Beschluss
12 BV 175/24
ArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Begründung des festgesetzten Gegenstandswerts kann auch lediglich auf den Schriftsatz einer Partei Bezug genommen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Begründung des festgesetzten Gegenstandswerts kann auch lediglich auf den Schriftsatz einer Partei Bezug genommen werden. (redaktioneller Leitsatz) Der Gegenstandswert wird auf € 23.125,00 festgesetzt. Zur Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 21.08.2024 Bezug genommen.