Urteil
4 Ca 1473/21
Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMS:2022:0506.4CA1473.21.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
- 3.
Der Streitwert wird auf 12.228,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 12.228,12 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltordnung des TV-L.Die am 06.01.1959 geborene Klägerin absolvierte ihre Ausbildung zur Justizangestellten vom 01.08.1978 bis 25.06.1980 bei dem B C. Sie wurde unbefristet als Justizangestellte beim B C unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anl. 1 a BAT zunächst als Schreibkraft eingestellt. Zum 01.01.2001 wurde sie in einer Serviceeinheit für Familiensachen mit einem Anteil von 44 % an schwierigen Tätigkeiten eingesetzt. Mit Übertragung dieser Tätigkeit wurde sie mit Wirkung ab dem 01.01.2001 in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2a des Teil II Abschnitt T BAT eingruppiert. Nach der zusätzlichen Übernahme von Aufgaben einer Serviceteamleiterin im Umfang von 12 % der Gesamttätigkeit in der Serviceeinheit für Familiensachen wurde die Klägerin aufgrund der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung mit Wirkung vom 01.07.2018 in der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Zum 01.01.2019 wird die Klägerin gemäß § 29b Abs. 3 TVÜ-L aus der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a des Teils II Abschnitt 2.1 der Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet. Mit Schreiben vom 11.12.2019 und 09.06.2020 beantragte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 2.1 der Entgeltordnung zum TV-L. Der Antrag wurde mit dem Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht in einer großen Serviceeinheit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zu Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L tätig sei, abgelehnt. In der Anlage A zum TV-L heißt es unter 12.1 „Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften“ unter Entgeltgruppe 9b: „Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5).“ In der genannten Protokollerklärung Nr. 5 heißt es: „Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Service Einheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.“ In einem Informationsschreiben der ver.di unter anderem zu Änderungen bei der Eingruppierung in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Bl. 56 der Gerichtsakte) heißt es auszugsweise: „[…] Es gibt eine neue Entgeltgruppe 9b (ehemals große EG 9) für Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften . Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter. Nach gängiger Ansicht muss die „Leitungsaufgabe“ wohl zeitlich überwiegend wahrgenommen werden. Da jedoch bisher nicht definiert ist, was eine große Geschäftsstelle ist, wäre auch denkbar, die Eingruppierung von der Anzahl der zu „Koordinierenden“ abhängig zu machen […]“. Durch Erlass des Ministeriums der Justiz vom 24.02.2021 (2500 - Z. 129) wurde nach Anhörung des Geschäftsbereichs und dessen nahezu einhelliger Zustimmung festgelegt, dass das Funktionsmerkmal „Gruppenleiter“ als erfüllt anzusehen ist, wenn einem Gruppenleiter mindestens 10 Personen (Vollzeitäquivalente/Arbeitskraftanteilen) unterstellt sind. In der Regel teilen die Behördenleitung der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes NRW die gemäß § 153 GVG einzurichtende Geschäftsstellen in Abteilungen ein und organisieren diese in der Form von Serviceeinheiten. In diesem Fall kann die Behördenleitung für eine oder mehrere Abteilungen eine Beamtin bzw. an Beamten der Laufbahngruppe 2.1 oder der Laufbahngruppe 1.2 oder vergleichbare Beschäftigte zu Gruppenleitern bestellen. Im Geschäftsbereich des A D wird vielfach entsprechend verfahren, um die jeweiligen Behörden-/ Geschäftsleitungen zu entlasten. Dabei ist ein Einsatz von Beamten der Laufbahngruppe 2.1 als Gruppenleiter üblich; der Einsatz von Beamten der Laufbahngruppe 1.2 als Gruppenleiter erfolgt in seltenen Fällen. Dass Tarifbeschäftigte als Gruppenleiter eingesetzt werden, stellt eher eine Ausnahme dar. Der Einsatz von Gruppenleitern gemäß § 2 Abs. 2 GStO NRW ist an keine inhaltlichen Voraussetzungen geknüpft. Daher wird diese Organisationsform unabhängig von der Behördengröße von vielen Behördenleitungen gewählt. Dementsprechend ist die Zahl der von den einzelnen Gruppenleitern zu koordinierende Kräfte, abhängig von der jeweiligen Behördengröße, unterschiedlich. Die so übertragene Leitungstätigkeit hat teilweise daher einen nur sehr geringen Umfang. Bei dem B C sind 10 Serviceeinheiten gebildet. Zur Entlastung der Behörden- und Geschäftsleitung hat der Direktor des B C die Führungsstrukturen seiner Behörde besonders geregelt und einige Führungsaufgaben auf Abteilungsrichter, Gruppenleiter und Serviceteamleiter übertragen. Bei den sogenannten Serviceteamleitern handelt es sich um Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Laufbahngruppe 1.2, die Aufgaben der Gruppenleiter im Sinne der oben genannten Entgeltgruppe 9b ausüben. Nach einer aktuellen Aufstellung über die Abteilungsstrukturen bei dem B C sind dort in den einzelnen Serviceeinheiten in Summe zwischen 3,665 und 13,651 Vollzeitäquivalente (AKA) unterstellt. In 5 der 10 Serviceeinheiten sind Serviceteamleiter tätig. In den übrigen 5 Serviceeinheiten werden die Leitungsaufgaben durch Beamte der Laufbahngruppe 2.1 ausgeübt. Im Einzelnen sind den jeweiligen Serviceteamleitern 8,538 (AKA (Zivilprozessabteilung), 13,651 AKA (Strafabteilung), 12,99 AKA (Insolvenz-/ Zwangsvollstreckungsabteilung) bzw. 8,556 AKA (Grundbuchabteilung) unterstellt. In der Familienabteilung, in welcher die Klägerin als Serviceteamleiterin eingesetzt ist, sind derzeit 5,373 AKA (7 Köpfe) unterstellt. Die Serviceteamleitungen der Straf- sowie der Insolvenzabteilung wurden antragsgemäß in die Entgeltgruppe 9b Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Eine Eingruppierung des Serviceteamleiter der Zivilprozessabteilung in die Entgeltgruppe 9b wurde abgelehnt. Bei der Serviceteamleiterin des Grundbuchamtes handelt es sich um eine Beamtin. In den Serviceeinheit des B C, deren Gruppenleiter nicht der Laufbahngruppe 1.2 sondern der Laufbahngruppe 2.1 angehören, ist jeweils die folgende Anzahl an Kräften unterstellt: • Betreuungsabteilung: 5,11 AKA, • Registerabteilung: 3,66 AKA, • Nachlassabteilung: 5,3 AKA, • Zahlstelle: 5,59 AKA. Mit der beim Arbeitsgericht Münster unter den 10.11.2021 eingegangene Klage begehrt die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TV-L. Die Leitungsfunktionen falle zwar nicht, wie in § 12 TV-L gefordert, mit dem überwiegenden Anteil an der gesamten auszuübenden Tätigkeit an, jedoch sei dieser Umstand unschädlich, da die Rechtsprechung im Falle einer Leitungstätigkeit annehme, dass das tarifliche Merkmal „Leitung“ mit der Übertragung der Leitungsaufgaben als erfüllt angesehen werde. Die Tarifvertragsparteien hätten es versäumt, den unbestimmten Rechtsbegriff der großen Serviceeinheit näher zu definieren. Nach Ansicht der Klägerin ergebe sich allein aus der Übertragung der Leitungsfunktion, dass es sich um eine große Serviceeinheit handele. Denn ohne eine gewisse Größe des Serviceeinheit mache die Übertragung der Leitungsfunktion keinen Sinn. Erst ein entsprechender Bedarf an Leitungsaufgaben in der Abteilung/Serviceeinheit mache die Übertragung der Leitungsaufgabe notwendig. Die vom beklagten Land gewählte Anzahl von 10 Vollzeitäquivalenten zur Definition einer großen Geschäftsstelle erscheinen demgegenüber willkürlich. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Koordinierungsbedarf in Bezug auf die Geschäftsverteilungs- und Vertretungspläne durch unterschiedliche Anwesenheitszeiten von Teilzeitbeschäftigten besonders hoch sei, erscheine der angelegte Maßstab, eine große Serviceeinheit an unterstellten Vollzeitäquivalenten zu messen, nicht sinnvoll. Die Anzahl der Beschäftigten wirke sich im Falle der Klägerin im Vergleich zu den sonstigen Teamleitungen, insbesondere denen in größeren Serviceeinheiten, nicht auf die Qualität der Aufgabe aus. Hinsichtlich des Umfangs der Leitungstätigkeit an der Gesamttätigkeit sei diese ebenfalls mit dem Aufwand in größeren Serviceeinheiten der Dienststelle vergleichbar. Ein wesentlich höherer Leitungsaufwand infolge einer höheren Anzahl von zu leitenden Beschäftigten in größeren Serviceeinheiten werde von der Beklagten nicht behauptet. Die Beklagte habe lediglich in 5 von 10 Serviceeinheiten einen Serviceteamleiter eingesetzt. In den übrigen 5 Serviceeinheiten habe der Direktor des B keine Teamleitung eingesetzt. Für diesen Serviceeinheiten gehöre scheinen die Nachlassabteilung, Registerabteilung, Betreuungsabteilung und die zentrale Zahlstelle. Die anfallenden Leitungsaufgaben würden übergreifend von Beamten der Laufbahngruppe 2.1 ausgeübt. Aus Sicht der Klägerin lasse dieses Vorgehen erkennen, dass lediglich in Serviceeinheiten ab einer bestimmten Größe die Leitungsfunktion in dem Team selbst vorgehalten werden müsse, um reibungslosen organisatorischen Ablauf zu sichern. Werde diese Größe nicht erreicht, so könne die Leitungsaufgabe Serviceeinheit übergreifend organisiert werden. Dementsprechend würden nur Mitarbeiter mit der Leitungsfunktion betraut, die in einer großen Serviceeinheit tätig seien. Die Behauptung des beklagten Landes, das in den kleineren Serviceeinheiten aufgrund mangelnder Qualifikation der Mitarbeiter diese nicht besetzt seien, werde bestritten. In den kleineren Abteilungen arbeiteten ebenso wie in den anderen Serviceeinheiten Beschäftigte des mittleren Dienstes, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügten. Für die Ausübung der Leitungsaufgabe bedürfe es keiner weiteren beruflichen Qualifikation. Die Leitungsaufgabe werde schlicht übertragen. Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. 1. 2020 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TV-L zu vergüten und die sich ergebenden Differenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht in die Entgeltgruppe 9b TV-L einzugruppieren. Es könne nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b, als höchste Entgeltgruppe in Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L, unabhängig von weiteren Kriterien als der bloße Übertragung der Leitungsfunktion erfolge. Das Merkmal Gruppenleiter werde durch die Protokollerklärung Nr. 5 näher erläutert. Danach beinhalte die Tätigkeit von Gruppenleiter die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer „großen“ Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit. Darüber hinaus liege die Entgeltordnung nebst zugehöriger Protokollerklärung nicht ausdrücklich fest, was unter einer „großen“ Serviceeinheit bzw. Geschäftsstelle zu verstehen sei. Dem Merkmal „groß“ komme eine eigenständige Bedeutung zu, die bei der Festlegung, ob das tarifliche Tätigkeitsmerkmal erfüllt werde, zu beachten sei. Weder der allgemeinen Sprachgebrauch noch derjenige der beteiligten Verkehrskreise gebe aber eine feste Zahl vor, wann etwas als „groß“ zu verstehen sei. Im allgemeinen Sprachgebrauch für das Adjektiv „groß“ benutzt, um zu beschreiben, dass etwas den Durchschnitt oder ein Vergleichswert übertreffe. Der Vergleich könne quantitative, aber auch qualitativer Natur sein. Der Vorschlag, eine gesonderte Eingruppierung für Leiter „große“ Serviceeinheiten Geschäftsstellen zu schaffen, sei unter der Prämisse in die Tarifrunde 2019 eingebracht worden, dass Einheiten dann als groß anzusehen seien, wenn dieser aus mindestens 10 Personen bestünden – was von der Klägerin nicht bestritten wird. Im Verlauf der Tarifverhandlungen habe man es unterlassen, bzw. nicht für notwendig erachtet, diese Zahl vertraglich festzuschreiben – wiederum von der Klägerin nicht bestritten. Allerdings deute auch das Rundschreiben der Gewerkschaft ver.di aus 2019 auf ein entsprechendes Verständnis der Protokollerklärung hin. In Anlehnung daran, dass in anderen Tarifbereichen die Festlegung der Größe der Abteilung von der Zahl unterstellten Person abhängig gemacht worden sei, sei das Ministerium der Justiz NRW gehalten gewesen, eine entsprechende einheitliche Anwendung der Entgeltgruppe 9b in der Justiz des Landes NRW sicher zu stellen, woraufhin der entsprechende Erlass vom 24.02.2021 ergangen sei. Ziel dieser Festlegung sei gewesen, die für eine Eingruppierung notwendiger Anzahl der zu Koordinierenden einerseits nicht geringfügig und andererseits erreichbar zu halten. Gleichzeitig sollten Gruppenleiter in großen und kleinen Serviceeinheiten differenzierbar gehalten werden. Die Festlegung auf Vollzeitäquivalente sei in Anlehnung an die Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV-L erfolgt. Außerdem sei dabei berücksichtigt worden, dass die Eingruppierung bei einer Festlegung der Kopfzahl nicht am Arbeitsanfall in der Einheit, sondern an der Zahl der eingesetzten Beschäftigten gemessen würde und in diesem Fall die Gefahr bestünde, die Eingruppierung der Gruppenleitung von organisatorischen Entscheidungen, wie dem wechselnden Einsatz von Voll- und Teilzeitkräften, abhängig zu machen. Die Schaffung der Rahmenbedingungen für die fachpraktische Ausbildung der Auszubildenden sei kein Bestandteil der Protokollerklärung Nr. 5 zu Entgeltgruppe 9b. Ansprechpartner der Behördenleitung in Bezug auf die Auszubildenden sei nicht die Klägerin, sondern vielmehr der bei dem B C hauptamtlich tätige Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Die Auszubildenden befänden sich üblicherweise nur an 3 Tagen in der Woche in der Serviceeinheit, in den weiteren 2 Tagen besuchten sie jeweils das Berufskolleg. Darüber hinaus erhielten sie während der Tage mit fachpraktischer Ausbildung auch einen zusätzliche fachtheoretischen Unterricht durch die zuvor genannten Ausbilder und befänden sich auch während dieser Zeit nicht in der Serviceeinheit. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vergleiche hierzu ausführlich etwa BAG vom 09.09.2020, 4 AZR 161/20, Randnote 13 mit weiteren Nachweisen) ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht in die begehrte Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Erforderlich hierzu ist, dass die Klägerin Gruppenleiterin bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften ist. Nach der diesbezüglichen Protokollerklärung beinhaltet die Tätigkeit von Gruppenleitern die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn nach Ansicht des Gerichts ist die Klägerin jedenfalls nicht in einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit tätig. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm ein Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Es ist der Sinn und Zweck der Tarifnorm zu ermitteln. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung und die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse berücksichtigt werden. Im Zweifel ist diejenige Tarifauslegung vorzuziehen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 2. August 2018, 6 AZR 28/17 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin argumentiert, allein aus der Übertragung einer Leitungsfunktion ergebe sich, dass es sich um eine große Serviceeinheit handele. Ohne eine gewisse Größe der Serviceeinheit mache die Übertragung der Leitungsfunktion keinen Sinn. Die vom beklagten Land gewählte Anzahl von 10 Vollzeitäquivalenten zur Definition einer großen Geschäftsstelle erscheine demgegenüber willkürlich. Diese von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung führt nach Ansicht des Gerichts dazu, dass der Größe der Serviceeinheit letztlich keine eigenständige Bedeutung im Rahmen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b zukommt. Nach Ansicht der Klägerin reicht allein die Übertragung einer Leitungsfunktion über eine Serviceeinheit aus, auf deren tatsächliche Größe kommt es nicht an. Die Übertragung der Leitungsfunktion selbst bedinge, dass es sich um eine große Serviceeinheit handele. Hiergegen lässt sich nach Ansicht des Gerichts einwenden, dass dann der Voraussetzung einer „großen“ Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 keine Bedeutung mehr zukommt, obwohl die Tarifvertragsparteien nicht lediglich darauf abstellten, dass die Tätigkeit von Gruppenleitern die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb irgendeiner Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit beinhalte, sondern gerade einer „großen“ Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit. Dass die Größe des Serviceeinheit sehr wohl eine Rolle spielt, lässt sich sogar dem Informationsschreiben der ver.di (Bl. 56 der gerichtete) entnehmen, in dem der Wortlaut der Protokollerklärung zitiert wird und die Voraussetzung einer großen Geschäftsstelle sogar hervorgehoben wird, indem das Wort „großen“ fettgedruckt erscheint. Schon aus diesen Gründen überzeugt nach Ansicht des Gerichts die Argumentation der Klägerin gerade nicht. Zuzugeben ist, dass die Größe der Geschäftsstelle weder in der Protokollerklärung noch im Tarifvertrag näher definiert ist. Nach dem oben Gesagten kann sie aber nicht bedeutungslos sein. Hilfreich kann nach Ansicht des Gerichts die vom beklagten Land angeführte Entstehungsgeschichte sein. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes sei der Vorschlag, eine gesonderte Eingruppierung für Leiter „großer“ Serviceeinheiten Geschäftsstellen zu schaffen, unter der Prämisse in die Tarifrunde 2019 eingebracht worden, dass Einheiten dann als groß anzusehen sein, wenn diese aus mindestens 10 Personen bestehen. Im Verlauf der Tarifverhandlungen habe man es unterlassen bzw. nicht notwendig erachtet, diese Zahl vertraglich festzuschreiben. Gestützt wird diese Argumentation auch durch das Informationsschreiben der ver.di (Bl. 56 der Gerichtsakte). Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass, da bisher nicht definiert sei, was eine große Geschäftsstelle sei, es auch denkbar wäre, die Eingruppierung von der Anzahl der zu „Koordinierenden“ abhängig zu machen. Überdies wird, worauf das beklagte Land hinweist, auch in anderen Tarifbereichen die Festlegung der Größe der Abteilung von der Zahl der unterstellten Personen abhängig gemacht (vergleiche BAG vom 13.05.2020, 4 AZR 173/19). Nach Ansicht des Gerichts erscheint die Festlegung auf Vollzeitäquivalente entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht willkürlich, den auch die Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L folgt dieser Systematik. Weiter scheint nach Ansicht des Gerichts die Argumentation der Beklagten, wonach die Festlegung auf eine Mindestanzahl von 10 Vollzeitäquivalenten, auch zu nachvollziehbaren und praktikablen Ergebnissen zu führen, denn die für eine Eingruppierung notwendige Anzahl der zu Koordinierenden ist einerseits nicht geringfügig und andererseits erreichbar. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 sollten Gruppenleiter für kleine Serviceeinheiten gerade nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b erfüllen. Mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Auslegung bleiben diesem Zweck der Regelung entsprechend Gruppenleiter in großen und kleinen Serviceeinheiten differenzierbar. Nach alledem folgt das Gericht der Argumentation des beklagten Landes. Die Frage der Betreuung von Auszubildenden dürfte nach Ansicht des Gerichts für die Eingruppierung indes keine Rolle spielen, da dies weder nach der Entgeltgruppe 9b noch nach der entsprechenden Protokollerklärung eine Voraussetzung ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. III. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Wertermittlung erfolgte entsprechend § 42 Abs. 1 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.