezahlt. Zugleich hat er an die Bundesagentur für Arbeit den vorgenannten Betrag in Höhe von 890,32 € erstattet, so dass insoweit in entsprechender Höhe eine Überzahlung an den Kläger vorliegt, die ohne Rechtsgrund erfolgt ist. b) Der Rückzahlungsanspruch ist allerdings gemäß § 16 Abs. 1 BBTV ausgeschlossen. Der Kläger hat sie nicht fristgerecht gegenüber dem Beklagten schriftlich geltend gemacht. aa) Zwar knüpft § 16 Abs. 1 BBTV für den Fristbeginn an den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2023 war die Rückzahlungsforderung in Höhe von 890,32 Euro aber noch gar nicht entstanden. Denn die Überzahlung ist hier der erst am 17.01.2024 mit der Überweisung des Betrages in Höhe von 3.859,22 € an den Beklagten nach vorheriger Zahlung von 890,32 € am 15.05.2023 entstanden. bb) In diesem Fall ist § 16 Abs. 1 BBTV jedoch dahingehend auszulegen, dass die Ausschlussfrist erst mit der Fälligkeit des Anspruches beginnt. Dies folgt aus dem Sinn der Worte „geltend machen". Sie bedeuten, den Anspruchsgegner aufzufordern, die nach Grund und Höhe bestimmten Anspruch zu erfüllen. Eine solche Zahlungsaufforderung macht keinen Sinn, wenn der Anspruchsgegner noch nicht zur Zahlung verpflichtet ist (vergleiche BAG, Urteil vom 19.06.2007, Aktenzeichen 1 AZR 541/06 m. w. N.). cc) Dem zuvor Ausgeführten folgend, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Überzahlung am 17.01.2024 entstanden ist und zugleich fällig war. Die schriftliche Geltendmachung des Klägers gegenüber dem Beklagten erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 27.08.2024, mithin nicht binnen der Dreimonatsfrist des § 16 Abs. 1 BBTV. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Anteil der Parteien am Obsiegen und Unterliegen im Rechtsstreit. III. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der Klageforderungen in den Anträgen zu 1 bis 3. IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Arbeitskleidung und um Rückzahlung überzahlter Ausbildungsvergütung. Die Parteien schlossen am 02.08.2021 einen „Berufsausbildungsvertrag" zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter mit Fachrichtung/Schwerpunkt Zimmererarbeiten, einer Ausbildungszeit vom 01.08.2021 bis 31.07.2023 und einer Ausbildungsvergütung in Höhe von 805,00 € brutto im ersten Ausbildungsjahr und in Höhe von 1.000,00 EUR brutto im zweiten Ausbildungsjahr; wegen der weiteren Einzelheiten des Berufsausbildungsvertrages wird auf die Anlage B1 auf Bl. 42 f. der Akte verwiesen. Auf das Ausbildungsverhältnis findet der allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 28.09.2018 i. d. F. vom 24.08.2020 und 10.11.2022 (im Folgenden: BBTV) Anwendung. Der Kläger bezog in den Monaten August bis Oktober 2021 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 805,00 € brutto/644,59 EUR netto. Ab November 2021 erhöhte sich seine tarifliche Ausbildungsvergütung auf 830,00 EUR brutto/664,62 EUR netto. Die Beklagte zahlte dem Kläger jedoch - entsprechend seiner Abrechnungen vom 10.11.2021 für Oktober 2021, vom 15.12.2021 für November 2021 und vom 06.01.2022 für Dezember 2021 (Anlage K2 auf Bl. 17 bis 19 d. A.) – irrtümlicherweise in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 jeweils monatlich 1.000,00 EUR brutto/800,75 EUR netto. Am 02.02.2023 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Nordhausen unter dem Aktenzeichen: 1 Ca 611/22 einen Vergleich mit folgendem Inhalt (vgl. Anlage K1 auf Bl. 16 Vorder- und Rückseite der Akte): „1. Das zwischen den Parteien bestehende Berufsausbildungsverhältnis wurde einvernehmlich aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.01.2023 beendet. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, das Berufsausbildungsverhältnis auf der Basis einer monatlichen Vergütung in Höhe von 1.000,00 € brutto für den Zeitraum 01.09.2022 – 31.01.2023 brutto abzurechnen abzüglich eines einstweiligen gesetzlichen Forderungsüberganges und sich den daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger zu zahlen. 3. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. 4. Die Auslagen des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“ Mit Schreiben vom 13.02.2023 stellte die Firma ... A. H... dem Kläger einen Betrag in Höhe von 160,54 EUR inkl. Mehrwertsteuer als Restwert für die vom Beklagten nicht zurückgeführte Leasing-Bekleidung, bestehend aus drei Zunfthosen à 90,53 EUR und drei Zunftwesten à 25,44 €, für den Zeitraum vom 16.09.2021 – 29.02.2023 in Rechnung (vgl. Anlage K3 auf Bl. 20 d. A.). Mit Schreiben vom 24.02.2023 forderte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung überzahlter Ausbildungsvergütung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 in Höhe von insgesamt 428,42 EUR netto (156,16 EUR netto im Oktober 2021 und 136,13 EUR netto jeweils im November und Dezember 2021) bis spätestens zum 10.03.2023, die Rückzahlung der Monatsmiete für die Arbeitskleidung mangels deren Rückgabe ab 1. Februar 2023 in Höhe von insgesamt 38,79 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) bis 10.03.2023 und die Herausgabe der Arbeitskleidung bis spätestens zum 27.02.2023 (vgl. Anlage K4 auf Bl. 65 – 68 d. A.). Mit Schreiben vom 07.03.2023 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die geltend gemachten Forderungen unter Hinweis auf deren Verjährung/Verwirkung/Nichtbestehens ab (vgl. Anlage K5 auf Bl. 69 f. d. A.). Mit Bezüge-Abrechnung vom 10.03.2023 für Februar 2023 rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten die Ausbildungsvergütung für den Zeitraum vom September 2022 bis Januar 2023 - entsprechend dem gerichtlichen Vergleich vom 02.02.2023 – über einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.822,65 EUR brutto/3.859,22 EUR netto ab (vgl. Anlage K7 auf Bl. 117 Vorder- und Rückseite d. A.). Den vorgenannten Nettobetrag überwies der Kläger an den Beklagten am 17.01.2024 (vgl. Umsatzdetails der Kreissparkasse Nordhausen vom 17.01.2024 auf Bl. 118 d. A.). Mit Schreiben vom 23.03.2023 forderte der Kläger den Beklagten nochmals zur Rückzahlung der überzahlten Ausbildungsvergütung in Höhe von 428,42 EUR netto, zur Zahlung von Schadensersatz infolge nicht rechtzeitig zurückgegebener Arbeitskleidung in Höhe von 38,79 Euro und zur Zahlung von Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Arbeitskleidung in Höhe von 160,54 EUR bis spätestens zum 30.03.2023 auf (vgl. Anlage K6 auf Bl. 71 – 73 d. A.). Am 28.03.2023 gegen 13:30 Uhr suchte der Beklagte den Betrieb des Klägers in der ...straße ... in G... unangekündigt auf. Der Kläger befand sich nicht vor Ort, aber seine 13-jährige Tochter. Diese nahm die vom Beklagten angebotene Arbeitskleidung nicht an. Am 15.05.2023 zahlte der Kläger an die Bundesagentur für Arbeit einen Betrag in Höhe von 890,32 EUR, den der Beklagte als Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.09.2022 – 31.01.2023 vom Jobcenter K... in S... bezogen hatte (vgl. Anlage K8 und 9 auf Bl. 119 f. d. A.). Mit Schriftsatz vom 21.04.2023, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung in Höhe von 428,42 EUR netto, Schadensersatz für die nicht rechtzeitige Rückgabe der Arbeitskleidung im Februar 2023 in Höhe von 38,79 EUR und Schadensersatz wegen nicht erfolgter Rückgabe der Arbeitskleidung in Höhe von 160,54 EUR erhoben. Mit Schreiben vom 27.08.2024 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung überzahlter Ausbildungsvergütung in Form des Übergangs von Teilansprüchen in Höhe von 890,32 EUR netto an die Bundesagentur für Arbeit bis spätestens zum 10.09.2024 auf (vgl. Anlage K10 auf Bl. 121 Vorder- und Rückseite d. A.). Mit Schreiben vom 10.09.2024 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Rückzahlung mangels Überzahlung ab (vgl. Anlage K11 auf Bl. 122 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19.09.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 23.09.2024 eingegangen, hat der Kläger seine Klage um die Forderung auf Rückzahlung überzahlter Vergütung in Höhe von 890,32 EUR netto erweitert (vgl. Bl. 104 ff. d. A.). Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung überzahlter Vergütung in Höhe von 428,42 EUR netto für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 und von weiteren 890,32 EUR für den Zeitraum von September 2022 bis Januar 2023 sowie von Schadensersatz in Höhe von 38,79 EUR wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Arbeitskleidung für Februar 2023 und in Höhe von 160,54 EUR wegen nicht erfolgter Rückgabe der Arbeitsbekleidung. Er ist der Auffassung, dass ihm die Rückzahlungsansprüche auf der Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung und die Schadensersatzansprüche unter Verzugsgesichtspunkten zustünden. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt/verjährt/ausgeschlossen. Der Beklagte habe seine Bringschuld bezüglich der Arbeitskleidung auch nicht am 28.03. erfüllt. Eine Entreicherung liege nicht vor. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 466,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2023 zu bezahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 160,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu bezahlen und 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 890,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2024 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keine Überzahlungen an ihn erbracht habe. Jedenfalls seien die Rückzahlungsansprüche verjährt/verwirkt/ausgeschlossen. Zudem läge eine Entreicherung vor, da die im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern angerechneten Überzahlungsbeträge zur Deckung ihrer allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgebraucht worden seien. Seine Bringschuld bezüglich der Arbeitskleidung habe er am 28.03.2023 erfüllt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Verzugsschaden gar nicht vor. Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle verwiesen.