Endurteil
36 Ca 7892/21
ArbG München, Entscheidung vom
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen ist und der sich ergebende Nettobetrag auszuzahlen ist, führt dazu, dass alle Zahlungsansprüche – und insbesondere auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung –, die anhhand der Bruttomonatsvergütung zu errechnen sind, aufgrund der weiteren Klausel im gerichtlichen Vergleich, wonach mit Erfüllung des Vergleichs sämtlich finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung abgegolten sind, vollumfänglich abgegolten sind. (Rn. 22) (Rn. 24) (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen ist und der sich ergebende Nettobetrag auszuzahlen ist, führt dazu, dass alle Zahlungsansprüche – und insbesondere auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung –, die anhhand der Bruttomonatsvergütung zu errechnen sind, aufgrund der weiteren Klausel im gerichtlichen Vergleich, wonach mit Erfüllung des Vergleichs sämtlich finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung abgegolten sind, vollumfänglich abgegolten sind. (Rn. 22) (Rn. 24) (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 85% und die Beklagte zu 15%. 3. Der Streitwert wird auf € 6.011,88 festgesetzt. Die zum zuständigen Arbeitsgericht erhobene Klage ist um Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit mit Klageantrag Ziff. 3 die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach beansprucht wird. Es fehlt an dem gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Grundsätzlich fehlt das Feststellungsinteresse dann, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht zwar keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann, vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14. Gegenstand des Feststellungsantrages ist vorliegend unter Berücksichtigung des Wortlauts des gestellten Klageantrags und bei sachgerechter Würdigung des Vorbringens des Klägers ausschließlich ein reiner Vermögensschaden, etwa in Form denkbarer Einkommensverluste, die durch einen verspäteten Erhalt von Bescheinigungen und Zertifikaten entstanden sind bzw. noch entstehen könnten. Anders geartete Schäden als reine Vermögensschäden hat der Kläger nicht behauptet. Im Schriftsatz vom 26.1.2022 teilte der Kläger mit, dass er sämtliche von ihm angeforderten Unterlagen zwischenzeitlich erhalten hat. Damit steht fest, dass – sollte eine schuldhafte, eine Schadensersatzpflicht auslösende Handlung bzw. Unterlassung der Beklagten vorgelegen haben – jedenfalls mit Erhalt der beanspruchten Papiere eine eventuelle Schadensentwicklung abgeschlossen, ein weitergehender Schadenseintritt aufgrund fehlender Papiere nicht mehr möglich war. Ein eventueller Schaden in Form von Verdiensteinbußen ist damit für den abgeschlossenen Zeitraum bezifferbar und damit vorrangig im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Darauf, dass ein mit Verzug begründeter Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Herausgabe von Papieren ein finanzieller Anspruch anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und damit von der Abgeltungsklausel des Vergleiches erfasst wird, mithin dieser Anspruch nach Auffassung der Kammer auch unbegründet ist, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an. II. 1. Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger Urlaubsabgeltung in einer Gesamthöhe von 2.836,36 € brutto von der Beklagten beansprucht, ein eventueller Anspruch ist nach der Abgeltungsklausel in Ziff. 6 des Vergleichs vom 6.4.2021 erloschen. a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge und damit auch Prozessvergleiche so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Ausgleichsklauseln in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder in einem Aufhebungsvertrag sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. Durch eine Ausgleichsklausel im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht, vgl. BAG, v. 22.10.2008 – 10 AZR 617/07. b) Die Ausgleichsklausel in dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 6.4.2021. ist als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis zu verstehen. aa) Mit dem von den Parteien geschlossenen Vergleich vom 03.07.2020 haben sie sich im Hinblick auf Zahlungsforderungen ausdrücklich darauf geeinigt, dass eine Abfindung gezahlt wird (Ziff. 3), dass das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehaltes von 3.900,00 Euro abgerechnet und der sich daraus ergebende Betrag an den Kläger gezahlt wird (Ziff. 1) und dass mit Erfüllung des Vergleichs alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind (Ziff. 6). Etwas Anderes kann dem Wortlaut des Vergleiches nicht entnommen werden. Nur die zuvor aufgeführten Ansprüche der Parteien sind danach noch zu erfüllen. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers kann der nicht im Wortlaut des Vergleiches erwähnte Urlaubsabgeltungsanspruch nicht der formulierten, geschuldeten ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage eines bezifferten Bruttomonatsgehalts entnommen werden. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Das angeführte Bruttomonatsgehalt ist zweifelsfrei und eindeutig die Referenzgröße für das abzurechnende Gehalt je Monat für den noch abzurechnenden Zeitraum und beruht auf § 612 BGB. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein völlig anderer Streitgegenstand und beruht auf § 7 Abs. 4 BUrlG. Er ist kein Verdienst im Sinne des § 612 BGB. Mit der Benennung des Bruttomonatsgehalts stellen die Parteien den Bezug zum geschuldeten Gehalt her und begrenzen damit auch zugleich die noch zu erfüllenden Verpflichtungen der Beklagten, vgl. auch Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09. Juni 2021 – 3 Sa 82/21. cc) Abgesehen von den im Vergleich geregelten Ansprüchen sollen damit „alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und solche Ansprüche, die damit in Verbindung stehen“, erledigt sein. e) Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören auch Urlaubsabgeltungsansprüche. Da die Ausgleichsklausel ihrem Wortlaut nach „sämtliche finanziellen Ansprüche“ unabhängig von ihrem Rechtsgrund erfasst, ist auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung „abgegolten und erledigt“. Das entspricht dem Sinn und Zweck des Prozessvergleichs, die arbeitsrechtliche Beziehung zwischen den Parteien endgültig zu klären und zu bereinigen. 2. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg Überstundenvergütung i.H.v. 675,52 € brutto für 30 Überstunden verlangen, die Klage war insoweit abzuweisen. Nach entsprechendem Bestreiten der Beklagten, wonach der Kläger kein Überstundenguthaben, sondern nach ihren Aufzeichnungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Gegenteil sogar elf Minusstunden habe, hat der Kläger sein Vorbringen zum Vorliegen von Überstunden nicht ergänzt. So bleibt er jeglichem Vortrag schuldig, wann und in welchem Umfang er über die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hinaus auf Anordnung oder mit Duldung der Beklagten gearbeitet haben will bzw. woraus sich sonst ein Stundenguthaben ergeben soll. Die behaupteten Überstunden sind damit bereits nicht schlüssig vorgetragen. Ungeachtet dessen stünde nach Auffassung des Gerichts darüber hinaus einer Geltendmachung auch die unter Ziff. 6 des Vergleichs vom 6.4.2021 vereinbarte Abgeltungsklausel entgegen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92, 98 ZPO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Für den Feststellungsantrag wurde dabei der halbe Hilfswert nach § 23 Abs. 3 RVG in Ansatz gebracht. 3. Gegen diese Entscheidung kann der Kläger Berufung einlegen. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrungwird verwiesen.