1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die durch nachfolgend benannte Mitarbeiter in den nachfolgend genannten Zeiträumen vermittelten Versicherungs- und Bausparverträge sowie Finanzanlagen, Finanzierungsprodukte und Metallrentenverträge und die sich daraus ergebenden Einheiten nach den Einheitwert-Tafeln der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG: A, B (11111) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 C, D (22222) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 E, F (33333) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 G, H (44444) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 I, J (55555) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 K, L (66666) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 M, O (77777) 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 P, Q (88888) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 R, S (99999) 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 T, U (00000) 1. Januar 2017 – 31. August 2017 V, W (11112) 1. Januar 17 bis 31. Dezember 2018 X, Y (11113 und 11114) 1. Januar 18 – 31. Dezember 2018 Z, A (11115) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 B, C (11116) 1. Januar 17 bis 31. Dezember 2017 D, E (11117) 1. Januar 17 bis 31. Dezember 2018 F, G (11118) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 H, I (11119) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 J, K (22221) 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 L, M (22223) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 O, P (22224) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 Q, R (22225) 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 S, T (22226) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 U, V (22227) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 W, X (22228) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 Y, Z (22229) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018, wobei sich die Auskunft auf jeden einzelnen Monat im Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 zu beziehen hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15% und die Beklagtezu 85%. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 55.000,- EUR. Tatbestand Die Parteien streiten über Auskunfts- (und Berechnungs-) Ansprüche in Bezug auf nach Ansicht des Klägers vergütungsrelevante Tatsachen sowie über die Zuordnung mehrerer Agenturen seit dem 01.01.2019. Der Kläger begründete zum 01.04.1993 ein Arbeitsverhältnis mit der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Arbeitsort des Klägers ist N1. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03.05.1993 (Blatt 10ff. der Gerichtsakte) enthält unter anderem folgende Regelungen: „Grundlage für das Vertragsverhältnis sind die beiliegenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen (Vordruck 1 16 220) und die Einheitwert-Tafeln (Vordruck 1 16 290). Das mit Ihnen vereinbarte Arbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen bzw. wird nach den folgenden Bestimmungen ermittelt: 1 Gehalt von DM 3.000,-- monatlich, nachträglich zahlbar. […] 3 Abschlußvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Das von Ihnen vermittelte Neugeschäft wird mit DM 30,-- je Einheit gemäß Teil III. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und den Einheitwert-Tafeln bewertet. […]“ Zudem kam zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 03.05.1993 eine gesonderte Vereinbarung zu der Ermittlung/Bewertung bestimmter Einheiten zustande (vgl. Blatt 17f. der Gerichtsakte). Unter dem 27.04.1995 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Zusatzvereinbarung über die Tätigkeit als Akquisitionsleiter (Blatt 45f. der Gerichtsakte). Auch dort ist vorgesehen, dass hinsichtlich der Einheitwertfestsetzung die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und die Einheitwert-Tafeln gelten. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen, auf welche der Arbeitsvertrag der Parteien verweist, enthalten in der vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Fassung (Blatt 19ff. der Gerichtsakte) unter anderem folgende Regelungen: „I. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis 1. Arbeitsverhältnis Arbeitsauftrag Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten nur die schriftlich festgelegten Vereinbarungen. Änderungen oder Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die HM. […] II. […] B. Abrechnung 1. Monatsabrechnung Sie erhalten von uns am Ende eines jeden Monats eine Abrechnung über Ihre vertraglichen Bezüge. Dabei werden die von Ihnen vermittelten und in Ihrer Erfolgsübersicht (siehe Ziffer 5.) erfaßten Versicherungs- und Bausparanträge im Rahmen der Leistungsabrechnung abgerechnet. […] 2. Errechnung der Einheiten Bewertungszeitpunkt Die von Ihnen vermittelten Versicherungs- und Bausparanträge werden nach den Einheitwert-Tafeln mit Einheiten bewertet. Hierbei wird jeweils die Einheitwert-Tafel angewendet, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Abrechnung gültig ist. […] 5. Geldwert der Einheiten Die nach den Einheitwert-Tafeln ermittelten Einheiten werden in Ihrer Erfolgsübersicht mit dem jeweils vertraglich mit Ihnen vereinbarten Bewertungssatz (Geldwert) erfaßt. […]“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Allgemeinen Vertragsbedingungen in der Fassung, welche der Klageschrift beigefügt war, wird auf Blatt 19ff. der Gerichtsakte verwiesen. Eine aktuellere Fassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen hat keine der Parteien zur Gerichtsakte gereicht. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit monatlich eine Erfolgsübersicht zu den von ihm erwirtschafteten Einheiten nach den Einheitwert-Tafeln. Diese beinhalteten jeweils Angaben dazu, welcher Vertriebspartner in dem betreffenden Monat wie viele Einheiten produziert hatte. Um welche Vertragsarten (Versicherungen, Bausparverträge etc.) es sich dabei handelte, konnte der Kläger bis Ende 2016 den internen Systemen der Beklagten entnehmen. Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Betriebsübergang zum 31.03.2014 auf die Beklagte übergegangen war, wurde die zuvor praktizierte Abrechnung der erfolgsabhängigen Vergütung bis Ende 2016 fortgeführt. Seit Anfang 2017 lässt die Beklagte dem Kläger keine monatliche Erfolgsübersicht mehr zukommen und führt keine Abrechnung unter Berücksichtigung der Einheitwert-Tafeln mehr durch; dies vor dem Hintergrund einer Neustrukturierung des Vertriebes zum 01.01.2017, einhergehend mit dem Abschluss einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem für den nicht-leitenden angestellten Außendienst der ERGO AO“ (im Folgenden: neue GBV) nebst Begleitvereinbarung (Blatt 115ff. der Gerichtsakte). Die Beklagte wendet die neue GBV seit dem 01.01.2017 für den Kläger an. Nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen ermittelte sie für das Kalenderjahr 2017 ein (garantiertes) Zieleinkommen in Höhe von 51.000,- EUR brutto zuzüglich Sonderzahlungen für den Kläger, welches entsprechend gezahlt wurde. Infolge der Neustrukturierung war dem Kläger seit Anfang 2017 eine deutlich erhöhte Anzahl von zu betreuenden Vertriebspartnern zugeordnet. Sämtliche ihm in 2017 und 2018 zugeordneten Vertriebspartner sind in dem Klageantrag zu 1.) in der im Kammertermin vom 29.03.2019 gestellten Fassung namentlich benannt – unter Angabe ihrer jeweiligen Personalnummer und der Zeiträume, in welchen sie dem Kläger jeweils zugewiesen waren. Mit Wirkung zum 01.01.2019 wurde die Zuordnung der in dem Klageantrag zu 2.) genannten Agenturen seitens der Beklagten rückgängig gemacht, und diese Agenturen wurden anderen Organisationsleitern zugeordnet. Der Kläger hat nicht die Möglichkeit, sämtliche mit dem zuletzt gestellten Klageantrag zu 1.) begehrten Informationen dem EDV-System der Beklagten zu entnehmen, da ihm infolge der Neustrukturierung für 2017 und 2018 auch Bereiche zugeordnet waren, die nie nach Einheiten abgerechnet wurden und für welche daher auch keine Einheitenwerte hinterlegt sind. Der Kläger meint, unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Vergütung auf Grundlage des Einheitenwertsystems belaufe sich sein Entgeltanspruch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 jeweils auf ca. 100.000,- EUR brutto. Eine genaue Berechnung sei ihm derzeit nicht möglich, da ihm nicht sämtliche hierfür erforderlichen Parameter bekannt seien. Der Kläger ist der Ansicht, die neue GBV sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden, da sie aus Arbeitnehmersicht ungünstiger sei als die vorherige Handhabung. Es könne nicht richtig sein, dass die Beklagte ihm Mehrverantwortung in Form eines höheren Betreuungsaufwandes übertrage und ihm hierfür eine geringere Vergütung zahlen wolle. Der Umstand, dass diverse Agenturen dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.2019 wieder entzogen worden seien, stelle eine rechtswidrige Maßregelung dar, mit der Folge, dass die betreffenden Agenturen dem Kläger auch über den 01.01.2019 hinaus zuzuordnen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird insoweit auf Blatt 224ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die durch nachfolgend benannte Mitarbeiter für nachfolgend genannte Zeiträume vermittelten Versicherungs- und Bausparverträge sowie Finanzanlagen, Finanzierungsprodukte und Metallrentenverträge und die sich daraus ergebenden Einheiten nach den Einheitwert-Tafeln der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG: Daten: siehe Tenor! wobei sich die Auskunft auf jeden einzelnen Monat im Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 bezieht, 2. festzustellen, dass die Weisung der Beklagten vom 04. Dezember 2018, die nachfolgenden Agenturen Daten: siehe Tenor! ab dem 01. Januar 2019 nicht mehr dem Kläger zuzuordnen, rechtswidrig ist. 3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2.,die Beklagte zu verurteilen, die Agenturen Daten: siehe Tenor! dem Zuständigkeitsbereich des Klägers zuzuordnen und die von diesen vermittelten Versicherungs- und Bausparverträge sowie Finanzanlagen, Finanzierungsprodukte und Metallrentenverträge und die sich daraus ergebenden Einheiten nach den Einheitwert-Tafeln der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG zu bestimmen und die sich hieraus ab dem 01.01.2019 ergebenden Einheiten dem Kläger zuzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Klageantrag zu 1.) sei bereits unzulässig, da kein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung ersichtlich sei und dem Kläger zudem eine Leistungsklage möglich sei. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, die dem Kläger ab Januar 2017 zustehende Vergütung sei entsprechend den vertraglichen und betrieblichen Vereinbarungen berechnet und vollständig ausbezahlt worden. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch bestehe nicht, weshalb sie auch nicht zur Auskunft über nicht vergütungsrelevante Tatsachen verpflichtet sei. Soweit der Kläger eine Mitteilung der sich ergebenden Einheiten verlange, handele es sich schon nicht um die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Vornahme der Bewertung nach Einheiten, d.h. deren Berechnung, dem Kläger insgesamt selbst möglich sei. Soweit der Antrag sich auf Parameter zur Feststellung der Einheiten beziehe, bestehe kein Anspruch, da der Kläger selbst Zugriff auf die Systeme der Beklagten und damit den erforderlichen Einblick in die Umsätze der ihm unterstellten Agenturen habe. Die Ermittlung von Einheiten sei ihr, der Beklagten, zudem nicht für sämtliche im Klageantrag zu 1.) genannten Agenturen möglich, da diese zum Teil auch in der Vergangenheit nicht nach Einheiten abgerechnet worden seien und die internen Abrechnungssysteme eine solche Darstellung insoweit nicht zuließen. Im Übrigen sei der Arbeitsvertrag des Klägers betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Die Beklagte habe hier durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen deutlich gemacht, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollten. Maßgebend für die Vergütungsansprüche des Klägers sei daher seit dem 01.01.2017 die „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem für den nicht-leitenden angestellten Außendienst der ERGO AO“. Die neue GBV gelte nach Maßgabe des § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend und der Kläger habe auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Inhalte der Gesamtbetriebsvereinbarung im Vergleich zu den vertraglichen Regelungen ungünstiger seien. Angesichts der Betriebsvereinbarungsoffenheit des Arbeitsvertrages der Parteien sei es dem Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Übrigen verwehrt, sich auf einen Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglichen Abreden und der neuen GBV zu berufen. Vielmehr könne eine betriebsvereinbarungsoffene arbeitsvertragliche Regelung durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Der Kläger könne lediglich die Vergütung nach der in der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung festgelegten Vergütungsstruktur beanspruchen. Er könne nicht einerseits von der Neustrukturierung des Vertriebes und der damit einhergehenden Mehrung der von ihm zu betreuenden Vertriebspartner profitieren wollen, indem er andererseits auf die Abrechnung nach einer abgelösten Vergütungsstruktur bestehe, die nicht auf die Veränderung der Vertriebsstruktur angepasst sei. Die vom Kläger auf nicht nachvollziehbare Weise errechnete Vergütung in Höhe von 100.000,- EUR brutto für die Jahre 2017 und 2018 stelle zudem nahezu eine Verdoppelung des durchschnittlichen Einkommens der Vorjahre dar und führe aus Sicht der Beklagten zu einer erheblichen Störung des Synallagma. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor und der Kläger habe hierzu schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Dem Kläger seien lediglich diejenigen Agenturen entzogen worden, die keine „Stammhistorie“ hätten, d.h. auch in der Vergangenheit nicht nach Einheiten abgerechnet worden seien. Die Beklagte habe also letztlich dem Wunsch des Klägers entsprochen und ihm mit Wirkung zum 01.01.2019 nur noch solche Agenturen zugeordnet, für welche eine Abrechnung nach Einheiten – wie in der Vergangenheit – stattfinden könne. Den zunächst angekündigten Antrag aus der Klageschrift hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2019 (Blatt 184ff. der Gerichtsakte) konkretisiert. Sodann hat er im Kammertermin vom 29.03.2019 die „sonstigen Produkte“ bei Antragstellung näher bezeichnet und den einschränkenden Zusatz „sofern der jeweilige Mitarbeiter in der Zeit dem Kläger zugeordnet war“ im Sinne einer Klarstellung nicht in die zur Entscheidung gestellte Antragsfassung aufgenommen. Soweit er mit dem Klageantrag zu 1.) auch Informationen in Bezug auf den Vertriebspartner C1 geltend gemacht hatte, hat er die Klage im Kammertermin vom 29.03.2019 zurückgenommen. Auch hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3.) hat der Kläger im Kammertermin vom 29.03.2019 noch Korrekturen in personeller Hinsicht vorgenommen, indem auf die Nennung einzelner Vertriebspartner verzichtet wurde. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) zulässig und begründet. Die Klageanträge zu 2.) und 3.) waren als unzulässig abzuweisen. I. Der im Kammertermin vom 29.03.2019 zuletzt gestellte Antrag zu 1.) ist hinreichend bestimmt und daher zulässig. Gemäߠ§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedarf es der „bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags“. Sinn dieser Regelung ist es zum einen, dem Anspruchsgegner gegenüber genau zu bezeichnen, was verlangt wird, damit dieser sich entsprechend einlassen kann und zum anderen, dass im Fall der Verurteilung auch für die Vollstreckungsorgane klar ist, was und wie zu vollstrecken ist (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 29.01.2013, 13 Sa 263/12). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat mit seinem Klageantrag zu 1.) zuletzt genau angegeben, hinsichtlich welcher Gegenstände er Auskunft (bzw. Berechnung von Einheiten) geltend macht. Sein erkennbares Begehren, für die Kalenderjahre 2017 und 2018 diejenigen Informationen zu erhalten, die er bis Ende 2016 den monatlichen Erfolgsübersichten der Beklagten entnehmen konnte, hat er noch dahingehend spezifiziert, dass die zu berücksichtigenden Geschäfte sowie die Vertriebspartner unter Nennung der jeweiligen Personalnummer konkret benannt wurden. Als Grund des erhobenen Anspruches führt er die aus seiner Sicht zwischen den Parteien geltenden vertraglichen Vereinbarungen an. Für die Beklagte ist eindeutig erkennbar, was verlangt wird und die entsprechende Tenorierung lässt für ein etwa erforderliches Vollstreckungsverfahren auch genau erkennen, was wie zu vollstrecken ist. Da dem Kläger ohne die begehrte Auskunft nicht sämtliche für die Berechnung eines Zahlungsanspruches erforderlichen Informationen vorlagen, konnte er auch nicht unmittelbar Leistungsklage erheben. Soweit der im Kammertermin vom 29.03.2019 gestellte Antrag gegenüber der vorherigen Antragsfassung eine Erweiterung darstellt, da der einschränkende Zusatz „sofern der jeweilige Mitarbeiter in der Zeit dem Kläger zugeordnet war“ letztlich nicht zur Entscheidung gestellt wurde, ergeben sich ebenfalls keine Zulässigkeitsbedenken, denn es handelt sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO. II. Der Antrag zu 1.) ist auch begründet. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Wie bereits erwähnt, macht der Kläger in der Sache geltend, diejenigen Informationen zu erhalten, welche er bis Ende 2016 den ihm monatlich erteilten Erfolgsübersichten (und im Hinblick auf einzelne vermittelte Verträge ergänzend dem EDV-System der Beklagten) entnehmen konnte. Im Sinne einer zulässigen Antragstellung hat er dieses Begehren so formuliert, dass die für einzelne Monate zu erteilenden Informationen detailliert unter Nennung der zu berücksichtigenden Vertriebspartner und deren Personalnummer bezeichnet wurden. Die Kammer hat den Antrag dahingehend ausgelegt, dass die Auskunft sich auf die in den (nicht für die ) jeweils genannten Zeiträumen vermittelten verschiedenen Verträge beziehen soll und daher im Tenor eine entsprechende sprachliche Klarstellung vorgenommen. Der Kläger geht zu Recht davon aus, dass ihm diese Informationen auch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 zu erteilen sind. 1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien bei Vertragsschluss und für die Folgejahre offenbar übereinstimmend davon ausgingen, dem Kläger stehe ein entsprechender Informationsanspruch in Form des Anspruches auf Erteilung monatlicher Erfolgsübersichten zu. Dieser Anspruch ergab sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit den bei Vertragsschluss geltenden, oben zitierten Allgemeinen Vertragsbedingungen, welche die Erteilung monatlicher Abrechnungen mit Erfolgsübersicht vorsahen. In den monatlichen Erfolgsübersichten waren die Einheiten für die zu vergütenden Produkte ausgewiesen. Der Anspruch des Klägers bestand mithin darin, eine schriftliche Mitteilung zu erhalten, aus welcher sich nicht nur die Parameter für die Berechnung der Einheiten, sondern die Einheiten selbst ergaben. Ob es sich vor diesem Hintergrund um einen reinen Auskunfts- oder teilweise auch um einen Berechnungs-/Abrechnungsanspruch handelt, kann angesichts der insoweit umfassenden vertraglichen Anspruchsgrundlage aus Sicht der Kammer dahinstehen. Da es sich um einen vertraglichen Auskunfts- bzw. Berechnungsanspruch handelt, kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger könne die Parameter zur Feststellung der Einheiten selbst dem EDV-System entnehmen und die Einheiten sodann selbst berechnen. Denn anders als ein Auskunftsanspruch, der im Arbeitsverhältnis allgemein aus § 242 BGB hergeleitet werden kann (vgl. hierzu z.B. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 04.05.2015, 2 Sa 403/14 mit weiteren Nachweisen), besteht der vertragliche Auskunftsanspruch unabhängig von der Frage, ob der Kläger als Anspruchsberechtigter in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf eine Nennung der einzelnen vermittelten (im Tenor genannten) Produkte, da der Kläger nur auf diese Weise über sämtliche Informationen verfügt, die ihm bis Ende 2016 hinsichtlich der Einheiten und deren Ermittlung zur Verfügung standen. 2. Dieser vertragliche Anspruch wurde in der Folgezeit weder vertraglich noch auf andere Weise abbedungen. a) In diesem Zusammenhang war der Frage, wann die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin jeweils aktualisiert wurden, aus Sicht der Kammer nicht weiter nachzugehen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine dynamische Inbezugnahme Allgemeiner Vertragsbedingungen (für Vergütungsfragen) überhaupt zulässig sein kann. Denn die Erfolgsübersichten wurden dem Kläger bis Ende 2016 weiterhin zur Verfügung gestellt und zur Grundlage der Vergütungsberechnung gemacht, d.h. es wäre insoweit jedenfalls konkludent eine vorrangig zu beachtende Individualabrede nach § 305b BGB zwischen den Parteien zustande gekommen (vgl. zum Vorrang der – auch schlüssigen – Individualabrede Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019,§ 305b Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Dem steht auch nicht die oben zitierte Schriftformklausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen entgegen. Denn das Prinzip des Vorrangs individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB setzt sich auch gegenüber wirksamen konstitutiven Schriftformklauseln durch (Bundesarbeitsgericht vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07). b) Der vertragliche Auskunfts- bzw. Berechnungsanspruch des Klägers wurde auch nicht durch Regelungen einer Betriebsvereinbarung abbedungen. Die „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem für den nicht-leitenden angestellten Außendienst der ERGO AO“ (im Folgenden weiterhin: neue GBV) steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn für Vergütungsfragen findet die neue GBV keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, soweit sie verschlechternde Regelungen enthält. (Daher war sich aufdrängenden Bedenken im Hinblick auf die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG hier nicht weiter nachzugehen.) Der streitgegenständliche Auskunfts- und Berechnungsanspruch ist nach dem Vergütungsmodell der neuen GBV nicht mehr vorgesehen. Ob die neue GBV diesen Anspruch (konkludent) beseitigen sollte, hat die Kammer nicht weiter geprüft, denn insoweit würde es sich jedenfalls um eine unwirksame Verschlechterung gegenüber den vertraglichen Arbeitsbedingungen handeln. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist für Vergütungsfragen nicht (konkludent) betriebsvereinbarungsoffen gestaltet – mit der Folge dass eine Verschlechterung von Arbeitsbedingungen durch die neue GBV nicht in Betracht kommt. Es gilt im Verhältnis zu vertraglichen Regelungen vielmehr das Günstigkeitsprinzip (vgl. hierzu allgemein Fitting, Kommentar zum BetrVG, 29. Auflage 2018, § 77 Rn. 196 mit weiteren Nachweisen). aa) Das äußere Erscheinungsbild der zitierten vertraglichen Regelungen begründet die tatsächliche Vermutung, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht vom 24.9.2014, 5 AZR 1024/12). Dieser Vermutung ist keine der Parteien entgegen getreten. bb) Vorliegend kann jedoch nicht von einer konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen werden. (Vgl. insoweit Bundesarbeitsgericht vom 11.04.2018, 4 AZR 119/17 mit weiteren Nachweisen; Creutzfeld, Die konkludente Vereinbarung einer „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ von Arbeitsverträgen , NZA 2018, 1111 mit weiteren Nachweisen.) Denn wenn man unterstellen wollte, die hier – für Vergütungsfragen – verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien dahingehend auszulegen, dass in schlüssiger Weise eine Betriebsvereinbarungsoffenheit habe geregelt werden sollen, so hielte dies der erforderlichen Transparenzkontrolle jedenfalls nicht stand. Zum Prüfungsmaßstab für Vergütungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.01.2017 (6 AZR 671/15) Folgendes aus: „[...] Bei den an eine hinreichende Abschlusstransparenz zu stellenden Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Hauptleistung unterbleibt [...] und insoweit gemäߠ§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur eine Transparenzkontrolle stattfindet [...]. Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit überlässt das AGB-Recht diesen Bereich der freien Gestaltung der Parteien. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die im Arbeitsverhältnis getroffenen Hauptabreden zu einem angemessenen und marktgerechten Leistungsaustausch führen. Es ist daher grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, über §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ der Arbeitsleistung zu ermitteln. Soweit es dabei zu Marktstörungen kommt, soll dies über die Tarifautonomie, den gesetzlichen Mindestlohn und gegebenenfalls nach § 138 BGB kompensiert werden, nicht jedoch durch eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen [...]. [...] Hinreichende Abschlusstransparenz ist die Grundvoraussetzung für die vom Gesetzgeber angeordnete Freiheit der Hauptabreden von einer Inhaltskontrolle. Die dieser Kontrollfreiheit zugrundeliegende Annahme trifft nur dann zu, wenn die vom Arbeitgeber als wirtschaftlich Stärkerem gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm geschuldete Gegenleistung möglichst klar und durchschaubar darstellen [...]. Der Arbeitnehmer kann seine Verhandlungsmöglichkeiten und Marktchancen nur dann interessengerecht wahrnehmen, wenn er genügend informiert ist. Für den Arbeitgeber als Verwender dürfen keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (Bestimmtheitsgebot). Anderenfalls liegt eine von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB untersagte Benachteiligung vor [...]. Darum müssen die bei Begründung des Arbeitsverhältnisses gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die tatbestandlichen Voraussetzungen und den Umfang der Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses so genau beschreiben, dass der Arbeitnehmer die konkret geschuldete Arbeit, den Arbeitszeitumfang und die Höhe der dafür vom Arbeitgeber nach Vertragsschluss zu zahlenden Vergütung entnehmen kann. Sonst kann er bei Vertragsschluss nicht erkennen, „was auf ihn zukommt“. Von der hinreichenden Information über diese Bestandteile der Hauptleistungspflicht macht der durchschnittliche Arbeitnehmer, auf dessen Willensbildung abzustellen ist [...] seine Abschlussentscheidung abhängig [...].“ Diesen Anforderungen halten vertragliche Vergütungsregelungen, die als (konkludent) betriebsvereinbarungsoffen auszulegen sind, nicht stand, d.h. sie sind intransparent und daher gemäß § 307 Abs. 2 S. 1, 2 BGB unwirksam. Wenn Vergütungsregelungen durch Betriebsvereinbarung verschlechtert werden können, ist für den Arbeitnehmer als Vertragspartner völlig unklar, was auf ihn zukommt. Die Annahme einer konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit für Vergütungsfragen liefe darauf hinaus, dass eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung jederzeit und einschränkungslos durch Betriebsvereinbarungen – und damit ohne unmittelbare Einflussmöglichkeit für den einzelnen Arbeitnehmer – verändert werden könnte. Dann wäre der gerechte Preis für die Arbeitsleistung nicht mehr der freien Gestaltung der Parteien überlassen, sondern würde kollektivrechtlich verhandelt. Arbeitnehmer hätten nur noch eingeschränkte Möglichkeiten, ihre Marktchancen interessengerecht wahrzunehmen. 3. Dem vertraglichen Auskunfts- und Berechnungsanspruch kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger könne nicht einerseits von der Neustrukturierung des Vertriebes und der damit einhergehenden Mehrung der von ihm zu betreuenden Vertriebspartner profitieren wollen, indem er andererseits auf die Abrechnung nach einer abgelösten Vergütungsstruktur bestehe, die nicht auf die Veränderung der Vertriebsstruktur angepasst sei. Denn ob und inwieweit die Beklagte ihre Vertriebsstruktur ändert, entzieht sich dem Einflussbereich des Klägers und kann ihm daher vorbehaltlich wirksamer Regelungen nicht entgegen gehalten werden. Ob die seitens der Beklagten monierte erhebliche Störung des Synallagma bei einem Jahresbruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 100.000,- EUR tatsächlich gegeben wäre, war hier nicht entscheidungserheblich. 4. Der Einwand der Beklagten, die Ermittlung von Einheiten sei ihr nicht für sämtliche im Klageantrag zu 1.) genannten Agenturen möglich, da diese zum Teil auch in der Vergangenheit nicht nach Einheiten abgerechnet worden seien und die internen Abrechnungssysteme eine solche Darstellung insoweit nicht zuließen, ist unbeachtlich. Denn allein der Umstand, dass interne Systeme eine bestimmte Darstellung nicht zulassen, kann dem Auskunfts- bzw. Berechnungsanspruch des Klägers nicht entgegen gehalten werden. Es handelt sich insoweit allenfalls um organisatorische Schwierigkeiten, die der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sind. Im Übrigen verhält die Beklagte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, der Kläger könne sich die begehrten Informationen selbst beschaffen und andererseits behauptet, dies sei ihr nicht möglich. III. Der Klageantrag zu 2.) ist unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Ein solches Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn eine Klage auf Leistung möglich, zumutbar und für die Erreichung des Rechtsschutzziels geeignet ist (vgl. hierzu BGH vom 21.02.2017, XI ZR 467/15 mit weiteren Nachweisen). Ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung kann nur insoweit bestehen, als sich daraus weitere Vergütungsansprüche für die Zeit ab dem 01.01.2019 ergeben könnten. Wie sich aus dem Klageantrag zu 1.) ergibt, bestand insoweit die Möglichkeit, unmittelbar eine Leistung in Form der Auskunft geltend zu machen und somit zu einer vollstreckungsfähigen Entscheidung zu gelangen. Die begehrte Feststellung hätte sich hier allenfalls auf einen Haftungsgrund bezogen und war daher aus prozessökonomischen Gründen subsidiär (vgl. insoweit Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). IV . Der Klageantrag zu 3.) ist ebenfalls unzulässig. Soweit der Kläger die Zuordnung bestimmter Agenturen geltend macht, wird schon nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) deutlich, ab wann diese Zuordnung stattfinden soll. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 3.) eine Zuordnung zu bestimmender Einheiten geltend macht, wird nicht hinreichend deutlich, auf welche Weise eine solche „Zuordnung“ stattfinden soll und wie ein entsprechender Tenor zu vollstrecken sein sollte. Soweit das Begehren des Klägers hier dahingehend auszulegen ist, dass letztlich die Feststellung getroffen werden soll, die betreffenden Einheiten seien ihm wirtschaftlich zuzuordnen, muss er sich erneut auf den Vorrang der Leistungsklage (in Form der Auskunftsklage) verweisen lassen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. VI. Für den Wert des Streitgegenstandes im Sinne von § 61 Abs. 1 ArbGG waren hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) 50% der infolge der Auskunft ggf. zu erwartenden Vergütungsdifferenz zugrunde zu legen. Dabei ist das Gericht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte von der klägerischen Angabe einer zu erwartenden Vergütung von ca. 100.000,- EUR für die Kalenderjahre 2017 und 2018 ausgegangen. Zu der jeweils gezahlten Vergütung in Höhe von 51.000,- EUR zuzüglich Sonderzahlungen ergibt sich eine Differenz von rund 47.000,- EUR pro Jahr, mithin insgesamt eine Differenz von 94.000,- EUR. Für die weiteren Anträge hat das Gericht insgesamt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von rund 8.000,- EUR (auf Grundlage der klägerischen Angaben) zugrunde gelegt.