Endurteil
29 Ga 54/23
ArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Stellenbesetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist mangels Verfügungsanspruchs unbegründet, wenn die Verfügungsbeklagte die Bewerbung des Verfügungsklägers zu Recht deshalb nicht im Bewerbungsverfahren berücksichtigt hat, weil sie sich inhaltlich eindeutig nicht auf die ausgeschriebene Stelle bezog. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Stellenbesetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist mangels Verfügungsanspruchs unbegründet, wenn die Verfügungsbeklagte die Bewerbung des Verfügungsklägers zu Recht deshalb nicht im Bewerbungsverfahren berücksichtigt hat, weil sie sich inhaltlich eindeutig nicht auf die ausgeschriebene Stelle bezog. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 5.550,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Sache unbegründet, da eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung eines Rechtes des Verfügungsklägers im Sinne des § § 935 ZPO nicht zu befürchten ist. Der Verfügungskläger hat sich in der Sache ausweislich seines Bewerbungsschreibens nicht auf die von der Verfügungsbeklagten ausgeschriebene Stelle eines Arbeitsvermittlers im Arbeitgeberservice bei der F. beworben, deren Besetzung er mit vorliegendem Verfahren zu verhindern sucht. Auch wenn im Betreff des Anschreibens die Stelle als Mitarbeiter im Arbeitgeberservice mit entsprechendem Referenzcode aus der aktuellen Stellenausschreibung vom Verfügungskläger genannt wird, so steht dazu aber bereits die Inbezugnahme des E. als konkreter Arbeitsort im Widerspruch. Den weiteren Ausführungen, die keinen Bezug zum Aufgabenbeschrieb der Verfügungsbeklagten und den von ihr erwarteten Kompetenzen und Erfahrungen für eine Tätigkeit in der Arbeitgeberbetreuung aufweisen, ist zu entnehmen, dass sich der Kläger auf eine Stelle im J. mit der Aufgabenstellung Vermittlung von Arbeitssuchende, nicht aber für die Arbeitgeberbetreuung bewirbt. Dies ergibt sich neben der Herausstellung und Betonung der für eine Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers im J. erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen durch den Verfügungskläger auch daraus, dass der Verfügungskläger dieses Anschreiben schon in der Vergangenheit wortgleich für Bewerbungen auf Stellenausschreibungen der Verfügungsbeklagten für Arbeitsvermittler im J. verwendet hat. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Verfügungsbeklagte die Bewerbung des Verfügungsklägers, die sich inhaltlich eindeutig nicht auf die ausgeschriebene Stelle bezog, im weiteren Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigte. Da bereits kein Verfügungsanspruch gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht an. II. 1. Die Kosten des Verfahrens hat als unterliegende Partei der Verfügungskläger zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes erfolgt gemäß § 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG,3ff ZPO in Höhe von 50% des durchschnittlichen Quartalsverdienstes. III. Der Verfügungskläger kann gegen dieses Urteil nach Maßgabe der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung Berufung einlegen. Im Einzelnen gilt: