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Urteil

4 Ca 1647/20

Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMS:2021:0305.4CA1647.20.00
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Tenor
  • . Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

  • 3. Der Streitwert wird auf 28.300,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 28.300,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die Höhe eines Betriebsrentenanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten. Die Klägerin stand in der Zeit vom 1. 1. 1974 bis 25.03.1995 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Unter dem 20. Mai 186 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Gewährung eines Versorgungsanspruchs. Dieser richtet sich nach der Versorgungsordnung 1959 zuzüglich deren Nachträge (Bl. 7 ff. der Gerichtsakte). Auszugsweise heißt es in der Versorgungsordnung: „Die Leistung der Angestellten- und der Arbeiterrentenversicherung werden auf die Ansprüche aus dem Versorgungsvertrag grundsätzlich nicht angerechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch zusammen mit solchen Leistungen a) solange der Ruhegehaltsempfänger das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat 80 %, b) nach Vollendung des 65. Lebensjahr 75 % des Gehaltes nicht übersteigen.“ Die Klägerin erhielt jährliche Mitteilung zum Stand der betrieblichen Altersversorgung, zuletzt mit Schreiben vom 18.12.2019. Danach ergebe sich eine derzeitige monatliche Rentenanwartschaft i.H.v. 721,25 € (vergleiche Bl. 17 der Gerichtsakte). Am 25.05.2020 vollendete die Klägerin das 65. Lebensjahr, die persönlichen Voraussetzungen der Versorgungszusage sind seit dem 01.06.2020 erfüllt. Die Beklagte informierte die Klägerin außergerichtlich darüber, dass die nunmehr erneut rechnerisch ermittelte Anwartschaft in relevanter Hinsicht von den jährlichen Standmitteilung abweiche und lediglich 13,75 € betrage. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass bei der Berechnung sowohl bis zum 25. März 1995 (Ausscheiden der Klägerin) bereits erworbene Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch fiktive Erhöhungsbeträge für die Zeit bis zum Versorgungsfall bei der Ermittlung des Ruhegehalt-Höchstbetrages in Abzug zu bringen seien. Insgesamt ergebe sich ein monatlicher Ruhegehalt-Höchstbetrag i.H.v. 58,75 DM, der unter Berücksichtigung eines Faktors der persönlichen Anwartschaft (Verhältnis zwischen tatsächlicher und möglicher Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls) von 0,4578 einem Betrag von 13,75 € entspreche. Mit der unter dem 09.10.2020 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage macht die Klägerin die Feststellung geltend, dass ihr eine monatliche betriebliche Altersversorgung i.H.v. 701 20,25 € zustehe und begehrt überdies Zahlung von Differenzbeträgen für die Vergangenheit. Die Klägerin ist der Ansicht, der beklagte Verein dürfe eine fiktive Rentenzahlung auf die betriebliche Altersversorgung nicht anrechnen. Eine solche Anrechnungsbefugnis sei der Versorgungsregelung von 1959 bzw. ihren Nachfolge- und Änderungsregelungen nicht zu entnehmen. Aus der Entscheidung des BAG vom 10.12.2013 (3 AZR 726/11) ergebe sich jedoch, dass eine Anrechnung einer fiktiven Rente nur erfolgen könne, wenn dies in den Versorgungsregelung vorgesehen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2830 € abzüglich bereits gezahlter 55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus jeweils 707,50 € seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September 01.10.2020 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Betriebsrente in Höhe von derzeit monatlich 721,25 € nach den Bestimmungen der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsregelung 1959) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der beklagte Verein ist der Ansicht, die Klägerin verkenne, dass es sich bei der vorliegenden betrieblichen Altersversorgung um eine sogenannte Gesamtversorgung handele. Im Rahmen einer Gesamtversorgung solle ein in der Versorgungszusage vorgegebenes Versorgungsniveau erreicht werden, welches sich aus verschiedenen Töpfen zusammensetze. Entsprechend sei im Nachtrag zur Versorgungsregelung geregelt, dass, sofern die Leistungen der Angestellten-bzw. Arbeiterrentenversicherung (gesetzliche Rente) zusammen mit dem Ruhegehalt die angegebenen Höchstsätze überstiegen, das Ruhegehalt entsprechend zu kürzen sei. Entsprechende Kürzungen seien somit auch bei der Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft vorzunehmen. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG (vom 13. Oktober 2016,3 AZR 438/15) sei die gesetzliche Rentenleistung im Rahmen der Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft fiktiv hochzurechnen. Nach Ermittlung der fiktiven Vollrente sei diese Zeit anteilig im Verhältnis der tatsächlichen zur bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Wegen der Berechnung des Beklagten im Einzelnen wird auf Bl. 41 der Gerichtsakte verwiesen. Die Standmitteilungen begründeten keinen eigenen Anspruch. Aus der Mitteilung vom 18.12.2019 ergebe sich keine monatliche Rentenanwartschaft i.H.v. 721,25 €. Eine Standmitteilung sei kein Schuldanerkenntnis, sie sei lediglich eine unverbindliche Mitteilung. Maßgeblich für die Leistung bleibe der zwischen den Parteien geschlossenen Versorgungsvertrag. Die Entscheidung des BAG vom 10. Dezember 2013,3 AZR 726/11 sei nicht einschlägig. Anders als in dem vom BAG (aaO) entschiedenen Fall gehe es vorliegend nicht um die Berechnung der Betriebsrente eines betriebstreuen Arbeitnehmers, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und im unmittelbaren Anschluss eine gesetzliche Altersgrenze beziehe. In einem solchen Fall würden die Voraussetzung der Versorgungsregelung unmittelbar erfüllt und eine fiktive gesetzliche Rente spiele keine Rolle. In dem hier zu entscheidenden Fall sei die Klägerin allerdings aus dem Arbeitsverhältnis im Jahr 1995 ausgeschieden, ohne zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen des Bezuges einer anschließenden Altersrente nach der Versorgungsregelung erfüllt zu haben. Es gehe hier ausschließlich um die Berechnung einer Altersrente aus einer unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 BetrAVG. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Leistungen aus einer unverfallbaren Anwartschaft sein in der Versorgungsregelung und deren Nachträge nicht beschrieben. Somit berechne sich die unverfallbare Anwartschaft der Klägerin ausschließlich nach den Regelungen des § 2 BetrAVG. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Sowohl der Zahlungsantrag als auch der Feststellungsantrag setzen voraus, dass entsprechend der Rechtsansicht der Klägerin eine Anrechnung einer fiktiven Rente bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin nicht hätte erfolgen dürfen. Dies ist indessen der Fall. Die Versorgungsregelungen selbst enthalten keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente einer, wie vorliegend, vorzeitig, also vor Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden Arbeitnehmerin. Die Regeln der Versorgungsordnung ihrer Nachträge bzw. Änderungen betreffen nur die Ermittlung der Gesamtversorgung eines bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Betrieb angehörigen Arbeitnehmers. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung und ihrer Nachträge (vergleiche zu den Auslegungsgrundsätzen BAG vom 10. März 2015, 3 AZR 36/14). Die Voraussetzungen und die Berechnung der Leistungen aus einer unverfallbaren Anwartschaft sind in der Versorgungsordnung 1959 und deren Nachträge schon nicht beschrieben. Dies erscheint auch nachvollziehbar, denn das Betriebsrentengesetz stammt aus dem Jahr 1974. Zuvor waren unverfallbare Anwartschaften im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung unbekannt. Mit der Regelung „Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 23. Dezember 1982 zur Versorgungsregelung 1982“ hat der Beklagte unter II. Z. 2 das BetrAVG erstmals für seine Altersversorgung aufgegriffen und Kürzungsregelung beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente formuliert. Weitere Regelung zum BetrAVG wurde nicht aufgenommen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich hieraus, dass sich die unverfallbare Anwartschaft der Klägerin ausschließlich nach den Regeln des § 2 BetrAVG berechnet. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG bleibt bei einem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft der ohne Ausscheiden vor der festen Altersgrenze erreichbare Leistungsanspruch in der Höhe erhalten, die dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Maßgeblich sind nach § 2 Abs. 5 BetrAVG die Versorgungsregelung und die Bemessungsfaktoren zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Es ergeben sich folgende Rechenschritte: Zunächst ist der ohne ein Ausscheiden vor der festen Altersgrenze erreichbare Leistungsanspruch der Klägerin, ihre fiktive Vollrente, zu errechnen. Bei der Errechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung maßgeblich, sondern eine fiktive. Bei Gesamtversorgungsregelung ist dies nur sachgerecht möglich, wenn auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (vergleiche BAG vom 19.05.2016, 3 AZR 131/15; BAG vom 13.10.2016, 3 AZR 438/15, Juris). Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles kommt es nicht an. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetraAVG ist hinsichtlich der rechtlichen Grundlage Berechnung der fiktiven Vollrente auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen und von einer unveränderten Geltung dieser Rechtsgrundlagen auszugehen (BAG vom 11.12.2007, 3 AZR 127 / 07; BAG vom 13.10.2016, 3 AZR 438/15, Juris). Es ist zunächst die fiktive Höhe der Gesamtversorgung der Klägerin zu ermitteln, die sie hätte erreichen können, wenn sie bis zur festen Altersgrenze bei dem beklagten Verein weitergearbeitet hätte. Nach der Versorgungsordnung ist die für den Fall des Ausscheidens mit der festen Altersgrenze für die Klägerin erreichbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die erreichte Gesamtversorgung anzurechnen. Die anrechenbare Sozialversicherungsrente ist durch eine Hochrechnung zu ermitteln (BAG, aaO). Es kommt daher darauf an, welche Rentenansprüche die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätte, wenn sie in einem nach ihrem Ausscheiden bis zur festen Altersgrenze weiterbestehenden Arbeitsverhältnis bei dem beklagten Verein ihr letztes Bruttomonatsgehalt vor dem Ausscheiden weiter bezogen hätte (vergleiche BAG, aaO). Schließlich ist die Gesamtversorgungsobergrenze zu berücksichtigen. Danach darf das Ruhegehalt nicht dazu führen, dass der Betriebsrentner einschließlich der gesetzlichen Rente mehr als 75 % des zuletzt bezogenen Gehaltes erhält. Liegt ein Überschreiten vor, verlängert sich die fiktive Vollrente der Klägerin entsprechend. Die fiktive Vollrente ist sodann Zeit anteilig im Verhältnis der tatsächlichen zur bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (vergleiche ausführlich BAG, aaO). Aus den oben genannten Grundsätzen ergibt sich, dass entgegen der Rechtsansicht der Klägerin sehr wohl eine fiktive, hochgerechnete gesetzliche Rente der Klägerin anzurechnen ist. Nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien ist der beklagte Verein nach den oben genannten Grundsätzen hinsichtlich der Berechnung der Betriebsrente vorgegangen. Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BAG vom 10. Dezember 2013, 3 AZR 726/11 ergibt sich für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Die genannte Entscheidung ist schon für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In dem dort zugrunde liegenden Fall ging es um die Berechnung einer nach § 6 BetrAVG vorgezogenen Anspruch genommenen Betriebsrente eines betriebstreuen Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft einer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmerin. Der von der Klägerin begehrte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den zuletzt erteilten Standmitteilungen, die sich über eine deutlich höhere unverfallbare Anwartschaft verhalten. Hierbei handelt es sich um Wissensmitteilungen des Beklagten, nicht etwa um ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis. Ein Erfüllungsanspruch jedenfalls ergibt sich für die Klägerin aus den Standmitteilungen nicht. Mit der Mitteilung der Höhe der Betriebsrente bzw. der Anwartschaft durch die Arbeitgeberin erteilt diese Auskunft über die Höhe der Betriebsrente. Sie erfüllt damit den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach § 4a Abs. 1 BetrAVG. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist grundsätzlich insoweit nicht von einem Schuldanerkenntnis auszugehen (BAG, Urteil vom 08.11.1983, 3 AZR 511/81, AP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG unter II. 2. und 3.; s. auch BAG, Urteil vom 23.08.2011, 3 AZR 650/09, NZA 2012, 37, 41 ff.). Dies gilt erst recht für Auskünfte, die die Arbeitgeberin vor Eintritt des Versorgungsfalls erteilt hat (vgl. auch ArbG Oldenburg v. 01.12.2016, 6 Ca 472/14 B, JURIS). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Absatz ein S. 1 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Wertermittlung erfolgte entsprechend §§ 42 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.