Urteil
3 Ga 13/23
ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGNOR:2023:1107.3GA13.23.00
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Leitsätze
Für eine einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung (Leistungsverfügung) ist erforderlich, dass sie nötig ist, eine ernsthafte, anderweitig nicht behebbare Notlage zu verhindern und dass bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Anspruch auch im Hauptsacheverfahren als bestehend erweisen wird.(Rn.16)
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
III. Der Streitwert wird auf 836,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. III. Der Streitwert wird auf 836,80 Euro festgesetzt. I. Der Antrag der Verfügungsklägerin war als unzulässig zurückzuweisen. Es fehlt bereits ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO. 1. Für eine einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung (Leistungsverfügung) ist erforderlich, dass sie nötig ist, eine ernsthafte, anderweitig nicht behebbare Notlage zu verhindern und dass bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Anspruch auch im Hauptsacheverfahren als bestehend erweisen wird (Verfügungsgrund; vergleiche hierzu Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.07.1995, Aktenzeichen: 13 Ta 242/95; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.02.2014, Aktenzeichen: 4 Ta 28/14 mit weiteren Nachweisen). 2. Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsklägerin eine ernsthafte, anderweitig nicht behebbare Notlage bei nicht sofortiger Zahlung der beiden Teillöhne für die Monate September und Oktober 2023 weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Gegenteil hat die Verfügungsklägerin über ihren Bevollmächtigten im Verhandlungstermin am 02.11.2023 ausgeführt, dass eine derartige Notlage nicht bestehe. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 91 Abs.1 ZPO. Die Verfügungsklägerin hat als die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs.2 S.1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO) laut zugestelltem Antrag 836,80 Euro. Dieser Betrag entspricht der Summe des bezifferten Antrags. Ein Abschlag erschien wegen des einstweiligen Charakters der Entscheidung nicht angemessen, weil die Verfügungsklägerin mit dem Verfahren eine endgültige Befriedigung ihres Zahlungsverlangens anstrebte (vergleiche hierzu Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 05.11.2009, Aktenzeichen: 19 Ga 6/09). IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs.3 ArbGG liegen nicht vor. Die Möglichkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG bleibt davon unberührt. Die Parteien streiten über Restvergütung für die Monate September und Oktober 2023 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten seit 01.04.2018 als Arbeitnehmerin in der Abteilung Psychiatrie tätig. Der Personalabteilung der Verfügungsbeklagten wurde am 24.08.2023 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landkreises M… – S… vom 17.08.2023 zum Aktenzeichen: … zugestellt. Aus dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergibt sich die Pfändung der Lohnansprüche der Verfügungsklägerin wegen einer Forderung des Gläubigers in Höhe von 5853,60 Euro. Am 11.09.2023 ging der Verfügungsbeklagten ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landes S…- A…, Finanzamt D…-R…, vom 07.09.2023 zum Aktenzeichen: … zu, aus dem sich eine zu pfändende Forderung von 1835.54 Euro ergibt, bezogen auf das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis der Verfügungsklägerin zur Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin erbrachte im Monat September 2023 ihre Arbeitsleitung. Die Verfügungsbeklagte erteilte ihr für den Monat September 2023 eine Verdienstabrechnung, aus der sich ein Gesamtbruttogehalt von 2.600,98 Euro und ein Gesamtnettoverdienst in Höhe von 2.063,99 Euro ergibt. Hiervon führte die Verfügungsbeklagte aufgrund der Pfändung vom 17.08.2023 einen Betrag in Höhe von 418,40 Euro netto an den Gläubiger ab. Mit Schreiben vom 02.10.2023 teilte der Landkreis M…-S… der Verfügungsbeklagten mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.08.2023 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Die Verfügungsklägerin erbrachte auch im Monat Oktober 2023 ihre geschuldete Arbeitstätigkeit. Die Verfügungsbeklagte erteilte ihr eine Verdienstabrechnung für den Oktober 2023, aus der sich ein Gesamtbruttobetrag in Höhe von 2.609,35 Euro und ein Gesamtnettobetrag in Höhe von 2.069,69 Euro ergibt. Hiervon behielt die Verfügungsbeklagte aufgrund der Pfändung vom 07.09.2023 einen Nettobetrag in Höhe von 418,40 Euro ein und führte ihn an den Gläubiger ab. Die Verfügungsklägerin widersprach gegenüber der Verfügungsbeklagten in mehreren Schreiben den Lohneinbehalten. Mit ihrer am 27.10.2023 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangenen Antragsschrift begehrt die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten Zahlung der beiden einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 836,80 Euro netto im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie ist der Auffassung, dass keine wirksamen Pfändungen der jeweiligen Gläubiger vorlägen und deshalb die Verfügungsbeklagte die beiden Teilbeträge ihrer Gehälter von September und Oktober 2023 nicht habe abziehen dürfen. Sie benannte weder in ihrer Antragsschrift noch in der mündlichen Verhandlung am 02.11.2023 Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit ihres Antrags. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, ihr zweimal einbehaltenes Teilgehalt in Höhe von gesamt 836,80 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz gemäß 247 BGB p.a. zu bezahlen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie aufgrund der Pfändungen die beiden pfändungsfreien Beträge von jeweils 418,40 Euro an den jeweiligen Gläubiger habe abführen müssen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstanden wird auf die Schriftsätze der Parteien und das gerichtliche Protokoll vom 02.11.2023 Bezug genommen.