Urteil
1 Ca 1604/19
Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMS:2020:1204.1CA1604.19.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum 20.10.2010 in EG 13 Stufe 4 TV-L einzustufen war.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17% und die Beklagte zu 83%.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 6.079,68 €.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum 20.10.2010 in EG 13 Stufe 4 TV-L einzustufen war. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17% und die Beklagte zu 83%. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 6.079,68 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin auf ihre Stufenzuordnung bei der Beklagten. Die Klägerin ist seit dem 01.04.2010 als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Dienststelle des Institutes für Sportwissenschaften bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt (seit September 2016 wieder) in Vollzeit. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.03.2012 (Blatt 9f. der Gerichtsakte) enthält unter anderen folgende Regelungen: „§ 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie - die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt. […] § 4 Die Beschäftigte erhält ein Entgelt entsprechend der Entgeltgruppe E13 TV-L. […]“ Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin in EG 13 Stufe 3 TV-L eingestuft. Dabei ging die Beklagte von einschlägiger Berufserfahrung der Klägerin im Umfang von insgesamt 5 Jahren und 163 Tagen aus. Für die anfängliche Stufenzuordnung waren hiervon nur 3 Jahre erforderlich, d.h. es ergab sich ein insoweit nicht berücksichtigungsfähiger Rest von 2 Jahren und 163 Tagen. Diese restliche Zeit rechnete die Beklagte sodann nicht auf die Stufenlaufzeit der Klägerin in EG 13 Stufe 3 TV-L an. Die Höherstufung der Klägerin in EG 13 Stufe 4 TV-L fand daher zum 01.04.2013 (d.h. nach dreijähriger Tätigkeit bei der Beklagten) statt. Vor ihrer Tätigkeit für die Beklagte war die Klägerin in folgenden Zeiträumen folgenden beruflichen Tätigkeiten nachgegangen: 01.02.2001 – 31.07.2002 Sportlehrerin an Gymnasium/Realschule (durchschnittlich 20 Wochenstunden) 20.10.2003 – 30.09.2005 Dozentin an der Deutschen Sporthochschule A (durchschnittlich 40 Wochenstunden) 06.06.2006 – 10.01.2007 Trainerin Rollstuhlbasketball beim RSC A, 1. Bundesliga (20 Wochenstunden) 15.04.2007 – 14.04.2009 Dozentin an der Universität B (durchschnittlich 40 Wochenstunden) 01.06.2009 – 30.11.2009 Trainerin Team C Junioren-Bundesligamannschaft (Basketball) (durchschnittlich 20 Wochenstunden) Die bei der anfänglichen Stufenzuordnung der Klägerin seitens der Beklagten angenommene einschlägige Berufserfahrung von insgesamt 5 Jahren und 163 Tagen setzt sich zusammen aus den oben genannten Tätigkeiten der Klägerin als Sportlehrerin an Gymnasium/Realschule, Dozentin an der Deutschen Sporthochschule A und Dozentin an der Universität B. Die oben genannten Tätigkeiten als Trainerin (RSC A und Team C) berücksichtigte die Beklagte nicht. Mit E-Mail vom 03.11.2017 (Blatt 59 der Gerichtsakte) machte die Klägerin die Anrechnung ihrer Tätigkeiten als Trainerin gegenüber der Beklagten geltend und bat um Überprüfung ihrer Einstufung. Als Anlage zu dieser E-Mail übersandte die Klägerin unter anderem eine Aufstellung ihrer vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten (vgl. Anlage K 12 zur Klageschrift, Blatt 22 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 14.01.2019 (Anlage K 13 zur Klageschrift, Blatt 23f. der Gerichtsakte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, sie sei bei ihrer Einstellung im Jahr 2010 in EG 13 Stufe 4 einzustufen gewesen; insbesondere seien ihre Tätigkeiten als Trainerin (RSC A und Team C) anzurechnen gewesen. Zuvor hatte die Klägerseite mit Schreiben vom 19.09.2018 (Anlage K 20 zum klägerischen Schriftsatz vom 05.08.2020, Blatt 118 der Gerichtsakte) eine „ Ersteinstufung bei Ihnen im Jahr 2010 in der Stufe 3 “ geltend gemacht. Die Klägerin meint, ihre Einstufung in EG 13 Stufe 3 TV-L zu Beginn des Arbeitsverhältnisses sei fehlerhaft gewesen – sie sei sogleich in Stufe 4 einzustufen gewesen. Insbesondere ihre Tätigkeiten als Trainerin hätten nach Auffassung der Klägerin angerechnet werden müssen. Dabei sei zu beachten, dass es sich um die höchsten Spielklassen der jeweiligen Altersgruppe gehandelt habe und der Umfang der Tätigkeit neben drei Trainingseinheiten pro Woche die Betreuung von Spielterminen (mit Vor- und Nachbereitung sowie Anreise) umfasst habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob es sich um Arbeitsverhältnisse oder eine Honorartätigkeit gehandelt habe. Jedenfalls seien einschlägige Berufserfahrungen, die bei der ursprünglichen Einstufung keine Berücksichtigung gefunden hätten, auf die Stufenlaufzeit anzurechnen gewesen. Unter Berücksichtigung von 28 Urlaubstagen pro Jahr habe im Rahmen der oben dargestellten Vortätigkeiten der Klägerin zu keiner Zeit eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr vorgelegen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin rückwirkend seit dem 01.04.2010 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 eingruppiert wird. 2. die Beklagte zu verurteilen, die zweijährige Berufserfahrung der Klägerin im Zeitraum 15.04.2007 bis 14.04.2009 bei der Universität B in der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zutreffend eingestuft worden. Zeiten, in welchen die Klägerin als Trainerin tätig gewesen sei, könnten keine Berücksichtigung finden, da es sich nicht um Arbeitsverhältnisse gehandelt habe. Zudem seien die dort verrichteten Tätigkeiten nicht als gleichwertig anzusehen. Als Lehrkraft für besondere Aufgaben zähle die Klägerin nicht zu den in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L genannten Wissenschaftlerinnen – mit der Folge, dass die Unterbrechung von 351 Tagen zwischen ihrer Tätigkeit an der Universität C und derjenigen bei der Beklagten einer Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung entgegenstehe. Zudem sei die Vortätigkeit der Klägerin an einem Gymnasium schon nicht einschlägig, sondern allenfalls als förderliche Zeit berücksichtigungsfähig. Ein tariflicher Anspruch auf Anrechnung etwaiger Restlaufzeiten (also solcher Zeiten einschlägiger Berufserfahrung, die bei der ursprünglichen Einstufung nicht berücksichtigt wurden) auf die Stufenlaufzeit existiere nicht. Zudem beruft die Beklagte sich auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L sowie auf die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Aufforderung, die bisherige Einstufung zu überprüfen (E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 03.11.2017, Blatt 59 der Gerichtsakte) sei nicht als Geltendmachung im Tarifsinn anzusehen, da ihr das eindeutige Erfüllungsverlangen fehle. Eine ordnungsgemäße Geltendmachung sei vielmehr erst in dem anwaltlichen Schreiben der Klägerseite vom 14.01.2019 zu sehen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1.) zulässig und teilweise begründet. Der Klageantrag zu 2.) stand als Hilfsantrag nicht mehr zur Entscheidung an und ist im Übrigen unzulässig. I. Der Klageantrag zu 1.) ist – ebenso wie eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage – zulässig. Da die (hier allein streitige) Stufenzuordnung maßgebend ist für die Zeitpunkte weiterer Stufenaufstiege und mithin für der Klägerin zustehende Vergütungsansprüche, liegt insoweit ein Feststellungsinteresse vor, §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Feststellungsinteresse hinsichtlich der Stufenzuordnung Bundesarbeitsgericht vom 20.04.2011, 4 AZR 241/09). II. Der Klageantrag zu 1.) ist teilweise begründet. Die Klägerin war mit Wirkung zum 20.10.2010 in EG 13 Stufe 4 einzustufen. Denn die bei ihrer Einstellung für die Einstufung in EG 13 Stufe 3 nicht verbrauchte Restzeit von 2 Jahren und 163 Tagen war sodann auf die Stufenlaufzeit anzurechnen – mit der Folge, dass die Klägerin nach 202 Tagen bei der Beklagten gemäß § 16 Abs. 3 TV-L die EG 13 Stufe 4 erreicht hatte. 1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte die Klägerin zum 01.04.2010 zutreffend in EG 13 Stufe 3 TV-L eingestuft hat. Maßgebend ist hier § 16 Abs. 2 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L, der wie folgt lautet: „1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2 Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. 4 Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. 5 Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. 6 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. “ a) Da die Klägerin vor dem 01.04.2010 nicht bei der Beklagten beschäftigt war, findet hier § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L Anwendung. Die Klägerin ist nach dem 31.01.2010 eingestellt worden und verfügte über einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren. Die Beklagte ist bei Einstellung der Klägerin unstreitig von einschlägiger Berufserfahrung im Umfang von 5 Jahren und 163 Tagen ausgegangen und hat dabei die Tätigkeiten der Klägerin als Sportlehrerin an Gymnasium/Realschule, Dozentin an der Deutschen Sporthochschule A und Dozentin an der Universität B zugrunde gelegt. Auf die Frage, ob diese Wertung – insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin an Gymnasium/Realschule – zutreffend war, kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an. Denn die Beurteilung, ob Berufserfahrung einschlägig ist, liegt im billigen Ermessen(§ 315 Abs. 1 BGB) des Arbeitgebers (BeckOK TV-L/Felix, 49. Ed. 1.9.2020, TV-L§ 16 Rn. 62-77a) und eine insoweit (formfrei) abgegebene Bestimmungserklärung ist grundsätzlich als unwiderruflich anzusehen (BeckOK BGB/Gehrlein, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 315 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). b) Eine anfängliche Einstufung der Klägerin in EG 13 Stufe 4 TV-L kam nicht in Betracht. Denn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L in Verbindung mit § 16 Abs. 3 TV-L waren nicht erfüllt – die Klägerin verfügte bei ihrer Einstellung nicht über insoweit berücksichtigungsfähige Berufserfahrungen im Umfang von insgesamt 6 Jahren (vgl. zur Aufhebung der „ Deckelung “ des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L durch die Spezialvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L: Bundesarbeitsgericht vom 23.11.2017, 6 AZR 33/17). Vielmehr ergaben sich über die oben genannten 5 Jahre und 163 Tage hinaus keine anrechnungsfähigen Zeiten. Hier ist zunächst anzumerken, dass § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L für sämtliche in EG 13 - 15 eingruppierten Beschäftigten gilt, so z.B. auch für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (BeckOK TV-L/Müller, 49. Ed. 1.6.2018, TV-L § 40 Nr. 5, § 16 Rn. 1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die genannte Vorschrift die Mobilität im Hochschul- und Forschungsbereich unterstützen soll und daher lediglich Vortätigkeiten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Sinne von § 40 Nr. 1 TV‑L und z.B. vergleichbaren ausländischen Einrichtungen erfasst (BeckOK TV-L/Müller, 49. Ed. 1.6.2018, TV-L § 40 Nr. 5, § 16 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Etwa einschlägige Berufserfahrungen, welche die Klägerin außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen erworben hat, dürften daher schon vor diesem Hintergrund für eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L unbeachtlich sein. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass die Berufserfahrungen der Klägerin, welche die Beklagte bei Ermittlung der oben genannten 5 Jahre und 163 Tage nicht berücksichtigt hat, ohnehin nicht einschlägig waren. Denn zum einen handelt es sich bei Tätigkeiten als Trainerin für Rollstuhlbasketball beim RSC A (1. Bundesliga) sowie für eine Junioren-Bundesligamannschaft (Basketball) nicht um solche, die derselben Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe zugeordnet werden könnten wie die aktuelle Tätigkeit der Klägerin (vgl. zu dieser Voraussetzung im Rahmen des 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L: BeckOK TV-L/Müller, 49. Ed. 1.6.2018, TV-L § 40 Nr. 5, § 16 Rn. 1c mit weiteren Nachweisen). Und zum anderen kann hinsichtlich der Trainerinnentätigkeit der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, welche die Klägerin nunmehr bei der Beklagten verrichtet (vgl. insoweit zur Protokollnotiz Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L: BeckOK TV-L/Felix, 49. Ed. 1.9.2020, TV-L § 16 Rn. 62 mit weiteren Nachweisen). 2. Die für die anfängliche Stufenzuordnung nicht verbrauchte Restzeit von 2 Jahren und 163 Tagen war jedoch sodann zugunsten der Klägerin auf die Laufzeit der EG 13 Stufe 3 TV-L anzurechnen – mit der Folge, dass sie bereits zum 20.10.2010 in EG 13 Stufe 4 TV-L einzustufen war. a) Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass in den genannten 5 Jahren und 163 Tagen Zeiten enthalten sind – nämlich diejenigen der Tätigkeit der Klägerin als Sportlehrerin an Gymnasium /Realschule – die für eine Stufenzuordnung im Rahmen der hier anwendbaren Tarifnormen (wegen fehlender Einschlägigkeit bzw. da es sich nicht um Vortätigkeiten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen handelt) eigentlich außer Betracht hätten gelassen werden dürfen. Es ist vielmehr zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass ihre Tätigkeit als Sportlehrerin an Gymnasium/Realschule (insgesamt 18 Monate) für die ursprüngliche Stufenzuordnung verbraucht ist und sich die Frage nach der Anrechnung nicht verbrauchter Restzeiten auf die Stufenlaufzeit nunmehr für ihre Tätigkeiten an der Deutschen Sporthochschule A sowie der Universität B stellt. Denn wie bereits dargestellt hat die Beklagte ihr Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) hinsichtlich der Feststellung einschlägiger Berufserfahrung dahingehend ausgeübt, dass sie von insgesamt 5 Jahren und 163 Tagen ausging. Wenn man nun zulassen wollte, dass sie sich von dieser Feststellung für die Tätigkeiten an Gymnasium/Realschule (insgesamt 18 Monate) im Ergebnis wieder lossagt, würde man ihr zugleich zugestehen, die anfängliche Stufenzuordnung der Klägerin im Nachhinein (teilweise) auf eine andere Grundlage zu stellen. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte sich bei Vertragsschluss jedoch dahingehend gebunden, auch die Tätigkeit der Klägerin als Sportlehrerin für die Stufenzuordnung berücksichtigen zu wollen. Dies wäre auch im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 6 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L möglich gewesen. Entsprechendes ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Bei einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltendem Charakter. Sie unterliegt den allgemeinen Vorschriften zum Zugang und der Wirksamkeit von Willenserklärungen gemäß §§ 116 ff. BGB (BeckOGK/Netzer, 1.7.2019, BGB § 315 Rn. 65 mit weiteren Nachweisen). Von dieser Willenserklärung hat die Beklagte sich nicht losgesagt und dies wäre nach dem Akteninhalt auch nicht möglich, da hinsichtlich der Anerkennung von Tätigkeiten als Sportlehrerin an Gymnasium/Realschule allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum vorgelegen haben dürfte (vgl. hierzu z.B. MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, BGB § 119 Rn. 105 mit weiteren Nachweisen). b) Zur Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen im Bereich von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die für die anfängliche Stufenzuordnung nicht verbraucht sind, führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.11.2017 (6 AZR 33/17) Folgendes aus: „Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird […]. Diese Auslegung berücksichtigt, dass befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Berufserfahrung vergleichbar sind, wenn es sich um identische oder zumindest gleichwertige Tätigkeiten handelt. In diesem Fall besteht gewissermaßen ein einheitliches, fortgesetztes Arbeitsverhältnis […]. Im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung von § 40 Nr. 5 Nr. 1 TV-L ist die Restlaufzeit nach den gleichen Grundsätzen auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, wenn ein davon erfasster Arbeitnehmer zuvor befristet bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Die Norm führt, wie dargestellt, grundsätzlich zur Gleichstellung der von ihr erfassten Beschäftigten mit Beschäftigten, welche die einschlägige Berufserfahrung in vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworben haben.“ Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und geht davon aus, dass die für die anfängliche Stufenzuordnung hier nicht verbrauchten Zeiten der Vorbeschäftigung der Klägerin an der Universität B und der Deutschen Sporthochschule A auf die Stufenlaufzeit in EG 13 Stufe 3 anzurechnen waren. c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L. Denn diese Protokollerklärung ist im Geltungsbereich des § 40 Nr. 5 TV-L nicht anzuwenden (ausdrücklich offen gelassen durch Bundesarbeitsgericht vom 23.11.2017, 6 AZR 33/17). Die Kammer hat sich insoweit von folgenden Erwägungen leiten lassen: „ Es war das erklärte Ziel der Tarifvertragsparteien, die Zeiten bei anderen Arbeitgebern im Hochschul- und Forschungsbereich nicht schlechter stellen zu wollen, als die beim selben Arbeitgeber verbrachten. Beschränkungen enthalten die besonderen Regelungen zu Abs. 2 nicht. In der Konsequenz kann dann auch nicht die Prot. Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 S. 2 zur Feststellung einer schädlichen Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen an Hochschulen desselben Arbeitgebers angewendet werden. Nur auf solche bezieht sich diese, weil sie lediglich Abs. 2 S. 2 auslegt. Die Protokollerklärung ist wortgleich aus dem TVöD übernommen worden, ohne dass sich die Tarifvertragsparteien intensiv mit ihr befasst haben. Das erklärt einen gewissen „Anpassungsmangel“ des S. 4. Wenn Zeiten bei anderen Arbeitgebern nicht schlechter gestellt werden dürfen, schließt das ein, sie auch nicht besser zu stellen. Das wäre aber bei Anwendung der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 S. 2. zwangsläufig der Fall und somit tarifwidrig. Bei Einstellung ist eine Einstufung oberhalb der Stufe 2 bzw. 3 folglich bereits nach S. 4 möglich. Die Mitgliederversammlung hat ausweislich der Niederschrift folgende Auffassung vertreten: „Es finden bei Beschäftigten im Wissenschaftsbereich frühere Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen mit anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen summiert Berücksichtigung und zwar ohne Begrenzung auf die Stufe 2 bzw. 3. Die Dauer der einzelnen Arbeitsverhältnisse und etwaige Unterbrechungen zwischen diesen sind ohne Belang. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV‑L findet hierbei keine Anwendung, weil diese Protokollerklärung eine Auslegungshilfe nur zu S. 2 des § 16 Abs. 2 TV‑L gibt. Auch wenn diese Beschäftigungen unter § 16 Abs. 2 S. 2 fallen, weil es sich um frühere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber handelt, kann die Protokollerklärung Nr. 3 unberücksichtigt bleiben, weil Zeiten beim selben Arbeitgeber nicht ungünstiger behandelt werden sollten als Zeiten bei anderen Arbeitgebern im Wissenschaftsbereich“.“ (BeckOK TV-L/Müller, 48. Ed. 1.6.2018, TV-L § 40 Nr. 5, § 16 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen) Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an und geht daher davon aus, dass die für die ursprüngliche Stufenzuordnung hier nicht verbrauchten Restzeiten aus Tätigkeiten der Klägerin an der Deutschen Sporthochschule A sowie der Universität B auf die Stufenlaufzeit (trotz vorhandener Unterbrechungen) anrechenbar sind. d) Diesem Ergebnis steht auch die Wertung des § 17 Abs. 3 Satz 3 TV‑L nicht entgegen. Vor dem Hintergrund dieser Vorschrift kann trotz des oben Gesagten nicht jede Unterbrechung als unschädlich angesehen werden. Vielmehr sind Unterbrechungen, die bei Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 TV‑L zu einer Rückstufung führen würden (Unterbrechung von mehr als drei Jahren), als schädlich anzusehen (BeckOK TV-L/Müller, 48. Ed. 1.6.2018, TV-L § 40 Nr. 5, § 16 Rn. 3c mit weiteren Nachweisen) Eine solche Unterbrechung liegt hier indes nicht vor. Zwischen den Tätigkeiten der Klägerin an der Deutschen Sporthochschule A und der Universität B lag ein Zeitraum von einem Jahr und 6,5 Monaten; die weitere Unterbrechung (zwischen der Tätigkeit an der Universität B und derjenigen bei der Beklagten) betrug ein knappes Jahr. Diese Unterbrechungen fanden nicht kurz nacheinander statt, sondern vor und nach der zweijährigen, ununterbrochenen Tätigkeit der Klägerin an der Universität B. 3. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L war für die hier zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Fragen nicht zu beachten. Denn das Recht, sich im Bereich des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Eingruppierung/Einstufung zu berufen, unterliegt nicht dem Verfall des § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L. Anderenfalls wären über einen solchen Verfall ggf. auch künftige, aus der zutreffenden Eingruppierung/Einstufung resultierende Vergütungsansprüche abgeschnitten. Im öffentlichen Dienst erfolgt die Eingruppierung im Wege der Tarifautomatik durch Subsumtion, also von Rechts wegen. Die Ein- oder Höhergruppierung setzt kein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers voraus, auf das es einen verfallbaren Rechtsanspruch geben könnte (BeckOK TV-L/Bepler, 49. Ed. 1.6.2020, TV-L § 37 Rn. 36). III. Der Klageantrag zu 2.) stand als Hilfsantrag nicht mehr zur Entscheidung an. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dieser Antrag nur für den Fall gestellt wurde, dass die zweijährige Berufserfahrung der Klägerin bei der Universität B der Entscheidung über den Klageantrag zu 1.) nicht (oder nicht vollumfänglich) zugrunde gelegt wird. Dies ist jedoch geschehen. Im Übrigen ist der Klageantrag zu 2.) unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können als solche grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 10). Bei der mit dem Klageantrag zu 2.) begehrten Feststellung handelt es sich erkennbar um eine Vorfrage hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1.) zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Stufenzuordnung, wenn man den Klageantrag zu 1.) – wie hier geschehen – so ausgelegt, dass damit auch ein wesensgleiches Minus in Form einer jedenfalls vor dem 01.04.2013 stattfindenden Einstufung in EG 13 Stufe 4 TV-L geltend gemacht werden sollte. Die Kammer ist auf Grundlage ihrer oben dargestellten Auffassung, dass „ die zweijährige Berufserfahrung der Klägerin im Zeitraum 15.04.2007 bis 14.04.2009 bei der Universität B in der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 zu berücksichtigen “ ist, zu dem Ergebnis gelangt, dem Klageantrag zu 1.) teilweise stattzugeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Gericht hat hier einen Kostenstreitwert in Höhe von 6.079,68 € zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um die 36-fache Differenz (§ 42 Abs. 2 S. 2 GKG) zwischen der Vergütung nach EG 13 Stufen 5 und 6 TV-L. Diese Differenz bildet den Streitgegenstand nach Ansicht der Kammer zutreffend ab, da das Klagebegehren darauf hinauslief, dass die Klägerin bereits zum 01.04.2019 in EG 13 Stufe 6 TV-L einzustufen gewesen wäre, während die Beklagte davon ausging, dass dies erst zum 01.04.2022 der Fall sein würde. Die aktuelle monatliche Vergütungsdifferenz beträgt daher nach der Entgelttabelle zum TV-L 168,88 €. Auf Grundlage der tenorierten Feststellung steht die Vergütung nach EG 13 Stufe 6 TV-L der Klägerin (vorbehaltlich hier nicht geprüfter Einwendungen/Einreden gegen nicht geltend gemachte Zahlungsansprüche) unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 1 TV-L seit dem 01.10.2019 zu. Sie war hinsichtlich des insgesamt in Streit stehenden Differenzzeitraumes (3 Jahre ab dem 01.04.2019) mithin zu 6/36 unterlegen und hat im Übrigen obsiegt. Dementsprechend war für die Kostenentscheidung eine Quote zu bilden. V. Für den Wert des Streitgegenstandes im Sinne von § 61 Abs. 1 ArbGG hat die Kammer ebenfalls die oben dargestellte 36-fache Differenz (§ 42 Abs. 2 S. 2 GKG) zugrunde gelegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.