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Urteil

4 Ca 181/20

Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMS:2020:0904.4CA181.20.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

  • 3. Der Streitwert wird auf 19.414,80€ festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 19.414,80€ festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers nach den Vorschriften des TVöD. Der Kläger ist bei der Beklagten als Gruppenleiter der Beihilfefestsetzungsstelle Münster in der Dienststelle A tätig. Die im Geschäftsbereich des BMVI gebündelte Aufgabe der Beihilfebearbeitung wird von der Beklagten mit Dienstsitz in der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde (PFB) in B wahrgenommen. Der Bereich Beihilfe ist zurzeit in 4 Gruppen (Teams) gegliedert. Der Kläger nimmt hierbei die Aufgaben der Gruppenleitung war. Er lenkt die Aufgabenwahrnehmung und koordiniert den Personaleinsatz für die Gruppe. Dem Kläger sind 6 Beschäftigte des mittleren Dienstes fachlich unterstellt. Die Beklagte vergütet den Kläger entsprechend der Entgeltgruppe 9b TVöD. Mit Schreiben vom 17.12.2015 (Bl. 472 der Gerichtsakte) bat der Kläger um Überprüfung seiner Eingruppierung. Mit Schreiben vom 29.01.2016 teilte die Beklagte mit, dass die Überprüfung der Eingruppierung des Klägers im Rahmen einer im Jahre 2016 stattfindenden Personalbedarfsermittlung erfolgen werde. Unter dem 04.11.2016 fragte der Kläger bei der Beklagten nach dem Sachstand. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 09.11.2016 mit, dass eine Bedarfspersonalermittlung bisher nicht vorgenommen worden sei, die Eingruppierung des Klägers solle außerhalb der Personalbedarfsermittlung überprüft werden (Bl. 475 der Gerichtsakte). Mit E-Mail vom 20.09.2017 übermittelte der Kläger eine Tätigkeitsdarstellung (Bl. 479 ff. der Gerichtsakte). Unter dem 25.10.2017 gab die Beklagte den Auftrag zur Bewertung des Dienstpostens des Klägers (Bl. 485 ff. der Gerichtsakte). Unter dem 06.11.2017 erfolgte die tarifliche Bewertung durch die Beklagte (Bl. 494 ff. der Gerichtsakte). Als Ergebnis der tariflichen Bewertung hielt die Beklagte die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 Teil I der Anl. 1TVEntgO Bund fest. Unter dem 13.11.2017 erfolgte ein entsprechender Bescheid mit dem Ergebnis der Dienstpostenbewertung. Dieser ging beim Kläger unter dem 03.01.2018 ein, mit Schreiben vom 01.08.2018 legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 512 ff. der Gerichtsakte). Mit Wirkung ab dem 01.03.2018 erfolgte durch die Tarifvertragsparteien eine neue Regelung der Entgelte, insbesondere wurde die Entgeltgruppe 9c TVöD eingeführt. Unter dem 05.12.2018 begründete der Kläger seinen Widerspruch vom 01.08.2018 und beantragte unter dem 12.02.2019 eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c. Im Ergebnis des Bewertungsauftrages vom 19.12.2018 kam die Beklagte unter dem 24.05.2019 zu dem Schluss, dass an der tariflichen Bewertung in die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 Teil I der Anl. 1 TV EntgO Bund festzuhalten sei (Bl. 527 ff. der Gerichtsakte). Unter dem 24.01.2020 erfolgte durch die Beklagte der ablehnende Widerspruchsbescheid, mit Schreiben vom 31.01.2020 wurde dem Kläger überdies mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Höhergruppierung vom 12.02.2019 nicht entsprochen habe werden können. Mit der beim Arbeitsgericht Münster unter dem 06.02.2020 eingegangenen Klage macht der Kläger zuletzt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für die Entgeltordnung des Bundes Anl. 1, Teil II (allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) rückwirkend ab dem 01.01.2014, hilfsweise die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c nach dem Tarifvertrag für die Entgeltordnung des Bundes Anl. 1, Teil I (allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) rückwirkend ab dem 01.03.2018 geltend. Für die Bewertung der Eingruppierung sei eine vom Kläger erstellte Tätigkeitsbeschreibung vom 20.09.2017 verwendet worden. Der Text der Tätigkeitsbeschreibung weise mit der Bezeichnung „gruppenübergreifend“ und „ressortweit“ sowohl im Volltext als auch unter einzelnen laufenden Nummern darauf hin, dass der Kläger nicht nur für seine Beihilfegruppe als Gruppenleiter fungiere, sondern für alle Beihilfegruppen, mithin für bis zu 30 Beihilfefestsetzer und damit für alle Geschäftsbehörden im Bundesverkehrsministerium und letztlich für jeden Beihilfeempfänger im Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums Tätigkeiten ausübe. Aus diesen Tätigkeiten ließen sich die Merkmale „besonders verantwortungsvoll“ sowie „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ begründen. Der Kläger nehme als einziger von 4 Gruppenleitern der Beihilfe Tätigkeiten war, die von ihm gruppenübergreifend und damit letztlich für jeden der 12.000 Beihilfeempfänger bis hin zu den Staatssekretären des Bundesverkehrsministeriums vorgenommen würden. Er sei damit beteiligt an Maßnahmen mit erheblicher Auswirkung gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten und seine Tätigkeiten unterlägen keiner weiteren Überprüfung durch Vorgesetzte. Die Koordinierung des Aufgabenbereichs Beihilfeangelegenheiten Gruppenleitung/Teamleitung (gruppenübergreifend) (Bl. 82 f. Gerichtsakte), Zeitanteil 4,77 %, umfasse die Steuerung des Personaleinsatzes und Überwachung der Aufgabenerledigung, Bearbeitung des Internet- und Intranetauftritts (allein Aufgabe des Klägers), Erstellen von Beiträgen zum jährlichen Geschäftsbericht, Durchführung von allgemeinen Teambesprechungen einschließlich der entsprechenden Vor- und Nachbereitung. Die gruppenübergreifende Koordinierung des Aufgabenbereiches Beihilfeangelegenheiten umfasse die ständige Planung der Arbeitsverteilung der eingehenden Beihilfeanträge unter den 4 Teams und damit verbunden die Steuerung des Personaleinsatzes. Die gerechte Arbeitsverteilung und Zeitkontrolle obliege dem Kläger, ohne dass eine vorgesetzte Person dies nachprüfe. Der Internetauftritt der Beihilfestelle der c könne auf der Homepage von den Beihilfeberechtigten, aber auch jeder eingeloggten Person eingesehen werden. Für Beihilfeberechtigte sei diese Seite maßgeblich für den Abruf von Informationen und neuesten Entwicklungen im Beihilferecht. Der Kläger habe hier die Rechte eines Redakteurs und erstelle Inhalte bzw. überarbeite die Inhalte im Rahmen bestimmter IT-Vorgaben auf der Homepage. Er stelle dort Informationsblätter ein, leiste Redaktionsarbeit mit Linkerstellung zu weiterführenden Homepages, oder erarbeite Vorgriffregelungen zu Änderungsverordnungen und stelle sie ein und bilde Urteile ab. Die fortlaufende Bearbeitung des Internet- und Intranetauftritts der Beihilfestelle der Behörde c sei für die etwa 12.000 Beihilfeberechtigten des Bundesverkehrsministeriums eine wichtige und direkte Informationsquelle aus dem Bundesverkehrsministerium. Diese Tätigkeiten beinhalteten eine besondere Verantwortung, weil sich die Aufgabenwahrnehmung auf den Arbeitgeber sowohl intern als auch extern auswirke. Die Inhalte der Information und die interne Weitergabe sowie die Veröffentlichungen im Intranet/interne et würden von dem Kläger verantwortlich vorgenommen. Information, die nicht in korrekter Form oder inhaltlich nicht korrekt aufbereitet worden seien, könnten nach einer Weitergabe nur schwer korrigiert werden. Diese Aufgabenwahrnehmung habe weit reichende Auswirkungen. Das Tätigkeitsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ sei damit erfüllt. Das Beraten bei Rechtsverständnis und -auslegung bzw. weiterführendes Anfertigen von Informationsschreiben und Formularen für die Beihilfefestsetzer der PFB und für die Antragsteller und zeitnahe Informationen von aktuellen Änderungen von Rechtsgrundlagen bzw. über aktuelle Urteile für die Beihilfefestsetzung der PFB und für die Antragsteller (Internet, Intranet) gedanklich (gruppenübergreifend) (Bl. 83 ff. der Gerichtsakte) mache einen Zeitanteil von 23,82 % aus. Seit 2012 sorge der Kläger für die ständige Optimierung von Arbeitsabläufen, in dem er für die Beihilfefestsetzung und Teamleiter übergreifend Standards setze. Die Standards setze er durch Beratungen zur Rechtsanwendung und -auslegung, durch Informationsschreiben und Formulare (Vordrucke) sowohl für die Festsetzer als auch für die Antragsteller via Intranet und Internet zu Rechtsauslegungen, durch Information über aktuelle Änderungen aufgrund von veränderten Rechtsgrundlagen und/oder aufgrund von Urteilen sowohl für Festsetzer als auch für Antragsteller via Intranet/Internet. Die Beihilfevorschriften erfahren ständige Anpassungen, die der Kläger an alle Beihilfefestsetzer kommuniziere. Hierzu gebe er den Beschäftigten der Festsetzungsstelle entsprechende Arbeitshilfen, welche den täglichen Beihilfefestsetzungsprozess optimierten und die Durchlaufzeit verkürzten. Hierzu habe der Kläger für die c Zugänge zu den Internetportalen beantragt, welche die Festsetzer zum Teil als Grundlage für weitere vom Kläger auf Excel-basis programmierten Programmen nutzen könnten. In diesen Programmen habe der Kläger Automatisierungsroutinen (Makros) eingebaut, sodass diese schnell und effizient arbeiteten. Diese Programme seien in sich eigenständig und seien unter anderem vom Prüfungsamt des Bundesrechnungshofes im Jahre 2010 für sehr gut befunden worden. Sukzessive Anpassungen und Änderungen im Beihilferecht machten das in formieren der Festsetzer und der Antragsteller notwendig. Hierzu erstelle der Kläger Informationsblätter, welche für die Festsetzer und die Antragsteller hilfreich bei Anpassungen und Änderungen seien. Das Anfertigen von Informationsschreiben und Formularen für die Beihilfefestsetzer der PFB und für die Antragsteller und zeitnahe Informationen von aktuellen Änderungen von Rechtsgrundlagen bzw. über aktuelle Urteile für die Beihilfefestsetzer der PFB und für die Antragsteller sei die Basis für die Erstellung von Beihilfebescheiden durch die Behörde c und habe damit erhebliche Auswirkungen gegenüber Dritten, nämlich den Beihilfeberechtigten in ihrer Gesamtheit. Diese beschriebenen Tätigkeiten obliegen ausschließlich dem Kläger als Gruppenleiter, ohne dass eine vorgesetzte Person dies nachprüfe. Das Entwickeln, bereitstellen und pflegen von Arbeitsanweisungen und –hilfen zur Beihilfefestsetzung sei die Basis für die Erstellung von Beihilfebescheiden durch die Behörde c und habe damit erhebliche Auswirkungen gegenüber Dritten, nämlich den Beihilfeberechtigten in ihrer Gesamtheit. Das Tätigkeitsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ sei erfüllt. Die Tätigkeit setze beim Kläger ein Wissen und Können voraus, dass das normal Wissen des Aufgabenkreises übersteige. Der Kläger müsste in der Lage sein, Änderungen von Rechtsgrundlagen sowie beeinflussende Urteile zu erkennen, zu analysieren und in ihrer Auswirkung auf die Beihilfebearbeitung zu erfassen. Bei der Beratung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen müsse er dann des Weiteren in der Lage sein, die beratenen Festsetzer in ihrem individuellen Beratungsfall mit seiner Analyse der Rechtsgrundlagen subsumierend zu beraten. Damit sei hier die besondere Schwierigkeit der Materie aufgrund des erforderlichen Wissens und Können des Klägers gegeben. Die Bedeutung der Tätigkeit des Klägers sei gegeben, weil seine Tätigkeiten in dieser Ziffer eine große Tragweite, eine gewichtige Nachwirkung für den innerdienstlichen Bereich hätten. Diese Tätigkeiten wirkten sich im Ergebnis direkt auf die 12.000 Beihilfeberechtigten plus etwa 200 Tarifbeschäftigte Beihilfeempfänger im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr aus. Die Sicherstellung der einheitlichen Verfahrensweise zur Beihilfeerstattung sei von großer Bedeutung im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller und habe nicht zuletzt Auswirkung auf die haushaltsrechtlichen Aspekte der Behörde. In der laufenden Nr. 2 der Tätigkeitsbeschreibung bestehe eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Die Tätigkeit Abhilfe von Widersprüchen intern ohne Referat Z 3 durch Gruppenleitung (gruppenbezogen) (Bl. 87 ff. der Gerichtsakte) mache einen Zeitanteil von 3,91 % aus, das Anfertigen fachlicher Stellungnahmen zu Widersprüchen in Beihilfeangelegenheiten und Weitergabe der Unterlagen an das Referat Z3 (gruppenbezogen) (Bl. 87 ff. der Gerichtsakte) mache einen Zeitanteil von 9,37 % aus. Bei der internen Abhilfe von Widersprüchen stehe die Prüfung des Sachverhalts im Vordergrund. Es sei zu prüfen, ob eine nachträgliche Gewährung der Beihilfe möglich sei. Hierzu ziehe der Kläger sämtliche Querverweise zu Widersprüchen hinzu, die im Ressort des Bundesverkehrsministeriums ergangen seien. Sei die nachträgliche Gewährung der Beihilfe mit Hinzuziehen sämtlicher Vorgaben und Querverweise nicht möglich, dann erstelle der Kläger eine Stellungnahme für das Referat Z3, damit dort ein Widerspruchsbescheid erstellt werde. Die Abhilfe von Widersprüchen intern ohne das Referat Z3 und die Fertigung fachlicher Stellungnahmen zu Widerspruchsbescheiden durch den Kläger als Gruppenleitung wirkten sich sowohl intern als auch extern in der Behörde aus, weil dies die Basis für den Umgang der Behörde mit Beihilfe-Antragstellern im Fall von abschlägigen Bescheiden sei. Diese Aufgabenwahrnehmung habe weit reichende Auswirkungen. Die beschriebenen Tätigkeiten obliegen ausschließlich dem Kläger als Gruppenleiter, ohne dass eine vorgesetzte Person dies nachprüfe. Das Tätigkeitsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ sei erfüllt. Das Bearbeiten von schwierigen Rückforderungsbescheiden (gruppenübergreifend) (Bl. 89 ff. der Gerichtsakte) umfasse z.B. falsche diagnosebezogene Fallgruppe in einer Krankenhausrechnung, Abschlagszahlung für eine Rehabilitation, im Nachhinein nicht in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Ehepartner, versehentliche Gewährung der Beihilfe auf einen Heil- und Kostenplan, Angabe eines zu hohen Bemessungssatzes bei der Festsetzung und mache einen Zeitanteil von 3,60 % aus. Der Kläger erstelle schwierige Rückforderungsbescheide für alle Beihilfefestsetzer aller Gruppen und führe hierzu auch Gespräche mit Antragstellern. Diese Rückforderungsbescheide könnten die Festsetzer dann nicht erstellen, wenn die Antragsteller sich im Recht beim Erhalt der Beihilfe sähen. Bisweilen sei es auch wirksamer, wenn die Gruppenleitung Kontakt mit den Antragstellern aufnehmen. Diese Konfliktbewältigung erfordere ein hohes Maß an Kompetenz und persönliche Integrität, was letztlich wichtig für die Außendarstellung der Behörde sei. Der Kläger übe die Tätigkeit der Rückforderungsbescheiderstellung für alle problematischen Rückforderungen des Ressorts aus. Diese Tätigkeiten beinhalteten eine besondere Verantwortung, weil sich die Aufgabenwahrnehmung für den Arbeitgeber extern auswirke. Würde der Kläger falsch auftreten und die Konfliktsituation der Geldrückforderung eskalieren lassen, wäre dies für die Darstellung der Behörden der Fachöffentlichkeit als Dienstleister negativ. Damit habe die Aufgabenwahrnehmung weit reichende Auswirkungen. Das Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ sei erfüllt. Der Kläger übernehme von Festsetzern aller Gruppen schwierige Rückforderungsbescheide und führe hierzu auch Gespräche mit Antragstellern. Diese Übernahme erfolge erst dann, wenn der Normalbearbeiter mit seinem „Latein am Ende ist“. Der Kläger wende in den meist schon konfliktbeladenen Gesprächen mit dem Antragsteller sein besonderes Erfahrungswissen an, um mit dem Antragsteller zu eine Einigung im Sinne der rechtlich notwendigen Rückforderung zukommen. In dem hierfür erforderlichen Erfahrungswissen zeige sich die besondere Schwierigkeit der Aufgabenerledigung. Die Bedeutung der Tätigkeit zu den schwierigen Rückforderungsbescheiden werde aus der Tätigkeit bzw. ihrer Tragweite hergeleitet. Sie ergäben sich daraus, dass es sich bei den Rückforderungen um belastende Verwaltungsakte handele, die aufgrund eines materiell-rechtlichen Anspruchs der Behörde erwachsen. Damit verbunden sei immer eine finanzielle Auswirkung auf die Behörde, weil es sich um konkrete Überzahlungen an Beihilfeberechtigte handele. Würde die Rückforderung nicht erfolgen, bekäme das Bundesverkehrsministerium zu Unrecht gezahlte Gelder nicht zurück. Damit habe die Tätigkeit des Klägers finanzielle Auswirkung auf die Belange der Behörde (des Arbeitgebers des Klägers, sodass die Tätigkeit von Bedeutung sei. Es bestehe in der laufenden Nr. 5 der Tätigkeitsbeschreibung eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Die Unterstützung und Beratung aller Beihilfefestsetzer der PFB bei unklaren und/oder komplexen Sachverhalten in der Beihilfebearbeitung (gruppenübergreifend) (Bl. 89 ff. der Gerichtsakte) mache einen Zeitanteil von 3,20 % aus. Erst durch die korrekte Unterstützung und Beratung aller Beihilfefestsetzer durch den Kläger sei eine korrekte und abschließende Beihilfebescheiderstellung für die Bearbeiter möglich. Da der Kläger diese Tätigkeit gruppenübergreifend wahrnehme, wirke sich die Tätigkeit der Beratung auf alle Beihilfeberechtigten des Bundesverkehrsministeriums aus und habe somit weit reichende Auswirkungen. Die beschriebenen Tätigkeiten oblägen ausschließlichem Kläger als Gruppenleiter, ohne dass eine vorgesetzte Person dies nachprüfe. Das Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ sei erfüllt. Das Bearbeiten von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zentralen Stelle zur Abrechnung und Arzneimittelrabatten (gruppenübergreifend) mache einen Zeitanteil von 7,88 % aus (Bl. 90 ff. der Gerichtsakte). Ab dem 01.01.2011 hätten Beihilfeträger Anspruch auf Gewährung von Abschlägen auf die Hersteller-Abgabepreise von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, soweit diese die Kosten ganz oder teilweise erstattet hätten, nach dem Anteil der Kostentragung (Rabatte). Die Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH (D GmbH) sei zu diesem Zweck gegründet worden. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Behörde und der D GmbH ziehe diese die Rabatte bei den Pharmaherstellern ein und leitet diese an die Rabattberechtigten weiter. Die Rabattforderungen würden automatisch täglich an die D GmbH übermittelt. Die rabattfähigen Arzneimittel würden von der Festsetzungsstelle einbehalten und würden dem Antragsteller nicht zurückgesandt. Die Rezeptbelege seien die Grundlagen für eventuelle Prüfungen durch Treuhänder. Monatlich würden dann von der D GmbH Abschläge festgelegt. Unter Einbeziehung der Gebühren und Zinszahlungen werde der Rabattzahlbetrag ermittelt. Diesen Zahlbetrag läge der Kläger für die Zuweisung zu den einzelnen Objektkonten (zum Beispiel einzelne Behörden oder Versorgungsempfänger) zugrunde. Anhand der Forderungssummen lege der Kläger den tatsächlichen Rabatt fest. Dieser Rabattbeträge flössen dann als Rabatt in die einzelnen Objektkonten zurück. Aufgrund von Fehlermeldungen und Stichprobenprüfungen von der D GmbH fordere der Kläger die Rezeptbelege bei den Festsetzern an. Für die Vorprüfung der Belege lasse der Kläger diese schon anonymisieren, damit diese auch gegebenenfalls später anonymisiert an die Qualitätssicherung der D GmbH weitergeleitet werden könnten. Aufgrund einer Rückmeldung der Qualitätssicherung werde der Kläger in verschiedenen Formen tätig. Zum einen gebe der Kläger den Festsetzer an die Rückmeldung, dass die Rabatt Geltendmachung zu ihren Belegen fehlerfrei durchgeführt worden sei. Eine weitere Möglichkeit sei, dass der Kläger Belegeingaben der Festsetzer auf Grundlage des vorgelegten Beleges manuell ändere, damit der Rabatt in geänderter Form erneut geltend gemacht werde. Des Weiteren könne es zu Stornierungsaufforderung von der Qualitätssicherung der D GmbH kommen. Dies könne aufgrund von fehlerhaften Eingaben oder z.B. aufgrund von ausgehandelten Arzneimitteln passieren. Für diese Rabattforderungen nehme der Kläger über ein Webportal Stornierungen vor. Zu den stornierten Rabattforderungen erhielten alle Festsetzer zur Fehlervorbeugung eine allgemeine Information, wie in den entsprechenden Fällen vorzugehen sei. Durch die Stichprobenprüfungen des Klägers und die von ihm korrekt vorgegebenen Rabattzuordnungen erfolge letztlich im Finanzhaushalt der Behörde die gesetzlich vorgegebene Ausschöpfung des Rabattrahmens in der Beihilfegewährung. Somit führe die Tätigkeit des Klägers zu einem Berühren der finanziellen/materiellen Belange des öffentlichen Arbeitgebers. Damit habe die Aufgabenwahrnehmung weit reichende Auswirkungen. Diese beschriebenen Tätigkeiten oblägen ausschließlich dem Kläger als Gruppenleiter, ohne dass eine vorgesetzte Person dies nachprüfe. Das Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ sei erfüllt. Die Dienstunfallfürsorge (überwiegend Ruhestandsbeamte) (Bl. 92 der Gerichtsakte) mache einen Zeitanteil von 8,98 % (Bl. 483 GA) aus. Die Dienstunfallfürsorge regele Anträge der in Ruhestand befindlichen Beamten, die verunfallt seien. Grundlage für die Anerkennung von Leistung, die von dem verunfallten geltend gemacht würden, sei § 33 BeamtVG. Da der Kläger der einzige Bearbeiter für die Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge im Bundesverkehrsministerium sei, weise die Tätigkeit eine besondere Verantwortung auf. Der Kläger könne auf keine Parallele-Bearbeitungen zugreifen. Er sei alleine verantwortlich für die Beurteilung und Bescheidung der Anträge. Seine Tätigkeiten würden von keiner vorgesetzten Person überprüft. Damit liege ein beträchtlich höheres Maß an Verantwortung dieser Tätigkeit vor. Zudem hätten Bescheide des Klägers über Dienstunfallfürsorge weit reichende Auswirkungen, weil sie erhebliche Folgewirkung auf die Lebensverhältnisse Dritter, hier der Antragsteller, auslösen könnten. Das Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ sei erfüllt. Im Jahre 2016 habe der Kläger 43 Fälle von Auszahlungen in der Dienstunfallfürsorge gehabt. Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes sei die Heilverfahrensverordnung, welche für die Prüfung der geltend gemachten Leistungen herangezogen werde. Jedoch bedürfe es vor dieser Prüfung der Feststellung des gesamten Zusammenhanges mit dem Unfall. Anhand von Diagnose und Gutachten könne der Kläger den Zusammenhang mit der beantragten Leistung feststellen. Der Kläger fordere gegebenenfalls ein Zusammenhangsgutachten beim zuständigen Gesundheitsamt oder einer Universitätsklinik an. Im Rahmen der Amtshilfe würden Anfragen von anderen Behörden und die vorgenannte Rabattgeltendmachung der Rabatt fähige Arzneimittel soweit ausschließlich vom Kläger durchgeführt. Es bedürfe außergewöhnliche Erfahrung seitens des Klägers, um aus Diagnosen und Gutachten Zusammenhang mit einer beantragten Leistung festzustellen. Auch die Anforderung eines Zusammenhangsgutachtens bedürfe zum Erkennen der Notwendigkeit der Anforderung derselben einer außergewöhnlichen Erfahrung, zumal der Kläger die einzige Person im Bundesverkehrsministerium mit dieser Aufgabenstellung sei. Da die HeilvfV häufig auf die BBhV verweise, basiere die Feststellung der notwendigen und angemessenen Kosten, auf die der Verunfallte Anspruch habe, zunächst auf dem Fachwissen des Klägers der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse. Weiter müsse der Kläger aufgrund seiner Spezialkenntnisse aus den vergangenen Fällen der Dienstunfallfürsorge Sachzusammenhänge analysieren und zu umsetzen. Die Auswertung der Gutachten von z.B. Gesundheitsämtern und Hinzuziehen für die Bescheiderstellung erfordere ebenfalls ein hohes Erfahrungswissen, sodass insgesamt aus dem erforderlichen und vorhandenen Erfahrungswissen die Schwierigkeit der Tätigkeit abzuleiten sei. Die Bedeutung der Tätigkeit des Klägers sei in der Z. 12 gegeben, weil seine Tätigkeiten in dieser Ziffer eine große Tragweite, eine gewichtige Nachwirkung für den innerdienstlichen Bereich hätten. Diese Tätigkeiten wirken sich im Ergebnis direkt auf die verunfallten Versorgungsempfänger im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr aus. Die Sicherstellung der einheitlichen Verfahrensweise zu Dienstunfallfürsorgeregelung sei von großer Bedeutung im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller Bundesverkehrsministeriums und habe nicht zuletzt Auswirkungen auf die haushaltsrechtlichen Aspekte der Dienste der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistung. Im Ergebnis bestehe in der laufenden Nr. 12 eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung. Wegen des Vorbringens des Klägers hinsichtlich der Zuordnung der Arbeitsvorgänge wird auf Bl. 95 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger kommt zu dem Schluss, dass gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen bei allen Arbeitsvorgängen, also 100 %, gegeben seien. Besonders verantwortungsvoll seien 57,65 % und 44,37 % der Tätigkeiten würden eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung vorweisen. Es sei nicht richtig, dass der Kläger die Normaltätigkeit nicht abgebildet habe und im Verfahren keine vergleichbar zu bewertende Tätigkeiten anbiete. Die Bewertung des Dienstpostens des Klägers bis 06.11.2017 und dem Bewertungsergebnis Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 3 stelle die Normaltätigkeit eines Teamleiters der Beihilfe dar. Die Beklagte selbst habe die Grundlage der Normaltätigkeit geliefert. Der Kläger habe dann begründet dargelegt, dass aus der Normaltätigkeit der Teamleiter sich nur auf seinem Dienstposten die laufenden Nr. 1-5, 8,10 und 12 heraushebten. In der Dienststelle der Beklagten existierten mehrere Dienstposten (etwa 20), die im Gegensatz zu dem Dienstpostens Klägers von der Beklagten das Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ aufgrund des Änderungstarifvertrages 2018 zuerkannt bekommen hätten und die Personen seien in der Folge nach 9c eingruppiert worden. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 3 TVöD (Dienstposten II. 1-22/PFB) in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anl. 1, Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) rückwirkend ab dem 01.01.2014 einzugruppieren, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 TVöD (Dienstposten II. 1-22/PFB) in die Entgeltgruppe 9c nach dem Tarifvertrage für die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anl. 1, Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) rückwirkend ab dem 01.03.2018 einzugruppieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe schon die Arbeitsvorgänge falsch gebildet. Im Arbeitsvorgang 6 habe der Kläger die laufenden Nr. 1,2 und 8 seiner Tätigkeitsbeschreibung zusammengefasst. Die laufende Nr. 1 betreffe den Internetauftritt der Beihilfestelle. Bei dieser Tätigkeit stelle der Kläger allgemeine Informationen für alle Beihilfeberechtigten auf der Homepage zusammen. In den laufende Nr. 2 und 8 gehe es dagegen um die individuelle Beratung von Beihilfeberechtigten. Allgemeine Auskunft und individuelle Beratung sei jedoch 2 unterschiedliche Ziele. Auch die Vorgehensweise zur jeweiligen Zielerreichung sei unterschiedlich. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Entgeltgruppen sei nicht schlüssig. Für einen schlüssigen Vortrag sei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht ausreichend, wenn Heraushebungsmerkmale wie „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ oder „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ in Anspruch genommen würden. In diesem Fall seien allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich gegenüber derjenigen eines Beschäftigten, der „Normaltätigkeiten einflussreichen Zuversicht, heraushebe. Diese Wertung erfordere ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeit“, und setze einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfall Gruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebe. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Grundtätigkeit der Gruppenleiter die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 erfülle. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., sh. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN), die auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig ist, ist unbegründet. Es fehlt an einem schlüssigen Vortrag des Klägers, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermögliche. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind (BAG v. 18.11.2015, 4 AZR 605/13). Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn - wie vorliegend - Heraushebungsmerkmale („besonders verantwortungsvoll“ und „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 48; 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Dabei kann es dahinstehen, wie die Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind (dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN). Denn dem Kläger steht nach seinem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung der Tätigkeiten ein Entgelt nach der begehrten Vergütungsgruppe 9c oder 10 nicht zu. Die Kläger hat nicht diejenigen Tatsachen vorgetragen, die einen erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen, um feststellen zu können, ob sich seine Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe dadurch heraushebt, dass sie „besonders verantwortungsvoll“ ist und durch eine „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ geprägt ist. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung. Ein substantiierter Vortrag zur „Normaltätigkeit“ ist nicht entbehrlich Ein wertender Vergleich bedarf einer Ausgangsbasis - hier die „Normaltätigkeit“. Nur so lässt sich beurteilen, ob die auszuübende Tätigkeit nicht nur als „verantwortungsvoll“, sondern als „besonders verantwortungsvoll“ im Verhältnis zur Ausgangsgruppe zu bewerten ist, nicht nur „schwierig“, sondern als von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ im Verhältnis zur Ausgangsfallgruppe geprägt ist (vgl. auch BAG v. 18.11.2015, 4 AZR 605/13). Ob die Klage auch aus anderen Gründen scheitert, kann dahinstehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. III. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Wertermittlung erfolgte entsprechend § 42 Abs. 2, Satz 2 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.