Beschluss
3 Ca 4752/21
ArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für Streitigkeiten über den sog. Corona-Bonus nach § 150a SGB XI ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet (Anschluss an VG Saarlouis BeckRS 2020, 19409; VG Würzburg BeckRS 2021, 642; entgegen - nachgehend - LAG München BeckRS 2021, 36502; s. auch LAG München BeckRS 2021, 34616; LAG Mecklenburg-Vorpommern BeckRS 2021, 21138; LAG Bremen BeckRS 2021, 8860; ArbG Rostock BeckRS 2021, 21139). (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Streitigkeiten über den sog. Corona-Bonus nach § 150a SGB XI ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet (Anschluss an VG Saarlouis BeckRS 2020, 19409; VG Würzburg BeckRS 2021, 642; entgegen - nachgehend - LAG München BeckRS 2021, 36502; s. auch LAG München BeckRS 2021, 34616; LAG Mecklenburg-Vorpommern BeckRS 2021, 21138; LAG Bremen BeckRS 2021, 8860; ArbG Rostock BeckRS 2021, 21139). (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht eröffnet. 2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen. I. Die Parteien streiten um Zahlung eines Corona-Bonus nach § 150a SGB XI. II. Für Streitigkeiten über den Corona-Bonus nach § 150a SGB XI sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 ArbGG. Der - mögliche - Anspruch der Klagepartei findet seine Rechtsgrundlage vielmehr in § 150a SGB XI. Damit handelt es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Entscheidend ist, dass sich die Rechtsgrundlage der begehrten Leistung im SGB befindet (vgl. BSG vom 31.01.2000, B 3 SF 1/99 R, Rn 13). Unerheblich ist, dass das grundlegende Rechtsverhältnis der Parteien zivilrechtlicher Natur ist (vgl. BSG, a.a.O.). Hinsichtlich des Corona-Bonus nach § 150a SGB XI wird gerade davon gesprochen, dass der Arbeitgeber nur Zahlstelle des Anspruchs sei (Schlegel, NJW 2020, 1911; Krome, jurisPR-ArbR 43/2020 Anm.6). Auch andere sozialrechtliche Leistungen muss ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht geltend machen, etwa den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. etwa BAG vom 19.08.2008, 5 AZB 75/08). Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist daher vorliegend nicht eröffnet (VG Saarlouis vom 12.08.2020, § K 769/20, Rn. 5; VG Würzburg vom 07.01.2021, W 8 K 20.1387, Rn 10: zusätzliche Landes-Prämie eine „von der Corona-Prämie des Bundes nach § 150a SGB XI und vom Sozialrecht unabhängige Billigkeitsleistung“; Schlegel, NJW 2020, 1911; Krome, jurisPR-ArbR 43/2020 Anm.6). Die Entscheidung konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Kammer ergehen, §§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 1 GVG.