Urteil
3 Ca 673/20
Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMS:2020:0723.3CA673.20.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.3.2020, dem Kläger am selben Tag zugegangen, noch durch die hilfsweise erklärte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.4.20 beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 28.11.2007 als B I im Customer Service weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Der Streitwert wird auf 6400 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.3.2020, dem Kläger am selben Tag zugegangen, noch durch die hilfsweise erklärte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.4.20 beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 28.11.2007 als B I im Customer Service weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Der Streitwert wird auf 6400 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Mit seiner unter dem 16.04.2020 beim Arbeitsgericht in Münster eingegangenen Klage begehrt der Kläger Kündigungsschutz gegen die fristlose Kündigung vom 27.03.2020 und Weiterbeschäftigung. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Mitglied des elfköpfigen Betriebsrats der Arbeitgeberin. Er ist seit Dezember 2007 als C beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte sein Arbeitsverhältnis fristlos am 27.03.2020, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 30.04.2020. Unter dem 21. März war der Kläger abends um 18:40 Uhr im Betriebsrat Büro zugegen zusammen mit seinem Betriebsratskollegen C 1. Dort trafen die beiden Betriebsräte auf das weitere Betriebsratsmitglied T. Details des Treffens sind streitig. Das Betriebsratsmitglied T ging nach dem ersten Teil des Gesprächs mit den Betriebsräten C 1 und dem Kläger zur Schwerbehindertenvertreterin Frau M und kam danach mit dieser zusammen zurück. Unter dem 23. März erschien der Kläger verspätet zur Arbeit. Er hätte um 9:00 Uhr beginnen müssen und erschien um 9:18 Uhr. Zuvor war der Kläger bereits abgemahnt worden unter dem 10.02.2020, weil er am 7. Januar 2020 nicht zum Dienst um 9:00 Uhr erschienen und sich erst um 14:15 Uhr krank meldete. Eine weitere Abmahnung datiert vom 29.08.2019, da er sich um 9:44 Uhr im Betrieb meldete, um mitzuteilen, dass er 10 Minuten später kommen würde. Er meldete sich dann erst um 9:11 Uhr an. Unter dem 18.07.2019 wurde der Kläger abgemahnt, weil er am 11.07.2019 mit einer 14-minütigen Verspätung zum Dienst erschien. Am 10.07.2019 fand ein Gespräch zwischen der Projektleiterin und dem Kläger statt, weil der Kläger am 10. Juli erst nach einem Anruf des Arbeitgebers und einer Verspätung von 1 Stunde und 50 Minuten zur Arbeit erschienen war. Am 07.11.2018 erhielt der Kläger eine Abmahnung, da er am 03.11.2018 trotz bestehender Arbeitspflicht nicht zur Arbeit erschienen war. Auf Nachfrage der Teamleiterin um 16:30 Uhr teilte er mit, dass er seine Schicht vergessen habe. In seiner konstituierenden Sitzung vom 12.12.2018 hatte der Betriebsrat einen Betriebsausschuss eingesetzt und alle personellen Einzelmaßnahmen auf den Betriebsausschuss übertragen. Dem hatten alle elf Betriebsratsmitglieder zugestimmt. Unter dem 12.12.2018 schrieb der Betriebsratsvorsitzende an alle Arbeitnehmer eine E-Mail in der es heißt: „Der Betriebsausschuss ist im weitesten Sinne das geschäftsführende Organ des Betriebsrats. Er bereitet insbesondere die regelmäßigen Betriebsratssitzungen und die erforderlichen Beschlüsse vor. Darüber hinaus nimmt der Betriebsausschuss die Beteiligungsrechte im Rahmen der personellen Maßnahmen wahr.“ Am 19.03.2020 fasste der Betriebsrat in einer Sitzung den Beschluss, bis auf Weiteres keine Betriebsratssitzungen mehr durchzuführen. Darüber hinaus wurden alle Beschlusskompetenzen, soweit nicht zwingend gemäß Betriebsverfassungsgesetz eine Beschlussfassung durch den Betriebsrat erforderlich ist, auf den Betriebsausschuss übertragen. Unter dem 25.03.2020 schrieb die Arbeitgeberin, vertreten durch Herrn K, an den Betriebsrat: „Anbei erhaltet ihr die außerordentliche Kündigungsanfrage für M 1 mit der Bitte um Zustimmung. An den Betriebsrat wurde zu Händen von Herrn N ein Anhörungsschreiben übermittelt, das auf Bl. 74 ff. zur Gerichtsakte gereicht ist. In diesem heißt es auszugsweise: „Zudem ereignete sich am 21.03.2020 gegen 18.40 Uhr folgender Vorfall, der uns von Frau M angetragen wurde: Herr T suchte die Schwerbehindertenvertreterin Frau M zitternd und blass an ihrem Arbeitsplatz auf, da der mit ihr sprechen wollte. Nachdem sie Ihren Servicecall beendete erzählte er ihr von Vorkommnissen im kleinen Betriebsratsraum mit Herrn C 1 und Herrn M 1. Während er dort das Protokoll der letzten Sitzung anfertige, betraten die beiden den vorderen Raum. Beide waren zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben. Beide waren an einen PC aktiv, wo Herr T seine Tasche sowie eine Papiertüte mit Einkäufen herholen wollte. Als es dies tat, habe man ihn angeschrien, des Raumes verwiesen und ihm Schläge angedroht. Er habe dann den Raum fluchtartig verlassen, da er auf Gewaltandrohung wegen persönlicher Erfahrungen in der Vergangenheit, sehr empfindlich reagiere. Als sie nach den Erzählungen des Herrn T den betroffenen Raum gemeinsam betraten, um dort den PC herunterzufahren und seine Sachen zu holen, war nur Herr C 1 anwesend. Herr M 1 kam hinzu. frau M sprach beide an, was sie am Samstagabend bei Krankschreibung ins Betriebsratsbüro triebe. Sie erklärten, dass sie Emails lesen wollten, die während ihrer Abwesenheit eingegangen seien. Daraufhin fragten sie nach Beschlüssen in ihrer Abwesenheit und zum Stand von Kurzarbeit. Herr T wandte ein, warum ihnen Informationen gewährt würden. Nach der Bitte von Frau M, holte er seine Sachen und es wiederholte sich die Szene wie zuvor beschrieben. Hier ging Frau M dazwischen und untersagte solche Vorfälle nachdrücklich. Herr T war danach von Angst erstarrt und auf dem Arbeitsplatz links von Herrn C 1 zusammengesunken. Eine schriftliche Aussage von Frau M legen wir bei. Am 24.03.2020 wurde Herr M 1 mit dem Vorwurf in Anwesenheit von t N und Herrn K konfrontiert und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Er sagte aus, dass es teils heftige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsratsmitgliedern gäbe. Z dem Vorfall am Samstag wolle er jedoch keine Angaben machen. Das Protokoll der Anhörung liegt der Betriebsratsanhörung bei.“ Unter dem 27.03.2020 schrieb Herr N an die Arbeitgeberin: „Hallo K, der Betriebsrat stimmt der angefragten außerordentlichen Kündigung M 1 gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG zu.“ Der Antragsteller ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Ein Grund für eine fristlose Kündigung liege nicht vor. Die Kündigung sei auch unwirksam nach § 103 BetrVG. Es habe nicht der Betriebsrat zugestimmt, sondern nur der Ausschuss. Zudem sei die Übertragung sämtlicher Kompetenzen des Betriebsrates auf den Betriebsausschuss unwirksam und viel zu unklar formuliert. Der Beschluss aus 2018 sei durch den Beschluss aus 2020 überholt. Die Beschlüsse aus dem Jahr 2018 zur Übertragung auf den Ausschluss seien unwirksam, da eine Übertragung nicht auf der Tagesordnung gestanden habe. Weiter dürfe sich der Betriebsrat nicht sämtlicher Kompetenzen begeben. An dem Beschluss habe auch das Betriebsratsmitglied M mitgewirkt. Diese sei als Beschwerdeführerin über den Kläger ausgeschlossen gewesen nach § 25 BetrVG. Der Vorfall, der zur fristlosen Kündigung geführt habe, sei anders gewesen als geschildert. Das Vorbringen der Frau M sei durch das beim Vorfall anwesende Betriebsratsmitglied C 1 widerlegt. Der bestrittene Vorwurf, der Kläger habe Herrn T im Rahmen des Vorfalls vom 21. März weggestoßen, sei nicht Inhalt der Betriebsratsanhörung gewesen. Der Betriebsrat habe es unterlassen, innerhalb der Betriebsratsanhörung die vom Kläger mitgeteilten Entschuldigungsgründe für die Verspätungen aufzuführen. Zu einer wahrheitsgemäßen Information des Betriebsrates gehöre aber auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasteten. So habe der Kläger zum Vorfall am 7. Januar mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht habe sprechen können. Hinsichtlich des Vorfalls vom 29. August habe sich der Kläger verspätet, weil sich ein Arzttermin verzögerte. Hinsichtlich des Vorfalls vom 03.11.2018 habe die Beklagte nicht mitgeteilt, dass es sich um eine ungewöhnlichen und zu dem freiwillig vereinbarten Arbeitszeit, an einem Samstag gehandelt habe, der lange im Vorfeld abgesprochen gewesen sei. Der Kläger habe normalerweise samstags nicht gearbeitet. Die Abmahnungen vom 27. August das Gespräch vom 10. Juli und die Abmahnung vom 11. Juli bezögen sich auf einen verspäteten Arbeitsantritt, die Abmahnung vom 03.11.2018 und 10.02.2020 bezögen sich auf nicht ordnungsgemäße Abmeldungen Der Kläger beantragt, festzustellen dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.03.2020, dem Kläger am selben Tage zugegangen, noch durch die hilfsweise erklärte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.04.2020 beendet wird sowie die Beklagte zu verurteilen den Kläger im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als B I im Customer Service weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Es liege ein Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB vor. Die Kündigung sei verhaltensbedingt ausgesprochen worden. So sei der Antragsteller trotz einer Vielzahl von Abmahnungen am 23.03.2020 erneut verspätet zur Arbeit erschienen. Der Antragsteller sei zuletzt am 10.02.2020 abgemahnt worden, da er am 7. Januar unentschuldigt gefehlt habe. Weitere Abmahnungen datierten vom 29.08.2019, 18.07.2019, 07.11.2018. Der Antragsgegnerin könne das Verhalten des Antragstellers nicht mehr zugemutet werden. Weiterhin sei die Antragsgegnerin durch die Betriebsrätin und Schwerbehindertenvertreterin Frau M am 21.03.2020 auf einen Vorfall hingewiesen worden, der sich mit dem Antragsteller und dem Betriebsratsmitglied T ereignet habe. Der Mitarbeiter T sei am 21.03.2020 um 18:40 Uhr bei Frau M zitternd und blass an deren Arbeitsplatz erschienen. Herr T habe Frau M von folgendem Vorfall berichtet. Er habe als Betriebsratsmitglied im Betriebsratsraum gearbeitet. Während er dort das Protokoll der letzten Sitzung angefertigt habe, habe der Kläger mit dem ebenfalls beim Betriebsrat tätigen C 1 den Betriebsratsraum betreten. Sowohl der Kläger als auch Herr C 1 seien zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben gewesen. Herr T habe später in der Nähe des PCs, an dem die beiden gesessen hätten, seine Tasche sowie seine Papiertüte mit Einkäufen hervorholen wollen, die er zuvor dort abgestellt habe. Als er dies habe tun wollen, hätten Herr C 1 und der Kläger zunächst vollkommen grundlos unterstellt, sie angegriffen zu haben. Sowohl Herr C 1 als auch der Kläger hätten ihn angeschrien, dass er den Raum verlassen solle und ihm Schläge angedroht. Er habe dann aus Angst sofort den Raum verlassen. Er sei dann mit Frau M zurückgekommen. Dort sei zunächst nur noch Herr C 1 anwesend gewesen und der Kläger sei hinzugekommen. Frau M habe beide gefragt, was sie am Samstagabend bei bestehender Krankschreibung im Betriebsratsbüro machten. Die beiden hätten erklärt, dass sie E-Mails lesen wollten. Herrn T sei dann erneut in Richtung des PCs gegangen, um seine Einkäufe zu holen. Herr C 1 sei dann mit dem Schreibtischstuhl rückwärtsgefahren und habe Herrn T den Zugriff auf seine Einkäufe versperrt. Sobald Herr T habe hinter ihm greifen wollen, habe sich Herr C 1 breitbeinig auf dem Schreibtischstuhl rückwärts auf die auf dem Boden in der Tasche abgelegten Einkäufe des Herrn T zubewegt. Der Kläger und Herr C 1 hätten entgegnet, dass Herr T an ihrem Arbeitsplatz nicht zu suchen habe. Der Kläger der bis dahin neben Herrn C 1 gesessen habe, sei zwischenzeitlich aufgestanden. Herr T habe hierdurch keine Möglichkeit mehr gehabt, seine Tasche zu greifen. Er sei insoweit praktisch zwischen dem sitzenden Herrn C 1 und dem stehenden Kläger gewesen. Obwohl Herr T den Kläger in keiner Weise angegriffen habe, habe der Kläger plötzlich gerufen, dass Herr T es unterlassen solle, ihn anzugreifen. Der Kläger habe daraufhin Herrn T weggestoßen. Frau M sei dazwischen gegangen. Ein Festhalten am Arbeitsverhältnis sei für die Beklagte unzumutbar. Wegen des weiteren Sach- und Tatsachenvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach § 1 und 23 das Kündigungsschutzgesetz an. Der Kläger ist länger als sechs Monate im Betrieb, in dem ständig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Kündigung ist nicht unwirksam wegen mangelnder Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG. Die Arbeitgeberin hat beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung beantragt. Es liegt schon nicht in der Sphäre der Arbeitgeberin, ob der Betriebsrat formell richtig handelt oder nicht. Der Arbeitgeberin wird nur mitgeteilt, der Betriebsrat habe der fristlosen Kündigung zugestimmt. Hier war der Arbeitgeberin allerdings bekannt, dass personelle Einzelmaßnahmen an den Betriebsausschuss delegiert waren. Die Delegation ist nach § 27 II 2 Betriebsverfassungsgesetz zulässig. Die Übertragung des Zustimmungsrechts des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG auf einen Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG oder einen besonderen Ausschuss nach § 28 BetrVG ist grundsätzlich zulässig ( BAG 22. März 1979 - 2 AZR 361/77 -; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 103 Rn. 32; GK-BetrVG/Raab 7. Aufl. § 103 Rn. 49; HSWG/Schlochauer BetrVG 6. Aufl. § 103 Rn. 35; Stege/Weinspach/Schiefer BetrVG 9. Aufl. § 103 Rn. 9; KR-Etzel 7. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 76; APS/Linck 2. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 10; Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 103 Rn. 42) . Die komplette Übertragung eines einzelnen Mitbestimmungstatbestandes zur Bearbeitung und Entscheidung auf einen Ausschuss des Betriebsrats begegnet keinen rechtlichen Bedenken ( BAG 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - BAGE 75, 1, 8 ) . Einer solchen Delegation steht auch nicht die Bedeutung des betriebsverfassungsrechtlichen Zustimmungsrechts nach § 103 BetrVG entgegen (so aber LAG Köln 28. August 2001 - 13 Sa 19/01 - LAGE BetrVG 1972 § 103 Nr. 18; Galperin/Löwisch BetrVG 6. Aufl. § 103 Rn. 13; LAG Berlin 16. Oktober 1979 - 8 Sa 132/78 - AuR 1980, 29 ; ErfK/Kania 5. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 7; DKK-Kittner BetrVG 9. Aufl. § 103 Rn. 33; KDZ-Kittner KSchR 6. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 44; MünchArbR/Matthes 2. Aufl. § 358 Rn. 25; Weiss/Weyand BetrVG 3. Aufl. Rn. 9) . Weder § 27 noch § 28 BetrVG beschränken die Übertragungsmöglichkeiten auf bestimmte Fälle oder sogar nur auf Fälle minderer Bedeutung. Der Kreis der Aufgaben, die den Ausschüssen des Betriebsrats übertragen werden können, ist gesetzlich nicht näher begrenzt. Er muss sich nur im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats halten (Fitting BetrVG 22. Aufl. § 28 Rn. 10, § 27 Rn. 74) Es entspricht dem Sinn und Zweck der §§ 27 , 28 BetrVG , die Betriebsratsarbeit zu intensivieren, wenn der Betriebsrat der Vielfalt des Arbeitslebens gemäß durch entsprechende Aufgabenübertragung für Flexibilität und praxisgerechte Betriebsarbeit sorgt ( BAG 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - BAGE 75, 1 ) . Welche Aufgaben er überträgt, entscheidet er in eigener Verantwortung. Diese Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar ( BAG 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - aaO) . Der Kreis der übertragbaren Angelegenheiten ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Übertragung war auch hinreichend bestimmt. Es ist deutlich wenn der Betriebsrat von alle personellen Einzelmaßnahmen spricht, dass er die §§ 99 ff. Betriebsverfassungsgesetz meint, denn er verwendet den Titel des Dritten Unterabschnitts. Die Übertragung aus 2020 ist auch nicht spezieller zur bereits erfolgten wirksamen Übertragung aus 2018, denn in der E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden war extra aufgeführt, dass nur diejenigen Geschäfte übertragen werden, die nicht bereits zur selbstständigen Erledigung übertragen seien. Weiterhin hat die Arbeitgeberin auf diese internen Geschäfte des Betriebsrats auch keinen Einfluss. Daher kann sich eine Unwirksamkeit der Kündigung nicht daraus ergeben. Die Arbeitgeberin durfte vielmehr darauf vertrauen, dass wie seit 2018 der Betriebsausschuss wirksam über die Kündigung beraten konnte. Er hätte allerdings auch keinen Einfluss darauf gehabt, wenn die Übertragung unwirksam gewesen wäre. Ihm blieb nur, beim Betriebsrat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen. Wer sich damit befasst, ist nicht in seiner Macht. Ihm wurde auch per email mitgeteilt, dass der Betriebsrat zugestimmt habe. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus der Beteiligung der Arbeitnehmerin M. Die Arbeitgeberin hat keinerlei Einfluss auf die Frage welche Betriebsratsmitglieder an der Zustimmungsentscheidung teilnehmen. Ob die Kündigung schon deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte entlastende Umstände dem Betriebsrat zur Frage der abgemahnten Verspätung nicht mitgeteilt hat, kann dahinstehen Es liegt nämlich kein Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB vor. Der Arbeitgeberin ist darin zuzustimmen, dass Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz an sich geeignet sind, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, aber auch als Rechtfertigung für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gewertet zu werden. Auf der anderen Seite führt aber auch nicht jede Tätlichkeit automatisch und zwingend zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch auf eine abschließende Interessenabwägung an, ob eine außerordentliche Kündigung, eine ordentliche Kündigung oder auch nur eine mildere Sanktion wie z. B. eine Abmahnung in Frage kommt (zum Ganzen: BAG AP Nr.32 und Nr.47 zu § 102 BetrVG; BAG AP Nr.32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG EzA § 626 BGB Nr.152; BAG NZA 1995, 678 ff.; KR-Fischermeier, § 626 BGB Rdnr.449; vgl. auch Küttner/Eisemann, Personalbuch 2001, Nr.259 Rz.44). (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Dezember 2002 – 7 Sa 726/02 –, Rn. 16, juris). Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe das Betriebsratsmitglied T am 21.03.2020 geschubst. Zu diesem Vorfall ist allerdings der Betriebsrat nicht angehört worden. Aus diesem Grund kann der Sachverhalt nicht ins Verfahren eingeführt werden. Soweit die Beklagte ansonsten vorträgt, Herr T habe in der Nähe des PCs, an dem am 21. März um 18:40 Uhr der Kläger und das weitere Betriebsratsmitglied C 1 gesessen hätten, seine Tasche sowieso eine Papiertüte mit Einkäufen hervorholen wollen, und als er dies habe tun wollen, hätten Herr C 1 und der Kläger zunächst vollkommen grundlos unterstellt sie angegriffen zu haben, ist dieser Sachverhalt nicht geeignet, eine fristlose Kündigung zu stützen. Soweit die Beklagte weiter vorträgt, sowohl Herr C 1 als auch der Kläger hätten Herrn T angeschrien, dass er den Raum verlassen solle und ihm Schläge angedroht, bleibt der Sachvortrag unsubstantiiert. Hier wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte konkret vorträgt, wer in welcher Situation was gesagt hat und ob Schläge verbal oder durch Gesten angedroht wurden. Auf die pauschalen Vorwürfe kann der Kläger nur durch einfaches Bestreiten reagieren. Der weitere Vortrag der Beklagten, der Kläger könne nicht weiter beschäftigt werden, da ein Festhalten am Arbeitsverhältnis wenn auch nur für den Lauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei, da der Kläger am 23. März trotz viermaliger Abmahnung zu spät gekommen sei, ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet einen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Regelmäßiges Zuspätkommen ist nach Auffassung der Kammer geeignet, einen Grund für eine ordentliche Kündigung darzustellen. Diese ist für Betriebsratsmitglieder aber ausdrücklich ausgeschlossen. Das aufgrund des erneuten Zuspätkommen des Klägers die Weiterbeschäftigung auch nur für den Lauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen. Die Kammer hat klarstellend präzisiert, dass eine Weiterbeschäftigung als Advisor, ansonsten aber zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 28.11.2017 zu erfolgen hat. Danach war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO: Als unterlegene Partei muss die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen. Bei der Abfassung des Urteils wurde hier versehentlich dem Kläger die Kostenlast auferlegt. Es handelt sich um einen Schreibfehler der Vorsitzenden. Der Streitwert war nach § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und beläuft sich auf vier Gehälter, drei für die Kündigungsschutzklage eins für den Weiterbeschäftigungsantrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.