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Urteil

4 Ca 1390/19

Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMS:2020:0714.4CA1390.19.00
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Tenor
  • 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 08.02.2019 – Az. 18-8530682-0-8 wird aufgehoben.

  • 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ahlen vom 02.03.2018 entstanden ist.

  • 3. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Münster entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen; von den übrigen Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagte 19 % und die Klägerin 81 % zu tragen.

  • 4. Der Streitwert dieses Urteils wird auf 13.474,74 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 08.02.2019 – Az. 18-8530682-0-8 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ahlen vom 02.03.2018 entstanden ist. 3. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Münster entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen; von den übrigen Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagte 19 % und die Klägerin 81 % zu tragen. 4. Der Streitwert dieses Urteils wird auf 13.474,74 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Aufhebung eines Vollstreckungsbescheides im Rahmen einer Drittschuldnerklage sowie um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Klägerin produziert und verkauft Carports, Gartenhäuser, Terrassenüberdachung und anderes. Die Beklagte befasst sich mit der Erbringung von Tischlerarbeiten sowie der Herstellung, dem Handel und dem Einbau von Holzprodukten. Auf Basis des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Uelzen vom 16.12.2016 zum Geschäftszeichen 00-0000000-0-0 titulierte die Klägerin gegenüber Herrn A. (geboren am 10.11.“0000“), Am B 115, 00000 C, eine Gesamtforderung i.H.v. 9692,79 € und brachte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.03.2018 gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin in die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin (der Beklagten) und auf laufende Herausgabe der monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung ab Zustellung der Pfändung unter anderem aus. Unter dem 11.4. und 02.05.2018 erinnerte die von der Klägerin beauftragte Bremer Inkasso GmbH die Beklagte an die Erteilung einer Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO. Mit Schreiben vom 16.05.2018 teilte die Bremer Inkasso GmbH der Klägerin mit, dass bislang eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung nicht abgegeben wurde. Der Beklagten wurde eine Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung bis zum 19.06.2018 gesetzt. Mit Schreiben vom 14.06.2018 (Bl. 48 der Gerichtsakte) teilte die Beklagte mit, dass Geschäftsführerin der GmbH Frau D. sei, nicht Herr A.. Aus diesem Grunde seien die Anschreiben unnötig. Die Bremer Inkasso GmbH antwortete mit Schreiben vom 19.06.2018 (Bl. 49 der Gerichtsakte). In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie bis heute keine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgegeben haben. Wir haben bislang lediglich zur Kenntnis genommen, dass Herr A. tatsächlich nicht mehr Geschäftsführer der GmbH ist. Allerdings konnte man dem Impressum auf ihrer Internetseite noch am 06.06.2018 eine anderslautende Information entnehmen. Die Angaben im Impressum wurden dahingehend zwischenzeitlich offenbar korrigiert. Wir fordern Sie daher erneut auf, eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abzugeben. Wir erwarten eine konkrete Auskunft darüber, ob er A. zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses (März 2018) bei ihnen beschäftigt gewesen ist. Sollte dies der Fall gewesen sein, haben Sie uns die Gehaltsabrechnung ab Zustellung des Beschlusses zu übersenden. Wir setzen hiermit eine letzte Erledigungsfrist bis zum 26.6.2018.“ Ob ein von der Beklagten behauptetes Schreiben vom 28.06.2018 (Bl. 130 der Gerichtsakte) der Bremer Inkasso GmbH im Nachgang zuging oder nicht, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 20.09.2018 (Bl. 50 der Gerichtsakte) wandte sich die Bremer Inkasso GmbH im Namen der Klägerin erneut an die Beklagte. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „In vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf das am 07.09.2018 geführte Telefonat. Sie teilten mit, uns eine E-Mail übersandt zu haben und diese noch einmal zuzusenden. Bisher erfolgte die Zusendung einer E-Mail nicht. Diese erwarten wir nunmehr bis zum 27.09.2018 hier eingehend. Sollte es sich allerdings bei der von ihnen angekündigten E-Mail um ihre E-Mail vom 14.06.2018 handeln, verweisen wir auf unser Schreiben vom 19.06.2018, in dem Sie zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Drittschuldnererklärung aufgefordert wurden, in der Sie Auskunft darüber erteilen, ob Herr A. zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändung- und Überweisungsbeschluss (März 2018) bei Ihnen beschäftigt war. Darauf haben wir bisher keine Antwort erhalten. Diese Antwort sollte gegebenenfalls ebenfalls innerhalb der oben genannten Frist nachgeholt werden. Sollte die gesetzte Frist ergebnislos verstreichen, setzen wir das Verfahren wie vorausgesehen fort.“ Unter dem 28.12.2018 ist der Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Uelzen beantragt worden. Dieser ist unter dem 15.01.2019 erlassen und unter dem 17.01.2019 zugestellt worden. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides ist am 07.02.2019 eingegangen, dieser ist am 08.02.2019 erlassen und wiederum unter dem 11.02.2019 zugestellt worden. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist unter dem 19.02.2019 erfolgt, das Verfahren ist unter dem 20.02.2019 an das Landgericht Münster abgegeben worden. Dieses hat den Rechtsstreit unter dem 27.07.2019 an das Arbeitsgericht Münster verwiesen (Bl. 62 der Gerichtsakte). Mit Wirkung zum 23.10.2019 wurde Herr A. (geboren 25.5.“0000“) zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt (Bl. 85 der Gerichtsakte). Im Gütetermin vom 26.11.2019 hat die Beklagtenvertreterin erklärte, die Beklagte werde binnen zwei Wochen eine abschließende umfassende Drittschuldnererklärung gegenüber der Klägerin abgeben (Bl. 87 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 20.01.2020 (Bl. 93 der Gerichtsakte) hat das Gericht die Beklagte um abschließende Stellungnahme gebeten, warum entgegen der Beteuerung im Gütetermin bisher keine umfassende Drittschuldnererklärung durch die Beklagte abgegeben worden ist. Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 hat die Beklagtenvertreterin mitgeteilt, dass nach Krankheit des Geschäftsführers der Beklagten nunmehr die beigefügte Drittschuldnererklärung vom 04.02.2020 (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte) erteilt worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr Schadensersatz aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO, da sie die Drittschuldnererklärung erst verspätet unter dem 04.02.2020 erteilt habe. Wäre die Drittschuldnererklärung rechtzeitig abgegeben worden, so wären verschiedene vorgerichtliche Kosten und auch die Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung nicht angefallen. Eine E-Mail oder ein Schreiben vom 28.06.2018 sei nicht zugegangen. Hierfür spreche auch die weitere Korrespondenz. Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung auf den Pfändung- und Überweisungsbeschlussbeschluss des Amtsgerichts Ahlen vom 02.03.2018 entstanden ist. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Uelzen vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 00-000000-0-0 - aufzuheben und die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen sowie der Klägerin auch die Kosten aufzuerlegen, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts Münster entstanden sind . Die Beklagte behauptet, sie habe das Schreiben vom 28.06.2018 der Bremer Inkasso GmbH seinerzeit übermittelt. Der klageändernd geltend gemachte Feststellungsantrag sei unsubstantiiert und unbegründet. Der Klageänderung werde widersprochen, die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Die Beklagte habe keine Veranlassung dazu gegeben, dass durch die Bremer Inkasso GmbH als vormalige Bevollmächtigte der Klägerin Klage bei einem sachlich nicht zuständigen Landgericht eingereicht werde mit unsubstantiiertem Klagevortrag. Dadurch verursachte Kosten, die zudem auch nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen seien, seien von der Beklagten als Drittschuldnerin nicht zu erstatten, sondern von der Klägerin zu tragen und zu erstatten. Bei den von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten und völlig überzogenen Kosten der Bremer Inkasso GmbH für ihre vorgerichtliche Tätigkeit, die insoweit auch als Gebührenüberhebung im Rahmen der Zwangsvollstreckung für einfache Inkasso-Schreiben unzulässig seien, wie auch bei den Kosten des aktuellen Rechtsstreites handele es sich nicht um erstattungsfähige Schadenspositionen. Ein Schaden sei der Beklagten nicht entstanden, zumal sie einen solchen auch nicht konkret beziffere. Einem Schadensersatzanspruch stehe auch § 12a ArbGG entgegen. Weiter bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin die schriftsätzlich angeführten Kosten überhaupt an die Bremer Inkasso GmbH gezahlt habe. Im Kammertermin vom 26.05.2020 hat das Gericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Beweislast dafür, dass das Schreiben vom 28.06.2018 bei der Bremer Inkasso GmbH eingegangen ist, bei der Beklagten liegt. Im Kammertermin vom 14.07.2020 hat das Gericht mit den Parteien die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung im Drittschuldnerprozess auf Feststellung des Schadensersatzes mit Rücksicht auf verschiedene Urteile aus der Arbeitsgerichtsbarkeit und auch aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit erörtert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Auf Antrag der Beklagten war der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Uelzen vom 08.02.2019 – Aktenzeichen 00-0000000-0-0 – aufzuheben. Der verspätete Widerspruch vom 19.02.2019 gegen den ursprünglichen Mahnbescheid vom 15.01.2019 ist als zulässiger Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 08.02.2019 zu werten. Unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Verfahrensvorschriften für die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgte der Einspruch form- und fristgerecht. Erst mit Beschluss vom 27.07.2019 ist der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Münster verwiesen worden. Der Vollstreckungsbescheid erwies sich nach Erteilung der Drittschuldnererklärung vom 04.02.2020 als materiell unrichtig, denn danach war Herr A. im März 2018 nicht als Arbeitnehmer der Beklagten beschäftigt und ist zwar jetzt als Arbeitnehmer bei der Beklagten tätig, verdient dort monatlich allerdings nur ca. 940 € brutto, ca. 753,17 € netto und ist für vier minderjährige Kinder unterhaltsverpflichtet. Ein pfändbares Arbeitseinkommen liegt danach nicht vor. Das Gericht hatte die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides im Tenor auch auszusprechen. Zwar erfolgt grundsätzlich bei einer zulässigen Klageänderung mit Rücksicht auf § 308 ZPO kein Ausspruch über den ursprünglichen Klageantrag (vergleiche Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 263 Randnote 17). Etwas anderes muss aber gelten, wenn aufgrund des ursprünglichen Antrages bereits ein Vollstreckungsbescheid, der noch nicht rechtskräftig ist, ergangen ist (vergleiche Zöller/Greger, a. a. O. mit Rücksicht auf ein auf einen früheren Antrag gestütztes Vorbehaltsurteil). Der Vollstreckungsbescheid stellt einen Vollstreckungstitel dar. Auch wenn die Klägerin den mit dem Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruch gegen die Beklagte mit Rücksicht auf die Klageänderung nicht weiterverfolgt, so bleibt der Vollstreckungsbescheid als solcher zunächst bestehen. Das Gericht hatte ihn aus diesem Grunde aufzuheben. II. Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet. 1.) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich um eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 263 ZPO. Ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, kann im Wege der Klageänderung auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen (vergleiche sehr ausführlich BGH vom 28.01.1981, VIIIZR 1/80, Juris, Randnote 20 ff., Randnote 28). Eine derartige Klageänderung ist gemäß § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob eine Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig wäre (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf vom 14.08.1987, 4 W 47/87, Juris; LAG Baden-Württemberg vom 24.8.1993, 10 Sa 39/93, Juris). Die Feststellungsklage ist auch nicht deshalb etwa unzulässig, weil die Klägerin auch ohne weiteres eine Zahlungsklage erheben könnte. Zwar hat die Klägerin die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Inkasso Bremen GmbH für die vorgerichtliche Korrespondenz sowie das Mahnverfahren entstanden sein sollen, beziffert. Gegenstand der vorliegenden Feststellung sind aber nicht notwendigerweise diese bezifferten Kosten. Kommt der Drittschuldner dem Auskunftsverlangen nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht nach, haftet er dem Gläubiger für die hierdurch verursachten Kosten, auch für die Kosten eines nutzlos geführten Rechtsstreites einschließlich der bis zur Auskunftserteilung angefallenen Anwaltskosten. Weitere Anwaltskosten, die durch die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruches entstehen, unterfallen der Regelung des § 12a ArbGG (Arbeitsgericht Gießen vom 27. Februar 2002, 2 Ca 115/01, Juris). Die vorliegend festzustellende Schadensersatzpflicht ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit den genannten, bezifferten Kosten. Es dürften mit der vorliegenden Feststellungsklage vielmehr solche Schadenspositionen erfasst sein, die sich an die letztmalige Fristsetzung bis zum 27.09.2018 anschließen bis zur unstreitigen Drittschuldnererklärung vom 04.02.2020. Danach entstandene Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung dürften wiederum der Regelung des § 12a ArbGG unterfallen (vergleiche Arbeitsgericht Gießen, a. a. O.; für die Zulässigkeit der Feststellungsklage im Übrigen vergleiche LAG Baden-Württemberg vom 24.08.1993,10 Sa 39/93, Juris; Arbeitsgericht Berlin vom 25.11.1993, 43 Ca 5862/93, Juris). Überdies erscheint die Klageänderung von der Einziehungsklage zur Feststellungsklage gerade deshalb als sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff berücksichtigt werden kann, ohne dass umfangreicher, neuer Sachvortrag erforderlich wäre. Würde man dagegen stets einen bezifferten Zahlungsantrag fordern, so wäre ebenfalls detaillierter Sachvortrag beider Parteien zu den diversen Schadenspositionen sowie eine etwaige Beweisaufnahme erforderlich. Das Verfahren würde nach seinem Inhalt eine völlig neue Gestalt erfahren. Dies dürfte dann sogar Zweifel an der Sachdienlichkeit hervorrufen. Sachdienlichkeit fehlt nämlich, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (BGH NJW 1985,1841/42; BGH NJW 2000,800/803). Auch vor diesem Hintergrund folgt das Gericht den Entscheidungen, die eine Zulässigkeit der Klageänderung in der vorliegenden Fallgestaltung befürworten (BGH vom 28. Januar 181, VIII. ZR 1/80, Juris, Randnote 28; LAG Baden-Württemberg vom 24. August 1993, 10 Sa 39/93, Juris; Arbeitsgericht Berlin vom 25.11.1993, 43 Ca 5862/93, Juris; OLG Düsseldorf vom 14.08.1987, 4 W 47/87, Juris). Entgegen der von der Beklagtenvertreterin im letzten Kammertermin geäußerten Rechtsansicht ist es auch nicht etwa so, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sein kann. Nach dem oben Gesagten liegt der Schaden nämlich vielmehr in den Kosten, die durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstanden sind. Dies dürften etwa die Kosten der Einleitung des Mahnverfahrens sein, aber auch die Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung bis zu dem Zeitpunkt der Drittschuldnererklärung vom 04.02.2020. Im Übrigen war auch nach der Klageänderung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im vorliegenden Fall noch gegeben. Lediglich für den Fall, dass der Gläubiger den Drittschuldner im Wege einer isolierten Klage auf Schadensersatz gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO in Anspruch nimmt, weil der Drittschuldner der Aufforderung, die Drittschuldnererklärung zu erklären, nicht nachgekommen ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben (vergleiche ausführlich LAG Baden-Württemberg vom 23.08.2004, 15 Ta 21/04, Juris). Eine isolierte Klage auf Schadensersatz liegt aber gerade vorliegend nicht vor, vielmehr wurde die Einziehungsklage in eine Feststellungsklage geändert. 2.) Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte ist der Klägerin gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte erteilte eine vollständige Drittschuldnererklärung erstmals unter dem 04.02.2020. Eine vorherige Drittschuldnererklärung unter dem 28.06.2018 konnte die Beklagte nicht nachweisen. Hierfür trug sie, worauf das Gericht im ersten Kammertermin bereits hingewiesen hatte, die Beweislast. Eine abschließende Drittschuldnererklärung schon unter dem 28.06.2018 wäre nämlich für die Beklagte günstig gewesen. Hiermit hätte sie ihre Verpflichtung aus § 840 ZPO erfüllt. Die Klägerin hatte einen Zugang der behaupteten Erklärung vom 28.06.2018 indes bestritten. Gegen einen solchen Zugang spricht im Übrigen auch die weitere Korrespondenz der Bremer Inkasso GmbH mit der Beklagten (vergleiche Bl. 50 der Gerichtsakte), ausweislich derer der Beklagten sogar eine nochmalige Nachfrist bis zum 27.09.2018 gesetzt wurde. In dem Schreiben vom 20.09.2018 wird auf ein Telefonat vom 07.09.2018 Bezug genommen und mitgeteilt, dass eine angesprochene E-Mail gerade nicht eingegangen sei. Eine weitere Antwort der Beklagten auf dieses Schreiben vom 20.09.2018 hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch das Prozessverhalten der Beklagten spricht im Übrigen gegen einen Zugang eines von der Beklagten behaupteten Schreibens vom 28.06.2018 bei der Bremer Inkasso GmbH. Anstatt etwa im Gütetermin auf ein solches Schreiben, dass die Erfüllung der Pflicht des § 840 ZPO bedeutet hätte, hinzuweisen, erklärte die Beklagtenvertreterin vielmehr, dass nunmehr eine abschließende, umfassende Drittschuldnererklärung abgegeben werden solle. Erstmals im Kammertermin am 26.05.2020 überreichte die Beklagtenvertreterin eine Kopie eines Schreibens vom 28.06.2018. § 12 ArbGG steht dem hier festzustellenden Schadensersatzanspruch gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht entgegen. Verletzt der Arbeitgeber als Drittschuldner die ihm nach § 840 Abs. 1 ZPO obliegende Erklärungspflicht, umfasst der Anspruch des Pfändungsgläubigers auf Schadensersatz gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auch die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten zu Eintreibung der gepfändeten Forderung (vergleiche ausführlich BAG vom 16. Mai 1990, 4 AZR 56/90, Juris, Randnote 17 ff.; LAG Düsseldorf vom 14.2.1995, 16 Sa 1996/94, Juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1, 2. Fall ZPO. Aus den oben genannten Gründen war auch über die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides zu entscheiden, insoweit unterlag die Klägerin. Im Übrigen obsiegte sie. Die Quote entspricht dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Münsters entstandenen Kosten waren der Klägerin aufzuerlegen. IV. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Der Vollstreckungsbescheid wurde mit dem vom Amtsgericht Uelzen genannten Betrag i.H.v. 10.974,74 € zugrunde gelegt. Für den Feststellungsantrag wurden pauschal 2500 € berechnet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.