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Urteil

5 Ca 1273/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2024:0514.5CA1273.23.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zu den Voraussetzungen der Betriebsrentenanpassung gem. § 16 I BetrAVG

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2023 i.H.v. 22.310,64 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die derzeit gezahlte monatliche Betriebsrente i.H.v. 1.608,88 € brutto hinaus ab Juli 2023 monatlich weitere 309,87 € brutto zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 35.325,18 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu den Voraussetzungen der Betriebsrentenanpassung gem. § 16 I BetrAVG 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2023 i.H.v. 22.310,64 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die derzeit gezahlte monatliche Betriebsrente i.H.v. 1.608,88 € brutto hinaus ab Juli 2023 monatlich weitere 309,87 € brutto zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 35.325,18 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 01.07.2017 anzupassen sowie um die Zahlung zwischenzeitlich aufgelaufener Differenzbeträge für den Zeitraum vom 01.07.20217 bis zum 30.06.2023. Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er bezieht seit dem 01.02.2005 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.608,88 € brutto. Die Beklagte ist ein im Bereich „Dokumentenverarbeitung“ tätiges Unternehmen mit Sitz in R.. Sie entwickelt und vermarktet eine umfassende Palette von Produkten, Dienstleistungen und Lösungen rund um das Dokument. Diese umfasst Digitaldrucksysteme, multifunktionale Digitalkopierer, Bürodrucker, Kopierer und Faxgeräte, jeweils nebst entsprechendem Zubehör. Die Beklagte bündelt ihre Entscheidungen über eine Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG auf den 01.07. eines Jahres. Die Beklage lehnte eine Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2017 ab. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich seit dem 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 unverändert auf jeweils 108.461.400,64 €. Die Umlaufrendite für öffentliche Anleihen beläuft sich, inklusives eines Risikozuschlages von 2 %, für das Jahr 2014 auf 3,03 %, für das Jahr 2015 auf 2,42 % sowie für das Jahr 2016 auf 2,49 %. Hinsichtlich des Inhalts Jahresabschlüsse für die Jahre 2014 bis 2017 wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 51 – 106 d.A.) verwiesen. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.07.2017 auf. Mit Schriftsatz vom 28.06.2023 hat er Klage erhoben. Der Kläger meint, dass die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sei, die Betriebsrente zum 01.07.2017 anzupassen. Die zuletzt gezahlte Betriebsrente sei ab dem 01.07.2017 um monatlich 309,87 € brutto zu erhöhen. Für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2023 müsse die Beklagte rückständige Betriebsrente in Höhe von 22.310,64 € brutto nachzahlen. Die Beklagte habe in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Die Beklagte sei zum Stichtag Juli 2017 in der Lage gewesen, ihre Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erfüllen. Ziehe man den Dreijahreszeitraum vor dem 01.07.2017 heran und folge der Argumentation des LAG O. sowie des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, 4 Ca 1262/22, berechne sich unter Berücksichtigung des durchschnittlichen bilanzierten Eigenkapitals von 108.461.400,64 € für die Beklagte eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite in den Geschäftsjahren 2014 - 2016 von über 3,29%. Für 2014 und 2015 seien - zugunsten der Beklagten ohne weitere Korrekturen- die (an die Muttergesellschaft abgeführte) Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in die Berechnung der Eigenkapitalquote von dann 0,06% für 2014 und 3,20% für 2015 eingeflossen. Für 2016 betrage die Eigenkapitalverzinsung 6,79%. Vergleiche man die Eigenkapitalrendite von 3,25% mit dem Zinssatz der Umlaufrendite für öffentliche Anleihen, der im betreffenden Zeitraum durchschnittlich 0,49 % betrage, und damit auch nach Addition des Risikozuschlags von 2% weit unter der Leistungsfähigkeit der Beklagten stehe, sei die Beklagte verpflichtet, die gem. § 16 BetrAVG geschuldete Anpassung vorzunehmen. Zum Anpassungsstichtag 01.07.2017 sei der Verbraucherpreisindex (VPI) auf der Basis des Warenkorbs von 2010=100 zugrunde zu legen, wobei jeweils die Messwerte der Monate vor den betreffenden Stichtagen (Rentenbeginn einerseits und Anpassungsstichtag andererseits) maßgeblich seien. Der VPI habe danach im Januar 2005 (Monat vor Rentenbeginn) 91,4 Punkte und im Juni 2017 109,0 Punkte betragen. Demzufolge ergebe sich für ihn bei einer monatlichen anfänglichen Betriebsrente in Höhe von 1.608,88 € brutto seit dem 01.02.2005 ein Anpassungsbedarf seit dem 01.07.2017 in Höhe von 19,26 %. Die Beklagte müsse für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2023 insgesamt 22.310,64 € brutto nachzahlen. Sie müsse ab dem 01.07.2023 über die bisherige Betriebsrente hinaus zusätzlich monatlich 309,87 € brutto zahlen Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2023 in Höhe von 22.310,64 € brutto zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die gezahlte Betriebsrente i.H.v. 1.608,88 € brutto hinaus monatlich ab Juli 2023 weitere 309,87 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass sie ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.07.2017 nicht zulasse. Sie sei nicht in der Lage gewesen, vor dem Anpassungsstichtag 01.07.2017 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erzielen. Sie habe im Geschäftsjahr 2013 lediglich eine Eigenkapitalverzinsung von nur noch 0,65 % erzielen können. Das Geschäftsjahr 2014 habe keine Besserung der wirtschaftlichen Lage gebracht. Bei gleichzeitigem Kostenanstieg seien die Umsätze im operativen Geschäft im Vergleich zu dem bereits äußerst schwachen Vorjahr erneut gesunken, und zwar um 38,1 Mio. €. Das Betriebsergebnis habe sich im Vergleich zum Vorjahr um 0,8 Mio. € verschlechtert. Das Finanzergebnis sei erneut negativ gewesen. Es sei gegenüber dem Vorjahr um weitere 1,54 Mio. € eingebrochen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit habe sich dementsprechend um ungefähr 2,4 Mio. € reduziert. Damit sei ihr ein Jahresüberschuss von lediglich 60.450,26 € geblieben. Angesichts eines durchschnittlichen Eigenkapitals in Höhe von ca. 108 Mio. € im Geschäftsjahr 2014 entspreche der erzielte Gewinn einer Eigenkapitalrendite von lediglich rund 0,06 %. Das Geschäftsjahr 2015 sei für sie erneut maßgeblich geprägt durch den Prozess der Strukturanpassung in der Druckwirtschaft, bedingt vor allem durch die fortschreitende Digitalisierung. Perspektivisch sei insoweit keine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zu erwarten. Das Kerngeschäft stehe nach wie vor strukturell unter großem Druck. Die Erwartungen an Umsatz und Rendite seien insoweit langfristig negativ. Der Umsatz habe geringfügig um 1,3 Mio. € auf 95,2 Mio. € gesteigert werden können, was im Wesentlichen auf Effekte aus dem seit 2009 andauernden Prozess der Optimierung des Zahlungsmittelbestandes zurückzuführen gewesen sei. Zu nennen seien hier insbesondere die Veräußerung eines Forderungsbestandes von ca. 13,7 Mio. €, was ungefähr 3,4 Mio. € über dem Wert des Vorjahres liege. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sei dementsprechend ebenfalls geringfügig gestiegen und habe sich auf etwa 3.290.567,90 € belaufen. Bei dem unveränderten Eigenkapital von 108.461.440,64 € habe sich für das Geschäftsjahr 2015 eine Eigenkapitalverzinsung von 3,03 % ergeben. Das Geschäftsjahr 2016 habe nur scheinbar eine Erholung der wirtschaftlichen Lage gebracht. Sie habe bei unverändertem Eigenkapital ein Ergebnis vor Ergebnisabführung von 16,9 Mio. € bilanzieren können. Der Jahresüberschuss sei nicht auf den unternehmerischen Erfolg in ihrem Kerngeschäft zurückzuführen, sondern vor allem auf die in Folge der Änderung bilanzrechtlicher Vorgaben erfolgte Verminderung der Pensionsrückstellungen. Gesetzliche Änderungen für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen der Beklagten hätten insoweit eine Korrektur erforderlich gemacht. Wie sich aus dem Jahresabschluss 2016 ergebe, habe die rechtliche Änderung des Abzinsungssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB bei der Beklagten zu einer einmaligen Ergebnisverbesserung in Höhe von 20.594.000,00 € geführt. Kürze man nun das Betriebsergebnis um diesen aus der veränderten Abzinsung folgenden Betrag, ergebe sich 2016 ein repräsentatives Jahresergebnis in Höhe von - 3.750.805,00 €. Die reale Eigenkapitalverzinsung habe somit nur - 3,46 % betragen. Das Geschäftsjahr 2016 sei daher gänzlich atypisch. Ausdrücklich heiße es in dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016, dass die Abweichung „im Wesentlichen aus den gesetzlichen Änderungen für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen“ resultierte, und für die Folgejahre nicht mit einer Wiederholung derartiger Effekte zu rechnen sei. Das Ergebnis des Geschäftsjahres 2016 sei demnach nicht repräsentativ und insbesondere kein Indiz für eine (nachhaltige) wirtschaftliche Erholung der Beklagten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus seien wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhten, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholten, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen. In Konkretisierung dieser Rechtsprechung habe das LAG O. mit Urteil vom 05.08.2015 – 12 Sa 132/15 entschieden, dass Zuführungen zu und Auflösungen von Pensionsrückstellungen aus dem Betriebsergebnis herauszurechnen seien, wenn sie auf einem Sondereffekt aufgrund einer Gesetzesänderung beruhen. Das bedeutet, dass sich das Jahresergebnis 2016 allein aufgrund der gesetzlichen Änderungen um über 20,5 Mio. € besser darstelle, als es ohne die Gesetzesänderung der Fall gewesen wäre. Statt weiter Rückstellungen für Pensionen aufzubauen, habe sie stattdessen einen einmaligen massiven Rückgang des Aufwands für Pensionen, wie sich auch in der „drastischen“ (vgl. Jahresabschluss 2016, S. 3) Reduzierung der Aufwendungen für Altersversorgung um über 19,5 Mio. € zeige, verzeichnet. Infolge der Auflösung von Rückstellungen habe sie einen Ertrag von knapp über 4 Mio. € erwirtschaftet. Mit einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung in ihrem operativen Geschäft habe diese außerordentliche Ergebnisverbesserung nichts zu tun. Sie sei allein auf die Gesetzesänderung zurückzuführen. Dem Gesetzgeber sei bei der Änderung des § 253 Abs. 2 HGB und der Einführung von § 253 Abs. 6 HGB sogar sehr bewusst gewesen, dass die Gesetzesänderung zu Erträgen führe, die ausschließlich auf die neue gesetzliche Vorgabe, und nicht auf die Geschäftstätigkeit der betroffenen Unternehmen zurückzuführen sei. Allein aufgrund der Auswirkungen der Gesetzesänderung habe sich im Geschäftsjahr 2016 eine einmalige erhebliche Ergebnisverbesserung für die Beklagte in Höhe von 20,594 Mio. € ergeben. Sie habe im Jahr 2016 eine Steuerrückerstattung für die Jahre 2003 bis 2007 in Höhe von 21,278 Mio. € erhalten. Diese sei herauszurechnen und hätten das Betriebsergebnis nicht erhöht. Denn zum Ende des Jahres 2016 habe noch das Risiko bestanden, dass die Beklagte die Steuererstattung doch wieder an den Fiskus würde zurückzahlen müssen. Aus diesem Grund habe sie ihre Steuerrückstellungen in eben jener Höhe erhöhen müssen. Im Jahr 2016 habe sich die Steuerrückstellung nicht gewinnmindernd ausgewirkt, da ihr tatsächlich ein außerordentlicher Ertrag in gleicher Höhe gegenüberstanden habe. Im Geschäftsjahr 2017 habe sich die Steuererstattung infolge der Auflösung der für sie gebildeten Rückstellung dann tatsächlich im Jahresergebnis niedergeschlagen. Aus diesem Grund sei das Jahresergebnis 2017 auch mindestens um besagte 21,278 Mio. € zu reduzieren gewesen. Die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung habe in den Jahren 2014 – 2016 lediglich 0,37 % betragen. Diese habe damit unter der durchschnittlichen Verzinsung der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen mit einem Risikozuschlag 2 % in Höhe von 2.49 % gelegen. Sie habe deshalb vor dem 01.07.2017 keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet, so dass sie nicht verpflichtet sei, die Betriebsrente zum 01.07.2017 anzupassen. Die Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag hätten diese Prognose bestätigt. Zwar habe die wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2017 vordergründig noch positiv ausgesehen. Tatsächlich sei aber das Geschäftsumfeld in ihrem Kerngeschäft auch im Geschäftsjahr 2017 angespannt geblieben. Das betriebliche Ergebnis sei von dem enormen Wettbewerbs- und Preisdruck, dem sich die Beklagte ausgesetzt gesehen habe, ganz erheblich belastet gewesen. So verstelle das bei gleichbleibendem Eigenkapital bilanzierte Ergebnis vor Ergebnisabführung in Höhe von 26.476.990,93 € den Blick auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage. Dieses Ergebnis habe ganz wesentlich auf einmaligen Sondereffekten beruht. So sei es bedingt durch einen außerordentlichen Ertrag aus der Auflösung von Steuerrückstellungen für Betriebsprüfungsrisiken in Höhe von 12.909.000,00 €, den sie bei den „Erträgen aus Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ bilanziert habe und durch einmalige Zinserträge auf Steuererstattungen für Vorjahre in Höhe von 8.783.000,00 €. Allein diese atypischen Erträge machten in Summe 21.692.000,00 € aus. Das somit verbliebene „reale“ Ergebnis ohne Sondereffekte in Höhe von nur 4.785.000,00 € dokumentiere vielmehr, dass sich ihre wirtschaftliche Lage im Geschäftsjahr 2017 nicht wesentlich gebessert habe. Bei unverändertem Eigenkapital in Höhe von ca. 108. Mio. € ergebe sich nach wie vor eine sehr geringe Eigenkapitalverzinsung von unter 5 % für 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. A. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger über die gezahlte Betriebsrente von 1608,88 € brutto hinaus ab Juli 2017 monatlich weitere 309,87 € brutto zu zahlen, ist zulässig. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 258 ZPO. Es handelt sich bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich um eine Verpflichtung, die nicht von einer Gegenleistung, sondern nur vom Zeitablauf abhängig ist. Die Voraussetzung des § 259 ZPO – die Besorgnis, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde – muss nicht dargelegt werden. Ein auf zukünftige Leistungen gerichteter Klageantrag muss nicht nachträglich (teilweise) auf die Zahlung eines bezifferten Betrags umgestellt werden, wenn im Laufe des Prozesses einzelne, ursprünglich zukünftige Ansprüche, bereits fällig geworden sind. B. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.07.2017 an den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kläger kann daher ab dem 01.07.2017 eine zusätzliche Betriebsrentenzahlung in Höhe von monatlich 309,78 € brutto verlangen. Dementsprechend ist die Beklagte für den Zeitraum vom 01.07.20217 bis zum 30.06.2023 auch zur Nachzahlung rückständiger Betriebsrente in Höhe von 22.310,64 € brutto verpflichtet. I. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfungen vorzunehmen hat. Der gesetzlich vorgegebene Drei-​Jahres-​Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-​Jahres-​Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2015 – 3 AZR 726/13 –, zitiert nach juris). Die Beklagte hat in zulässiger Weise den anfallenden Prüfungstermin auf den 01.07. eines Jahres gebündelt. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag wurde die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als 6 Monate verzögert. Bei seiner Anpassungsentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich dazu, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Der Versorgungsschuldner muss die Betriebsrente nicht anpassen, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszeitraums. Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen Allerdings sind bei dem in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Betriebsergebnis die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das in den Bilanzen ausgewiesene Eigenkapital an. Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-​/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2015 – 3 AZR 726/13 –, zitiert nach juris) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entsprach es nicht billigem Ermessen, eine Anpassung der Betriebsrente zum 01.07.2017 abzulehnen. Der Erhöhung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 01.07.2017 stehen die wirtschaftlichen Belange nicht entgegen. Zum Anpassungsstichtag 01.07.2017 war die Prognose gerechtfertigt, dass es der Beklagten als Versorgungsschuldnerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Zum Anpassungsstichtag 01.07.2017 hätte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers, welche bisher nicht erhöht worden ist, in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes im Zeitraum seit Rentenbeginn bis zum 01.07.2017 um 19,26% anpassen müssen, was einem monatlichen Betrag von 309,87 € brutto entspricht. Es ist zunächst von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Abführung aufgrund des Gewinnabführungsvertrags auszugehen. Die Anpassung ist aus dem Jahresergebnis vor Gewinnabführung zu bestreiten (vgl. BAG, Urteil vom 11.10.2011 - 3 AZR 527/09, zitiert nach juris; LAG O., Urteil vom 17.12.2014 - – 12 Sa 741/14 –, zitiert nach juris). Das Eigenkapital der Beklagten belief sich in der Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 unverändert auf 108.461.400,64 €. Die Umlaufrendite für öffentliche Anleihen beträgt, inklusives eines Risikozuschlages von 2 %, für das Jahr 2014 3,03 %, für das Jahr 2015 2,42 % sowie für das Jahr 2016 2,49 %. Zur Prognose ihrer zukünftigen Leistungsfähigkeit der Beklagten ist auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem Stichtag 01.07.2017, also auf die Jahre 2014 bis 2016 abzustellen. Zwar muss nach der Rechtsprechung nur in der Regel die Entwicklung der letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag herangezogen werden. Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2014 – 3 AZR 227/12- , juris). Hieraus folgt aber nicht, dass von diesem Zeitraum nach Belieben abgewichen werden kann. Das Abstellen auf einen Drei-Jahres-Zeitraum ist sachlich damit zu begründen, dass sich auch die Prognose auf einen Drei-Jahres-Zeitraum bis zum nächsten Anpassungsstichtag erstreckt. Es ist daher nur ausnahmsweise geboten auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitsgebers führt (vgl. BAG, Urteil vom 15.04.2014 – 3 AZR 51/12, juris; LAG O., Urteil vom 12.06.2015 – 6 Sa 2347/15, n.v.), was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Vergleichszeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt (vgl. BAG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 AZR 686/16 -, juris). Auf der Grundlage des dargestellten Maßstabes steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten der Betriebsrentenanpassung nicht entgegen. Die Rückschau auf die Eigenkapitalrendite im repräsentativen Zeitraum 2014 bis 2016 ließ die Prognose einer stabilen zukünftigen Wirtschaftslage der Beklagten mit Aussicht auf veritable Erträge zu. Die Jahresabschlüsse 2014 bis 2016 rechtfertigen nicht die Prognose, die Beklagte werde keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen. Für die Jahre 2014 und 2015 legt die Kammer die von der Beklagten angenommenen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 0,06 % und 3,03 % zugrunde. Die Eigenkapitalverzinsung belief sich im Jahr 2016 auf 6,7 % (vgl. Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 11.01.2023 – 4 Ca 1262/22 -). Dem Jahresabschluss für das Jahr 2016 ist ein Betriebsergebnis von 16,9 Mio. € zu entnehmen. Das Eigenkapital betrug unverändert 108.461.440,64. Es würde sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 15,50 % errechnen. Diese ist aber zutreffend. Es ist von dem Betriebsergebnis ein Betrag in Höhe von 9,483 Mio. € abzuziehen, nicht aber die gesamte Pensionsrückstellung (vgl. auch Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 09.07.2019 – 4 Ca 520/19 -). In dem Jahresabschluss vom 2016 ist ausgeführt, dass sie sich die Rückstellung für Pensionen um lediglich 9,483 Mio. € vermindert (vgl. Seite 2 des Jahresabschlusses 2016). Dies führt lediglich zu einer einmaligen Verbesserung des Betriebsergebnisses in Höhe von 9.483 Mio. €, nicht aber zu einer einmaligen Ergebnisverbesserung in Höhe von 20.594.000,00 €. Der Rückgang resultiert neben den geleisteten Pensionszahlungen maßgeblich aus der Änderung des § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB, der für die Berechnung des maßgeblichen Durchschnittszinssatzes zur Abzinsung der Pensionsverpflichtungen zum 31.12.2016 erstmals einen 10-Jahreszeitraum vorsieht (Vorjahr 7 Jahre). (vgl. „Jahresabschluss Geschäftsjahr 2016“, Bl. 77 – 90 d.A.) Diese Verminderung der Pensionsrückstellung folgt allein aus der Änderung bilanzrechtlicher Vorschriften, nicht aber aus einer Geschäftstätigkeit der Beklagten. Zieht man die Verminderung der Rückstellungen für Pensionen von dem Betriebsergebnis ab, kommt man auf ein maßgebliches Betriebsergebnis in Höhe von 7.360.195,02 €. Bei dem Eigenkapital der Beklagten in Höhe von 108.461.440,64 € ergibt dies einen Eigenkapitalzins in Höhe von 6,7 % bzw. 6,86 %(so Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 09.07.2019 – 4 Ca 520/19 -). Es kann deshalb dahinstehen, ob die im Jahresabschluss 2016 aufgeführten Umsatzsteuerrückstellung in Höhe von 24,933 Mio. € dem Betriebsergebnis hinzuzurechnen ist oder nicht. Es sind keine weiteren Bereinigungen des Betriebsergebnisses vorzunehmen. Die im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 aufgeführten Positionen „Erhöhung der Forderungen gegen verbundene Unternehmen“, „Erhöhung sonstiger Vermögensgegenstände in Folge von Umsatzsteuererstattungsansprüchen und die „Verminderung bestehender Verbindlichkeiten in Folge stichtagsbedingter Verschiebungen“ rechtfertigen keine betriebswirtschaftliche Korrektur des Betriebsergebnisses. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es sich bei den vorstehenden Positionen um Sonderereignisse handelt, die vom Betriebsergebnis abzuziehen seien. Die erfolgte Pensionsrückstellung sind nicht vom Betriebsergebnis abzuziehen. Damit ergibt sich für den Zeitraum 2014 bis 2016 ein durchschnittlicher Eigenkapitalzins der Beklagten in Höhe von 3,31 %. Auch dieser Wert liegt über dem durchschnittlichen Zins der Umlaufrenditen öffentlicher Anleihen zuzüglich Risikozuschlag von 2 % in Höhe von 2,49 %. Die Eigenkapitalverzinsung hat sich in den Jahren 2015 und 2016 kontinuierlich gesteigert. Gegen die Annahme der Beklagten, das Jahr 2016 sei gänzlich atypisch, spricht im Übrigen auch die Entwicklung der finanziellen Lage der Beklagten im Jahr 2017. Im Jahr 2017 stellt sich die wirtschaftliche Lage unstreitig noch so dar, dass die Beklagte eine Eigenkapitalverzinsung von 4,41 % erwirtschaften konnte. Das Ergebnis vor Gewinnabführung betrug laut des vorliegenden Jahresabschlusses zwar 26.476.990,93 €. Es sind aber gebotene betriebswirtschaftliche Korrekturen vorzunehmen. Die bilanziellen Auswirkungen der Auflösung der Steuerrückstellungen und die Steuererstattung im Jahr 2017 sind bei der Prognoseentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Die Auflösung von Steuerrückstellungen für Betriebsprüfungsrisiken in Höhe von 12.909.000,00 € und der einmaligen Zinserträge auf Steuererstattungen für die Vorjahre in Höhe von 8.783.000,00 € sind als außerordentlicher Erträge bei der Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG herauszurechnen sind. Er errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 4,41 %. II. Die Berechnung der für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2023 rückständigen Betriebsrente in Höhe von 22. 310,64 € brutto ist unstreitig und zutreffend. Auf Basis der monatlichen Betriebsrente in Höhe 1.608,88 € brutto schuldete die Beklagte dem Kläger ab dem 01.07.2017 eine Anpassung in Höhe von 309,87 € brutto monatlich. C . Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. D. Die im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes beruht auf § 9 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. E. Die Berufung war, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG vorliegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Dr. C. Verkündet am 14.05.2024 Z. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle