Beschluss
21 Ca 105/23
ArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine arbeitsrechtliche Streitigkeit durch gerichtlichen Vergleich dergestalt beenden, dass die streitige Versetzung des Arbeitnehmers aus einer bestimmten betrieblichen Position nicht stattgefunden hat. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine arbeitsrechtliche Streitigkeit durch gerichtlichen Vergleich dergestalt beenden, dass die streitige Versetzung des Arbeitnehmers aus einer bestimmten betrieblichen Position nicht stattgefunden hat. (redaktioneller Leitsatz) Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Beklagte erklärt, dass während des Entgeltfortzahlungszeitraumes die Schichtleiterzulage in Höhe von 450,00 € brutto monatlich fortgezahlt wurden. Der Kläger stellt dies unstreitig. Die Parteien schließen folgenden Vergleich: Die Parteien sind sich einig, dass von Seiten der Beklagten keine Versetzung des Klägers aus der Position als Schichtleiter vorgenommen wurde. Vorgelesen und genehmigt. Der Klägervertreter beantragt Festsetzung des Gegenstandswertes. Die Vorsitzende teilt den vorgesehenen Gegenstandswert mit. Einwände werden nicht erhoben. Die Vorsitzende verkündet folgenden Beschluss: Der Gegenstandswert wird auf 5.250,00 € für das Verfahren und den Vergleich festgesetzt. Sitzungsende: 09:28 Uhr