Urteil
3 Ca 79/23
ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0817.3CA79.23.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags.(Rn.52)
2. Der Begriff "dienstliche oder betriebliche Gründe" schränkt die Umstände, die der Arbeitgeber zur Abwehr des erhobenen Anspruchs anführen kann, zunächst nicht ein. Verlangt wird lediglich, dass sie sich auf die Verhältnisse des Betriebs beziehen. Die Interessen des Arbeitsgebers, seine Belange müssen durch die Begründung und Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses betroffen sein. Dazu können nicht nur Störungen im betrieblichen Ablauf gehören, sondern auch die finanziellen Auswirkungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Für den Regelungsgegenstand "Altersteilzeit" ergibt sich daraus, dass die mit dieser Vertragsgestaltung notwendig verbundene finanzielle Belastung des Arbeitgebers nach dem Willen des Richtliniengebers regelmäßig nicht als Ablehnungsgrund geeignet ist.(Rn.57)
3. Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 196/23.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 a zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells mit der Maßgabe zu schließen, dass das Altersteilzeitverhältnis ab dem 01.05.2022 beginnt und bis zum 31.12.2023 andauert mit einer anschließenden Freistellungsphase vom 01.01.2024 bis 31.08.2025.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.161,40 € festgesetzt.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags.(Rn.52) 2. Der Begriff "dienstliche oder betriebliche Gründe" schränkt die Umstände, die der Arbeitgeber zur Abwehr des erhobenen Anspruchs anführen kann, zunächst nicht ein. Verlangt wird lediglich, dass sie sich auf die Verhältnisse des Betriebs beziehen. Die Interessen des Arbeitsgebers, seine Belange müssen durch die Begründung und Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses betroffen sein. Dazu können nicht nur Störungen im betrieblichen Ablauf gehören, sondern auch die finanziellen Auswirkungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Für den Regelungsgegenstand "Altersteilzeit" ergibt sich daraus, dass die mit dieser Vertragsgestaltung notwendig verbundene finanzielle Belastung des Arbeitgebers nach dem Willen des Richtliniengebers regelmäßig nicht als Ablehnungsgrund geeignet ist.(Rn.57) 3. Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 196/23. I. Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 a zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells mit der Maßgabe zu schließen, dass das Altersteilzeitverhältnis ab dem 01.05.2022 beginnt und bis zum 31.12.2023 andauert mit einer anschließenden Freistellungsphase vom 01.01.2024 bis 31.08.2025. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.161,40 € festgesetzt. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin erstrebt die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach Maßgabe ihres Vertragsantrags vom 16.01.2022 für den in dem Schreiben genannten Zeitraum vom 01.05.2022 bis 31.08.2025. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell geführt werden. Die bisherige Arbeitszeit soll damit halbiert und insgesamt während der ersten Hälfte erbracht werden. Hieran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den AVR richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll die Willenserklärung der Beklagten als erteilt gelten (§ 894 ZPO; vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 624/06). II. Die Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitvertrags. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die AVR in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. Zur Anwendung gelangt danach Anlage 17 a AVR. Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 bis Abs. 3 Anlage 17 a AVR, was zwischen den Parteien auch nicht im Streit ist. Sie hat das 60. Lebensjahr vollendet, ist innerhalb der Rahmenfrist sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und bleibt nach der Verringerung ihrer Arbeitszeit um die Hälfte Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Klägerin hat die gewünschte Altersteilzeit rechtzeitig beantragt, nämlich im Januar 2022 zum 01.05.2022. Auch die Schriftform ist gewahrt. b) § 4 Abs. 1 Anlage 17 a AVR begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers. Das zeigen der Wortlaut der Vorschrift und ihr systematischer Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 und 3 Anlage 17 a AVR. § 4 Abs. 1 eröffnet den Mitarbeitern die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit. § 4 Abs. 2 spricht ausdrücklich von einem „Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses“. Nach § 4 Abs. 3 kann der Dienstgeber nur „ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen“. Nach der Legaldefinition von Anspruch in § 194 BGB ist hierunter das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Anhaltspunkte dafür, der Richtliniengeber habe etwas anderes gemeint, bestehen im vorliegenden Fall nicht (vgl. hierzu Urteil des BAG vom 23.01.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 624/06). Inhaltlich richtet sich der Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. „Vereinbarung“ entspricht dem Begriff „Vertrag“. Der Vertragsschluss vollzieht sich nach den allgemeinen für das Zustandekommen von Verträgen geltenden Bestimmungen (§§ 145 ff. BGB). Der Arbeitnehmer unterbreitet den Vertragsantrag. Diesen hat der Arbeitgeber anzunehmen. Eine Annahmepflicht besteht nur dann nicht, wenn einer der in § 4 Abs. 3 Anlage 17 a AVR geregelten Gründe eingreift. c) Ein solcher Ablehnungsgrund ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht aus § 4 Abs. 3 Anlage 17 a AVR, der die Ablehnung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen erlaubt. aa) Der Richtliniengeber hat nicht näher erläutert, was unter den dort genannten dienstlichen/betrieblichen Gründen zu verstehen ist. Die Vorschrift bedarf daher der Auslegung. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab. Arbeitsvertragsrichtlinien entfalten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar keine normative Wirkung. Sie sind auf ein Arbeitsverhältnis nur aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme anzuwenden. Ihre Auslegung erfolgt gleichwohl nicht nach den §§ 133, 157 BGB, sondern nach den Grundsätzen, die für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 624/06 m. w. N.). bb) Der Begriff „dienstliche oder betriebliche Gründe“ schränkt die Umstände, die der Arbeitgeber zur Abwehr des erhobenen Anspruchs anführen kann, zunächst nicht ein. Verlangt wird lediglich, dass sie sich auf die Verhältnisse des Betriebs beziehen. Die Interessen des Arbeitsgebers, seine Belange müssen durch die Begründung und Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses betroffen sein. Dazu können nicht nur Störungen im betrieblichen Ablauf gehören, sondern auch die finanziellen Auswirkungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Für den Regelungsgegenstand „Altersteilzeit“ ergibt sich daraus, dass die mit dieser Vertragsgestaltung notwendig verbundene finanzielle Belastung des Arbeitgebers nach dem Willen des Richtliniengebers regelmäßig nicht als Ablehnungsgrund geeignet ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 624/06 m. w. N.). (1) Die in § 4 Abs. 3 Anlage 17 a AVR festgelegten Ablehnungsgründe bestätigen diese Auslegung. Der Richtliniengeber hat ersichtlich die Schwierigkeiten erkannt, die sich für den einzelnen Arbeitgeber dann ergeben, wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen von ihrem Recht auf Arbeitsteilzeit Gebrauch machen. Denn dem hat er durch die explizit in § 4 Abs. 2 Anlage 17 a AVR bestimmten Ablehnungsgründe Rechnung getragen. Dabei hat er mit der Regelung in § 4 Abs. 2 den gesetzlichen Überforderungsschutz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG übernommen). Bei ungünstiger Alterstruktur kann Altersteilzeit zu einem (ungewollten) Personalverlust und zu finanziellen Belastungen führen, die den Arbeitgeber überfordern. Anknüpfend an die Zahl der im Betrieb Beschäftigten kann er deshalb über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags voll entscheiden, wenn mit der gewünschten Vereinbarung die Quote von 2,5 von 100 der Betriebsbeschäftigten überschritten würde. (2) Soweit gleichwohl noch Raum verbleibt, die Auswirkungen des gewünschten Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnisses im Einzelfall als entgegenstehenden betrieblichen Grund zu berücksichtigen, so können sich diese aus der hier von der Beklagten vorgetragenen schlechten finanziellen Lage allein nicht ergeben. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BAG im Urteil vom 24.01.2012, Aktenzeichen: 9 AZR 440/10, entgegen. Zwar hat es das Bundesarbeitsgericht darin für zulässig gehalten, den Abschluss eines Altersteilzeitdienstverhältnisses auch an die Voraussetzungen für eine Refinanzierbarkeit zu koppeln. Allerdings sahen die dort für das Dienstverhältnis der Parteien anwendbaren Vorschriften der Anlage 17 a AVR in § 2 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass der Dienstgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen kann, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen und diese insbesondere dann vorliegen, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnisses finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden. Dies ist aber im vorliegenden Fall in § 4 Abs. 3 Anlage 17 a AVR gerade nicht geschehen, woraus im Umkehrschluss gefolgert werden kann, dass diese Einschränkung, die vor Inkrafttreten der Anlage 17 a AVR galt, mit Inkrafttreten der neuen Anlage 17 a AVR gerade nicht mehr gelten soll. 2. Die Klägerin hat auch Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, das im Blockmodell durchgeführt wird. a) Nach § 6 Abs. 2 Anlage 17 a AVR beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Zur Verteilung der verminderten Arbeitszeit verhält sich § 6 Abs. 3 Anlage 17 a AVR. Danach kann während der Dauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses die zu leistende Arbeit verteilt werden, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitdienstverhältnisses geleistet und die Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell). b) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 6 Abs. 3 bestehen das Blockmodell und das Teilzeitmodell gleichberechtigt nebeneinander, so dass die Klägerin den Abschluss eines Altersteilzeitdienstverhältnisses im Blockmodell von der Beklagten verlangen kann. Die Beklagte hat auch keine Gründe geltend gemacht, die gegen das Blockmodell und für das Teilzeitmodell sprechen. Vielmehr wendet sie sich gegen den Abschluss einer Altersteilzeitdienstvereinbarung generell. 3. Die Beklagte ist verpflichtet, den Vertragsantrag der Klägerin mit Wirkung zum 01.05.2022 anzunehmen. a) Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht gehindert, das zwischen ihnen bereits begründete Arbeitsverhältnis zu ändern. Auch eine rückwirkende Vertragsänderung ist zulässig und unterliegt vorbehaltlich höherrangigem Recht keinen Beschränkungen. Dementsprechend ist, soweit der Arbeitnehmer Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, der Arbeitgeber zu einer auf dieses Datum bezogenen Willenserklärung zu verurteilen. Soweit Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, die nach dem nunmehr geltenden Vertrag nicht oder nicht so geschuldet sind, sind sie rückabzuwickeln (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen 9 AZR 624/06 m. w. N.). b) Das gilt auch für den rückwirkenden Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, den ein Arbeitnehmer aufgrund tariflicher Vorschriften beanspruchen kann. aa) Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt es sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Hauptpflicht des Arbeitsnehmers ist die Leistung der geschuldeten Arbeit. Hierfür hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Arbeitsrechtliche Besonderheiten kommen lediglich zum Tragen, wenn die Arbeitszeit wie im Blockmodell disparat auf eine Arbeits- und eine Freistellungsphase verteilt wird. Der Arbeitnehmer erhält, obwohl er zunächst unverändert mit seiner bisherigen Arbeitszeit tätig bleibt, monatlich ein der vereinbarten Teilzeitarbeit entsprechendes verstetigtes Entgelt. Die gebotene rückwirkende Verurteilung führt zu Erstattungsansprüchen des Arbeitgebers, soweit das gezahlte Bruttoentgelt das dem Arbeitnehmer nunmehr zustehende Teilzeitentgelt zuzüglich Aufstockungsleistungen übersteigt. bb) Die steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich erforderliche Neuordnung des Arbeitsverhältnisses der Parteien steht nicht entgegen. (1) Die Berücksichtigung der materiellen Rechtslage und deshalb erforderliche werdende nachträgliche Anpassungen von gewährten und zu gewährenden Leistungen sind sowohl im Steuerrecht als auch im Sozialversicherungsrecht tägliche Praxis. (2) Altersteilzeitarbeit wird vielfach gesetzlich begünstigt. Diese Vergünstigungen dienen der effektiven Durchsetzung der mit Altersteilzeit verfolgten arbeitsmarktpolitischen Ziele. Altersteilzeit wird durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert, indem der Arbeitgeber nach Maßgabe des AltTZG bei Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes Anspruch auf (teilweise) Erstattung seiner Aufwendungen für gewährte Aufstockungsleistungen und die Kosten der Ersatzkraft erwirbt. Die gesetzlich und tariflich bestimmten Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers sollen ältere Arbeitnehmer motivieren, vorzeitig (vor Erreichung der Regelaltersgrenze) aus dem Erwerbsleben auszuscheiden oder durch vorzeitige Verringerung ihrer Arbeitszeit Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose oder Auszubildende zu schaffen. Der zu zahlende Aufstockungsbetrag ist deshalb steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und unterliegt nur dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die vom Arbeitgeber zusätzlich an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführenden Beiträge mindern die durch die vorzeitige Verringerung der Arbeitszeit oder das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entstehenden Nachteile der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer erhält eine nahezu ungeschmälerte Rente. Schließlich kann bei einer mindestens zweijährigen Dauer der Altersteilzeit Rente nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen werden (§ 237 SGB XI). Im Blockmodell ermöglicht § 7 Abs. 1 a SGB IV die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses auch als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialrechts. Trotz fehlender Beschäftigung rechnen die Freistellungszeiten als Versicherungszeiten. (3) Diese Vergünstigungen beschränken Arbeitsvertragsparteien bei der Gestaltung von Altersteilzeitarbeit. Die Leistungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der zuständige Sozialversicherungsträger beispielhaft die zusätzlich abgeführten Rentenbeiträge nicht „annimmt“, die Gewährung der Altersrente nach Altersteilzeit ablehnt oder – im Blockmodell – Freistellungszeiten nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des Rentenrechts anerkennt. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor seinem Beginn vereinbart worden sein. Eine rückwirkende Umwidmung oder Umwandlung eines „normalen“ Arbeitsvertrags in einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Wirkung gegenüber der Sozialversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Hiervon ist jedoch für den Fall abzusehen, dass die rückwirkende Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Ergebnis einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung ist. Die strikte Handhabung des Sozialrechts sichert die Interessen des Arbeitnehmers an einem sozialverträglichen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand (§ 1 Abs. 1 AltTZG). Sie soll außerdem der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen entgegenwirken. Insoweit gilt nichts anderes als für die Einführung von Altersteilzeit überhaupt, die insbesondere der Frühverrentungspraxis, die zu einer nach Einschätzung des Gesetzgebers nicht hinnehmbaren Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts durch zweckentfremdete Ausnutzung von Ausnahmeregelungen geführt hatte, ein Ende setzen sollte. Eine derartige Gefährdung der Interessen der Sozialversicherung und des Bundes liegt dann nicht vor, wenn die rückwirkende Vereinbarung das Ergebnis einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung ist, aufgrund derer der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglich begründeten Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt. In einem solchen Fall bestehen gegen eine Rückwirkung keine Bedenken. Die Solidargemeinschaft wird hierdurch nicht zu Unrecht belastet. Der rückwirkende Vertragsschluss stellt lediglich den Zustand her, der bestünde, wenn der Arbeitgeber den form- und fristgerecht gestellten Antrag des Arbeitnehmers pflichtgemäß sofort angenommen hätte. An eine seine Erklärung ersetzende Entscheidung (§ 894 ZPO) sind die Sozialversicherungsträger gebunden; insoweit folgt das Sozialrecht dem Arbeitsrecht. Eine andere Beurteilung würde überdies dagegen das arbeitsmarktpolitische Ziel von Altersteilzeit vereiteln. Der Arbeitgeber hätte es in der Hand, ohne Rechtsgrund die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder die vorzeitige Verringerung der Arbeitszeit und damit die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes durch einen Arbeitslosen zu verhindern (so BAG, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 624/06 m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Die Beklagte hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem zweifachen Bruttomonatsgehalt der Klägerin, weil nicht der gesamte Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern nur dessen inhaltliche Ausgestaltung streitig war (vgl. Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 12.05.2010, Aktenzeichen: 3 Ca 2834/09 unter Verweis auf LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2004, Aktenzeichen: 17 Ta 495/04). V. Die gesonderte Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 b Arbeitsgerichtsgesetz, da es um die Auslegung der AVR geht. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Die am 15.11.1960 geborene Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Erzieherin in der Kindertageseinrichtung in W… bei einer 35-Stunden-Arbeitswoche und einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.080,70 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Hierzu gehört auch die Neue Anlage 17a „Altersteilzeit“ (im Folgenden: Anlage 17 AVR). Dort heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt: I. Geltungsbereich und –dauer § 1 Geltungsbereich und –dauer (1) Diese Regelung gilt für Altersteilzeitdienstverhältnisse ab dem 01. Januar 2010 … (2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2016 die jeweiligen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen und deren Altersteilzeitdienstverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 01. Januar 2017 begonnen hat. II. § 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich. … § 4 Altersteilzeit im Übrigen (1) Den Mitarbeitern wird im Rahmen der Quote nach Abs. 2 die Möglichkeit eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. (2) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Mitarbeiter der Einrichtung von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Mitarbeiter zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. (3) Der Dienstgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. … § 5 persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit (1) Altersteilzeit nach dieser Anlage setzt voraus, dass die Mitarbeiter a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Arbeitskalendertagen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. (2) Das Altersteilzeitdienstverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. (3) Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 gestellt werden. Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden. § 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses (1) Das Altersteilzeitdienstverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. (2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitdienstverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 1 der Anlage 5 zu den AVR überschritten haben. (3) Die während der Dauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitdienstverhältnisses geleistet und die Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistung nach Maßgabe des § 7 feigestellt werden (Blockmodell). Die Mitarbeiter können vom Dienstgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. § 7 Dienstbezüge und Aufstockungsleistungen … (2) Mitarbeiter erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitdienstverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 b) die Regelvergütung und alle sonstigen Vergütungsbestandteile in Höhe der Hälfte der Vergütung, die sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte der Vergütung fließt in das Wertguthaben (§ 7 b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Vergütungserhöhungen in der von der arbeitsrechtlichen Kommission jeweils festzulegenden Höhe. (3) Die den Mitarbeitern nach Abs. 1 oder 2 zustehende Vergütung wird nach Maßgabe der Säte 2 und 3 um 20 vom v.H. aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbestandteile und Vergütungsbestandteile, die einmalig (z. B. Zuwendungen nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den ARV) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit, z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsvergütung bezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses unvermindert zustehen, werden nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Sätze 1 und 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszugehende Wertguthaben entsprechend. (4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach Abs. 1 oder 2 zustehende Vergütung entrichtet der Dienstgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AltTZG. Für von der Versicherungspflicht befreiten Mitarbeiter im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend. …“ Mit Schreiben vom 16.01.2022, bei der Beklagten am 18.01.2022 eingegangen, beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nach den Bedingungen der AVR Anlage 17 a im Blockmodell mit einer Unterteilung in eine Arbeitsphase vom 01.05.2022 bis 31.12.2023 und einer anschließenden Freistellungsphase vom 01.01.2024 bis 31.08.2025. Mit Schreiben vom 05.05.2022 lehnte die Beklagte den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ab. Dabei wies sie auf einen im Blockmodell entstehenden erhöhten finanziellen Aufwand hin. Mit Schreiben vom 03. Juni 2022 lehnte der Kostenträger der Kindertageseinrichtung in W… die Übernahme respektive Zahlung eines Aufstockungsbetrages ab. Mit ihrer im Januar 2023 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass eine mangelnde Drittmittelfinanzierung in Bezug auf die Aufstockungsleistungen gemäß § 7 Anlage 17 a AVR keine dienstlichen oder betrieblichen Ablehnungsgründe im Sinne des § 4 Abs. 3 Anlage 17 a AVR erstellten. Vielmehr sei die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers dabei nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin bestreitet, dass der Träger der Kindertageseinrichtung in W… die Übernahme des Aufstockungsbetrages abgelehnt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihr ein Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 a zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells mit der Maßgabe zu schließen, dass das Altersteilzeitverhältnis ab dem 01.05.2022 beginnt und bis zum 31.12.2023 andauert mit einer anschließenden Freistellungsphase vom 01.01.2024 bis 31.08.2025. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie begründet ihre Ablehnung mit den erheblichen finanziellen Aufwendungen eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die als dienstliche oder betriebliche Gründe im Sinne von § 4 Abs. 3 Anlage 17 a AVR anzuerkennen seien. Die Beklagte behauptet, dass der Träger der Kindertageseinrichtung in W… die Übernahme eines Aufstockungsbetrages in Folge der Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell abgelehnt habe.