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Urteil

3 Ca 43/22

ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0824.3CA43.22.00
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Tenor
I. Die Klage wird auch i. H. v. 319,78 € abgewiesen. II. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 1.408.00 € brutto abzüglich 219,78 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 15.10.2021 zu zahlen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 96 % der Kläger und zu 4 % der Beklagte. IV. Der Streitwert für das Schlussurteil wird auf 1.727,78 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird auch i. H. v. 319,78 € abgewiesen. II. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 1.408.00 € brutto abzüglich 219,78 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 15.10.2021 zu zahlen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 96 % der Kläger und zu 4 % der Beklagte. IV. Der Streitwert für das Schlussurteil wird auf 1.727,78 € festgesetzt. Die Klage war auch in Höhe der Restforderung von 319,78 € netto als unbegründet abzuweisen. Der Widerklage konnte auch bezüglich des Lohns für September 2021 i. H. v. 1.408,00 € brutto stattgegeben werden; allerdings war der klägerseits bereits gezahlte Lohn i. H. v. 219,78 € netto in Abzug zu bringen und die Widerklage insoweit abzuweisen. I. Die Klage ist auch i. H. der Restforderung von 319,78 € netto unbegründet. Die Rückforderung des angeblich überzahlten Lohns für August 2021 gemäß § 812 BGB ist zwar nicht Ziffer IX des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen (1.). Allerdings fehlt es im Hinblick auf die 219,78 € netto an der dafür erforderlichen wirksamen Arbeitszeitkontovereinbarung zwischen den Parteien (2.) und im Hinblick auf die 100,00 € netto für die Arbeitskleidung an jeglichem Vortrag des Klägers (3.). 1. Nach Ziffer IX. sind alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, abschließend binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und in einer weiteren Frist von zwei Monaten einzuklagen. a) Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 12.10.2021 eine Rückforderung wegen überzahlten Lohnes für September 2021 in Form der angeblichen Minusstunden i. H. v. 319,78 € geltend gemacht. Es handelt sich dabei um Lohn für September 2021 wegen Minusstunden, der erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgefordert werden kann. b) Die ursprüngliche Rückzahlungsforderung des Klägers wegen der Minusstunden aus September 2021 war am 15.10.2021 (vgl. Ziffer IV. des Arbeitsvertrages der Parteien) fällig. Das Schreiben des Klägers vom 12.10.2021 wahrt insoweit die erste Stufe der Ausschlussfrist in Ziffer IX. des Arbeitsvertrages. c) Mit der Erhebung der Klage am 14.01.2022 hat der Kläger die 2. Stufe der Ausschlussfrist in Bezug auf das Geltendmachungsschreiben vom 12.10.2021 i. H. v. 319,78 € gewahrt. 2. Dass der Kläger Lohn für August 2021 i. H. v. 24,5 Minusstunden á 16,00 € brutto/Stunde einbehalten hat, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus der Lohnabrechnung auf Bl. 52 d. A. a) Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Arbeitsvertrag der Parteien jedoch keine Regelung über die Einführung eines Arbeitszeitkontos. Der Vortrag des Klägers zur betrieblichen Übung bezüglich der Einführung eines Arbeitszeitkontos ist unsubstantiiert; es fehlt an Angaben zum Ausgleichszeitraum und zu den zulässigen Höchstwerten an Plus- und Minusstunden auf dem Konto (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2021, Aktenzeichen 7 Sa 10/21 m. w. N.). Zudem hat der Kläger auch kein Beweisangebot bezüglich seines Vortrags der betrieblichen Übung unterbreitet. b) Darüber hinaus ist sein Vortrag zu den 24,5 Minusstunden auch unsubstantiiert. Es hätte Angaben zum Entstehen der Minusstunden in welchem Zeitraum bedurft. 3. Bezüglich ihrer Rückforderung i. H. v. 100,00 € netto für die Arbeitskleidung fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers, inwieweit diese berechtigt sein soll. II. Der Beklagte kann vom Kläger Zahlung von Restlohn für September 2021 i. H. v. 1.408,00 € brutto abzüglich klägerseits gezahlter 219,78 € netto gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verlangen. 1. Der Beklagte war im Zeitraum vom 12.08. bis 15.09.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger hat den Beweiswert der vom Beklagten vorgelegten beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dr. M B nicht erschüttern können. a) Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Diese Bescheinigung ist der gesetzlich vorgesehene und gewichtigste Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Trotz dieser Bescheinigung können aber im Einzelfall aus besonderen Umständen Zweifel an der Erkrankung des Arbeiters bestehen. Als einen solchen Umstand hat das Bundesarbeitsgericht Erklärungen des Arbeitnehmers angesehen, mit denen er vor der Erkrankung ein „Krankfeiern“ ankündigte. Eine solche Erklärung weckt erhebliche Zweifel, ob die angekündigte Krankheit auch wirklich vorlag (vgl. BAG, Urteil vom 04.10.1978, Aktenzeichen: 5 AZR 326/77 m. w. N.). b) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. aa) Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. bb) Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben, mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. cc) Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z. B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet. c) Der Kläger ist für seine Behauptung, dass der Beklagte im Zeitraum vom 12.08. bis 15.09. „krank gefeiert“ habe, beweisfällig geblieben. aa) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger am 12.08.2021 anlässlich der Abgabe des Krankenscheins die sinngemäße Äußerung abgegeben hat: „Herr M, darf ich Ihnen erklären, weshalb ich mich habe krankschreiben lassen.“ Dies haben sowohl die beiden Zeugen Sch und Sch als auch die beiden Parteien selbst übereinstimmend bestätigt. bb) Hingegen ist schon fraglich, ob der Beklagte darüber hinaus am 12.08.2021 gegenüber dem Kläger noch geäußert hat, dass er keine Lust mehr auf diese Tätigkeit habe, er bei den Leuten keine Steckdosen mehr anschrauben wolle und er mit den Kollegen der Firma überdies nicht klarkomme. Zwar wurde dies durch den Kläger und den Zeugen Sch bestätigt, hingegen vom Beklagten und vom Zeugen Sch verneint. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, da selbst im Falle der Äußerung dieses weiteren Satzes keine Ankündigung des „Krankfeierns“ durch den Beklagten gegenüber dem Kläger erfolgt ist. cc) Denn der vom Kläger behauptete Satz des Beklagten am 12.08.2021 ist jedenfalls keine Ankündigung des Krankfeierns. Dies hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO glaubhaft verneint. Auch der Zeuge Sch hat in den von ihm gehörten Wörtern „krankschreiben lassen“ auch nicht zwingend die Ankündigung des Krankfeierns gesehen. Vielmehr hielt er es auch für möglich, dass der Beklagte damit nur zum Ausdruck gebracht habe, dass der Arzt ihn habe krankgeschrieben. Dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 Abs. 3 ZPO diese Möglichkeit verneint hat, begründete er allein damit, dass der Beklagte ihm nicht krank erschienen sei, was er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung beurteilen könne. Diese Einschätzung hat auch der Zeuge Sch abgegeben. Es dürfte offensichtlich sein, das sowohl der Kläger als auch der Zeuge Sch über keinerlei Kompetenz verfügen, eine medizinische Einschätzung zum Gesundheitszustand des Klägers am 12.08.2021 abzugeben. Dass der Kläger äußerlich keine sichtbaren Einschränkungen aufgewiesen haben soll, sagt nichts darüber aus, dass er an einer psychischen Erkrankung gelitten hat. Denn genau eine solche ist ihm ja von seiner behandelnden Ärztin Dr. B attestiert worden. Ebenso wenig kann der Kläger und mit ihm der Zeuge Sch Mehrwert daraus ziehen, dass der Beklagte in der Vergangenheit niemals psychisch erkrankt gewesen sei und auch nicht mit ihnen über eine psychische Erkrankung gesprochen habe. Denn jede Erkrankung kann erstmalig auftreten und muss nicht unbedingt Gesprächsgegenstand zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Kollegen sein. Die Formulierung „krankschreiben lassen“ ist auch keine gebräuchliche Umschreibung für Krankfeiern. Vielmehr gibt sie allein die Tatsache wieder, dass man sich zum Arzt begeben hat, weil man sich krank fühlte und dieser einen dann aufgrund der Erkrankung krankgeschrieben hat. d) Da es aufgrund der oben gemachten Ausführungen dem Kläger nicht gelungen ist, den Beweiswert der beiden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern, behalten diese ihren vollen Beweiswert und war die vorsorglich geladene behandelnde Ärztin Dr. B nicht zu hören. 2. Der Anspruch berechnet sich wie folgt: 11 Arbeitstage x 8 Arbeitsstunden/Tag x 16,00 € brutto/Stunde = 1.408,00 € brutto. 3. Der Anspruch war gemäß Ziffer IV. des Arbeitsvertrags der Parteien am 15.10.2021 fällig, so dass der Zinsanspruch gemäß § 288 BGB ab diesem Zeitpunkt besteht. 4. Da den Beklagten durch Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 30.03.2023 ein Anspruch gegen den Kläger i. H. v. 24,5 Minusstunden zu jeweils 16,00 € brutto/Stunde = 392,00 € brutto (= 219,78 € netto) zugesprochen worden ist und der Kläger ihm bereits unstreitig diesen Betrag im September 2021 gezahlt hat, war der insoweit erhaltene Nettolohn i. H. v. 219,78 € von der Lohnforderung des Beklagten für September 2021 in Abzug zu bringen und die Widerklage insoweit abzuweisen. 5. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der vorgenannte Anspruch des Beklagten auch nicht gemäß Ziffer IX. des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen. Zwar hat der Beklagte die Ausschlussfrist nicht eingehalten. Allerdings ist diese unwirksam gemäß § 306 Abs. 1 und 2 BGB. Denn eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB; vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2005, Aktenzeichen: 5 AZR 52/05). Bei der Klausel in Ziffer IX. des Arbeitsvertrages der Parteien handelt es sich, was zwischen den Parteien unstreitig ist, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Schon von seinem äußeren Erscheinungsbild her ist der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 31.08.2012 für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorgesehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie entspricht dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. IV. Der Streitwert des Schlussurteils errechnet sich aus der Addition der zur Entscheidung angestandenen, bezifferten Klageanträge der Parteien. V. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor. Der Beklagte und Widerkläger war in der Zeit vom 31.08.2012 bis 15.09.2021 mit einer 40-Stunden- und 5 Arbeitstage-Woche und einen Stundenlohn von zuletzt 16,00 € brutto beim Kläger und Widerbeklagten als Elektroinstallateur tätig. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31.08.2012 enthält u. a. folgende Regelung: „IX. Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und mit einer weiteren Frist von zwei Monaten einzuklagen. …“ Die Parteien hatten im schriftlichen Arbeitsvertrag keine Arbeitszeitkontenvereinbarung getroffen. Der Lohn war gemäß Ziffer IV Satz 1 des Arbeitsvertrages am 15. des Folgemonats fällig. Mit Schreiben vom 04.08.2021, dem Kläger am 06.08.2021 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Kläger bestätigte die Kündigung zum 15.09.2021. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. M B, stellte für den Beklagten unter dem 11.08.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung für den Zeitraum vom 12.08.2021 bis voraussichtlich 01.09.2021 und unter dem 27.08.2021 eine Folgebescheinigung für den Zeitraum vom 12.08.2021 bis voraussichtlich 15.09.2021 aus. Als AU-begründende Diagnose gab sie Z 60 G (Probleme in Bezug auf die soziale Umgebung) an. Am 12.08.2021 gab der Beklagte die Erstbescheinigung beim Kläger ab. Dabei kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien, dessen Inhalt zwischen ihnen streitig ist. Jedenfalls machte der Beklagte sinngemäß folgende Äußerung: „Herr M, darf ich Ihnen erklären, weshalb ich mich habe krankschreiben lassen.“ Der Kläger erteilte dem Beklagten für den Monat August 2021 zunächst eine Lohnabrechnung über 2.424,00 € brutto bzw. 1.667,46 € netto. Den Nettobetrag zahlte der Kläger an den Beklagten am 10.09.2021 aus. Mit Schreiben vom 12.10.2021 übersandte der Kläger dem Beklagten eine korrigierte Lohnabrechnung für August 2021 und eine Lohnabrechnung für September 2021 und forderte den sich daraus ergebenden, angeblich überzahlten Lohnbetrag in Höhe von 319,78 € netto vom Beklagten zurück. In der August-Lohnabrechnung brachte der Kläger angebliche Minusstunden i. H. v. 24,50 bei einem Bruttostundenlohnsatz von 16,00 € (= 392,00 € brutto bzw. 219,78 € netto) in Abzug, so dass sich das Gesamtbrutto von 2.424,00 € auf 2.032,00 € brutto bzw. von 1.667,46 € netto auf 1.447,68 € netto verringerte. Zu dem Differenzbetrag von 219,78 € netto addierte der Kläger einen weiteren Abzugsbetrag i. H. v. 100,00 € netto für Arbeitskleidung, so dass die Lohnabrechnung auf einen Negativbetrag von 319,78 € netto zu Lasten des Beklagten lautete. Mit Schreiben vom 11.11.2021 wies der Beklagte die Rückzahlungsforderungen zurück und forderte seinerseits die Zahlung der aus dem Monat August 2021 in Abzug gebrachten Summe i. H. v. 392,00 € brutto und für den Monat September 2022 die Zahlung von 2.408,00 € brutto. Mit Schreiben vom 27.11.2021 reagierte der Kläger auf das vorgenannte Schreiben des Beklagten vom 11.11.2021. Er kündigte darin wegen angeblichen Krankfeierns des Beklagten in der Zeit vom 12.08. bis 15.09.2021 eine entsprechend korrigierte Lohnabrechnung für August 2021 an. Mit Schreiben vom 15.12.2021 übersandte der Kläger dem Beklagten eine abermals abgeänderte Lohnabrechnung für den Monat August 2021, aus der sich ein Überzahlungsbetrag des Klägers an den Beklagten i. H. v. 1.568,87 € netto ergab, dessen Rückzahlung der Kläger zugleich vom Beklagten verlangte. Diese zweite Neuberechnung der Lohnabrechnung für August 2021 sieht für 40 Arbeitsstunden zu jeweils 16,00 € brutto (= 640,00 € brutto), Minusstunden von 24,50 zu jeweils 16,00 € brutto die Stunde (= - 392,00 € brutto) und keinerlei Lohnfortzahlung für 111,50 Stunden bei 16,00 € brutto die Stunde (= 1.784,00 € brutto) vor. Die zugleich übersandte Lohnabrechnung für September 2021 wies einen Negativbetrag in H. v. 319,78 € netto aus. Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 14.01.2022, die dem Beklagten am 20.01.2022 zugestellt worden ist, Rückzahlung überzahlter Vergütung aus dem Monat September 2021 i. H. v. insgesamt 1.568,87 € netto geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 05.04.2022, dem Kläger spätestens am 03.05.2022 zugestellt, hat der Beklagte Widerklage auf Zahlung von Restlohn für August 2021, des Lohns für September 2021, auf Abgeltung von 11 Urlaubstagen und auf Schadensersatz wegen GPS-Überwachung bezüglich seines Betriebsfahrzeugs erhoben. Das Arbeitsgericht Nordhausen hat mit Teil-Urteil vom 30.03.2023 die Klage i. H. v. 1.249,09 € netto abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten Resturlaubsabgeltung i. H. v. 1.408,00 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 15.09.2021, 392,-- € brutto (Minusstunden August 2021) nebst Zinsen i.H. von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2021 und Schadensersatz i.H.v. 1.500,-- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.01.2022 zu zahlen. Der Kläger begehrt vom Beklagten nunmehr noch Rückzahlung überzahlter Vergütung aus dem Monat September 2021 i. H. v. 319,78 € netto. Dieser Betrag setzt sich aus den 24,5 Minusstunden zu jeweils 16,00 € brutto (= 392,00 € brutto = 219,78 € netto) und dem Abzug für Arbeitskleidung i. H. v. 100,00 € netto zusammen. Der Kläger behauptet, dass das Führen eines Arbeitszeitkontos bei ihm der betrieblichen Übung seit 2012 entsprochen habe. Das Arbeitszeitkonto des Klägers habe im August 2021 24,5 Minusstunden aufgewiesen. Der Beklagte sei in der Zeit vom 12.08. bis 15.09.2021 überhaupt nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sondern seiner Ankündigung gemäß „krank gefeiert“. Denn bei Abgabe der Erstbescheinigung am 12.08.2021 habe er wörtlich erklärt: „Herr M, darf ich Ihnen erklären, weshalb ich mich habe krankschreiben lassen – ich habe keine Lust mehr für diese Tätigkeit, ich will bei den Leuten keine Steckdosen mehr anschrauben, ich komme mit den Kollegen der Firma überdies nicht klar“. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ausschlussklausel in Ziffer IX. des Arbeitsvertrages für ihn unwirksam sei, weshalb sie seine Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten nicht erfasse. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn noch 319,78 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, dass er im Zeitraum vom 12.08. bis 15.09.2021 entsprechend der beiden AU-Bescheinigungen der Dr. med. M B wegen Z 60 G (Probleme in Bezug auf die soziale Umgebung) arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei (Beweis: Einvernahme der Zeugin Dr. M B). Eine Arbeitszeitkontenregelung habe er mit dem Kläger ausweislich des Arbeitsvertrages nicht vereinbart. Es seien auch keine 24,5 Minusstunden im August 2021 angefallen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausschlussfrist in Ziffer IX des Arbeitsvertrages nur für ihn unwirksam sei. Hingegen müsste der Kläger als Verwender der Klausel diese gegen sich gelten lassen. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte vom Kläger nunmehr noch die Zahlung des Lohnes für September 2021 für 11 Arbeitstage zu jeweils 8 Arbeitsstunden zu jeweils 16,00 € brutto (= 1.408,00 € brutto). Er behauptet, dass auf sein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger keine Arbeitszeitkontenvereinbarung zur Anwendung komme und 24,5 Minusstunden im August 2021 nicht angefallen seien. Er sei in der Zeit vom 12.08. bis 15.09.2020 entsprechend der beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dr. med. B an Z 60 G (Probleme in Bezug auf die soziale Genehmigung) dienstunfähig erkrankt gewesen (Beweis: Einvernahme der Zeugin Dr. M B). Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausschlussfrist in Ziffer IX. des Arbeitsvertrages auf ihn keine Anwendung finde, jedoch auf den Kläger. Der Beklagte beantragt nunmehr noch, den Kläger zu verurteilen, ihm 1.408,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 15.10.2021 zu zahlen (Lohn/Entgeltfortzahlung September). Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, die Forderungen des Beklagten seien gemäß Ziffer IX. des Arbeitsvertrages verfallen. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei in der Zeit vom 12.08. bis 15.09.2021 überhaupt nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sondern habe seiner Ankündigung gemäß „krank gefeiert“. Denn bei Abgabe der Erstbescheinigung am 12.08.2021 habe er wörtlich erklärt: „Herr M, darf ich Ihnen erklären, weshalb ich mich habe krankschreiben lassen – ich habe keine Lust mehr für diese Tätigkeit. Ich will bei den Leuten keine Steckdosen mehr anschrauben. Ich komm mit den Kollegen der Firma überdies nicht klar“. Das Arbeitsgericht Nordhausen hat in der öffentlichen Verhandlung am 24.08.2023 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Sch und Sch sowie die beiden Parteien persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörungen wird auf das Protokoll vom 24.08.2023 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.